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Krankenversicherung – Belehrung über Folgen einer Anzeigepflichtverletzung im Antragsformular

Krankenversicherung auf dem Prüfstand: Ein Rechtsstreit um die korrekte Belehrungspflicht bei Anzeigepflichtverletzungen geht in die nächste Runde. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass eine Versicherung ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist, auch wenn die ausführliche Belehrung nicht direkt im Antragsformular enthalten war. Damit bestätigt das Gericht die Bedeutung einer klaren und verständlichen Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet war.
  • Es wurde festgestellt, dass die ursprünglich erteilte Mitteilung über die Folgen der Anzeigepflichtverletzung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
  • Der Senat betonte, dass sämtliche relevanten Hinweise zur Anzeigepflicht klar und übersichtlich im Antragsformular dargestellt sind.
  • Die Gestaltung des Antragsformulars erfüllt die gesetzlich geforderte Warnfunktion für Versicherungsnehmer.
  • Wichtige Informationen sind durch Formatierungen optisch hervorgehoben, um ein Übersehen zu verhindern.
  • Die Hinweise im Antragsformular erläutern die Bedeutung der korrekten Beantwortung der Gesundheitsfragen.
  • Eine Falschbeantwortung kann gravierende Folgen für den Versicherungsschutz nach sich ziehen.
  • Die Ablehnung der Berufung zeigt, dass die Gerichte eine klare Informationspflicht der Versicherungen annehmen.
  • Es wurde keine Notwendigkeit zu einer mündlichen Verhandlung gesehen, da die rechtlichen Fragen eindeutig waren.
  • Der Beschluss hat Auswirkungen auf die Rechtsprechung bezüglich der Anzeigepflichten in der Krankenversicherung.

Anzeigepflichtverletzung bei Krankenversicherung: Rechtliche Folgen im Fokus

Die Krankenversicherung gehört zu den wichtigsten Bereichen des deutschen Gesundheitssystems. Sie sichert den Zugang zu medizinischer Versorgung und schützt vor hohen finanziellen Belastungen im Krankheitsfall. Im Rahmen des Antragsprozesses sind Versicherte jedoch verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu ihrer Gesundheit zu machen. Diese Pflicht zur Offenlegung ist entscheidend, da unvollständige oder falsche Informationen weitreichende Folgen haben können.

Eine Verletzung der Anzeigepflicht, etwa durch das Verschweigen von Krankheiten oder relevanten Behandlungshistorien, kann für den Versicherten schwerwiegende Konsequenzen haben. Versicherer sind in solchen Fällen berechtigt, den Vertrag unter bestimmten Bedingungen anzufechten oder sogar zu kündigen. Die Folgen belasten nicht nur den Versicherungsschutz, sondern können auch die finanzielle Situation der Betroffenen erheblich beeinträchtigen. Es ist daher unerlässlich, sich mit den Implikationen der Anzeigepflicht vertraut zu machen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die rechtlichen Rahmenbedingungen und Folgen einer Anzeigepflichtverletzung verdeutlicht und analysiert.

Ihr rechtlicher Beistand in der Krankenversicherung

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Anzeigepflicht gegenüber der Krankenversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde, sind Sie nicht allein. Eine Verletzung kann schwerwiegende Folgen für Ihren Versicherungsschutz haben. Unsere langjährige Expertise im Gesundheitsrecht ermöglicht es uns, Ihnen die bestmögliche Unterstützung zu bieten. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung – der erste Schritt zu Ihrer rechtlichen Sicherheit. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und sichern Sie sich das, was Ihnen zusteht.

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Der Fall vor Gericht


Streit um Anzeigepflicht in der Krankenversicherung

Im Fall einer Klägerin gegen ihre private Krankenversicherung hat das Oberlandesgericht München eine wegweisende Entscheidung getroffen. Der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob die Versicherung ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung erfüllt hatte. Die Klägerin hatte zuvor erfolglos vor dem Landgericht München I geklagt und legte daraufhin Berufung ein.

