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Krankentagegeldversicherung – Anspruch aus Aufenthalt in Spanien

Ein selbstständiger Spanier klagte erfolglos gegen seine Versicherung, die ihm das Krankentagegeld für einen viermonatigen Aufenthalt in Spanien verweigerte. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte, dass die Klausel, die den Versicherungsschutz auf Deutschland beschränkt, wirksam ist. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen des Versicherungsschutzes bei privaten Krankentagegeldversicherungen im Ausland.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Rechtsstreit bezieht sich auf Ansprüche aus einer privaten Krankentagegeldversicherung während eines Aufenthalts in Spanien.
  • Hauptstreitpunkt ist die Wirksamkeit der Klausel, die den Versicherungsschutz primär auf Deutschland beschränkt.
  • Der Kläger fühlte sich durch die Klausel unangemessen benachteiligt und argumentierte mit europarechtlichen Vorgaben.
  • Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Klausel und entschied, dass kein Anspruch auf Krankentagegeld während des Auslandsaufenthalts besteht.
  • Die örtliche Begrenzung des Versicherungsschutzes wird als rechtmäßig erachtet, da der Versicherer Kontrollrechte wahren muss.
  • Europarechtliche Verordnungen wurden als nicht anwendbar auf den Versicherungsfall angesehen, da sie sich auf gesetzliche Sozialversicherungen beziehen.
  • Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

Krankentagegeld in Spanien: Rechtliche Herausforderungen für Expats

Das Thema Krankentagegeldversicherung gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere für Personen, die im Ausland leben oder arbeiten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen können komplex sein, da der Anspruch auf Krankentagegeld von verschiedenen Faktoren abhängt, wie etwa dem Wohnsitz im Ausland, den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und den Bedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. In Spanien, einem beliebten Ziel für Expats, spielt die Frage nach dem Versicherungsschutz eine zentrale Rolle, da die Gesundheitsversorgung und der Zugang zu Leistungen wie dem Krankentagegeld oft unterschiedlich geregelt sind.

Die Entgeltfortzahlung im Ausland sowie die steuerliche Behandlung des Krankentagegeldes erfordern besondere Aufmerksamkeit. Für viele ist es entscheidend zu wissen, wie man Krankengeld beantragen kann, wenn man in Spanien arbeitsunfähig ist. Im folgenden Abschnitt werden wir einen konkreten Fall betrachten, der die Herausforderungen und rechtlichen Anforderungen bei der Beantragung von Krankentagegeld in Spanien veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Kein Krankentagegeld bei Aufenthalt in Spanien – OLG Frankfurt bestätigt Versicherungsklausel

Ein selbstständiger spanischer Staatsbürger scheiterte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mit seiner Klage auf Zahlung von Krankentagegeld für einen viermonatigen Aufenthalt in Spanien.

Krankentagegeldversicherung und räumliche Begrenzung in Spanien
Die Krankentagegeldversicherung in Deutschland bietet keinen Anspruch auf Leistungen während eines Aufenthalts in Spanien aufgrund räumlicher Beschränkungen in den Versicherungsbedingungen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Gericht bestätigte die räumliche Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Deutschland in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des privaten Versicherers.

Streit um räumliche Geltung des Versicherungsschutzes

Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Nach den AVB erstreckte sich der Versicherungsschutz grundsätzlich nur auf Deutschland. Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland bestand Deckungsschutz ausschließlich bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus.

Nachdem der Kläger der Versicherung im April 2021 seinen Aufenthalt in Spanien mitgeteilt hatte, stellte diese die Krankentagegeldleistungen zum 30. April 2021 ein. Die Versicherung berief sich dabei auf die Klausel zur räumlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes.

Gerichte bestätigen Wirksamkeit der Versicherungsklausel

Das Landgericht Marburg wies die Klage in erster Instanz ab. Das OLG Frankfurt bestätigte nun diese Entscheidung. Die räumliche Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Deutschland sei nicht unbillig. Der Versicherer habe ein berechtigtes Interesse daran, im Fall einer Arbeitsunfähigkeit Kontrollen durchzuführen und von seinem Nachuntersuchungsrecht Gebrauch zu machen. Diese Kontrollmaßnahmen seien bei einem Auslandsaufenthalt erheblich erschwert.

Keine Verletzung europarechtlicher Vorgaben

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Klausel nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Die vom Kläger angeführten EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beträfen lediglich die gesetzliche Sozialversicherung, nicht aber private Versicherungsverträge. Bei einer privaten Krankentagegeldversicherung stehe es dem Versicherer – anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung – frei, den Versicherungsschutz räumlich zu begrenzen.

