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Krankentagegeldversicherung – Verschweigen von gesundheitserheblichen Umständen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 149/16 – Urteil vom 21.12.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 8 O 360/15 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.920 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt gegenüber der Beklagten die Feststellung des Fortbestandes einer bei dieser abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung, nachdem diese mit Schreiben vom 25.03.2015 den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, hilfsweise den Rücktritt und die außerordentliche sowie ordentliche Kündigung des Vertrages erklärt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage auf Feststellung sei unbegründet, da die Beklagte das Vertragsverhältnis der Parteien durch ihre Anfechtungserklärung mit oben genanntem Schreiben gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB beendet habe. Die Beklagte sei zur Anfechtung nach §§ 123 Abs. 1, 22, 19 Abs. 1 S. 1 VVG berechtigt gewesen, da die Klägerin ihre vorvertragliche Anzeigenobliegenheit verletzt habe, indem sie die Beklagte durch die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen in ihrem Antrag auf Abschluss der Versicherung vom 03.12.2013 getäuscht und dabei arglistig gehandelt habe. Gemäß § 19 Abs. 1 VVG habe es der Klägerin als Antragstellerin oblegen, ihr bekannte Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers zum Abschluss des Vertrages erheblich seien und nach denen der Versicherer in Textform gefragt habe, anzuzeigen. Zwischen den Parteien sei nicht im Streit, dass der Versicherungsantrag vom 03.12.2013 zu den dort gestellten Gesundheitsfragen falsche Angaben enthalten habe. Dort sei nicht angegeben worden, dass die Klägerin fast täglich Migräne mit Aura habe. Des Weiteren sei die Kürettage und der Umstand, dass die Klägerin seit 1992 alle 2 Jahre jeweils bei demselben Therapeuten eine Psychotherapie absolviere, nicht angegeben worden. Diese verschwiegenen Umstände seien gefahrerheblich. Die vorgenannten Erkrankungen seien im besonderen Maße dazu geeignet, das versicherte Risiko, nämlich die Krankheitstage, zu erhöhen und auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen. Die Beklagte habe dargelegt, dass nach den geltenden Risikoprüfungsgrundsätzen eine psychische Erkrankung sowie Migräne in keinem Fall versicherbar gewesen seien. Die in den falschen Angaben liegende Täuschung der Beklagten habe die Klägerin auch selbst begangen. Dies ergebe sich ohne weitere Beweisaufnahme unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages, wonach sie den Versicherungsantrag auf den Seiten 1, 4 und 7 unterschrieben habe, ohne dass ihr die auf Seite 3 befindlichen Gesundheitsfragen mündlich oder schriftlich gestellt worden seien. Wer aber einen Antrag, den er bewusst nur teilweise erhalten habe, mit seiner Unterschrift freiwillig aus der Hand gebe, müsse den Inhalt gegenüber einem gutgläubigen Dritten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn der Antrag abredewidrig ausgefüllt werde. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Zeugin L… über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Klägerin informiert worden wäre. Die Klägerin habe auch arglistig gehandelt. Der Klägerin sei nach ihrem Vortrag bewusst gewesen, dass Gesundheitsfragen Gegenstand des Antrags seien. Ihr müsse daher ebenfalls bewusst gewesen sein, dass die vollständige Kenntnis ihrer gesundheitlichen Situation dazu geführt hätte, dass die Beklagte den Antrag nicht annehmen würde. Es entlaste sie nicht, dass sie die Gesundheitsfragen zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen habe. Durch das blinde Unterschreiben des vorausgefüllten Antragsformulars habe die Klägerin die Möglichkeit der Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen nicht ausschließen können. Sie habe vor Augen gehabt, dass sie den Antrag nicht vollständig erhalten habe.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.11.