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Krankentagegeldversicherung – Anrechnung anderweitiger Leistungen auf das Krankentagegeld

LG Dortmund – Az.: 2 O 239/14 – Urteil vom 19.02.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.000,68 EUR (in Worten: vierunddreißigtausend 68/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 34.068,00 EUR die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger unterhielt als Fußballprofi bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung unter Geltung der VB 2000 KTG KT mit einem Tagegeld von 190,00 EUR. Am 09.01.2013 verdrehte er sich beim Training das linke Knie, das nach einem Kreuzbandriss im Jahre 1998 bereits zweimal operiert worden war. Am 28.01.2013 fand wegen der Trainingsverletzung eine Meniskus-Operation statt. Wegen darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit zahlte die Beklagte nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit das vereinbarte Krankentagegeld bis einschließlich 30.04.2013. Für die Zeit danach reduzierte sie das Tagegeld auf täglich 23,33 EUR, da sie im März 2013 erfahren hatte, dass der Kläger ab 21.02.2013 von der gesetzlichen Unfallversicherung ein Verletztengeld nach § 47 SGB V von täglich 186,67 EUR erhalten hatte, das die Beklagte ab 01.05.2013 auf das vereinbarte Krankentagegeld gemäß § 3 Abs. 1 VB anrechnete. Ab dem 21.11.2013 stellte die Beklagte die Zahlungen ganz ein, weil sie nach einem Gutachten vom 21.08.2013 davon ausging, dass wegen eines Instabilitätsgefühls im linken Kniegelenk und eines Unsicherheitsgefühls beim Laufen Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Profifußballer vorlag. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Er hält aber die Kürzung des Tagegeldes auf 23,33 EUR für unberechtigt und macht die Differenz zum vereinbarten Tagegeld von 166,67 EUR für 204 Tage mit der Klage geltend.

Er ist der Auffassung, dass das Verletztengeld nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen sei, weil die Krankentagegeldversicherung Summenversicherung und das Verletztengeld ohnehin kein Krankengeld sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.000,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass § 3 Abs. 1 VB eine Anspruchsbegrenzung enthalte und auch Verletztengeld zu berücksichtigen sei, das von der Funktion her mit Krankengeld identisch sei. Außerdem habe sie das Tagegeld gemäß § 3 Abs. 6 VB herabsetzen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 190,00 EUR täglich verlangen, so dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung die tägliche Differenz von 186,67 EUR für die Zeit vom 01. Mai 2013 bis 20. November 2013 zu bezahlen.

1. Auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der Versicherungsbedingungen VB 2000 kann sich die Beklagte für die vorgenommene Kürzung des Tagegeldes nicht stützen. Zwar ist darin geregelt, dass anderweitige Krankentagegelder und Krankengelder auf das Krankentagegeld angerechnet werden. Bei dieser Regelung handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten indes nicht um eine Anspruchsbegrenzung, sondern um einen unverbindlichen Programmsatz. Dies folgt aus dem Charakter der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung sowie aus der Regelung in § 3 Abs. 6 VB 2000, wonach der Krankentagegeldversicherer verpflichtet ist, seine Leistungen im bisherigen Umfang bis zum Zeitpunkt einer von ihm vorgenommenen Herabsetzung des Tagegeldes zu erbringen. Dementsprechend steht die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur auf dem Standpunkt, dass es sich bei einer Regelung wie in § 3 Abs. 1 Satz 2 VB 2000 nicht um eine objektive Anspruchsbegrenzung, sondern um einen unverbindlichen Programmsatz handelt (OLG Saarbrücken ZFS 2002, 445; OLG Hamm VersR 2000, 750, 751; VersR 1996, 880; OLG Köln VersR 1990, 769 (771); Willmes in Bach Moser, Private Krankenversicherung, 4. Auflage, § 4 MB/KT Rn. 9; Hütt in Langheit/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, § 192 Rn. 139; Rogler in Rüffer/Halbach/ Schimikowski, HK-VVG, 2. Auflage, § 4 MB/KT Rn. 1; Wriede in Bruck/Möller, VVG, Band VI 2 Anmerkung G 53; a. A. OLG Celle, VersR 2010, 1486 und VersR 1999, 352; LG Duisburg NVersZ 2002, 174; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Auflage, § 4 MB/KT 2009 Rn. 5).

2. Auf § 3 Abs. 6 VB 2000 kann die Beklagte die Kürzung des Tagegeldes ebenfalls nicht stützen. Nach dieser Vorschrift kann der Krankentagegeldversicherer ohne Unterschied darauf, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld herabsetzen, wenn das Nettoeinkommen einer versicherten Person unter die Höhe des der Versicherung zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist. Die Voraussetzungen hierfür hat die Beklagte nicht dargelegt. Denn gemäß § 3 Abs. 2 VB 2000 ist das maßgebliche Nettoeinkommen, das durchschnittliche berufliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Da § 3 Abs. 2 VB 2000 nicht regelt, von welchem Zeitpunkt an die letzten 12 Monate, die für das maßgebende Nettoeinkommen maßgeblich sein sollen, zu berechnen sind, ist die Vorschrift aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Dieser wird nicht annehmen, dass die Verringerung seines Nettoeinkommens nach einem Versicherungsfall zu einer Reduzierung des Krankentagegeldes führen kann, da er die Krankentagegeldversicherung ja gerade zu dem Zweck abgeschlossen hat, den krankheitsbedingten Verdienstausfall mit der Krankentagegeldversicherung zu kompensieren. Er wird die Regelung vielmehr dahingehend verstehen, dass sich der 12-Monats-Zeitraum auf die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls bezieht. Mindestens aber wäre die Regelung unklar, so dass gemäß § 305 c Abs. 2 BGB die für den Kläger günstigste Auslegungsmöglichkeit im Sinne der vorerwähnten Auslegung Q-Platz greifen würde. Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist damit maßgebend der Zeitraum von 12 Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte eine Absenkung des Nettoeinkommens unter die Höhe des der Versicherung zugrunde gelegten Einkommens nicht dargelegt. Die Minderung des Nettoeinkommens ist vielmehr erst durch den Sportunfall mit darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit eingetreten, so dass eine für § 3 Abs. 6 VB 2000 maßgebende Minderung des Nettoeinkommens nicht eingetreten ist.

3. Die Klage hatte somit in vollem Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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