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Krankentagegeldversicherung – Fortführung nach Renteneintritt des Versicherungsnehmers

Ein selbstständiger Rentner scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, seine Krankentagegeldversicherung trotz Rentenbezugs aufrechtzuerhalten. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass die Versicherung mit dem Renteneintritt automatisch endet, selbst wenn der Versicherte weiterarbeitet. Der Kläger muss nun die Kosten des Verfahrens tragen und auf die geforderten 19.320 Euro Krankentagegeld verzichten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 03.05.2024
  • Aktenzeichen: 11 U 72/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung aufgrund angeblicher Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2020 und die Feststellung des Fortbestehens der Versicherung über den 31.08.2017 hinaus.
  • Beklagte: Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Krankentagegeldversicherungsvertrag mit dem Bezug der Altersrente des Klägers zum 01.09.2017 endete und kein neuer Vertrag zustande kam.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte Zahlungen und die Feststellung des Fortbestands seiner Krankentagegeldversicherung nach Erreichen des Rentenalters. Er berief sich auf eine Individualvereinbarung und ein angebliches Vertragsangebot, das die Beklagte seiner Ansicht nach konkludent angenommen habe.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Krankentagegeldversicherungsvertrag der Parteien über das reguläre Ende hinaus bestehen geblieben ist oder ob ein neuer Vertrag zustande kam, indem die Beklagte konkludent handelte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klageansprüche bestehen nicht. Der Vertrag endete mit Bezug der Altersrente und wurde nicht verlängert oder neu abgeschlossen.
  • Begründung: Die Beklagte hat kein Vertragsangebot angenommen. Das Fortführen der Prämienerhebung stellte keine konkludente Annahme dar, und die Versicherungsbedingungen sahen die Beendigung des Vertrags mit Renteneintritt vor. Weder bestand eine Bestimmbarkeit des Angebots noch ein neues Vertragsverhältnis.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen, da es keine grundsätzliche Bedeutung oder Notwendigkeit zur Rechtsfortbildung gab.

Krankentagegeldversicherung: Wichtige Aspekte beim Übergang in den Ruhestand

Die Krankentagegeldversicherung spielt eine wichtige Rolle in der individuellen Absicherung für den Fall einer gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit. Als Teil der privaten Vorsorge bietet sie Versicherten finanzielle Sicherheit, wenn krankheitsbedingt Einnahmen wegfallen. Gerade für Selbstständige und Arbeitnehmer ist diese Zusatzversicherung eine bedeutende alternative Einkommensquelle.

Die Komplexität beginnt häufig mit dem Übergang in den Ruhestand: Was passiert mit dem Versicherungsschutz beim Renteneintritt? Welche Ansprüche bestehen dann und unter welchen Bedingungen kann eine Krankentagegeldversicherung fortgeführt werden? Diese Fragen berühren zentrale Aspekte der Altersvorsorge und des Gesundheitsschutzes, die für viele Versicherungsnehmer existenziell sind.

Der Fall vor Gericht


Krankentagegeldversicherung endet automatisch mit Renteneintritt – OLG Brandenburg bestätigt Urteil

Rentner sitzt im Homeoffice mit Versicherungspapieren und Blick auf den Computer, der Streit mit der Versicherung zeigt.
Krankentagegeldversicherung endet mit Rentenbezug | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Versicherungsnehmer scheiterte vor dem Oberlandesgericht Brandenburg mit seiner Klage auf Weiterzahlung von Krankentagegeld und Fortführung seiner Krankentagegeldversicherung über den Renteneintritt hinaus. Das Gericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) und wies die Berufung des Klägers zurück.

Vertragliche Beendigung durch Rentenbezug

Der Fall behandelte einen selbstständig tätigen Versicherungsnehmer, der ab dem 1. September 2017 Altersrente bezog, aber seine berufliche Tätigkeit weiterführte. Die Versicherung hatte ihn bereits im Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass der Bezug von Altersrente zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung führen könne. Der Versicherte teilte der Versicherung im Juni 2017 mit, dass er trotz Rentenbezugs weiterhin selbstständig und voll erwerbstätig bleiben wolle. Er wünschte eine Weiterführung seiner Krankentagegeldversicherung bis zum 70. Lebensjahr mit unverändertem Tagessatz.