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam am 09.12.2016 Berufung eingelegt und diese am 09.01.2017 mit einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin ficht das Urteil des Landgerichts Potsdam in vollem Umfang an und führt zur Begründung aus, das Landgericht habe nicht beachtet, dass die gemäß § 19 Abs. 1 VVG gesetzlich vorgeschriebene Textform der Befragung zu den dem Versicherungsnehmer bekannten Gefahrumstände nicht eingehalten worden sei. Weder habe die Beklagte durch die Zeugin L… die von ihr behaupteten Gesundheitsfragen am Telefon gestellt, noch seien der Klägerin die Gesundheitsfragen durch Übersendung zur eigenen Lektüre in der gebotenen Form zur Kenntnis gebracht worden. Eine ordnungsgemäße Befragung in Textform sei auch deshalb auszuschließen, weil die Bindefrist des 1. Antrages abgelaufen gewesen sei und die Zeugin L… die Klägerin um eine Unterschrift mit aktuellem Datum gebeten habe. Die Zusendung des Antrages sei lediglich mit der Bitte um Unterzeichnung, ohne die entsprechenden Fragen zu stellen, erfolgt. Die Klägerin habe wiederum nur 3 Unterschriftenseiten erhalten. Für eine Anfechtung nach § 22 VVG durch Verschweigen von Gesundheitsinformationen sei aus rechtlichen Gründen kein Raum. Eine Täuschung durch Unterlassen setze eine Pflicht zur Offenbarung voraus. Diese sei aber wegen der nicht eingehaltenen Textform nicht gegeben. Eine derartige über § 19 Abs. 1 VVG hinausgehende Offenbarungspflicht sei nicht zu erkennen, da der zu beurteilende Sachverhalt abschließende streitige Gesundheitsfragen umfasse. Der hier zu beurteilende Fall lasse für einen Anscheinsbeweis einer arglistigen Täuschung keinen Raum. Hinsichtlich der Arglist müsse hinzukommen, dass der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wolle. Dies setze voraus, dass die Fragen einmal gestellt worden seien, was das Landgericht übersehen habe. Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie blind einen nicht vollständig vorliegenden Antrag unterschrieben habe. Der Übersendung sei ein Telefonat zwischen den Zeugen P… und L… vorausgegangen, in dem die Zeugin pauschal nach Erkrankungen gefragt, aber die Fragen aus dem Antragsformular nicht vorgelesen habe. Mit der E-Mail im Anschluss an das Telefonat, gerichtet an den Zeugen P…, seien lediglich 3 Antragsseiten übersandt worden mit der Bitte, diese zu unterschreiben. Ein Hinweis, den Vertrag durchzulesen, zu überprüfen oder zu vervollständigen, sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe die 3 Antragsseiten unterschrieben und keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass Gesundheitsfragen falsch oder gar nicht beantwortet worden seien. Im Übrigen müsse bei einer Krankentagegeldversicherung der Versicherungsnehmer nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Risikoprüfung in der hier maßgeblichen Form durchgeführt werde. Auch aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich, dass lediglich ein Auszug des Antrages übermittelt worden sei. Der Anlage BLD 3 sei zu entnehmen, dass die Seiten „2, 3, 7, 7, 9 und 10“ fehlen würden, weshalb um Zusendung mit den jeweiligen Unterschriften gebeten worden sei. Nach diesem Vortrag müsse der Beklagten ein Antrag auf Krankentagegeldversicherung mit 10 Seiten und 10 Unterschriften vorliegen, was aber nicht der Fall sei. Eine Verpflichtung der Klägerin als Versicherungsnehmerin, sich der vorgedruckten Fragen zu vergewissern und die Antworten des Versicherungsvertreters zu kontrollieren, bestehe nicht. Eine Gefahrerheblichkeit liege nicht vor. Die Migräne mit Aura und die zurückliegenden psychotherapeutischen Konsultationen ohne Verordnung und Einnahme von Psychopharmaka seien für den Vertrag nicht gefahrerheblich. Die Einnahme von Ibuprofen sei nicht wegen der Migräne, sondern wegen der Rückenschmerzen erfolgt. Die von der Beklagten behaupteten Risikoprüfungsgrundsätze seien in den Prozess nicht eingeführt worden. Dem Gericht hätte auffallen müssen, dass keine der von der Beklagten vorgelegten Anlagen bestätige, dass von ihr sämtliche Antragsseiten gefaxt worden seien. Keine Anlage enthalte die Absendenummer der Klägerin. Die Anlage BLD 5 enthalte noch nicht einmal sämtliche Antragsseiten. Die Anlage BLD 8 sei offensichtlich von jemandem zusammengefügt worden, was sich aus dem unterschiedlichen Schriftbild der Unterschriftenseiten im Verhältnis zu den übrigen Seiten ergebe. Die Unterschriftenseiten seien auch schlechter ausgedruckt als die restlichen. Nicht zutreffend sei, dass mit E-Mail vom 03.12.2013 sämtliche Antragsseiten an die Klägerin versandt worden seien; es sei bereits zweifelhaft, ob in den PDF-Dateien mit einer Größe von 72 KB 10-seitige Dokumente enthalten sein können.

