Skip to content

Krankentagegeldversicherung – Rückzahlungsanspruch aufgrund Berufsunfähigkeitsrentenbezugs

LG Cottbus – Az.: 6 O 444/18 – Urteil vom 09.01.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.350,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 28.350,92 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Rückzahlungsanspruch von erhaltenen Krankentagegeldern für den Zeitraum vom 02.01.2012 bis 30.09.2012 in Höhe von 29.211,00 EUR, abzüglich eines Beitragsguthabens in Höhe von 860,08 EUR.

Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung nach Tarif ETS mit einem kalendertäglichen Anspruch in Höhe von 107,00 EUR. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB RB/KT 2009 bzw. die vorherigen Bedingungen AVB RB/KT 1994 zu Grunde. Den Erhalt der AVB hat der Beklagte im Rahmen der Anträge vom 20.04.2003 und 01.12.2003 mit seiner Unterschrift bestätigt.

Der Beklagte war seit Ende 2009 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt das tarifliche Krankentagegeld bis einschließlich 30.09.2012. Mit Urteil vom 17.01.2017 hat das Landgericht Bad Kreuznach (Az.: 2 O 265/17) die Berufsunfähigkeit des Beklagten festgestellt. Die Klägerin erhielt in der Folge Kenntnis darüber, dass der Beklagte seit dem 01.10.2011 Berufsunfähigkeitsrenten aus mehreren bei der … abgeschlossenen Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherungen bezieht. Sie forderte den Beklagten mit Schreiben vom 01.01.2017 zur Rückzahlung des erhaltenen Krankentagegeldes auf. Mit Schreiben vom 15.05.2017 wies der Beklagte den Anspruch zurück.

Die Klägerin meint, dass dem Beklagten aufgrund des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente kein Anspruch mehr auf Krankentagegeld zustehe. Aufgrund des dreimonatigen Nachleistungszeitraum bestünde ab dem 01.01.2012 kein Anspruch mehr. Die Klägerin bestreitet, dass sie seit dem 01.10.2011 Kenntnis von der bestehenden Berufsunfähigkeit des Beklagten gehabt habe. Kenntnis habe die Klägerin erst seit dem Jahr 2017. Es sei der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente entscheidend und nicht der Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Klägerin meint zudem, dass ihr Rückforderungsanspruch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen sei, weil es sich um einen vertraglichen und nicht um einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch handle. Es sei zudem keine Vereinbarung zur Zahlung von Krankentagegeld ohne Rückzahlungsvorbehalt zwischen den Parteien geschlossen worden.

Vielmehr sei die Klägerin aufgrund ihrer Leistungs- und Servicegarantie zunächst zur Zahlung des Krankentagegeldes, bis die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliege, endgültig geklärt ist, verpflichtet gewesen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 28.350,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die AVB RB/KT 2009 wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Er bestreitet den Abschluss einer Leistungs- und Servicegarantie zwischen den Parteien. Der Beklagte meint, dass die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig vorgetragen werde und mithin die gesamte Klage unschlüssig sei. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Beklagte meint, dass er nicht passivlegitimiert sei, weil in dem Mahnbescheid von einem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … die Rede sei und der Beklagte jedoch einen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … unterhielt. Auch meint er, dass in seinem Schreiben vom 31.10.2011 ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung zur Zahlung von Krankentagegeld ohne Rückzahlungsvorbehalt liege. Dieses Angebot habe die Klägerin durch die darauffolgende Zahlung von Krankentagegeld angenommen. Der Beklagte meint zudem, dass für die Kenntnis der Klägerin nach § 15 S. 2 RB/KT 2009 auf die Kenntnis von den die Berufsunfähigkeit begründenden Umständen abzustellen sei und nicht die Kenntnis über die Feststellung von Berufsunfähigkeit. Aufgrund der Klage des Beklagten gegen die Aachener Münchener vom 24.10.2011 und der dort erfolgten Streitverkündung habe die Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt von den die Berufsunfähigkeit begründenden Umständen Kenntnis gehabt. Darüber hinaus habe der Gutachter der Klägerin mit Gutachten vom 20.08.2012 das Bestehen einer Berufsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von mehr als 50 % festgestellt. Die Klägerin habe daher zumindest für den Zeitraum vom 20.08.2012 bis 23.11.2012 in Kenntnis der Berufsunfähigkeit gezahlt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung gem. § 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 lit c) iVm § 15 RB/KT 2009 der ab dem 01.01.2012 bis zum 30.09.2012 geleisteten Krankentagegelder in Höhe von 28.350,92 EUR zu.

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Bei der im Mahnbescheid angegebenen Versicherungsnummer handelt es sich um einen Schreib- bzw. Tippfehler, der keine Auswirkungen auf die Passivlegitimation hat.

Gemäß § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 lit c) RB/KT 2009 endet der Versicherungsschutz mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 1 BGB wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Der Beklagte hat dies auf den Versicherungsanträgen mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind auch wirksam. Denn es besteht ausweislich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung gem. § 19 Abs. 2 RB/KT bzw. RB/KT 1994 fortzusetzen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2016 – I-20 U 204/15, VersR 2016, S. 1181 (1182); Voit in Prölss/Martin VVG, 30. Aufl. 2018 MB/KT 2009 § 15 Rn 17).

