Skip to content

Krankenversicherung – Formale Anforderungen an Prämienanpassungen

§ 203 Abs. 5 VVG

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 237/18 – Beschluss vom 06.06.2019

Gründe

A.

Rechtliche Hinweise

I. Formale Anforderungen an die Prämienanpassungen

a) Unabhängigkeit des Treuhänders K.

aa) Soweit der Kläger bestreitet, dass überhaupt ein Treuhänder der Beitragserhöhung zugestimmt hat, hat die Beklagte dies durch die Vorlage der Zustimmungserklärung des Diplom-Mathematikers G. K. vom 21. November 2016 (Anl. BLD 3) sowie aufgrund dessen erstinstanzlicher Zeugenaussage bewiesen (§ 286 ZPO).

bb) Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 30, dass die Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders nicht davon abhängt, dass dessen Unabhängigkeit von den Zivilgerichten gesondert geprüft und festgestellt wird.

b) Anforderungen an die Mitteilung der für die Neufestsetzung maßgeblichen Gründe

aa) Die Beklagte hat den Kläger im Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2016 auf Folgendes hingewiesen:

„Die Änderungsgründe, die Sie betreffen, sind auf dem Nachtrag zum Versicherungsschein hinter dem jeweiligen Tarif angegeben. …

1 Beitragsanpassung Nähere Informationen finden Sie in der separaten Beilage.

Hinter den Tarifen ECORA 2600 und ZRPO war eine „1“ vermerkt. In der separaten Beilage, also den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“, hieß es sodann

„Die aktuelle Überprüfung der Beiträge in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung hat bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze ergeben.“

Damit hat die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers klargestellt, dass die Veränderung der „Leistungsausgaben“ und damit der Versicherungsleistungen iSd § 203 Abs. 2 Satz 3 iVm Satz 1 VVG auslösender Faktor war.

bb) Dessen prozentuale Höhe hat sie aber nicht angegeben und darüber hinaus hat sie nur abstrakte, nicht auf die konkrete Beitragserhöhung bezogene Angaben gemacht. Ob dies den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, ist umstritten.

(1) Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 64 nur betont, dass geprüft werden muss, „ob die Prämienanpassungen ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind“, dazu aber aus Sicht des Senats keine – auch keine konkludente – Stellung zu den formalen Anforderungen bezogen.

(2) Instanzrechtsprechung und Literatur sind uneinheitlich:

(a) Teils wird die Ansicht vertreten, dass nur der Grund für die Neufestsetzung angegeben werden muss (Brand, VersR 2018, 453, 455; ähnlich wohl Wendt, VersR 2018, 449, 453; Voit in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 204 Rn. 49 im Ansatz auch OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 99 ff.), also ob der auslösende Faktor in einer Veränderung der Leistungsausgaben oder der Sterbewahrscheinlichkeiten liegt (§ 203 Abs. 3 Satz 3 mit Satz 2 VVG).

(b) Nach anderer Ansicht ist zusätzlich zumindest die konkrete Angabe erforderlich, um welchen Wert (und in welche Richtung) sich der auslösende Faktor verändert hat (OLG München, Beschluss vom 6. März 2019 – 25 U 1969/18, Anl. BK8, GA V 684 ff., sub. 3 [„wohl auch“]; LG Hildesheim, Urteil vom 27. Februar 2019 – 3 O 132/18, BK7, GA V 700 ff.; LG Neuruppin, Urteil vom 25. August 2017 – 1 O 338/16, VersR 2018, 469, juris Rn. 27; BeckOK-VVG/Gram-se, § 203 Rn. 54, Stand: 1. Januar 2018 Klimke, VersR 2016, 22, 23; Laux, jurisPR-VersR 4/ 2016 Anm. 1 sub. E; aA OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 99 f.; Brand, VersR 2018, 453, 455 f.).

(c) Schließlich wird die Ansicht vertreten, dass die wichtigsten Gründe angegeben werden müssen, die die Rechtsposition des Versicherungsnehmers am stärksten verändern; dazu soll beispielsweise auch die Absenkung des Rechnungszinses gehören (Boetius in MünchKomm-VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 1155b f.).

