Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist die Klauselersetzung in der Krankentagegeldversicherung zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wer darf die Klauselersetzung in der Krankentagegeldversicherung prüfen?
- Warum scheiterte die Härtefall-Argumentation?
- Warum blieb die Klauselersetzung unwirksam?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf meine Versicherung das Krankentagegeld kürzen, wenn mein tatsächliches Nettoeinkommen gesunken ist?
- Kann ich zu Unrecht gekürzte Leistungen nach dem neuen BGH-Urteil rückwirkend zurückfordern?
- Muss ich einer Vertragsänderung zustimmen, die mein Krankentagegeld an mein Nettoeinkommen koppelt?
- Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Auszahlung trotz fester Summenvereinbarung begrenzt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 27/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH stoppt Ersatzklauseln in der Krankentagegeldversicherung und gibt dem Kläger Recht.
- Der BGH verbot der Beklagten, sich auf die neuen Klauseln zu berufen.
- Er sah keine unzumutbare Härte durch den Wegfall der alten Klausel.
- Die Versicherung durfte die Klauseln deshalb nicht per Anpassung ersetzen.
- Der Kläger erhält außerdem 218,49 Euro plus Zinsen und Kosten.
- Gericht: BGH
- Datum: 13.05.2026
- Aktenzeichen: IV ZR 27/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Verbraucherrecht, AGB-Recht
- Streitwert: 10.000 €
- Relevant für: Versicherer, Versicherungsnehmer, Verbraucherschützer
Wann ist die Klauselersetzung in der Krankentagegeldversicherung zulässig?
Eine vertragliche Bedingungsanpassung ist nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 164 und 203 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) denkbar, wenn eine unwirksame Klausel eine Lücke im Vertrag hinterlässt. Die einseitige Ersetzung einer solchen Bestimmung ist rechtlich jedoch nur dann erlaubt, wenn sie zur Fortführung des Vertrages zwingend notwendig ist. Diese Notwendigkeit setzt voraus, dass die strengen Bedingungen für eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung erfüllt sind. Das bedeutet konkret: Das Gericht versucht zu ermitteln, was beide Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Lücke von Anfang an bedacht hätten – anstatt den Vertrag einfach mit der Lücke bestehen zu lassen. Dazu muss dispositives Recht fehlen, also gesetzliche Standardregelungen, die automatisch einspringen wenn der Vertrag selbst keine Regelung trifft. Und das Festhalten am unvollständigen Vertrag müsste für das Unternehmen nach § 306 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine unzumutbare Härte bedeuten.
Ob diese hohen Anforderungen bei einer einseitigen Vertragsänderung erfüllt waren, musste der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. Mai 2026 entscheiden – und gab einem Verbraucherschutzverein vollständig recht (Az. IV ZR 27/25). Der rechtlich als qualifizierte Einrichtung eingetragene Verein hatte gegen eine Versicherungsgesellschaft geklagt, die unwirksame Tarifbedingungen kurzerhand durch neue Passagen ersetzt hatte. Die obersten Richter urteilten, dass der ersatzlose Wegfall der bisherigen Klausel in den Versicherungsbedingungen für das Unternehmen keine unzumutbare Härte darstellt. Weil dadurch keine einschneidende Störung des ursprünglichen Preis-Leistungs-Verhältnisses vorlag, fehlte schlicht die rechtliche Erforderlichkeit für eine Neuregelung.
Der Rechtsverkehr soll durch § 1 UKlaG auch von Scheinbindungen freigehalten werden, die jede rechtlich unwirksame oder unerhebliche Klausel tatsächlich herzustellen vermag. – so der Bundesgerichtshof
Erfolgreiche Klage gegen neue Bedingungen
Die Richter hoben die vorherigen Instanzenurteile auf und untersagten dem Versicherer die weitere Verwendung der Ersatzklauseln in einer Vielzahl von spezialisierten Tarifen. Zudem verurteilte das höchste Gericht die betroffene Assekuranz dazu, dem klagenden Verein 218,49 Euro für Abmahnkosten zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2021 zu erstatten. Der Bundesgerichtshof stufte die Angelegenheit als durchgreifend entscheidungsreif ein und setzte den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 10.000 Euro fest.
Redaktionelle Leitsätze
- Die einseitige Ersetzung einer unwirksamen Vertragsklausel im Wege der Bedingungsanpassung setzt rechtlich zwingend voraus, dass die Kriterien einer ergänzenden Vertragsauslegung erfüllt sind und der ersatzlose Wegfall der Regelung eine unzumutbare Härte darstellt.
- In der Krankentagegeldversicherung begründet der ersatzlose Wegfall einer unwirksamen Herabsetzungsklausel keine unzumutbare Härte, da eine punktuelle Abweichung zwischen dem vorab fixierten Auszahlungsbetrag und dem tatsächlichen Einkommensverlust der Natur dieser Summenversicherung entspricht.
- Eingetragene Verbraucherschutzverbände sind gesetzlich berechtigt, die materielle Wirksamkeit von nachträglichen, einseitigen Klauselersetzungen in Versicherungsbedingungen im Wege der Verbandsklage gerichtlich überprüfen und untersagen zu lassen.