Hintergrund des Rechtsstreits

Im Zentrum des Falls stand die Gestaltung des Versicherungsantrags und der beigefügten Unterlagen. Die Versicherung hatte in ihrem Antragsformular verschiedene Hinweise zur Anzeigepflicht platziert. Eine ausführliche Belehrung befand sich in einem separaten Dokument namens „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“. Zusätzlich enthielt das Antragsformular selbst eine Kurzbelehrung sowie Verweise auf die detaillierte Information.

Gerichtliche Bewertung der Belehrungspraxis

Das OLG München bewertete die Vorgehensweise der Versicherung als rechtskonform. Es sah die gesetzlichen Anforderungen an eine „gesonderte Mitteilung in Textform“ gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) als erfüllt an. Das Gericht hob hervor, dass die vollständige Belehrung in den „Erklärungen des Antragstellers“ durch eine Einrahmung deutlich vom übrigen Text abgehoben war. Die zusätzlichen Hinweise im Antragsformular dienten dazu, ein Übersehen der gesonderten Mitteilung zu verhindern und den Versicherungsnehmer gerade im Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen darauf aufmerksam zu machen.

Rechtliche Begründung des Urteils

In seiner Begründung betonte das Gericht die Warnfunktion der Belehrung, wie sie vom Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil hervorgehoben wurde. Die gewählte Gestaltung sei geeignet, diese Funktion zu erfüllen. Das OLG München wies darauf hin, dass die verschiedenen Hinweise und Belehrungen in ihrem Zusammenhang betrachtet werden müssen. Die Kurzbelehrung im Antragsformular informiere über die wesentlichen Rechtsfolgen einer Falschauskunft, während die ausführliche Belehrung in den „Erklärungen“ alle Details enthalte.

Konsequenzen der Entscheidung

Mit der Zurückweisung der Berufung bestätigte das OLG München das Urteil des Landgerichts. Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Gericht sah keinen Grund zur Zulassung einer Revision, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Es betonte, dass kein Widerspruch zu anderen bekannten Entscheidungen von Oberlandesgerichten zur Thematik bestehe. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich um die Beurteilung einer konkreten Gestaltung von Antragsformular und Beiblättern handele, nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des OLG München verdeutlicht, dass eine mehrstufige Belehrung zur Anzeigepflicht in Versicherungsanträgen rechtmäßig sein kann. Entscheidend ist, dass die Gesamtgestaltung der Belehrung ihre Warnfunktion erfüllt, wobei eine Kombination aus Kurzhinweisen im Antragsformular und einer ausführlichen, separat hervorgehobenen Belehrung zulässig ist. Diese Entscheidung stärkt die Flexibilität der Versicherer bei der Gestaltung ihrer Antragsunterlagen, solange die gesetzlichen Anforderungen an eine deutliche und verständliche Information des Versicherungsnehmers gewahrt bleiben.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Versicherungsnehmer sollten Sie bei Abschluss einer Krankenversicherung besonders aufmerksam sein. Das Urteil bestätigt, dass Versicherer ihre Anzeigepflichtbelehrungen auf verschiedene Weise gestalten dürfen – etwa durch eine Kombination aus Kurzhinweisen im Antragsformular und ausführlichen Erklärungen in Begleitdokumenten. Für Sie bedeutet das: Lesen Sie alle Unterlagen sorgfältig durch, auch wenn sie umfangreich erscheinen. Achten Sie besonders auf hervorgehobene Textpassagen und Verweise auf weitere Dokumente. Beantworten Sie Gesundheitsfragen immer wahrheitsgemäß und vollständig, da selbst fahrlässige Fehler zu rückwirkenden Vertragsänderungen führen können. Im Zweifelsfall fragen Sie lieber nach, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.