Sie beantragt sinngemäß unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Feststellung des Fortbestandes einer Krankentagegeldversicherung.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung. Sie führt weiter aus, dass die Zeugin L… der Klägerin gegenüber sämtliche Gesundheitsfragen nacheinander vorgelesen habe. Diese seien durchweg von der Klägerin am Telefon mit „nein“ beantwortet worden, was die Zeugin L… so in das Antragsformular eingetragen habe. Mit der E-Mail vom 03.12.2013 sei der Klägerin der vollständige Antrag übersandt worden. Die E-Mail sei durch den für die EDV zuständigen technischen Mitarbeiter der Beklagten auf die Vollständigkeit des Anhangs überprüft worden, was dieser auch bestätigt habe. Die Zeugin L… habe nach einem Faxversuch durch die Klägerin per E-Mail dieser mitgeteilt, dass ihr von dem Antrag noch die Seiten 2, 3, 7, 9 und 10 fehlen würden. Mit weiterer E-Mail vom 06.01.2014 sei das Antragsformular noch einmal vollständig übersandt worden. Von der Klägerin sei am 08.01.2014 der vollständige 10-seitige Antrag unterschrieben zurückgefaxt worden, wie es sich aus der Anlage BLD 5 ergebe. Mit E-Mail vom 04.02.2014 habe die Zeugin L… die kompletten Unterlagen an die Klägerin übersandt, worauf die Klägerin den vollständigen Antrag am 05.02.2014 unterschrieben zurückgefaxt habe, was aus der vorgelegten Anlage BLD 8 ersichtlich sei. Lägen wie hier objektive Falschangaben vor, sei der Versicherungsnehmer zunächst gehalten, in nachvollziehbarer Weise plausibel darzulegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen sei. Gelinge dies nicht, sei von Arglist auszugehen. Weitere Indizien müssten noch nicht einmal vorliegen. Das Verschweigen von chronischen Erkrankungen indiziere Arglist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen L…, P… und T… sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen G… . Wegen der Einzelheiten der Anhörung der Klägerin sowie der Vernehmung der vorbenannten Zeugen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017 und 16.02.2018 (Blatt 366-371 und 435-437 der Akte) und der Einzelheiten des Gutachtens vom 14.08.2018 auf Blatt 473-482 der Akte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage begehrte Feststellung des Fortbestehens der von der Klägerin beantragten und von der Beklagten antragsgemäß policierten Krankentagegeldversicherung ist unbegründet. Denn die Beklagte hat ihre auf Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 22 VVG, § 123 BGB) und der Vertrag ist infolgedessen gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dementsprechend kann die Klägerin keine Ansprüche auf Krankentagegeld geltend machen.

Die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Klägerin bei Beantragung des Versicherungsvertrages wesentliche, bei ihr ausdrücklich erfragte und unzweifelhaft gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat. Sie hat die ihr in dem Antragsformular der Beklagten in Textform gestellten Gesundheitsfragen in mehrfacher Hinsicht unrichtig beantwortet, dadurch zugleich gegen ihre vorvertragliche Anzeigepflicht aus § 19 Abs. 1 VVG trotz ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG verstoßen und die Beklagte objektiv getäuscht.

