LG Oldenburg – Az.: 13 O 1391/13 – Urteil vom 06.12.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 14.05.1950 geborene Kläger, der von Beruf Flugkapitän ist, unterhielt bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, aus der ihm ab dem 183. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Tagegeld in Höhe von 210 € zustand. Seit dem 01.12.2009 ist der Kläger in Altersteilzeit tätig; das Arbeitsverhältnis wird mit Beendigung der Altersteilzeit am 30.09.2015 enden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Altersteilzeitarbeitsvertrag (Anlage K3, Bl.18) verwiesen. Seit dem 01.12.2012 befindet der Kläger sich in der Freistellungsphase. Nachdem er angezeigt hatte, ab 12.06.2012 arbeitsunfähig zu sein, zahlte die Beklagte nach Ablauf der Karenzzeit im Dezember 2012 für 21 Tage ein Krankentagegeld von insgesamt 4.410 € an den Kläger, stellte ihre Zahlungen dann aber ein, teilte mit Schreiben vom 15.02.2013 (Anlage K7, Bl.25) mit, dass die Versicherungsfähigkeit mit Beginn der Freistellungsphase ende und forderte ihre erbrachten Leistungen zurück. Sowohl die von dem Kläger eingereichten MB/KT 78 als auch die von der Beklagten vorgelegten MB/KT 2011 enthalten in § 15 folgende Regelung:
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit….
In dem Tarif heißt es, dass diejenigen Personen versicherungsfähig sind, die regelmäßig Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit beziehen.
Der Kläger behauptet, er sei seit Juni 2012 arbeitsunfähig, und trägt zu seiner in der aktiven Zeit der Altersteilzeit ausgeübten Tätigkeit im Einzelnen vor. Er leide an einem Diabetes mellitus II, der nach einer Stoffwechselentgleisung vorübergehend mit Insulin habe behandelt werden müssen. In den Bestimmungen über die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals sei festgehalten, dass ein Bewerber mit einem insulinpflichtigen Diabetes als untauglich bewertet werden müsse. Deshalb bestehe bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit. Es werde später wieder möglich sein, eine Therapie ohne Insulin durchzuführen. Er meint, die Versicherungsfähigkeit habe nicht dadurch geendet, dass die Freistellungsphase der Altersteilzeit begonnen habe. In § 15 MB/KT seien verschiedene Voraussetzungen genannt, die zur Vertragsbeendigung führten; die Freistellungsphase der Altersteilzeit sei dabei nicht aufgeführt. Auch der Eintritt der Berufsunfähigkeit sei, wie der Bundesgerichtshof schon vor langem (VersR 1992, 479) entschieden habe, kein Grund für eine Vertragsbeendigung. Dementsprechend habe auch das Landgericht Nürnberg (Anlage K8, Bl.26) entschieden, dass der Eintritt des Versicherungsnehmers in die Freistellungsphase nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung führe. Der Beginn der Freistellungsphase sei mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht gleichzusetzen. Auch in seinem konkreten Fall habe sich das daran gezeigt, dass erden ursprünglich geplanten Beginn der Altersteilzeit einvernehmlich mit seinem Arbeitgeber hinausgeschoben habe. Für die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit komme es nicht auf die passive Phase der Altersteilzeit an, sondern maßgebend sei die berufliche Tätigkeit, die er als Pilot ausgeübt habe. Denn ein Beruf als Flugkapitän in der Freistellungsphase existiere nicht. Es komme auch nicht auf einen konkret entstandenen Verdienstausfall an; die Krankentagegeldversicherung decke vielmehr den abstrakten Bedarf ab.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Krankentagegeldversicherung des Klägers zur Versicherungsscheinnummer … unbeendet über den 30.11.2012 hinaus fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 63.840,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 15.440,00 € seit dem 09.03.0213 sowie 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf 9.760,00 € und 5 %-Punkten Zinsen seit Rechtshängigkeit auf 38.640,00 € zu entrichten,
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägervertreter in Höhe von 899,40 € freizuhalten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, ein Anspruch auf ein Krankentagegeld scheitere schon daran, dass der Kläger sich in der Freistellungsphase befinde und deshalb nicht arbeitsunfähig sein könne. Entsprechend dem Zweck der Krankentagegeldversicherung als Verdienstausfallversicherung sei der Begriff der Arbeitsunfähigkeit eng auszulegen. Die Versicherung greife nur ein, wenn der Versicherte durch eine Krankheit völlig aus seinem ausgeübten Beruf herausgerissen werde. Das sei in der passiven Phase der Altersteilzeit nicht der Fall, weil diese an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit keine Anforderungen stelle. Ebenso wie in einem vom BGH entschiedenen Fall (Anlage BLD9, Bl.78) stehe hier fest, dass der Kläger nicht mehr in die aktive Phase des Berufes zurückkehren werde. Zudem sei die Versicherungsfähigkeit des Klägers mit Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit entfallen. Die Leistung des Versicherers hänge nach dem in § 192 Abs.5 VVG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers vom tatsächlichen Verdienstausfall ab. So werde auch vertreten, dass der Vertrag wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage mit Wirkung für schon eingetretene Versicherungsfälle anzupassen sei, wenn ein Verdienstausfall wegen länger dauernden Lohnfortzahlungsanspruchs nicht entstehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist zulässig. In der Sache hat sie ebenso wie der Leistungsanspruch und der Nebenanspruch keinen Erfolg.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf ein Krankentagegeld für den Zeitraum von Januar 2013 bis 31.10.2013 in Höhe von täglich 210 €, noch besteht der Vertrag zur Krankentagegeldversicherung über den 30.11.2012 hinaus fort.