Keine wirksame Vertragsverlängerung

Das OLG Brandenburg stellte klar, dass die Versicherung automatisch mit dem Renteneintritt endete. Die Mitteilung des Versicherten über seine fortgesetzte Erwerbstätigkeit stellte nach Auffassung des Gerichts kein wirksames Vertragsangebot dar. Selbst wenn man ein Angebot annehmen würde, hätte die Versicherung dieses nicht angenommen. Der weitere Einzug von Versicherungsprämien durch die Versicherung und die Ausstellung von Nachträgen zum Versicherungsvertrag bedeuteten keine stillschweigende Annahme eines neuen Vertrags.

Grundsätzliches zum Versicherungsschutz

Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass eine Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug von Altersrente ihre Funktion verliert, den Wegfall von Arbeitseinkommen bei Arbeitsunfähigkeit zu ersetzen. Mit dem Rentenbezug entfalle die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung grundsätzlich. Der Kläger konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Versicherung weiterhin Prämien eingezogen hatte, da diese Einzüge auf der ursprünglichen Ermächtigung aus dem beendeten Vertrag basierten.

Finanzielle Folgen für den Kläger

Die Klage umfasste neben der Feststellung des Fortbestehens der Versicherung auch die Zahlung von 19.320 Euro an nicht ausgezahltem Krankentagegeld sowie die Ausstellung eines entsprechenden Versicherungsscheins. Das Gericht wies sämtliche Ansprüche zurück. Der Kläger muss zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache nach Ansicht des Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass eine Krankentagegeldversicherung automatisch endet, wenn der Versicherte in Altersrente geht – auch wenn weiterhin Beiträge gezahlt werden. Eine Fortsetzung oder ein Neuabschluss des Vertrags erfordert eine eindeutige Vereinbarung zwischen Versicherung und Versichertem. Die bloße Weiterzahlung von Prämien oder das einseitige Äußern eines Fortsetzungswunsches reichen dafür nicht aus.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Krankentagegeldversichert sind und in Rente gehen, müssen Sie davon ausgehen, dass Ihr Versicherungsvertrag automatisch endet – selbst wenn Sie weiter Beiträge zahlen. Möchten Sie die Versicherung fortführen, reicht es nicht aus, dies der Versicherung einfach mitzuteilen oder die Beiträge weiterzuzahlen. Sie benötigen eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung Ihrer Versicherung, dass der Vertrag fortgeführt wird. Prüfen Sie daher rechtzeitig vor Renteneintritt mit Ihrer Versicherung, ob und unter welchen Bedingungen eine Fortsetzung möglich ist. Lassen Sie sich die Vereinbarung schriftlich bestätigen.

Benötigen Sie Hilfe?

Krankentagegeldversicherung und Renteneintritt? Wir schaffen Klarheit.

Der Übergang in die Rente wirft viele Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf bestehende Versicherungen. Das Urteil zeigt deutlich: Gerade bei der Krankentagegeldversicherung ist eine sorgfältige Prüfung und rechtzeitige Klärung Ihrer individuellen Situation entscheidend. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche zu wahren und Missverständnisse mit Ihrer Versicherung zu vermeiden. Sprechen Sie uns an, um Ihre Optionen zu besprechen und die für Sie passende Lösung zu finden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann endet eine Krankentagegeldversicherung automatisch?

Eine Krankentagegeldversicherung endet kraft Gesetz in mehreren Fällen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 15 MB/KT 2009 (Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung).

Beendigung durch Rentenbezug

Der Bezug einer Altersrente führt automatisch zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung. Dies gilt auch dann, wenn Sie weiterhin beruflich tätig sind. Auch eine Teilrente wird rechtlich als Altersrente eingestuft und beendet den Versicherungsschutz.

Beendigung durch Berufsunfähigkeit

Die Versicherung endet automatisch mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Wird eine Berufsunfähigkeit rückwirkend festgestellt, endet der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit.

Beendigung durch Wegfall der Versicherungsfähigkeit

Der Versicherungsschutz erlischt auch bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit. Dies kann eintreten wenn Sie:

  • Ihr Gewerbe abmelden
  • Ihren Betrieb veräußern
  • Insolvent werden
  • Ihre selbstständige Tätigkeit dauerhaft einstellen

Altersbedingte Beendigung

Die meisten Verträge enden spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Einige Versicherer bieten jedoch spezielle Tarife an, die eine Fortführung bis zum 70. oder sogar 75. Lebensjahr ermöglichen. Diese Verlängerungsoption muss aber bereits in den Versicherungsbedingungen vorgesehen sein.