Dazu im Einzelnen:

Der Versicherer trägt die Beweislast im Hinblick auf die objektive Verletzung der Anzeigepflicht (vergleiche nur BGH VersR 2004, 1297 OLG Köln VersR 2013, 487; Prölss/Martin-Armbrüster, § 19 VVG, Rn. 155). Der Versicherer muss also die Unrichtigkeit der Anzeige, die Gefahrerheblichkeit der Umstände, um die es geht, die Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesen Umständen, die Frage nach diesen Umständen und die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den Fragen beweisen. Hinzu kommt der Nachweis, dass er das geltend gemachte Recht ordnungsgemäß ausgeübt hat, d. h. den Rücktritt bzw. die Anfechtung erklärt hat. Allerdings genügt es zum Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nicht, dass die schriftlichen Antworten auf Antragsfragen objektiv falsch sind, wenn die Gesundheitsfragen – wie hier von der Beklagten behauptet – von einem Versicherungsvertreter nach den mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers ausgefüllt werden. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des vom Versicherungsvertreter ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat. Zwar hat die Klägerin nicht vorgetragen, die Zeugin L… mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (sog. „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung“, nunmehr § 70 Satz 1 VVG vergleiche nur BGH, VersR 2018, 85). Vielmehr hat die Klägerin behauptet, dass sie von der Zeugin L… am Telefon überhaupt nicht zum Gesundheitszustand befragt worden sei, sondern lediglich diese ihrem Lebensgefährten, den Zeugen P…, Gesundheitsfragen allgemeiner Natur gestellt habe und lediglich der Aufforderung der Beklagten bzw. ihrer Versicherungsvertreterin, der Zeugin L…, nachgekommen sei, die Unterschriften auf den zugesandten Formularseiten 1, 4 und 7 zu leisten. Gleichwohl muss der Versicherer auch in diesem Fall darlegen und beweisen, dass der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung vorgelesen hat. Maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsnehmer – auch objektiv – falsche Angaben gemacht hat, sind in einem solchen Falle allein die Angaben, die er gegenüber dem Versicherungsvertreter mündlich gemacht hat (BGH, VersR 2018, 85). Die Anzeigepflicht ist ausschließlich auf Fragen in Textform beschränkt. Der Versicherungsnehmer muss daher gefahrerhebliche Umstände, nach denen der Versicherer nicht oder nur mündlich gefragt hat, nicht anzeigen. Gleichwohl kann sich die Beklagte auf eine Anzeigepflichtverletzung dann berufen, wenn – wie sie vorträgt und von der Klägerin bestritten – die Fragen im Einzelnen und im Wortlaut am Telefon gestellt und die Eintragungen im Formular vorgenommen und diese der Klägerin zur Durchsicht und Belegung nochmals übersandt hat. Damit wäre dem Gesetzeszweck Genüge getan. Werden die in Textform niedergelegten Fragen entsprechend den bisherigen Anforderungen an die Schriftlichkeit vorgelesen, wird der Versicherungsnehmer zuverlässig darüber informiert, welche Umstände aus der Sicht des Versicherers gefahrerheblich sind, er trägt damit nicht das Risiko der Fehleinschätzung, so dass das Ziel des Gesetzgebers erreicht ist und ein solches Vorlesen der Textform genügt (vergleiche hierzu und nachfolgend KG Berlin, VersR 2014, 1357 ff. m.w.N.). Die mit der Textform erstrebte Dokumentationsfunktion ist gewahrt, weil sich der Versicherer nur auf die Falschbeantwortung der in dem Text des Antragsformulars enthaltenen Fragen berufen kann. Dem Versicherungsnehmer müssen die Fragen jedoch auch in lesbarer Form zugehen. Im Hinblick darauf ist es jedenfalls erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer darüber hinaus die Fragen dauerhaft in lesbarer Form – als Papierdokument oder elektronisches Dokument – zur Verfügung gestellt werden, dass ihm zumindest das vom Versicherungsvertreter ausgefüllte Formular vor der Unterzeichnung zur Durchsicht vorgelegt worden ist oder dass der Versicherungsnehmer die Fragen mitlesen kann, also verkörpert vor Augen hat. Jedenfalls wäre eine Befragung in der Art und Weise, wie es die Klägerin vorgetragen hat, nämlich dass ihr Lebensgefährte – unbeschadet der Frage, ob dieser von ihr als potentieller Versicherungsnehmerin mit der Erfüllung ihrer Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers betraut worden ist (vergleiche hierzu BGH, VersR 1993, 960) und sie für sein Verhalten als Wissenserklärungsvertreters einstehen muss – ganz allgemein nach Erkrankungen und Operationen gefragt worden sei, nicht ausreichend.