(d) Die weitgehendste Ansicht fordert darüber hinaus weitere Angaben wie etwa den Namen und die Anschrift des Treuhänders (Klimke, VersR 2016, 22, 23).

cc) Nach vorläufiger rechtlicher Würdigung neigt der Senat – im Ergebnis mit dem Landgericht – dazu, dass § 203 Abs. 5 VVG in formaler Hinsicht nur die Angabe der maßgeblichen Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordert (Ansicht a), ohne dass – unabhängig von einer Aufforderung des Versicherungsnehmers – die Höhe der Veränderung (Ansicht b) oder noch weitere Angaben (Ansichten c und d) gemacht werden müssen. Allerdings hat der Versicherungsnehmer aus Sicht des Senats aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherers einen Anspruch auf Auskunft darüber, um welchen Faktor die als auslösender Faktor maßgebliche Rechnungsgrundlage sich verändert hat (Ansicht b), auf der Veränderung welcher Rechnungsgrundlage(n) (ggf. insb. auch der Absenkung des Rechnungszinses) die Höhe der den Versicherungsnehmer betreffenden konkreten Neufestsetzung beruht (Ansicht c) und welcher Treuhänder zugestimmt hat (Ansicht d). Dieser Anspruch, der im Hinblick auf den Namen des Treuhänders überwiegend bejaht wird (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 99; Voit in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 203 Rn. 49; BeckOK-VVG/Gramse, § 203 Rn. 54, Stand: 1. Januar 2018 MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl., § 203 Rn. 1155d; Brand, VersR 2018, 453, 456; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 10 W 64/06, VersR 2007, 639, juris Rn. 30; aA Klimke, VersR 2016, 22, 23 f.; Laux, jurisPR-VersR 4/ 2016 Anm. 1 sub. E), besteht aus Sicht des Senats auch hinsichtlich weiterer Angaben, muss vom Versicherungsnehmer aber – wie jeder Anspruch – geltend gemacht und daher vom Versicherer nicht proaktiv erfüllt werden. Die Verletzung dieses Anspruchs führt nicht rückwirkend zur formalen Unwirksamkeit der Neufestsetzung gemäß § 203 Abs. 5 VVG, sondern hat (nur) die allgemeinen Ansprüche bei Vertragsverletzung zur Folge.

(1) Ein Mitteilen von Gründen iSd § 203 Abs. 5 VVG muss begrifflich zwar mehr sein als eine bloße Benachrichtigung nach dem alten Recht (OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 – 20 U 128/16, juris Rn. 29; Brand, VersR 2018, 453, 454). Dies wird aber bereits dadurch erreicht, dass der Versicherer – unstreitig – die die Beitragsanpassung auslösende Rechnungsgrundlage benennen muss. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus beabsichtigt, dass der Versicherer für jede Beobachtungseinheit und jeden Tarif getrennt standardmäßig die Höhe der Veränderung des auslösenden Faktors (Ansicht b) oder gar – bezogen auf den einzelnen Versicherungsnehmer – die wichtigsten Gründe angeben muss (Ansicht c), wäre zu erwarten und zu fordern gewesen, dass der Gesetzgeber eine solche gravierende Änderung der Pflichten des Versicherers in den Motiven begründet hätte. Denn es liegt auf der Hand, dass es sich bei den Beitragsanpassungen um Massenverfahren handelt, bei denen der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Vielzahl der Tarife schon durch die Angabe der Höhe der Veränderung des auslösenden Faktors (Ansicht b) deutlich und bei einem Herunterbrechen auf den einzelnen Versicherungsnehmer (Ansicht c) sogar massiv steigt.