1.)
Ein Anspruch auf ein Krankentagegeld besteht nicht, weil der Kläger sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befindet. Deshalb kann es dahinstehen, ob der Kläger arbeitsunfähig ist.
Auszugehen ist zunächst von § 4 MB/KT, wonach sich Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen aus dem Tarif mit Tarifbedingungen ergeben, und demgemäß sodann von dem Tarif, nach dem diejenigen Personen versicherungsfähig sind, die regelmäßig Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit beziehen. Das legt auf den ersten Blick die Annahme nahe, dass hier ein Anspruch bestehen könnte. Denn auch wenn der Kläger sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befindet, bezieht er doch ein regelmäßiges Einkommen, das im Ergebnis aus seiner beruflichen Tätigkeit resultiert. Im Altersteilzeitvertrag ist geregelt, dass die Altersteilzeit sich in eine aktive und passive Phase unterteilt und dass die Vergütung während der gesamten Zeit fortlaufend als halbiertes Arbeitsentgelt gezahlt wird (§ 4 des Vertrages). Im Ergebnis gründet sich der Vergütungsanspruch des Klägers gegen seinen Arbeitgeber aus der bereits erbrachten beruflichen Tätigkeit. Ein Anspruch gegen die Beklagte besteht aber gleichwohl nicht, weil der Kläger jetzt keine berufliche Tätigkeit mehr ausübt.
Allerdings ist die Krankentagegeldversicherung eine Summenversicherung und keine Schadensversicherung, worauf der Kläger zu Recht hinweist. Eine Auswirkung auf die hier streitige Frage des Anspruchs auf ein Krankentagegeld hat die Unterscheidung zwischen diesen beiden Versicherungsarten jedoch nicht. Die Schadensversicherung ist auf die Deckung eines konkreten Schadens ausgerichtet, während die Summenversicherung verspricht, einen abstrakt berechneten Bedarf zu decken (BGH VersR 2001, 1100). Die Summenversicherung setzt also einen konkret zu ersetzenden Schaden nicht voraus, wohl aber einen überhaupt denkbaren Bedarf. Das hat zur Folge, dass das Krankentagegeld eben nicht exakt in der Höhe des vorherigen Arbeitsentgelts zu zahlen ist; andererseits gibt es zahlreiche Entscheidungen und Kommentarstellen zur der Frage, ob, wann und wie das Krankentagegeld anzupassen ist, wenn der Arbeitslohn sich ändert. Aus beiden genannten Gründen lässt sich der Schluss ziehen, dass Leistungsvoraussetzung ein bestehendes Interesse an der Kompensierung eines Ausfalls ist. Ein zu kompensierender Bedarf besteht hier nicht, da das Entgelt unabhängig von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlt wird. Dem Kläger entsteht deshalb überhaupt kein Schaden und es ist auch nicht denkbar, dass ihm in irgendeiner Weise ein Schaden entstehen könnte, wenn sich eine Arbeitsunfähigkeit feststellen ließe. Auch ein abstrakter Bedarf, wie in der Summenversicherung versichert, besteht nicht.
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Maßstab, an dem eine Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen ist, hier nicht gegeben ist. Nach § 1 Abs.3 MB/KT liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Da der Kläger jetzt keine berufliche Tätigkeit mehr ausübt, kann die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit im Grunde nicht mehr zu bejahen sein. Dass sich die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bemessen sollte, wie der Kläger es aber meint, überzeugt nicht. Denn es geht um die zum jetzigen Zeitpunkt zu beurteilende Frage der Fähigkeit, die Tätigkeit auszuüben, die ausgeübt werden müsste.