Die auf Antrag der Klägerin vereidigte Zeugin L… hat indes den Vortrag der Beklagten zum über mehrere Monate erstreckenden Antragsgeschehen bestätigt, der ebenfalls gegenbeweislich vernommene Zeugen P… habe sie lediglich telefonisch im Vorfeld zu der Möglichkeit des Abschlusses einer Krankentagegeldversicherung angesprochen, während sie die weitere Abwicklung mit der Klägerin vorgenommen, insbesondere sie diese die im Antragsformular vorhandenen Fragen am Telefon vorgelesen und die Antworten der Klägerin dort eingetragen und den Antrag mehrfach vollständig mittels PDF-Datei übersandt habe. Die Aussagen der Zeugin L… ist glaubhaft. Die Zeugin selbst ist glaubwürdig. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.10.2017 (Blatt 380-387 der Akte) gesehenen Bedenken zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L… bestehen nicht. Die Klägerin stützt sich bei ihren Zweifeln auf Mutmaßungen über ein Verhalten der Zeugin in der Vernehmung, welches dem Senat dergestalt nicht erinnerlich ist, und über vermeintlich einstudierte Abläufe von Befragungen der Mitarbeiter der Beklagten, die die Zeugin bei der Vernehmung habe abrufen wollen. Von den bloßen subjektiven Empfindungen absehende begründbare Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin infrage stellen könnten, sind von der Klägerin indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die Zeugin trotz eindrücklicher und mehrfacher Befragung bei ihrer Aussage geblieben. Die Bekundungen der Zeugin L… werden im Übrigen durch die Aussage des Zeugen T…, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, sowie das ebenfalls gegenbeweislich eingeholten Gutachten des Sachverständigen G… gestützt. Der Zeuge T… hat bekundet, dass er zur Vorbereitung auf seine Zeugenaussage die von der Zeugin L… gefertigten Mails nebst Anhängen untersucht und hierbei festgestellt habe, dass diese mit den von der Beklagtenseite eingereichten Anlagen insbesondere im Hinblick auf die per PDF-Datei verschickten Anträge deckungsgleich seien. Ferner hat er bestätigt, dass entsprechend der Aussage der Zeugin L… die Mail vom 03.12.2013 mit weiterer E-Mail vom 04.02.2014 übersandt worden sei. Er hat zwar eingeräumt, dass es theoretisch möglich sei, für jede neue Seite des Antrags eine neue PDF-Datei zu erstellen. Die Herausnahme einzelner Seiten aus der vorgelegten PDF-Datei sei jedoch nicht möglich. Der Senat hält es in Anbetracht des für die Zeugin L… hohen – auch zeitlichen – Aufwandes für höchst unwahrscheinlich, dass sie ohne erkennbaren Anlass der Klägerin lediglich 3 Seiten, nämlich die, auf denen sich später die Unterschriften der Klägerin befunden haben, zu übersenden. Für diesen Weg hätte die Zeugin die gesamte PDF-Datei ausdrucken, die entsprechenden 3 Seiten herausnehmen, scannen und eine neue PDF-Datei erstellen und mit dem selben Dateinamen an den Empfänger weiterleiten müssen. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin diesen Weg gewählt hat. Vielmehr entspricht es der Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Zeugin die gesamte Datei, die in ihrem Mail-Account vorhanden war, der Einfachheit halber noch einmal übersandt hat, zumal dies auch der Bitte der Klägerin entsprach. Zudem konnte der Zeuge T… die mögliche Ursache der vermeintlich unterschiedlichen Schriftbilder – wie von der Klägerin vorgetragen – bezüglich der Anträge plausibel erklären. Die Annahme der Klägerin, aufgrund der tatsächlich vorhandenen Schriftverwerfungen sei die Manipulation der verschiedenen Anträge ersichtlich, findet somit keine Stütze, da keine weiteren Indizien ersichtlich sind, die eine derartige Annahme rechtfertigen könnten. Auch der Sachverständige G… hat in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 14.08.2018, dessen Ausführungen sich der Senat zu eigen macht, bestätigt, dass der 10-seitige Antrag zur Krankenversicherung in den von der Zeugin L… gefertigten E-Mail-Schreiben vom 03.12.2013 und 04.02.2014 enthalten gewesen sei. Hätte der Antrag – so der Sachverständige weiter – nur 5 Seiten gehabt, hätte es sich um eine Dateigröße von ca. 50 KB gehandelt, entsprechend kleiner wäre die Datei gewesen, wenn es nur – wie von der Klägerin behauptet – 3 Seiten gewesen wären. Damit steht für den Senat im Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Klägerin in den gegenständlichen E-Mails ein vollständiger 10-seitiger Antrag im PDF-Format übersandt worden ist. Der Klägerin helfen auch generelle Erwägungen zu einem möglichen Provisionsinteresse der Zeugin L… nicht weiter. Der Senat verkennt nicht, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der ihm zustehenden Provisionen ein Interesse am Zustandekommen des Versicherungsvertrages hat und bei einer Pflichtverletzung ein Interesse daran hätte, eine solche zu vertuschen. Beide generellen Erwägungen stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin L… nach Würdigung aller Umstände nicht entgegen. Denn auf der anderen Seite ist ebenso zu berücksichtigen, dass ein erfahrener, auf Dauer für einen Versicherer tätiger Vertreter typischerweise nicht an Vertragsabschlüssen unter allen Umständen, sondern an dem Abschluss provisionsfester Verträge interessiert ist, zumal ihm bewusst ist, dass im Leistungsfall verschwiegene Vorerkrankungen gerade auch bei Versicherungen der vorliegenden Art von den Versicherern vielfach entdeckt werden und zu Rücktrittserklärungen oder – wie hier – zu Anfechtungserklärungen führen. Er weiß auch, dass er dann in Konflikt sowohl mit seinen Kunden als auch mit dem Versicherer gerät. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die Bekundungen der Zeugin zutreffend sind.