(2) Der Senat teilt bei vorläufiger rechtlicher Würdigung nicht die Ansicht, dass der Versicherungsnehmer kein berechtigtes Interesse an näheren Informationen habe, weil die Kenntnis konkreter Zahlen für ihn keinen Nutzen habe und ihm eine Plausibilitätsprüfung aufgrund der Komplexität der Materie selbst mit fachkundiger Hilfe ohnehin nicht möglich sei (so etwa OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 101; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 203 Rn. 70; Brand, VersR 2018, 453, 455; Kalis, r+s 2018, 464, 469). In einem privatautonomen Vertragsverhältnis, in dem einer Seite – zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses – das einseitige Recht zur Beitragsanpassung zusteht, liegt es für den Senat auf der Hand, dass die andere Seite auf vertragsrechtlicher Ebene Auskunft über die dafür maßgeblichen Gründe – insbesondere über die prozentuale Höhe des auslösenden Faktors – verlangen kann, unabhängig davon, ob sie damit etwas anzufangen weiß oder nicht. Deshalb kann aus Sicht des Senats der Streit der Parteien auf sich beruhen, ob und ggf. inwieweit sich aus der konkreten Veränderung des auslösenden Faktors Rückschlüsse auf die materielle Richtigkeit der Beitragsanpassung ziehen lassen.

(3) Dieses berechtigte Interesse des Versicherungsnehmers führt aus Sicht des Senats aber nicht dazu, dass der Versicherer diese weiterführenden Angaben – für die formale Wirksamkeit der Beitragsanpassung – in jedem einzelnen Fall unabhängig davon machen muss, ob der Versicherungsnehmer nähere Angaben wünscht oder nicht. Dies erscheint dem Senat weder interessengerecht noch durch den Sinn und Zweck des § 203 Abs. 5 VVG geboten.

(a) Während die Masse der Versicherungsnehmer – schon mit Blick darauf, dass Beitragsanpassungen anders als im Streitfall häufig eher marginal ausfallen – kein Interesse an derartigen Informationen hat, verursachen sie für den Versicherer einen erheblichen Verwaltungsaufwand, den im Ergebnis wiederum die Gemeinschaft der Versicherten zu tragen hat.

(b) Der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG liegt aus Sicht des Senats – entgegen der Ansicht des Klägers (so auch LG Potsdam, Urteil vom 20. März 2019 – 6 O 192/17, r+s 2019, 274, juris Rn. 65; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl., § 203 Rn. 1137; Wiemer/Richter, VersR 2018, 641, 648) – zudem nicht darin, dem Versicherungsnehmer eine Überprüfungsmöglichkeit zu geben, damit er eine Entscheidungsgrundlage für die Frage hat, ob er die Vertragsänderung gerichtlich angreifen kann. Die Norm zielt vielmehr – wie ihre Vorläuferbestimmung – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 70 aE unter Verweis auf MünchKomm-VVG/ Wandt, 2. Aufl. § 163 Rn. 75). Einer anderen Deutung steht aus Sicht des Senats entgegen, dass der Gesetzgeber die Frist, innerhalb derer die Beitragsanpassung wirksam wird, gegenüber der Vorläuferbestimmung nicht verlängert hat, obwohl damals derartige Angaben unstreitig nicht zu machen waren und obwohl diese Frist für die Entscheidung, sie gerichtlich anzugreifen, kaum ausreichen wird. Gleichwohl hat der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse daran, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung beurteilen zu können. Als Grundlage dieser Überprüfungsmöglichkeit genügt aber (unabhängig von der Frage, ob dies möglich ist) ein vertraglicher Auskunftsanspruch.

(4) Da die Beklagte – entgegen der Rüge des Klägers – im Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2016 ausgeführt hat, dass die Beitragsanpassung auf die Veränderung der Leistungsausgaben zurückgeht, und die Angaben zur Rolle der BaFin nicht zu beanstanden sind, sind nach vorläufiger rechtlicher Würdigung des Senats die formalen Voraussetzungen gewahrt, ohne dass – im Rahmen des § 203 Abs. 5 VVG – weitere Angaben gemacht werden müssten. Insbesondere kommt es nicht auf die in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ enthaltenen abstrakten Informationen an, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben. Deshalb stellt sich nach vorläufiger rechtlicher Würdigung auch nicht die Frage, ob die Beklagte die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nachgeholt hat, was, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 64 klargestellt hat, entgegen der Ansicht des Klägers auch noch im laufenden Gerichtsverfahren möglich (gewesen) wäre.

