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Krankentagegeldversicherung – Nichtweitergabe von Informationen zu Vorerkrankungen

LG Hamburg – Az.: 314 O 55/11 – Urteil vom 19.04.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von täglich € 60,00 für die Zeit vom 22.12. 2009 bis 30. 04. 2010 in Anspruch.

Der Kläger erlitt ca. im Jahre 2004 und im Jahre 2006 jeweils einen Unfall. Unfallbedingt litt er an einer Rückenverletzung und erhielt Rente von der Berufsgenossenschaft.

Die Firma H. H. A. GmbH H. erteilte unter dem 01. 02. 2008 die als Anlage K 7 zur Akte gereichte Deckungsnote. Darin heißt es auszugsweise: „Vor Vers./Schäden: V. / keine Schäden bekannt. … Bemerkung: Herr Pa. ist vollständig gesund und frei von Gebrechen.“ Für den weiteren Text der Deckungsnote wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.

Die Beklagte erteilte dem Kläger den als Anlage K 1 gereichten Versicherungsschein vom 10. 03. 2008.

Der Kläger erlitt am 14. 12. 2009 einen Verkehrsunfall. Für den Text der Unfallschadensanzeige vom 14. 01. 2010 wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Auf Seite 3 der Unfallschadensanzeige gab der Kläger an, ca. 2004 und 2006 Unfälle erlitten zu haben und eine Rente der Berufsgenossenschaft bezogen zu haben. Mit Schreiben vom 29. 01. 2010 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung des Vertrages. Für den Text des Schreibens wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen. Der Kläger hätte den Vertrag mit der Firma H. H. A. GmbH mit Schreiben vom 29. 11. 1994 gekündigt gehabt. Die Firma H. H. A. GmbH sei für den Kläger erst wieder im Jahre 2008 tätig geworden. In den, der Firma H. H. A. GmbH übergebenen Unterlagen, hätte sich im Zusammenhang mit der Versicherungszeit bei der V.-Versicherung lediglich ein Schreiben des Klägers befunden vom 28. Januar 2006, wonach die V.-Versicherung wegen einer Fußverletzung eine Schadensleistung auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % an ihn geleistet habe. Dieses Schreiben des Klägers sei vom Mitarbeiter Mu. der H. H. A. GmbH zwar zur Vertragsakte genommen, allerdings bei Fertigstellung der Deckungsnote versehentlich nicht beachtet worden. Im Übrigen sei der H. H. A. GmbH und keinem ihrer Mitarbeiter das Vorliegen weiterer Vorschäden bekannt gewesen, so dass eine arglistige Täuschung ausscheidet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 7.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger müsse sich die Erklärungen der Firma H. H. A. GmbH zurechnen lassen. Die Beklagte sei durch die Angaben in der Deckungsnote, wonach keine Vorschäden bekannt gewesen seien und der Kläger vollständig gesund und frei von Gebrechen sei, arglistig getäuscht wurden.

Für den weiteren Parteivortrag wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger in der Sitzung vom 16. 02. 2012 persönlich angehört. Für die abgegebenen Erklärungen wird auf das Protokoll vom 16. 02. 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Krankentagegeld aus dem Versicherungsschein vom 10. 03. 2008, Nr. …. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag wirksam gemäß §§ 22 VVG, 123 BGB angefochten. Die Beklagte ist durch die Angaben des Versicherungsmakler H. H. A. GmbH, es bestünden keine Vorschäden bei der V. und der Kläger sei vollständig gesund und frei von Gebrechen, arglistig getäuscht worden. Ausweislich der persönlichen Erklärung des Klägers in der Sitzung vom 16. 02. 2012 wusste Herr H. sowohl von dem durch die V.-Versicherung regulierten Vorschaden, als auch von der Rückenverletzung und von der daraus resultierenden Berufsunfähigkeit des Klägers. So hat der Kläger angegeben, er hätte Herrn H. gefragt, ob es etwas zu sagen hätte, dass er krank gewesen sei. Er sei 2 1/2 Jahre berufsunfähig gewesen. Auch hätte er Herrn H. die Unterlagen von der V. übergeben. Dieser hätte gesagt, es gebe ein neues Gesetz, und was abgeschlossen sie, brauche nicht mehr angegeben zu werden. Er, der Kläger, kenne Herrn H. seit 30 oder 40 Jahren und habe mehrere Versicherungen schon bei ihm abgeschlossen gehabt. Herr H. kenne die Unterlagen ganz genau.

Unter Zugrundelegung der persönlichen Angaben des Klägers sind die fehlerhaften Angaben in der Deckungsnote nicht etwa versehentlich erfolgt, sondern bewusst, um die Beklagte über die gesundheitliche Situation des Klägers zu täuschen.

Die fehlerhaften Angaben des von ihm beauftragten Versicherungsmaklers muss der Kläger sich zurechnen lassen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. 03. 2008, NJW RR 2008, Seite 1649).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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