OLG verneint unangemessene Benachteiligung

Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch die Klausel lag nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht vor. Die grundsätzliche Beschränkung auf Deutschland entspreche den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung. Auch der Einwand des Klägers, die Klausel berücksichtige nicht die besondere Situation einer Pandemie, greife nicht. Eine Klausel könne nicht deshalb unwirksam sein, weil beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine künftige Pandemie nicht in Betracht gezogen hätten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Private Krankentagegeldversicherungen dürfen ihren Versicherungsschutz grundsätzlich auf Deutschland beschränken. Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung gelten die EU-Regelungen zur grenzüberschreitenden sozialen Sicherheit hier nicht. Versicherer haben ein berechtigtes Interesse daran, Kontrollen der Arbeitsunfähigkeit durchführen zu können, was im Ausland erheblich erschwert ist. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Deutschland ist daher wirksam und keine unangemessene Benachteiligung der Versicherten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine private Krankentagegeldversicherung haben und sich im Ausland aufhalten, müssen Sie mit dem Wegfall Ihrer Leistungen rechnen – selbst innerhalb der EU. Prüfen Sie vor längeren Auslandsaufenthalten unbedingt die Versicherungsbedingungen zur räumlichen Geltung. Meist besteht Versicherungsschutz im Ausland nur bei akuten Erkrankungen und stationärer Behandlung im Krankenhaus. Auch wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen ins Ausland reisen möchten, sollten Sie dies vorab mit Ihrer Versicherung klären, da ein medizinisch sinnvoller Aufenthalt allein keinen Anspruch begründet.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche räumlichen Grenzen gelten typischerweise bei einer privaten Krankentagegeldversicherung?

Der Versicherungsschutz einer privaten Krankentagegeldversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Deutschland. Für andere Gebiete gelten folgende Regelungen:

Europäisches Ausland

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus.

Grenznahes Ausland

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem 50-Kilometer-Streifen entlang der deutschen Grenze haben, können Sie den gleichen Versicherungsschutz wie in Deutschland genießen. Dies gilt für die Nachbarländer Dänemark, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Österreich, Schweiz, Tschechien und Polen.

Dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes

Bei einer dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zahlt die Versicherung das Krankentagegeld nur bei stationärer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus.

Außereuropäisches Ausland

Im außereuropäischen Ausland besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Allerdings können vor Reiseantritt besondere Vereinbarungen mit dem Versicherer getroffen werden.

Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen

Für Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater und Zahnärzte gelten erweiterte Regelungen: Bei diesen Berufsgruppen besteht auch im europäischen und außereuropäischen Ausland ein Anspruch auf Krankentagegeld – selbst ohne stationäre Behandlung. Die Leistung ist dabei auf die Höhe der nachgewiesenen Heilbehandlungskosten begrenzt.


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Wie unterscheiden sich private und gesetzliche Absicherung bei Auslandsaufenthalten?

Versicherungsschutz in der EU

Bei gesetzlich Versicherten gilt der Versicherungsschutz innerhalb der EU über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Sie erhalten alle medizinisch notwendigen Leistungen, die während des Aufenthalts nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland warten können. Die Leistungen richten sich dabei nach den Bestimmungen des jeweiligen EU-Landes.

Privat Versicherte genießen in der EU einen umfangreicheren Schutz. Der private Versicherungsschutz gilt unverändert fort und deckt in der Regel auch Rücktransporte und weitere Begleitkosten ab. Bei einem dauerhaften Umzug ins europäische Ausland bleibt die private Krankenversicherung ebenfalls bestehen.

Versicherungsschutz außerhalb der EU

Für gesetzlich Versicherte ruht der Versicherungsschutz außerhalb der EU grundsätzlich. Dies gilt auch bei kurzen Aufenthalten, wenn Sie sich entscheiden, wieder nach Deutschland zurückzukehren.

Bei privat Versicherten besteht der Versicherungsschutz außerhalb der EU meist für einen Monat. Nach diesem Zeitraum endet der Versicherungsschutz, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen mit dem Versicherer getroffen wurden.

Kostenerstattung und Abrechnung

Als gesetzlich Versicherter rechnen Sie in der EU direkt über Ihre Versicherungskarte ab. In touristischen Regionen kann es vorkommen, dass Ärzte die EHIC nicht akzeptieren und auf private Abrechnung bestehen.