II. Materielle Voraussetzungen

Der Senat teilt nach vorläufiger Würdigung allerdings nicht die Ansicht des Landgerichts, der vom Kläger zur materiellen Richtigkeit der Beitragserhöhung vorgebrachte Sachvortrag sei unsubstantiiert, weil nicht näher ausgeführt werde, unter welchem Gesichtspunkt die materielle Wirksamkeit der Beitragserhöhungen überhaupt in Frage gestellt werde.

Vorliegend ist die Behauptung des Klägers ausreichend, dass die Beitragserhöhung materiell nicht berechtigt gewesen sei. Der Kläger hat, was gerade die Beklagte betont, jedenfalls dann keine Möglichkeit, die Berechtigung der Beitragserhöhung zu plausibilisieren, wenn ihm nur mitgeteilt wird, dass die Leistungsausgaben gestiegen seien. Von einem Rechtsmissbrauch kann daher schon im Ansatz keine Rede sein (und erst recht nicht bei einer Beitragserhöhung um 87%). Es ist allein aufgrund dieser Behauptung ohne Weiteres möglich, deren Erheblichkeit festzustellen und Beweis zu erheben, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Insoweit wird auf den Beweisbeschluss vom heutigen Tage verwiesen.

III. Unterlagen

Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2 VAG). Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (BGH, Urteile vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, juris Rn. 15 f.; vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, VersR 2016, 177, juris Rn. 26; vgl. zum Prüfungsgegenstand des Treuhänders MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl., § 203 Rn. 563 ff.).

a) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, soweit es um die Überprüfung der Tätigkeit des Treuhänders geht (vgl. Rudolph, VersR 2015, 300, 302), nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV (vormals § 12b VAG, § 15 KalV) vorgelegt hat (vgl. zum Umfang der Vorlagepflicht nach altem Recht BVerwGE 109, 87, 90 ff. = VersR 1999, 1001 unter 2). Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht dadurch entgehen, dass er im Prozess weitere oder neue Unterlagen beibringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, dass die Erhöhung im Ergebnis doch berechtigt ist. Eine Nachbesserung mag allerdings dann beachtlich sein, wenn es nur darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder erkennbare Rechenfehler zu korrigieren (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, juris Rn. 16).

b) Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 und 4 VAG sind dem Treuhänder sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen.

c) Nachdem der Kläger bestreitet, dass dem Treuhänder K. alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, ist vor der Begutachtung durch den Sachverständigen zu klären, welche Unterlagen Grundlage der Beurteilung sind. Insoweit wird auf Ziffer 2.2 dieser Terminsverfügung Bezug genommen.

d) Die Beschränkung auf die Unterlagen, die dem Treuhänder vorlagen, gilt nicht, soweit der gerichtliche Beweisbeschluss Prüfteile umfasst, die nicht zum Prüfungsumfang des Treuhänders gehören. In diesem Fall sind gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen erforderlich (vgl. Rudolph, VersR 2015, 300, 302).

B.

Beweisbeschluss

I. Es ist Beweis zu erheben, über die Behauptung der Beklagten,

die für den privaten Krankenversicherungsvertrag des Klägers Nr. … zum 1. Januar 2017 vorgenommene Beitragserhöhung

1. im Tarif ECORA 2600 um 139,90 € und

2. im Tarif ZRPO um 13,20 €

sei nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen.

II. Es ist ferner Beweis zu erheben über die Behauptung des Klägers,

1. die Beitragserhöhungen beruhten ganz oder teilweise auf Unterkalkulationen im Rahmen der Erst- bzw. Vorkalkulationen

2. Falls ja: Diese Unterkalkulationen hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen erkennen müssen.

III. Nachdem in dem Parallelverfahren vor dem OLG Koblenz, Az. 10 U 184/18, ebenfalls eine Beitragserhöhung im Tarif ECORA 2600 zum 1. Januar 2017 im Streit steht, beabsichtigt der Senat – im Interesse von Synergieeffekten – denselben Sachverständigen zu bestimmen wie das OLG Koblenz.

IV. Beiden Seiten wird aufgegeben, bis zum 29. Juli 2019 jeweils einen Vorschuss von 5.000 € bei Gericht einzuzahlen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!