Unbeschadet der weiteren generellen Erwägung (vergleiche hierzu nur BGH, Urteil vom 13.07.1967, Az.: III ZR 204/65), dass der erkennende Senat bei einer beeidigten Aussage (der Zeugin L…) eine größere Gewissheit über den Beweiswert dieser Aussage erlangt als bei einer unbeeidigten Aussage (des Zeugen P…), liegen hier die Voraussetzungen für ein sogenanntes non liquet zum Nachteil der beweisbelasteten Beklagten auch deshalb nicht vor, weil der Senat weder den Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung noch der Aussage des Zeugen P… vor dem Senat auch hinsichtlich der übrigen Angaben zum Vertragsgeschehen Glauben schenkt. Mit E-Mail vom 17.12.2013 (Blatt 71 der Akte) machte die Zeugin L… die Klägerin darauf aufmerksam, dass bestimmte Blätter des Antrages fehlten, nämlich 2, 3, 7, 9 und 10 demnach hatte sie schon die mit der Unterschrift versehenen Seiten 1 und 4 erhalten, nicht jedoch die Seite 7, die sie ebenfalls unterschrieben hat. Folglich kann der Vortrag der Klägerin nicht richtig sein, dass sie lediglich die Seiten 1, 4 und 7 erhalten hat, andernfalls hätte die Zeugin nicht auf die Übersendung der weiteren Seiten gedrängt. Auch ist insofern nicht erklärlich, wie dann die Zeugin L… zu der Seite 7 vor dem 05.02.2014 gekommen sein soll. Abgesehen davon hat die Klägerin auf die E-Mail mit ihrer E-Mail vom 06.01.2014 reagiert, indem sie dort auch ausführte: „aber für ihre Vollständigkeitsunterlagen benötigen Sie sicher die fehlenden Seiten“. Des Weiteren bat sie um die erneute Zusendung des vollständigen Antrags. Die Klägerin hat in dieser Mail nicht beanstandet, dass ihr lediglich die Seiten 1, 4 und 7 zugeschickt worden sind. Vielmehr ist sie selbst davon ausgegangen, dass ihr vorher der vollständige Antrag zugemailt worden ist, aber einer erneuten Übersendung der restlichen Seiten per Fax der Umstand entgegenstand, dass ihr Lebensgefährte die schon unterschriebenen Unterlagen entsorgt habe. In der weiteren Antwortmail vom selben Tag (ebenfalls Blatt 73 der Akte) hat die Zeugin L… ihr mitgeteilt, dass sie den vollständigen Antrag zur Versicherung noch einmal per Mail zur Verfügung stellt. In dieses Bild fügt sich ebenfalls ein, dass die Klägerin vorprozessual behauptet hat, lediglich eine Seite unterschrieben zu haben und nur diese Seite ihr übermittelt worden ist (vergleiche anwaltliches Schreiben vom 23.04.2015, Seite 3, Blatt 131 der Akte): „Ein fernmündlich abgestimmter Versicherungsantrag und eine Übersendung ausschließlich der letzten Antragsseite zwecks Unterschrift genügt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Anforderungen des § 19 VVG“. Erst nachdem sie von der Gegenseite darauf hingewiesen worden ist, dass sich auf den ihr zur Verfügung stehenden Antragsunterlagen 3 Unterschriften auf 3 verschiedenen Seiten befinden, hat sie ihren Vortrag angepasst, ohne hierfür eine plausible Erklärung zu liefern. Weiter spricht die Zeugin L… die Klägerin in den E-Mails direkt an, derartiges Verhalten ist nur erklärlich, wenn vorher schon Kontakt gewesen war. Wäre es so gewesen, wie es die Klägerin behauptet hat, nämlich dass ausschließlich über ihren Lebensgefährten Vertragsabwicklung abgelaufen wäre, hätte sich die Zeugin ausschließlich an den Zeugen P… gewandt. Schließlich waren die Angaben der Klägerin und des vorgenannten Zeugen in einem entscheidenden Punkt auch unergiebig. Sie konnten sich weder an den Inhalt und noch an den Antrag in der entscheidenden E-Mail vom 05.02.2014 erinnern. Dies war aber der entscheidende Antrag, auf den die Krankentagegeldversicherung hin abgeschlossen worden ist.