Als Privatpatient müssen Sie die Behandlungskosten zunächst selbst begleichen und können diese anschließend bei Ihrer Versicherung zur Erstattung einreichen. Die Erstattung erfolgt dabei meist zum tagesaktuellen Wechselkurs.

Besonderheiten bei längeren Aufenthalten

Wenn Sie als gesetzlich Versicherter länger krank sind und Krankengeld beziehen, dürfen Sie dennoch in der EU Urlaub machen. Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn Sie sich im EU-Ausland aufhalten. Sie müssen lediglich vorab die Zustimmung Ihrer Krankenkasse einholen.

Bei privat Versicherten gilt der Versicherungsschutz in der EU ohne zeitliche Begrenzung fort. Bei einem Umzug in ein Nicht-EU-Land müssen Sie jedoch mit Ihrem Versicherer individuelle Vereinbarungen treffen, da der reguläre Versicherungsschutz in diesem Fall normalerweise endet.


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Welche Kontrollrechte hat der Versicherer bei Arbeitsunfähigkeit?

Der Versicherer verfügt über umfangreiche Kontrollrechte, um die Rechtmäßigkeit der Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Diese Rechte basieren auf den gesetzlichen Grundlagen des Versicherungsvertragsgesetzes und den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung.

Ärztliche Nachweise und Bescheinigungen

Der Versicherte muss die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit unverzüglich durch Vorlage eines Nachweises belegen. Die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb der tariflich festgesetzten Frist nachzuweisen. Bei einer verspäteten Anzeige kann das Krankentagegeld gekürzt werden oder ganz entfallen.

Gutachterliche Untersuchungen

Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit kann der Versicherer verlangen, dass sich der Versicherte einem Gutachter des Versicherers zur Verfügung stellt. Diese Untersuchung dient der Überprüfung, ob weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht oder bereits eine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Auskunftspflicht

Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht erforderlich ist. Dies umfasst auch Informationen über:

  • Den genauen Umfang der beruflichen Tätigkeit
  • Die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung
  • Die Art und den Verlauf der Behandlung

Überprüfung im Ausland

Bei Aufenthalt im Ausland gelten besondere Nachweispflichten. Der Versicherte muss:

  • Die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen
  • Die Adresse am Aufenthaltsort angeben
  • Bei Rückkehr ins Inland dies unverzüglich anzeigen

Der Versicherer hat das Recht, die Arbeitsunfähigkeit durch einen ausländischen Arzt oder eine entsprechende Institution überprüfen zu lassen. Die Kosten für diese Nachweise trägt der Arbeitgeber beziehungsweise der Versicherer.


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Ab wann gilt ein Auslandsaufenthalt als vorübergehend?

Die Abgrenzung zwischen vorübergehendem und dauerhaftem Auslandsaufenthalt richtet sich nach dem Lebensmittelpunkt der Person. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn Sie nicht nur kurzfristig, aber dennoch zeitlich begrenzt im Ausland sind, ohne dort Ihren Lebensmittelpunkt zu verlagern.

Rechtliche Kriterien der Abgrenzung

Die Unterscheidung basiert auf dem Hauptwohnsitz nach dem Bundesmeldegesetz. Entscheidend ist dabei nicht die reine Aufenthaltsdauer, sondern der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen. Wenn Sie beispielsweise für ein Auslandssemester oder ein befristetes Projekt nach Spanien gehen, gilt dies als vorübergehender Aufenthalt, solange Sie Ihre wesentlichen Bindungen in Deutschland aufrechterhalten.

Bedeutung für den Krankenversicherungsschutz

Bei vorübergehenden Aufenthalten in der EU behalten Sie Ihren deutschen Krankenversicherungsschutz. Die private Krankenversicherung gewährt in der Regel für den ersten Monat automatisch Versicherungsschutz auch im außereuropäischen Ausland. In der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben Sie bei vorübergehenden Aufenthalten innerhalb der EU grundsätzlich versichert, wobei sich der Leistungsumfang nach den Bestimmungen des jeweiligen EU-Landes richtet.

Praktische Abgrenzungskriterien

Ein Aufenthalt gilt als vorübergehend, wenn:

  • Sie Ihre Wohnung in Deutschland beibehalten
  • Ihre familiären und sozialen Bindungen weiterhin überwiegend in Deutschland bestehen
  • Eine konkrete Rückkehrabsicht nach Deutschland besteht
  • Der Aufenthalt einem zeitlich begrenzten Zweck dient

Bei der Krankentagegeldversicherung besteht der Versicherungsschutz bei akuten Erkrankungen während eines vorübergehenden Aufenthalts im europäischen Ausland für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus.