FAQ – Häufige Fragen

Willkommen in unserer FAQ-Rubrik, die Ihnen dabei hilft, sich im komplexen Thema der Krankenversicherung zurechtzufinden. Besonders im Hinblick auf die Anzeigepflicht in der Krankenversicherung gibt es viele wichtige Aspekte zu beachten. Hier finden Sie prägnante Antworten auf häufige Fragen, die Ihnen Klarheit und Sicherheit bieten. Tauchen Sie ein, um wertvolle Informationen zu entdecken, die Ihre Entscheidungsfindung erleichtern.


Was ist die Anzeigepflicht in der Krankenversicherung und warum ist sie wichtig?

Die Anzeigepflicht in der Krankenversicherung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer vor Vertragsabschluss alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Umfang der Anzeigepflicht

Als Versicherungsnehmer müssen Sie alle Fragen, die der Versicherer Ihnen in Textform stellt, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Typischerweise umfasst dies Fragen zu:

  • Vorerkrankungen
  • Aktuellen Beschwerden
  • Durchgeführten oder geplanten Behandlungen
  • Medikamenteneinnahme
  • Krankenhausaufenthalten

Wenn Sie beispielsweise eine private Krankenversicherung abschließen möchten und in den letzten Jahren wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung waren, müssen Sie dies angeben, sofern der Versicherer danach fragt.

Bedeutung der Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht ist aus mehreren Gründen wichtig:

  1. Risikoeinschätzung: Sie ermöglicht dem Versicherer, das zu versichernde Risiko korrekt einzuschätzen und den Versicherungsschutz sowie die Beiträge entsprechend zu kalkulieren.
  2. Vertragsgrundlage: Die von Ihnen gemachten Angaben bilden die Grundlage für den Versicherungsvertrag.
  3. Schutz der Versichertengemeinschaft: Durch korrekte Angaben wird verhindert, dass einzelne Versicherte auf Kosten der Gemeinschaft unfaire Vorteile erlangen.

Folgen einer Anzeigepflichtverletzung

Wenn Sie als Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht verletzen, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben:

  • Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten.
  • Er kann den Vertrag kündigen oder anpassen.
  • Im Schadensfall kann die Leistung verweigert werden.

Stellen Sie sich vor, Sie verschweigen eine chronische Erkrankung. Jahre später benötigen Sie eine teure Behandlung aufgrund dieser Erkrankung. In diesem Fall könnte der Versicherer die Leistung verweigern und sogar den Vertrag rückabwickeln.

Vorsicht bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen

Beim Ausfüllen des Versicherungsantrags sollten Sie besonders sorgfältig vorgehen:

  • Lesen Sie alle Fragen genau durch.
  • Beantworten Sie jede Frage vollständig und wahrheitsgemäß.
  • Holen Sie im Zweifelsfall Ihre Krankenakte ein oder fragen Sie bei Ihrem Arzt nach.
  • Dokumentieren Sie Ihre Angaben für spätere Rückfragen.

Beachten Sie, dass der Versicherer Sie über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung im Antragsformular belehren muss. Diese Belehrung ist wichtig für Ihre Rechte und sollte aufmerksam gelesen werden.

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Welche Folgen hat eine Verletzung der Anzeigepflicht in der Krankenversicherung?

Eine Verletzung der Anzeigepflicht in der Krankenversicherung kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für Sie als Versicherungsnehmer haben. Die möglichen Folgen hängen davon ab, wie schwer die Verletzung wiegt und ob Sie vorsätzlich, grob fahrlässig oder nur leicht fahrlässig gehandelt haben.

Rücktritt vom Vertrag

Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies bedeutet, dass der Versicherungsvertrag rückwirkend aufgehoben wird. In diesem Fall müssen Sie alle bereits erhaltenen Leistungen zurückzahlen und verlieren Ihren Versicherungsschutz vollständig.

Kündigung des Vertrags

Haben Sie die Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dies führt dazu, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung keinen Versicherungsschutz mehr haben.