Die Beendigung erfolgt in allen genannten Fällen automatisch, auch wenn der Versicherer erst später von dem beendenden Ereignis erfährt. Zu viel gezahlte Beiträge können Sie in diesem Fall zurückfordern.


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Welche Bedeutung hat die weitere Berufstätigkeit nach Renteneintritt für die Krankentagegeldversicherung?

Der Bezug einer Altersrente führt grundsätzlich zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung – unabhängig davon, ob Sie weiterhin beruflich tätig sind oder nicht. Dies gilt auch bei einer Teilrente oder wenn Sie nur eine geringe Altersrente beziehen.

Rechtliche Grundlage

Die Beendigung basiert auf den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009). Der Versicherungsschutz endet automatisch mit dem Bezug der Altersrente. Diese Regelung wurde durch mehrere Gerichtsurteile bestätigt.

Gründe für die Beendigung

Die Krankentagegeldversicherung dient ausschließlich der Absicherung von krankheitsbedingten Einkommensausfällen. Mit dem Bezug einer Altersrente entfällt dieser Schutzzweck, da Sie nun ein regelmäßiges Renteneinkommen erhalten. Dies gilt auch dann, wenn:

  • die Altersrente niedriger ist als Ihr vorheriges Erwerbseinkommen
  • Sie Ihre berufliche Tätigkeit in vollem Umfang fortführen
  • Sie Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit beziehen

Möglichkeiten der Weiterversicherung

Wenn Sie über das Rentenalter hinaus beruflich tätig bleiben möchten, gibt es in speziellen Fällen die Möglichkeit einer Weiterversicherung. Die Deutsche Krankenversicherung (DKV) bietet beispielsweise für bestimmte Berufsgruppen spezielle Tarife an, die auch nach dem 65. Lebensjahr fortgeführt werden können. Der Versicherungsschutz muss jedoch vor Erreichen des 65. Lebensjahres abgeschlossen werden.

Bei einer Neuaufnahme einer Krankentagegeldversicherung nach Rentenbeginn müssen Sie mit deutlich höheren Beiträgen rechnen. Außerdem ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich, die zu Risikozuschlägen oder einer Ablehnung führen kann.


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Wie kann eine Krankentagegeldversicherung über das Rentenalter hinaus fortgeführt werden?

Die Krankentagegeldversicherung endet grundsätzlich mit dem Bezug einer Altersrente oder spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Wenn Sie dennoch weiter beruflich tätig sind, haben Sie folgende Möglichkeiten zur Fortführung:

Gesetzlicher Anspruch auf Neuabschluss

Wenn Ihre Versicherung mit dem 65. Lebensjahr endet, können Sie innerhalb von zwei Monaten eine neue Krankentagegeldversicherung bis zum 70. Lebensjahr beantragen. Beachten Sie dabei:

  • Der Versicherer muss Sie mindestens sechs Monate vor Vertragsende auf dieses Recht hinweisen.
  • Es handelt sich um einen Neuabschluss mit höheren Beiträgen aufgrund des Eintrittsalters.
  • Eine erneute Gesundheitsprüfung ist erforderlich.

Spezielle Tarife für bestimmte Berufsgruppen

Einige Versicherer, wie die DKV, bieten Sondertarife für bestimmte Berufsgruppen an. Diese Tarife ermöglichen:

  • Fortführung der Versicherung bis zum 75. Lebensjahr
  • Keine Vertragsbeendigung bei Rentenbezug
  • Beibehaltung der bisherigen Beiträge
  • Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht durch den Versicherer

Besonderheiten bei Teilrente

Wenn Sie eine Teilrente beziehen, gilt dies rechtlich als Altersrente. Die Krankentagegeldversicherung kann auch in diesem Fall beendet werden, selbst wenn Sie weiterhin in Vollzeit arbeiten. Prüfen Sie daher vorab die Bedingungen Ihres Vertrags.

Anwartschaftsversicherung als Alternative

Eine Anwartschaftsversicherung kann eine Option sein, wenn Sie Ihre Versicherungsfähigkeit vorübergehend verlieren. Sie müssen den Antrag auf Anwartschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Änderung stellen.