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Welche Meldepflichten bestehen bei geplanten Auslandsaufenthalten?

Bei geplanten Auslandsaufenthalten während einer Arbeitsunfähigkeit müssen Sie unverzüglich sowohl Ihren Arbeitgeber als auch die Krankenkasse informieren.

Meldepflichten innerhalb der EU

Bei Aufenthalten in EU-Staaten müssen Sie dem Arbeitgeber folgende Informationen mitteilen:

  • Die Arbeitsunfähigkeit
  • Die voraussichtliche Dauer
  • Die Adresse am Aufenthaltsort

Die Mitteilung muss innerhalb einer Woche erfolgen, wobei eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizufügen ist.

Meldepflichten außerhalb der EU

Bei Aufenthalten in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht eine zusätzliche Vorlagepflicht. Sie müssen die Krankschreibung in Papierform an den Arbeitgeber senden und die gesetzliche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informieren.

Form der Meldung

Die schnellste Meldungsmöglichkeit ist:

  • Ein Telefonanruf
  • Eine Nachricht über einen Messenger-Dienst
  • Eine E-Mail

Entstehende Kosten für die Krankmeldung aus dem Ausland (z.B. Mobilfunkgebühren) muss der Arbeitgeber tragen.

Zustimmungserfordernis der Krankenkasse

Während des Krankengeldbezugs ist die vorherige Zustimmung der Krankenkasse für jeden Auslandsaufenthalt erforderlich. Die Krankenkasse prüft dabei:

  • Ob die Gefahr eines Leistungsmissbrauchs besteht
  • Ob eine erfolgreiche Behandlung im Ausland gewährleistet ist
  • Ob eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit droht

Eine fehlende Genehmigung führt zum Ruhen des Krankengeldanspruchs für die Dauer des Auslandsaufenthalts. Planen Sie für die Genehmigung mindestens 2-3 Wochen Vorlaufzeit ein.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Krankentagegeldversicherung

Definition: Die Krankentagegeldversicherung ist eine private Versicherung, die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ein tägliches Krankentagegeld zahlt. Diese Versicherung dient dazu, Einkommensverluste zu kompensieren, wenn jemand aufgrund von Krankheit nicht arbeiten kann. Sie ist freiwillig und ergänzt die Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Beispiel: Ein selbständiger Webdesigner hat eine Krankentagegeldversicherung, die ihm 100 Euro pro Tag zahlt, wenn er krank ist und nicht arbeiten kann. Während er krank ist, erhält er von seiner Versicherung jeden Tag diese vereinbarte Summe.

Gesetzliche Regelung: Die Regelungen für private Krankentagegeldversicherungen finden sich meist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und nicht direkt in einem bestimmten Gesetz.


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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Definition: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind standardisierte Vertragsklauseln, die Teil eines Versicherungsvertrags sind. Sie regeln grundlegende Rechte und Pflichten sowohl des Versicherungsnehmers als auch des Versicherers. Die AVB umfasst Aspekte wie den Versicherungsumfang, Ausschlüsse, Kündigungsrechte und Pflichten bei einem Schadensfall.

Beispiel: In den AVB einer Krankentagegeldversicherung kann festgelegt sein, dass der Versicherungsschutz nur für Behandlungen in Deutschland gilt.

Relevanz im Kontext: Im geschilderten Fall erlaubten die AVB dem Versicherer, den Versicherungsschutz räumlich auf Deutschland zu beschränken. Dies führte dazu, dass die Klage des Versicherten für Krankentagegeld während seines Aufenthalts in Spanien abgewiesen wurde.


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Räumliche Begrenzung

Definition: Räumliche Begrenzung bezieht sich auf den geografischen Bereich, in dem eine Versicherung Leistung erbringt. Im Versicherungsvertrag kann festgelegt sein, dass der Schutz nur innerhalb bestimmter Länder oder Regionen gilt.

Beispiel: Eine Autoversicherung könnte zum Beispiel nur in Deutschland gültig sein, und nicht in anderen europäischen Ländern.

Relevanz im Kontext: Der Kern des Falles war, dass die Krankentagegeldversicherung des Spaniers räumlich auf Deutschland beschränkt war, was dazu führte, dass die Versicherung keine Leistungen während seines Spanien-Aufenthalts zahlte.