Vertragsanpassung

Wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände abgeschlossen hätte, allerdings zu anderen Bedingungen, kann er eine Vertragsanpassung vornehmen. Dies kann beispielsweise eine Erhöhung des Beitrags oder den Ausschluss bestimmter Leistungen bedeuten.

Verlust von Alterungsrückstellungen

Bei einer substitutiven Krankenversicherung, die die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt, können Sie im Falle eines Rücktritts oder einer Anfechtung durch den Versicherer sämtliche Alterungsrückstellungen verlieren. Dies kann erhebliche finanzielle Nachteile für Sie bedeuten, insbesondere wenn Sie bereits längere Zeit versichert waren.

Leistungsfreiheit des Versicherers

In bestimmten Fällen kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das bedeutet, dass Sie im Krankheitsfall die Kosten für Ihre Behandlung selbst tragen müssen, was zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen kann.

Arglistige Täuschung

Bei einer arglistigen Täuschung, also wenn Sie bewusst falsche Angaben gemacht haben, um den Versicherer zu täuschen, kann dieser den Vertrag anfechten. Die Folgen sind ähnlich wie beim Rücktritt: Der Vertrag wird rückwirkend aufgehoben, und Sie müssen alle erhaltenen Leistungen zurückzahlen.

Bedenken Sie, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auch Jahre nach Vertragsabschluss noch Konsequenzen haben kann. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie alle Fragen korrekt beantwortet haben, sollten Sie Ihre Angaben überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Versicherungsberater zu konsultieren, um die möglichen Risiken und Handlungsoptionen zu besprechen.

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Wie sollte die Belehrung über die Anzeigepflicht im Antragsformular einer Krankenversicherung aussehen?

Die Belehrung über die Anzeigepflicht im Antragsformular einer Krankenversicherung muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein:

Inhaltliche Anforderungen

Die Belehrung muss den Versicherungsnehmer über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung informieren. Sie sollte deutlich machen, dass der Versicherer bei falschen oder unvollständigen Angaben berechtigt sein kann, vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen. Dabei ist es wichtig, dass die Belehrung in verständlicher Sprache formuliert ist, sodass auch juristische Laien die Konsequenzen einer Pflichtverletzung erfassen können.

Formale Gestaltung

Die Belehrung muss drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein, um vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden zu können. Dies kann durch eine auffällige Schriftgröße, Fettdruck oder farbliche Hervorhebung erreicht werden. Zudem sollte die Belehrung an einer Stelle platziert sein, wo sie leicht zu finden ist – beispielsweise direkt vor oder nach den Gesundheitsfragen im Antragsformular.

Zeitpunkt der Belehrung

Die Belehrung muss rechtzeitig vor Vertragsabschluss erfolgen, damit der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, seine Angaben nochmals zu überprüfen. Wenn Sie einen Online-Antrag ausfüllen, sollten Sie die Belehrung idealerweise vor dem Ausfüllen der Gesundheitsfragen lesen können.

Textform erforderlich

Die Belehrung muss in Textform erfolgen. Das bedeutet, sie muss schriftlich vorliegen, sei es auf Papier oder in elektronischer Form. Eine rein mündliche Belehrung durch einen Versicherungsvertreter ist nicht ausreichend.

Wenn Sie einen Antrag auf eine Krankenversicherung ausfüllen, achten Sie besonders auf diese Belehrung. Lesen Sie sie sorgfältig durch und stellen Sie sicher, dass Sie alle Fragen im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Im Zweifelsfall ist es ratsam, lieber zu viel als zu wenig anzugeben. Sollten Sie unsicher sein, ob ein bestimmter Umstand anzeigepflichtig ist, notieren Sie ihn zusätzlich oder fragen Sie beim Versicherer nach.