2.)
Von der Leistungsfrage unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob der Krankentagegeldvertrag zu Recht durch die Mitteilung der Beklagten vom 15.02.2013 (Anlage K7, Bl.25) geendet hat. In § 15 MB/KT sind unter a) bis e) verschiedene Beendigungsgründe aufgezählt, wobei der Unterschied zwischen den beiden aus verschiedenen Jahren stammenden Versicherungsbedingungen, die die Parteien vorgelegt haben, darin liegt, dass für den Beendigungsgrund b) in Abs2. des § 15 MB/KT eine Anwartschaftsversicherung normiert ist. Auf diesen Beendigungsgrund (Eintritt der Berufsunfähigkeit) kommt es hier aber nicht an.
Die Annahme, eine Beendigung des Krankentagegeldversicherungsvertrages komme allein deshalb schon nicht in Betracht, weil die Vereinbarung einer Altersteilzeit mit passiver Phase in § 15 MB/KT nicht ausdrücklich genannt ist, wie das LG Nürnberg-Fürth (11 S 554/11, zitiert nach juris) meint, trifft nicht zu. In der Tat sind bestimmte Beendigungstatbestände wie Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder Bezug einer Altersrente ausdrücklich genannt. Das schließt aber nicht aus, dass weitere Beendigungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die unter a) des § 15 MB/KT fallen. Eine planwidrige Lücke liegt nicht darin, dass die Altersteilzeit nicht ausdrücklich genannt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die unter den übrigen Teilpunkten genannten Beendigungsgründe eine ausschließliche Aufzählung sein sollten.
Nach § 15 Abs.1.a) endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Der Wortlaut des Tarifs-Bezug regelmäßigen Einkommens aus einer beruflichen Tätigkeit- kann eine Beendigung fraglich machen, wenn man den Bezug des Einkommens in der passiven Phase als aus einer beruflichen Tätigkeit herrührend ansieht. Tatsächlich ist das aber nur mittelbar der Fall. Der Kläger erhält in der passiven Phase der Altersteilzeit nachträglich ein Entgelt für früher geleistete Arbeit. Ausdrücklich ist eine Arbeitsleistung nicht vorgesehen, so dass ein regelmäßiges Einkommen aus geleisteter Arbeit tatsächlich nicht vorliegt. Es ist auch allgemein anerkannt, dass die Versicherungsfähigkeit voraussetzt, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (OLG Köln, 5 U 103/86, zitiert nach juris). Die gleiche Ansicht, dass eine Erwerbstätigkeit Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit und damit für den Bestand des Vertrages und für Leistungen aus dem Vertrag ist, ergibt sich aus vielfältigen Beispielen aus Rechtsprechung und Kommentierung (s. Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl., § 15 Rdnr.10 ff. m.w.N.; Voit in Prölss/Martin, Komm. zum VVG, 28. Aufl., § 2 MB/KT Rdnr.2 ff.). So begründet die Stellung als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in der Regel keine Erwerbstätigkeit und damit keine Versicherungsfähigkeit, es sei denn, der Gesellschafter ist zugleich an der Geschäftsführung beteiligt und erzielt seine Einkünfte nicht aus Gewinn, sondern dem tatsächlichen Einsatz seiner Arbeitskraft (Bach/Moser, a.a.O., § 2 MB/KT Rdnr.3 ff.). Das zeigt, dass auch der Kläger, der sein Arbeitsentgelt zeitlich gestaffelt erhält, nicht als Erwerbstätiger anzusehen ist.
Das Merkmal der Erwerbstätigkeit fehlt auch nicht nur vorübergehend, was zur Folge hätte, dass die Versicherungsfähigkeit nicht entfallen würde. Ähnlich wird das beurteilt in Fällen, in denen der Versicherte einer Erwerbstätigkeit deshalb nicht nachgegangen ist, weil er arbeitslos geworden war (s. BGH IV ZR 256/12, Anlage BLD9). Die Versicherungsfähigkeit entfällt in diesen Fällen erst dann, wenn feststeht, dass der Versicherte eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will, oder wenn aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz intensiver Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird. Gleiches gilt hier. Der Beginn der Altersteilzeit ist zwar am Anfang hinausgeschoben worden. Der Altersteilzeitvertrag sieht eine Änderung nicht aber vor. Und seitdem der Kläger seine Arbeitsleistung vollständig erbracht hat, aber zunächst mit der Hälfte des Arbeitsentgelts entlohnt wurde, kommt eine Änderung in eine aktive Phase der Altersteilzeit keinesfalls mehr in Betracht. Der Kläger trägt eine solche Möglichkeit auch nicht vor.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.