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Kontrolle und Nachuntersuchungsrecht

Definition: Kontrolle und Nachuntersuchungsrecht beziehen sich auf das Recht der Versicherung, den Gesundheitszustand des Versicherten zu prüfen, um die Berechtigung von Krankentagegeldzahlungen sicherzustellen. Dies kann durch medizinische Untersuchungen oder andere Mittel geschehen, um sicherzustellen, dass der Versicherte tatsächlich arbeitsunfähig ist.

Beispiel: Eine Versicherung kann verlangen, dass ein Versicherter sich von einem bestimmten Arzt untersuchen lässt, um den Anspruch auf Krankentagegeld zu überprüfen.

Relevanz im Kontext: Das OLG Frankfurt hat betont, dass diese Kontrollmaßnahmen bei einem Auslandsaufenthalt erschwert sind, was die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Deutschland rechtfertigt.


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Unangemessene Benachteiligung

Definition: Unangemessene Benachteiligung ist ein rechtlicher Begriff im deutschen Zivilrecht, der beschreibt, wenn Vertragsklauseln den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Solche Klauseln könnten unwirksam sein.

Beispiel: Ein Mietvertrag, der dem Mieter alle Kosten für Reparaturen aufbürdet, könnte als unangemessene Benachteiligung angesehen werden.

Gesetzliche Regelung: Diese Prinzipien sind vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 307, geregelt.

Relevanz im Kontext: Das OLG Frankfurt entschied, dass die begrenzte Geltung des Versicherungsschutzes auf Deutschland keine unangemessene Benachteiligung darstellt.


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Europarechtliche Vorgaben

Definition: Europarechtliche Vorgaben beziehen sich auf die Rechtsnormen der Europäischen Union, die unter anderem den Binnenmarkt und die Freizügigkeit regeln. Diese Normen können Einfluss auf nationale Gesetze und Verträge haben, insbesondere im Bereich der sozialen Sicherheit und Krankenversicherung.

Beispiel: Die EU-Verordnung Nr. 883/2004 koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten.

Relevanz im Kontext: Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die im Fall enthaltene Klausel zu den räumlichen Beschränkungen keine europarechtlichen Bestimmungen verletzt, da diese sich nur auf gesetzliche und nicht auf private Versicherungen beziehen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Grundlagen des Versicherungsvertragsrechts in Deutschland, einschließlich der Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherern. Der Zusammenhang zum Fall besteht darin, dass hier die Gültigkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers angefochten wird, die aus dem Rahmen des VVG heraus beurteilt werden müssen. Der Kläger argumentiert, dass die Klausel, die den Versicherungsschutz auf Deutschland beschränkt, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
  • § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Vorschrift befasst sich mit der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und könnte eine Rolle spielen, wenn Klauseln als unangemessen benachteiligend interpretiert werden. Der Kläger beruft sich auf diese Regelung, um die Wirksamkeit der Klausel in Ziffer 7 AVB anzufechten. Es wird darüber gestritten, ob die Klausel einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.
  • § 7.2 AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen): Diese spezifische Regelung innerhalb der AVB bietet einen eingeschränkten Versicherungsschutz bei Aufenthalten im europäischen Ausland, was für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers relevant ist. Dieser Paragraph weist darauf hin, dass der Versicherungsschutz für akute Krankheiten und Unfälle im Ausland existiert, was den Kläger im Hinblick auf den vorliegenden Fall beeinflussen könnte, da er Leistungen für die Zeit in Spanien beansprucht.
  • EU-Verordnung 883/2004 (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit): Diese Verordnung regelt die Koordinierung nationaler sozialer Sicherheitssysteme innerhalb der EU und könnte als Grundlage für die Argumentation des Klägers dienen, dass seine Versicherungsschutzrechte auch im Ausland wirksam bleiben müssen. Der Kläger hebt hervor, dass die Regelungen in der Verordnung den Versicherungsschutz der in Deutschland wohnhaften Versicherungsnehmer nicht einschränken dürften.
  • SGB IV (Sozialgesetzbuch IV): Dieses Gesetz regelt die Sozialversicherung in Deutschland und könnte verdeutlichen, dass der private Krankentagegeldversicherungsvertrag nicht den gleichen Schutzumfang wie die gesetzliche Versicherung bietet. Die Beklagte argumentiert, dass aufgrund dieser Differenz der Versicherungsschutz räumlich eingegrenzt werden darf. Diese rechtliche Unterscheidung ist entscheidend, um den Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung während seines Aufenthalts in Spanien zu bewerten.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 14 U 195/23 – Urteil vom 06.12.2023


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