Der Beklagte war als Versicherungsnehmer zudem verpflichtet der Klägerin den Eintritt des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente gem. § 15 S. 1 RB/KT 2009 bzw. RB/KT 1994 unverzüglich anzuzeigen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Daher hat die Klägerin als Versicherin aufgrund der erst im Jahr 2017 erlangten Kenntnis von dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente einen Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen unter Verrechnung der geleisteten Versicherungsbeiträge. Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich aus. Ein Nebeneinander beider Versicherungsleistungen ist rechtlich nicht gewollt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.03.2017 – 5 U 37/17, Zfs 2019, S. 35 (36); KG, Urt. v. 04.04.2017 – 6 U 130/15, r+s 2017, S. 362 (362)). Dies ist auch nach Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar (Rauscher, VersR 2018, S. 77 (79)). Zudem hat es der Versicherungsnehmer selbst in der Hand, seine Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverhältnissen geltend zu machen (Rauscher, VersR 2018, S. 77 (79)).

Der Einwand des Beklagten, dass es auf die Kenntnis von den Tatsachen, die die Berufsunfähigkeit begründen, ankomme, greift im Ergebnis nicht durch. § 15 S. 2 und § 19 Abs. 1 lit c) RB/KT 2009 sehen den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente als solche bereits als einen gesonderten Beendigungsgrund vor. Dieser Beendigungsgrund steht zudem gleichwertig neben den des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Der Versicherer hat die Möglichkeit sich auf diesen Beendigungstatbestand allein zu berufen. Andernfalls hätte das Kriterium des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrenten in den Tarifbedingungen als Beendigungsgrund keine eigenständige Bedeutung neben dem der Berufsunfähigkeit (OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.03.2017 – 5 U 37/17, Zfs 2019, S. 35 (36); KG, Urt. v. 04.04.2017 – 6 U 130/15, r+s 2017, S. 362 (362); OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2016 – I-20 U 204/15, VersR 2016, S. 1181 (1182); Voit in Prölss/Martin VVG, 30. Aufl. 2018 MB/KT 2009 § 15 Rn 19; Rauscher, VersR 2018, S. 77 (79)).

Darüber hinaus war die Klägerin aufgrund der Leistungs- und Servicegarantie bis zur abschließenden Klärung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, zur Zahlung des Krankentagegeldes verpflichtet. Hierfür ist auch nicht erforderlich, dass diese Leistungs- und Servicegarantie ausdrücklich mit dem Beklagten abgeschlossen wurde. Diese ist Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Aus dieser Leistungs- und Servicegarantie geht unmissverständlich hervor, dass die Klägerin zur Zahlung des Krankentagegeldes, sofern noch Streitfragen hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bestehen, verpflichtet bleibt. Dadurch soll eine Versorgungslücke des Versicherungsnehmers vermieden werden. Insoweit soll eine gemeinsame Entscheidung der Krankenversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung getroffen werden, wobei die Berufsunfähigkeitsversicherung hierbei federführend ist. Diese hat in dem vor dem Landgericht Bad Kreuznach (Az.: 2 O 265/11 ) geführten Rechtsstreit durch ihren Klageabweisungsantrag deutlich gemacht, dass sie von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht.

Aufgrund dessen ist der Anspruch der Klägerin auch nicht gem. § 7 RB/KT 2009 bzw. §§ 195, 199, 214 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Es liegt keine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin iSd § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Blick auf eine etwaige Verjährung des Rückzahlungsanspruches nach § 214 BGB vor. Denn es handelt sich bei dem Begriff der Berufsunfähigkeit um einen Rechtsbegriff. Selbst wenn die Klägerin sich dieser Rechtsauffassung, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, angeschlossen hätte, war aufgrund der Rechtshängigkeit des Rechtsstreites am Landgericht Bad Kreuznach (Az.: 2 O 265/11) klar, dass ein Gericht darüber zu entscheiden hat, ob der Beklagte berufsunfähig ist oder nicht.

Positive Kenntnis lag mithin erst mit dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vor; für eine fahrlässig Unkenntnis ist daher kein Raum. Es ist daher unerheblich, dass die Klägerin Ansprüche aus dem Jahr 2012 geltend macht, weil der Rückzahlungsanspruch mit Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 2012 entstanden ist. Auch ist es unerheblich, dass die Klägerin selbst im Jahr 2012 eine Begutachtung des Beklagten, mit dem Ergebnis, dass der Beklagte berufsunfähig sei, in die Wege geleitet hat. Denn eine abschließende Entscheidung lag erst mit dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach (Az.: 2 O 265/11) am 17.01.2017 vor.

Die Ansicht des Beklagten, er könne beide Leistungen, Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente parallel empfangen und behalten, ist zudem treuwidrig und rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Es handelt sich dabei um eine unzulässige Rechtsausübung. Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich aus und ein Nebeneinander beider Versicherungsleistungen ist rechtlich gerade nicht gewollt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.03.2017 – 5 U 37/17, Zfs 2019, S. 35 (36); KG, Urt. v. 04.04.2017 – 6 U 130/15, r+s 2017, S. 362 (362)). Dies ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auch erkennbar (Rauscher, VersR 2018, S. 77 (79)).

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gem. § 15 S. 1 AVB RB/KT 2009 ist ein vertraglicher Anspruch. Insofern besteht kein Raum für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB. Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Ausschluss des § 814 BGB und einer Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld oder gem. § 818 Abs. 3 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.

II. Der Klägerin steht gem. § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 16.05.2017 zu. Die Klägerin forderte den Beklagten, nachdem sie Kenntnis von der Berufsunfähigkeit erlangte, zur Rückzahlung des geleisteten Krankentagegeldes auf. Mit Schreiben vom 15.05.2017 wies der Beklagte den Anspruch der Klägerin ausdrücklich zurück. Er hat hiermit die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und befand sich ab dem 16.05.2017 mit der Rückzahlung gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!