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Welche Möglichkeiten gibt es, sich vor den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu schützen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie sich als Versicherungsnehmer vor den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung schützen können:

Sorgfältige und wahrheitsgemäße Beantwortung aller Fragen

Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um alle Fragen im Versicherungsantrag genau zu lesen und wahrheitsgemäß zu beantworten. Achten Sie besonders auf Fragen zu Vorerkrankungen, Behandlungen oder Untersuchungen in den letzten Jahren. Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Information relevant ist, geben Sie sie lieber an. Es ist besser, zu viel als zu wenig anzugeben.

Einholen und Beifügen von ärztlichen Unterlagen

Wenn Sie Vorerkrankungen oder Behandlungen angeben, fügen Sie dem Antrag relevante ärztliche Befunde oder Arztbriefe bei. Dies hilft, Ihre Angaben zu präzisieren und spätere Missverständnisse zu vermeiden. Sollten Sie sich unsicher sein, welche Unterlagen relevant sind, fragen Sie Ihren Arzt um Rat.

Inanspruchnahme von Beratung

Lassen Sie sich vor dem Ausfüllen des Antrags von einem unabhängigen Versicherungsberater oder Versicherungsmakler unterstützen. Diese Experten können Ihnen helfen, die Fragen richtig zu verstehen und alle relevanten Informationen anzugeben. Wenn Sie komplexe gesundheitliche Vorgeschichten haben, kann auch die Konsultation eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts sinnvoll sein.

Dokumentation des Antragsprozesses

Bewahren Sie Kopien aller eingereichten Unterlagen auf, einschließlich des ausgefüllten Antrags und beigefügter medizinischer Dokumente. Notieren Sie sich auch das Datum und den Inhalt von Gesprächen mit Versicherungsvertretern oder -beratern. Diese Dokumentation kann im Streitfall wertvoll sein.

Nutzung der Nachmeldefrist

Viele Versicherungen gewähren eine Nachmeldefrist, innerhalb derer Sie Angaben ergänzen oder korrigieren können. Wenn Ihnen nach dem Absenden des Antrags auffällt, dass Sie etwas vergessen oder falsch angegeben haben, nutzen Sie unbedingt diese Möglichkeit zur Korrektur.

Indem Sie diese Schritte befolgen, minimieren Sie das Risiko einer Anzeigepflichtverletzung erheblich. Dies schützt Sie vor möglichen negativen Konsequenzen wie Vertragsrücktritt oder Leistungsverweigerung durch die Versicherung und sichert Ihren wertvollen Versicherungsschutz.

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Was kann ich tun, wenn mir eine Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen wird?

Wenn Ihnen eine Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie umgehend handeln, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche negative Konsequenzen zu minimieren. Hier sind die wichtigsten Schritte, die Sie in Betracht ziehen sollten:

Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt

Suchen Sie unverzüglich rechtlichen Beistand. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann Ihre Situation professionell einschätzen und Sie bei den weiteren Schritten unterstützen. Er wird die Vorwürfe des Versicherers prüfen und eine geeignete Strategie entwickeln, um Ihre Interessen zu vertreten.

Prüfung der Versicherungsunterlagen

Überprüfen Sie sorgfältig alle Versicherungsunterlagen, insbesondere den Versicherungsantrag und die darin enthaltenen Fragen. Achten Sie darauf, ob der Versicherer Sie ordnungsgemäß über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hat. Eine mangelhafte Belehrung könnte zu Ihren Gunsten sein.

Stellungnahme vorbereiten

Bereiten Sie eine detaillierte Stellungnahme vor. Erklären Sie, warum Sie bestimmte Angaben gemacht oder unterlassen haben. Wenn Sie beispielsweise eine Frage missverstanden haben oder sich an bestimmte Umstände nicht erinnern konnten, sollten Sie dies darlegen. Vermeiden Sie dabei jedoch Aussagen, die als Schuldeingeständnis interpretiert werden könnten.

Fristen beachten

Beachten Sie unbedingt alle Fristen, die der Versicherer Ihnen gesetzt hat. Eine verspätete Reaktion könnte Ihre Position schwächen. Wenn Sie mehr Zeit benötigen, um Ihre Stellungnahme vorzubereiten, bitten Sie schriftlich um eine Fristverlängerung.