Die Höhe der Altersrente spielt für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung keine Rolle. Entscheidend ist allein der Bezug einer Rente, die als Ersatz für das Arbeitseinkommen dient.


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Was bedeutet der weitere Einzug von Versicherungsprämien nach Renteneintritt rechtlich?

Der weitere Einzug von Versicherungsprämien nach Renteneintritt stellt keine rechtlich wirksame Fortsetzung des Krankentagegeldversicherungsvertrags dar. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung nach Kenntnis des Rentenbezugs zunächst weiterhin Prämien einzieht.

Rechtliche Bewertung der Prämienzahlungen

Die konkludente Fortführung des Vertrags durch Prämieneinzug steht einer Vertragsbeendigung infolge Rentenbezugs nicht entgegen. Wenn der Versicherer erst später vom Rentenbezug erfährt, ist der weitere Prämieneinzug rechtlich unschädlich und begründet keinen fortbestehenden Versicherungsschutz.

Bedeutung für den Versicherungsnehmer

Wenn Sie eine Altersrente beziehen, ist die Versicherungsfähigkeit nicht mehr gegeben, selbst wenn Sie weiterhin Prämien zahlen. Die Prämienzahlungen sind aus rechtlicher Sicht nicht als Zustimmung zur Vertragsfortführung zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nach Rentenbeginn noch beruflich tätig sind.

Rückforderungsansprüche

Wurden nach Rentenbeginn noch Prämien gezahlt, können Sie diese grundsätzlich zurückfordern. Die Versicherung kann im Gegenzug bereits ausgezahlte Krankentagegeldleistungen zurückverlangen, wenn diese nach Rentenbeginn erbracht wurden. Dies gilt auch für Zahlungen aus berufsständischen Versorgungswerken, da diese ebenfalls als Altersruhegeld im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten.


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Welche Rechte haben Versicherte bei einer Beendigung der Krankentagegeldversicherung durch Renteneintritt?

Der Bezug einer Altersrente führt grundsätzlich zur automatischen Beendigung der Krankentagegeldversicherung, da kein versicherbarer Verdienstausfall mehr besteht. Als Versicherter haben Sie dennoch verschiedene Rechte und Handlungsoptionen:

Übergangsregelungen und Fristen

Bei Erreichen des 65. Lebensjahres können Sie innerhalb von zwei Monaten den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung verlangen, die bis zum 70. Lebensjahr läuft. Die Versicherung muss Sie mindestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung auf dieses Recht hinweisen.

Besondere Konstellationen

Wenn Sie trotz Rentenbezug weiter erwerbstätig sind, bestehen in manchen Fällen Sonderregelungen:

Eine Anwartschaftsversicherung kann innerhalb von zwei Monaten nach Rentenbeginn beantragt werden. Diese ermöglicht es, den Versicherungsschutz zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren.

Rückforderungen und Erstattungen

Bei rückwirkender Rentenbewilligung müssen Sie mit Rückforderungen bereits gezahlten Krankentagegeldes rechnen. Die Versicherung kann Leistungen ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns zurückfordern.

Alternative Absicherungsmöglichkeiten

Bei Bezug einer Teilrente haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Den Aufschub der Teilrente beantragen, um die Krankentagegeldversicherung zu behalten
  • Eine spezielle Versicherung für Teilrentner abschließen, sofern vom Versicherer angeboten
  • Eine betriebliche Gruppenversicherung nutzen, falls verfügbar

Die Versicherung muss bei einer Vertragsbeendigung wegen Rentenbezugs das noch vorhandene Beitragsguthaben an Sie zurückzahlen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Krankentagegeldversicherung

Eine private Zusatzversicherung, die den Verdienstausfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit absichert. Sie zahlt ein vereinbartes tägliches Ersatzeinkommen, wenn der Versicherte durch Krankheit nicht arbeiten kann. Diese Versicherung ist besonders wichtig für Selbstständige, die keine gesetzliche Lohnfortzahlung erhalten. Die Versicherung greift erst nach einer vereinbarten Karenzzeit und läuft in der Regel bis zum Renteneintritt. Rechtsgrundlage ist § 192 Abs. 1 VVG. Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker erhält bei längerer Krankheit täglich den vereinbarten Betrag als Ersatz für seinen Verdienstausfall.