Die Klägerin hat auch arglistig gehandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügen zwar falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass erkannt und gebilligt wird, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vergleiche nur BGH, VersR 2007, 785).Die Relevanz der unterbliebenen Angaben für die Entscheidung der Beklagten über die Annahme des Antrags auf Abschluss einer Krankentagegeldversicherung lag auch für einen Laien auf der Hand. Dies gilt hier umso mehr, da die Klägerin selbst Krankenschwester ist und schon aufgrund ihres Berufs um die Bedeutung ihrer Erkrankungen weiß.

Die Erheblichkeit der Gefahrumstände ist ebenfalls zu bejahen. Der Versicherer hat vorzutragen und nachzuweisen, dass ein Gefahrumstand erheblich ist. Hierzu wird der Versicherer in der Regel seine Risikoprüfungsgrundsätze offenzulegen haben. Die Beweislast des Versicherers ergibt sich aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG und aus dem Wegfall der Regelung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG a. F. dem steht nicht die Regelung des § 19 Abs. 4 VVG entgegen, für die der Versicherungsnehmer die Beweislast trägt. Der Ausschlussgrund des § 19 Abs. 4 VVG setzt eine Anzeigepflichtverletzung voraus, an der es aber bereits fehlt, wenn der Gefahrumstand nicht erheblich ist. Nach den durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.03.2016 vorgelegten zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Risikoprüfungsgrundsätzen waren die gegenständlichen Erkrankungen der Klägerin wie die Migräne und die Depressionen mit begleitenden Psychotherapien seit 1992 nicht versicherbar. Allerdings liegt bei derartigen Erkrankungen die Offenkundigkeit der Gefahrerheblichkeit auch auf der Hand, ohne dass es eine Rolle spielt, ob es sich hierbei um eine Krankheitskostenversicherung oder um eine Krankentagegeldversicherung handelt (vergleiche nur Prölss/Martin-Armbrüster, § 19 VVG, Rn. 5-7).

Entgegen der Auffassung der Klägerin – auch wenn es im Falle der Arglist hierauf nicht mehr ankommt (vergleiche nur BGH, VersR 2014, 565) – ist sie auch gemäß § 19 Abs. 5 VVG auf Seite 4 des Antrags hinreichend belehrt worden. Die Bedenken der Klägerin zur Belehrung werden vom Senat nicht geteilt. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer vollständig und zutreffend über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren. Allerdings muss die Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann. Im Antragsformular verweist die Beklagte zunächst im Fettdruck unmittelbar vor den Gesundheitsfragen auf Seite 3 zu den Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung auf die weitere diesem Antrag enthaltene gesonderte Mitteilung gemäß § 19 Abs. 5 VVG. Der eigentliche Hinweis ist als wesentliche Information auf Seite 4 des Antragsformulars, ohne dass der Versicherungsnehmer durch weitere Informationen hiervon abgelenkt wird, mit einem schwarzen Rahmen umrandet und mit der fettgedruckten Überschrift „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ über einer weiteren Zeile zur Unterschriftsleistung durch den potentiellen Versicherungsnehmer versehen. Die Beklagte hat die Klägerin auf diese Weise mehrfach in drucktechnisch hervorgehobener Form auf die ihr bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zustehenden Rechte hingewiesen. Eine derartige „Doppelbelehrung“, in der der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert, genügt dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG (vgl. hierzu auch OLG München, VersR 2016, 515). Die Belehrung auf Seite 4 des Antragsformulars ist inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpassung wird zudem ausdrücklich darauf verwiesen, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich sodann in dem eingetretenen Versicherungsfall realisiert hat. Hinsichtlich des Rücktritts besteht ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Versicherungsschutz auch rückwirkend verlorengehen kann.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. In 1 u. 2, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung bereits geklärter Rechtssätze im Hinblick auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles.

 

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