Dokumentation zusammenstellen

Sammeln Sie alle relevanten Dokumente wie Arztberichte, Laborergebnisse oder andere Nachweise, die Ihre Angaben im Versicherungsantrag stützen können. Diese Unterlagen können entscheidend sein, um zu beweisen, dass Sie nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben.

Verhandlung mit dem Versicherer

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, direkt mit dem Versicherer zu verhandeln. Ihr Anwalt kann versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie etwa eine Vertragsanpassung statt einer Kündigung oder eines Rücktritts. Dies kann insbesondere dann erfolgversprechend sein, wenn die Anzeigepflichtverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.

Prüfung alternativer Versicherungsoptionen

Sollte eine Einigung mit dem Versicherer nicht möglich sein, informieren Sie sich über alternative Versicherungsmöglichkeiten. Ein Versicherungsmakler kann Ihnen dabei helfen, passende Angebote zu finden, die Ihre aktuelle Situation berücksichtigen.

Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell ist und die optimale Vorgehensweise von den spezifischen Umständen abhängt. Eine professionelle rechtliche Beratung ist daher in der Regel unerlässlich, um Ihre Chancen auf ein positives Ergebnis zu maximieren.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Anzeigepflicht: Die Anzeigepflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers, beim Abschluss einer Krankenversicherung alle bekannten, risikorelevanten Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Sie umfasst insbesondere Informationen über vorhandene Erkrankungen, Behandlungen oder Medikamenteneinnahmen. Diese Pflicht dient dazu, dem Versicherer eine korrekte Risikoeinschätzung zu ermöglichen. Eine Verletzung kann schwerwiegende Folgen haben, wie die Kündigung des Vertrags oder Leistungsverweigerung im Schadensfall. Die Anzeigepflicht ist im § 19 VVG geregelt und gilt für den gesamten Antragsprozess.
  • Belehrungspflicht: Die Belehrungspflicht verpflichtet Versicherungsunternehmen, ihre Kunden über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung aufzuklären. Diese Belehrung muss in Textform erfolgen und sowohl verständlich als auch deutlich erkennbar sein. Sie muss die möglichen Konsequenzen wie Vertragsrücktritt, Kündigung oder Anpassung erläutern. Die Art der Belehrung kann variieren, solange sie ihre Warnfunktion erfüllt. Sie kann im Antragsformular selbst oder in begleitenden Dokumenten erfolgen, muss aber stets so gestaltet sein, dass der Versicherungsnehmer sie nicht übersehen kann. Die korrekte Erfüllung der Belehrungspflicht ist entscheidend für die Durchsetzbarkeit von Rechten des Versicherers bei Anzeigepflichtverletzungen.
  • Warnfunktion: Die Warnfunktion bezeichnet den Zweck der Belehrung über die Anzeigepflicht, den Versicherungsnehmer eindringlich auf die Bedeutung seiner Angaben und die möglichen Folgen falscher oder unvollständiger Informationen hinzuweisen. Sie soll sicherstellen, dass der Antragsteller die Tragweite seiner Erklärungen versteht und zu sorgfältiger, wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen angehalten wird. Die Warnfunktion kann durch verschiedene Gestaltungselemente erfüllt werden, wie hervorgehobene Textpassagen, separate Dokumente oder mehrfache Hinweise. Entscheidend ist, dass die Belehrung so gestaltet ist, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann und ihre Bedeutung klar erkennbar ist.
  • Rücktrittsrecht: Das Rücktrittsrecht ermöglicht es dem Versicherer, sich bei einer Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zu lösen. Es kann ausgeübt werden, wenn der Versicherungsnehmer eine erhebliche Gefahrtatsache schuldhaft verschwiegen oder falsch angegeben hat. Der Rücktritt wirkt rückwirkend, sodass der Vertrag von Anfang an als nicht geschlossen gilt. Der Versicherer muss jedoch nachweisen, dass er bei Kenntnis der wahren Umstände den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer die verschwiegenen Umstände kannte oder die Anzeigepflicht nicht schuldhaft verletzt wurde. Es unterliegt einer Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung der Pflichtverletzung.