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Krankentagegeld

Die tägliche Geldleistung, die von einer Krankentagegeldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Die Höhe wird individuell vereinbart und orientiert sich meist am durchschnittlichen Nettoeinkommen. Die Zahlung erfolgt für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit. Grundlage ist § 192 VVG in Verbindung mit den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Beispiel: Bei einem vereinbarten Tagessatz von 100 Euro erhält der Versicherte bei 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit 3.000 Euro Krankentagegeld.


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Versicherungsfähigkeit

Die rechtliche und tatsächliche Voraussetzung, um eine bestimmte Versicherung abschließen oder fortführen zu können. Bei der Krankentagegeldversicherung ist die Versicherungsfähigkeit an die Erzielung von Erwerbseinkommen gekoppelt. Sie entfällt typischerweise mit Renteneintritt, da dann kein zu ersetzender Verdienstausfall mehr vorliegt. Geregelt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Beispiel: Ein Rentner, der nicht mehr erwerbstätig ist, erfüllt die Voraussetzungen für eine Krankentagegeldversicherung nicht mehr.


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Altersrente

Eine regelmäßige Zahlung aus der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Rentenversicherung nach Erreichen der Altersgrenze. Sie tritt an die Stelle des bisherigen Erwerbseinkommens und wird bis zum Lebensende gezahlt. Geregelt im SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung. Der Bezug einer Altersrente führt oft zum Ende bestimmter Versicherungen, die an die Erwerbstätigkeit gekoppelt sind. Beispiel: Nach 45 Versicherungsjahren erhält ein Arbeitnehmer seine Regelaltersrente, auch wenn er nebenbei noch arbeitet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 611a BGB (Dienstvertrag): Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten bei Dienstverträgen, insbesondere im Kontext von Arbeitsleistungen und der daraus resultierenden Vergütung. Ein Dienstvertrag verpflichtet den Dienstleister zur Leistung bestimmter Dienste, während der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist.
    Im vorliegenden Fall steht die Frage im Raum, ob durch den Bezug von Altersrente ein Dienstvertragselement im Versicherungsverhältnis entfällt oder weiterhin besteht, wodurch Ansprüche auf Krankentagegeld beeinflusst werden könnten.
  • § 15 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) – Ende des Versicherungsvertrags: Diese Vorschrift behandelt die Bedingungen, unter denen ein Versicherungsvertrag endet, insbesondere durch bestimmte Ereignisse oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Sie legt fest, wann und wie ein Vertrag rechtswirksam beendet werden kann.
    Das Landgericht beruft sich auf diese Regelung, um festzustellen, dass der Krankentagegeldversicherungsvertrag durch den Bezug der Altersrente gemäß § 15 Nr. 1 lit. c AVB beendet wurde, was die Grundlage für die Abweisung der Klage bildet.
  • § 69 ZPO (Beweislastumkehr bei Versicherungsverträgen): Diese Vorschrift der Zivilprozessordnung ermöglicht es Versicherungsnehmern, im Streitfall bestimmte Beweiserleichterungen geltend zu machen, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Versicherungsdokumenten und Annahmeangebote.
    Der Kläger argumentiert, dass gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 VVG sein Vertragsangebot der Versicherung ordnungsgemäß zugegangen sei und somit die Beweislast umgekehrt werden sollte, um die Annahme des Vertragsangebots durch die Beklagte zu beweisen.
  • § 776 BGB (Rechtsnachfolge und Versicherungsschutz): Dieser Paragraph regelt die Rechtsnachfolge im Versicherungsrecht und die Fortführung von Versicherungsverträgen unter bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise bei Erreichen eines bestimmten Alters oder bei Bezug von Rentenzahlungen.
    Der Kläger strebt an, den Versicherungsschutz bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres fortzusetzen, was eine Anwendung von § 776 BGB nahelegt, um den Fortbestand der Krankentagegeldversicherung trotz des Rentenbezugs zu gewährleisten.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB): Die AVB enthalten die individuellen Vertragsbedingungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, die spezifische Regelungen zur Vertragsdauer, Leistungsansprüchen und Kündigungsmodalitäten umfassen.
    Im Urteil wird konkret auf § 15 Nr. 1 lit. c AVB verwiesen, wonach der Versicherungsvertrag durch den Rentenbezug des Klägers beendet wurde. Dies bildet die rechtliche Grundlage, warum die Klage auf Fortsetzung der Versicherung abgewiesen wurde.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 72/23 – Urteil vom 03.05.2024


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