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Krankenversicherung – Rückführung aus Notlagentarif in Volltarif

LG Köln – Az.: 23 O 182/16 – Urteil vom 22.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beklagte unterhält bei der Klägerin eine private Krankheitskostenversicherung. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.11.2013 (71 IK 473/13) das Insolvenzverfahren eröffnet.

Gegenstand der Klage sind behauptete rückständige Prämienansprüche für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.05.2015. Die Klägerin hatte zunächst den Vertrag im Jahre 2009 aufgrund von Beitragsrückständen ruhend gestellt und nach Einführung des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (BGBl I 2013, 2423) rückwirkend in den Notlagentarif überführt. Gemäß Mitteilung der Klägerin vom 07.04.2014 war insoweit eine monatliche Prämie für den Notlagentarif in Höhe von 71,51 € ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen. Aufgrund einer weiteren Mitteilung vom 22.10.2014, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 30 f. d.A.), erfolgte eine Umstellung in den Volltarif zum 01.06.2014 (so das Datum im neuen Versicherungsschein), da angeblich sämtliche Beitragsrückstände ausgeglichen seien. Gemäß Mitteilung vom 05.05.2015 wurde der Vertrag sodann aufgrund von Prämienrückständen ab dem 01.06.2015 wieder in den Notlagentarif überführt.

Der behauptete Ausgleich sämtlicher Beitragsrückstände jedenfalls zum 30.06.2014 beruht maßgeblich und unstreitig auf dem Umstand, dass die Klägerin nach Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.03.2014 rückständige Prämienansprüche in Höhe von 8.135,32 € und am 04.04.2014 in Höhe von 100,52 € „ausgebucht“ und zudem am 16.04.2014 an die Beklagte eine Scheckzahlung in Höhe von 160,92 € geleistet hat.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob dieses Vorgehen gemäß § 193 Abs. 9 Satz 1 VVG rechtmäßig ist. Auf die wechselseitigen Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen, namentlich auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30.08.2016 (Bl. 87 f. d.A.).

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.663,45 nebst 1 Prozent Säumniszuschlag pro angefangenem Monat aus € 247,29 seit Juli 2014, jeweils aus € 467,82 seit August, September und Oktober 2014, jeweils aus € 568,60 seit November und Dezember 2014, jeweils aus € 575,10 seit Januar, Februar, März, April und Mai 2015 sowie € 10,00 vorgerichtliche Mahnkosten und als weitere Nebenforderung € 445,06 Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Hinweise erteilt in einem Beschluss vom 17.11.2016 (Bl. 90 f. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Prämienansprüche nicht zu, da das im Tatbestand beschriebene Vorgehen nicht dem Gesetz, nämlich den Tatbestandsvoraussetzungen des § 193 Abs. 9 Satz 1 VVG, entspricht und damit davon auszugehen ist, dass die Beklagte auch für den hier in Streit stehenden Zeitraum im Notlagentarif versichert war. Im Einzelnen gelten folgende Feststellungen und Überlegungen:

Die Kammer nimmt vollinhaltlich auf ihre bereits im Beschluss vom 17.11.2016 (Bl. 90 f. d.A.) erteilten Hinweise Bezug. Dabei wird nicht verkannt, dass die im Gesetz bezeichnete Rechtsfolge eo ipso eintritt, ohne dass es also einer gesonderten Mitteilung des Versicherers bedarf. Freilich ist es in der Lebenswirklichkeit so, dass es faktisch erst dann zu einer Umstellung des Vertrages in den Notlagentarif kommt, nachdem der Versicherer seinem Versicherungsnehmer dies nachträglich mitgeteilt hat. So ist dies auch im vorliegenden Fall geschehen.

Es kann dahinstehen, ob dieses Vorgehen nicht bereits gemäß § 242 BGB unzulässig ist, da der Versicherungsnehmer durch die gelebte Handhabung des Vertrages im Notlagentarif gehindert gewesen sein mag, bestimmte Heilbehandlungen in Anspruch zu nehmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 1048, Urt. vom 30.6.2016). Jedenfalls ist dieses Vorgehen im vorliegenden Fall aus Sicht der Kammer mit Wortlaut, Sinn und Zweck des § 193 Abs. 9 Satz 1 VVG, maßgeblich mit dem Tatbestandsmerkmal, dass alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt sein müssen, in keiner Weise in Einklang zu bringen. Durch die Rechtsausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.08.2016 werden diese rechtlichen Gesichtspunkte aus Sicht der Kammer „auf den Kopf gestellt“. Denn es geht nicht darum, dem Versicherungsnehmer den Volltarif vorzuenthalten, sondern darum, ihn aus sozialen Gesichtspunkten weiter im Notlagentarif zu belassen, da die Prämienansprüche des Versicherers in diesem Fall deutlich geringer sind als die im Volltarif. Gerade zu diesem Zweck ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (BGBl I 2013, 2423) eingeführt worden. Mit diesem gesetzgeberischen Zweck ist es gänzlich unvereinbar, dass es zu „rückwirkenden“ Umstellungen in den Volltarif kommt. Dies gilt aus Sicht der Kammer jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin ihre, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bestehenden Prämienansprüche schlicht „ausgebucht“ hat, ohne dass dies auf einer materiell rechtlichen Abrede mit der Beklagten beruht. Die von der Klägerin in diesem Kontext angestellten bilanzrechtlichen Erwägungen spielen keine Rolle. Sie treffen auch nicht zu, da die Klägerin nicht gehindert ist, ihre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Prämienansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen (so jedenfalls in Konsequenz von BGH, DB 2014, 594, Urt. vom 19.2.2014). Ebensowenig ist die Beklagte gehindert, diese Prämienansprüche zu erfüllen, um wieder in den „Genuss“ des Volltarifs zu gelangen.

Vor diesem Hintergrund ist die Klage unbegründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Streitwert: 5.663,45 €.

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