  • Vertragsanpassung: Die Vertragsanpassung ist eine mildere Alternative zum Rücktritt bei Anzeigepflichtverletzungen. Wenn der Versicherer bei Kenntnis der wahren Umstände den Vertrag zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte, kann er eine rückwirkende Anpassung verlangen. Dies kann eine Prämienerhöhung, einen erhöhten Selbstbehalt oder den Ausschluss bestimmter Leistungen umfassen. Die Anpassung muss den Umständen angemessen sein und darf den Versicherungsnehmer nicht unverhältnismäßig benachteiligen. Sie kann auch bei nur fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung erfolgen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, die Anpassung abzulehnen, was jedoch zur Vertragsbeendigung führen kann. Die Vertragsanpassung bietet somit die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzuführen.
  • Fahrlässige Anzeigepflichtverletzung: Eine fahrlässige Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies kann durch Vergesslichkeit, Unachtsamkeit oder Fehleinschätzung der Relevanz von Informationen geschehen. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Verletzung fehlt hier die Absicht zur Täuschung. Dennoch kann eine fahrlässige Verletzung rechtliche Folgen haben, wie eine Vertragsanpassung oder unter Umständen sogar eine Kündigung. Die Rechtsfolgen sind in der Regel milder als bei Vorsatz, können aber dennoch erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Der Versicherer muss die Fahrlässigkeit nachweisen, um seine Rechte geltend zu machen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieser Paragraph regelt die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bei Abschluss eines Versicherungsvertrags. Er verpflichtet den Versicherungsnehmer, alle ihm bekannten Umstände, die für den Versicherer relevant sind, wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
  • § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG: Dieser Satz schreibt vor, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in Textform informieren muss. Diese sogenannte „gesonderte Mitteilung“ muss klar und verständlich sein und auf die möglichen Konsequenzen einer falschen oder unvollständigen Angabe hinweisen, wie z. B. Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift ermöglicht es dem Berufungsgericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
  • § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Diese Norm definiert die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Eine Revision ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, d. h. wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
  • § 123 BGB: Dieser Paragraph regelt die Anfechtung von Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung oder Drohung. Im Versicherungsrecht kann der Versicherer den Vertrag anfechten, wenn der Versicherungsnehmer ihn durch falsche oder unvollständige Angaben über seine Gesundheitsverhältnisse arglistig getäuscht hat.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 25 U 2870/15 – Beschluss vom 05.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.06.2015, Aktenzeichen 25 O 17678/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.520,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.06.2015, Aktenzeichen 25 O 17678/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichte erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 08.09.2015 (Bl. 97/100 d.A.) Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 18.09.2015(Bl. 101/103 d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Wie schon im landgerichtlichen Urteil (Seite 9) und im erteilten Hinweis ausgeführt, befindet sich die eigentliche – vollständige und inhaltlich ausreichende – „gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Ziffer 13, der (lediglich zweiseitigen) „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“; diese Mitteilung ist durch ihre Einrahmung deutlich gegenüber dem sonstigen Text abgehoben. Zusätzlich befinden sich eine „Kurzbelehrung“ mit Hinweis auf diese Ziffer 13. und ein nochmaliger Hinweis auf diese Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht im Antragsformular selbst – sowohl unmittelbar vor als auch im Anschluss an die Gesundheitsfragen kurz vor dem Feld für die Unterschrift des Antragstellers; diese Textstellen sind durch Fettdruck deutlich drucktechnisch hervorgehoben.

Diese Zusätze dienen offensichtlich dem Zweck, einem etwaigen Übersehen der gesonderten Mitteilung entgegenzuwirken und den Versicherungsnehmer gerade in Zusammenhang mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen auf sie aufmerksam zu machen, ohne das Antragsformular selbst zu überfrachten. Daneben wird er bereits dort – auf den Kerngehalt des § 19 VVG beschränkt – auf die Bedeutsamkeit der Beantwortung der Fragen und auf die Gefahren einer etwaigen Falschbeantwortung hingewiesen: „Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 13. der Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen.“ Eine solche Gestaltung ist ersichtlich geeignet, die vom Gesetz bezweckten Warnfunktion, wie sie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.01.2013 – IV ZR 197/11 – hervorgehoben hat, zu erfüllen.

Die Gegenerklärung misst der Formulierung „Doppelbelehrung“ im Hinweis des Senats eine Bedeutung zu, die ihr nach den dortigen Erläuterungen nicht zukommt; sie verkennt insbesondere, dass die Hinweise und Belehrungen in ihrem Zusammenhang gesehen und bewertet werden müssen. Die „Kurzbelehrung“ im Antragsformular selbst hat den Zweck, den Versicherungsnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen auf die Bedeutsamkeit der wahrheitsgemäßen Beantwortung hinzuweisen und über die Rechtsfolgen einer Falschauskunft in den wesentlichen Zügen zu informieren (Kernpunkte). Dies geschieht dadurch, dass die Rechte des Versicherers nach § 19 Absätze 2 bis 4 VVG – Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung – schlagwortartig benannt werden. Dass die Belehrung nicht abschließend ist, sondern die nähere Information an anderer, genau bezeichneter Stelle erfolgt, ist durch den nachfolgenden Satz mit der Verweisung auf Ziffer 13. der Erklärungen eindeutig klargestellt. Diese Ziffer 13. informiert umfassend über die Details. Die „Kurzbelehrung“ selbst warnt auch entgegen der Behauptung der Gegenerklärung bereits vor der Gefahr eines möglichen rückwirkenden Verlustes des Versicherungsschutzes: sie weist sowohl auf die Berechtigung zum Rücktritt als auch – ohne zeitliche Einschränkung – zur Vertragsanpassung hin. Die ausführliche Belehrung in Ziffer 13. informiert sodann, wie im Hinweis dargelegt, unter anderem ausdrücklich über das Detail, dass auch im Falle einer lediglich einfach-fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung eine rückwirkende Vertragsänderung erfolgen kann.

Die angeregte Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Dass kein Divergenzfall (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vorliegt, wurde bereits im erteilten Hinweis ausgeführt. Das in der Gegenerklärung nochmals benannte Urteil befasste sich offensichtlich mit einem anders formulierten Hinweis im Antragsformular. Auch zu weiteren hier bekannten Entscheidungen von Oberlandesgerichten zur Thematik besteht kein Widerspruch, vgl. OLG Stuttgart, VersR 2014, 692 („Gesonderte Mitteilung“ nur mehrere Seiten nach den Gesundheitsfragen und der Unterschrift des Versicherungsnehmers im Antragsformular), OLG Stuttgart VersR 2014, 1441 (mehrfache, verwirrende Weiterverweisungshinweise auf die „Mitteilung“) und OLG Saarbrücken, VersR 2015, 91 (kein drucktechnisch hervorgehobener Hinweis auf eine vom Antragsformular getrennte „Mitteilung“ im Zusammenhang mit den Antragsfragen).

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine solche liegt nach herkömmlicher Definition vor, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Darum geht es vorliegend nicht, vielmehr um eine klassische Einzelfallentscheidung, ob nämlich die konkrete streitgegenständliche Gestaltung und Formulierung von Antragsformular und Beiblättern den Anforderungen genügt, die nach der dazu bereits ergangenen grundsätzlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere BGH, Urteil vom 09.01.2013 – IV ZR 197/11) an eine „gesonderte Mitteilung in Textform“ zu stellen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3, 9 ZPO, 47, 48 GKG bestimmt.


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