Wer darf die Klauselersetzung in der Krankentagegeldversicherung prüfen?
Das deutsche Recht erlaubt es einer sogenannten qualifizierten Einrichtung im Sinne von § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG), die Wirksamkeit von einseitigen Bedingungsanpassungen gerichtlich auf den Prüfstand zu stellen. Als juristische Basis hierfür dient das Verbandsklageverfahren, welches analog zu § 1 UKlaG zur Anwendung kommt. Das bedeutet: Verbraucherschutzverbände dürfen stellvertretend für alle betroffenen Kunden gegen unwirksame Klauseln klagen, ohne dass jeder einzelne Versicherte selbst vor Gericht ziehen muss. Der Gesetzgeber verfolgt damit das klare Ziel, Privatkunden vor der missbräuchlichen Berufung großer Konzerne auf neu gestrickte Vertragsbedingungen zu bewahren. Gleichzeitig sollen dadurch rechtliche Scheinbindungen aus dem Verkehr gezogen werden – also Klauseln, die ungültig sind, aber im Kleingedruckten stehen bleiben und Kunden trotzdem einschüchtern.
In der rechtlichen Auseinandersetzung nutzte der eingetragene Verein dieses Instrument erfolgreich, um gegen die umstrittenen Anpassungsmitteilungen der Versicherungsgesellschaft vorzugehen. Zuvor hatte das Unternehmen die Verträge seiner Kunden mit neuen Bestimmungen zur Einkommensermittlung versehen und sich das Recht eingeräumt, das versicherte Krankentagegeld herabzusetzen. Der Schutzverein verlangte gerichtlich die Unterlassung dieser Praxis, da die Kunden ansonsten verunsichert werden und von Vorgaben ausgehen könnten, die rechtlich längst keinen Bestand mehr haben.
Warum war die Verbandsklage zulässig?
Der zuständige IV. Zivilsenat bestätigte ausdrücklich, dass der Weg über das Verbandsklageverfahren in dieser Konstellation völlig rechtmäßig war. Solche Verfahren stellen effektiv sicher, dass massenhaft versendete Bedingungsänderungen von unabhängigen Instanzen durchleuchtet werden und Verbraucher die komplexen Klauselwerke nicht einzeln überprüfen müssen.
Warum scheiterte die Härtefall-Argumentation?
Die Krankentagegeldversicherung wird in der juristischen Einordnung generell als klassische Summenversicherung behandelt. Das bedeutet konkret: Die Auszahlungshöhe ist von vornherein fest vereinbart – etwa 100 Euro pro Tag – und wird unabhängig davon gezahlt, wie hoch der tatsächliche Verdienstausfall ist. Im Gegensatz zur Schadensversicherung wird hier also kein konkreter Schaden nachgewiesen, sondern eine feste Summe ausgezahlt. Bei dieser speziellen Vertragsart ist es vom System her gewollt und immanent, dass die vorab vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung später von dem tatsächlich eintretenden Risiko abweichen kann. Wenn die Auszahlung im Krankheitsfall also das tatsächliche Nettoeinkommen des Kunden übersteigt, stellt allein das noch keine unzumutbare Härte für den Vertragspartner dar.
Die Versicherungsgesellschaft versuchte im Gerichtsverfahren, mit einem solchen wirtschaftlichen Missverhältnis zu argumentieren. Das Unternehmen betonte, die umstrittene Klauselersetzung sei zwingend erforderlich gewesen, um das ursprüngliche Vertragsziel – nämlich die reine Absicherung des Verdienstausfalls – rechtlich zu sichern. Das Gesetz würde ohne die Klausel zu einer ungedeckten Lücke im Leistungsspektrum führen.
Warum zählt die Police als Summenversicherung?
Diesen Einwand ließen die Bundesrichter jedoch unter Verweis auf ein vorheriges Leiturteil vom 12. März 2025 (Az. IV ZR 32/24) nicht gelten. Eine punktuelle Abweichung zwischen fester Auszahlungssumme und reell erlittenem Einkommensverlust liegt exakt in der Natur einer Summenversicherung. Demnach stützte auch die Behauptung des Versicherers, er habe sich seinerzeit nur wegen der Möglichkeit einer integrierten Herabsetzungsklausel überhaupt für das Konstrukt der Summenversicherung entschieden, seine rechtliche Argumentation nicht. Die grundlegenden Merkmale dieses Versicherungstyps lassen sich durch nachträgliche, eigenwillige Erklärungen des Anbieters nicht rückwirkend umdeuten und verfehlen somit auch die notwendigen Kriterien zur Anwendung von § 164 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 VVG.
Der Umstand, dass es infolge der von dem Versicherer zu verantwortenden Unwirksamkeit der Klausel, die ihn zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigen soll, im laufenden Versicherungsverhältnis nachträglich zu einer Abweichung von Nettoeinkommen und Versicherungsleistung kommen kann, kann eine unzumutbare Härte nicht begründen, zumal das Verhältnis zwischen der Versicherungsleistung und der von dem Versicherungsnehmer hierfür zu entrichtenden Prämie durch den Wegfall der Klausel unangetastet bleibt. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Übertragbarkeit auf eigene Verträge
Haben Sie von Ihrer Krankentagegeldversicherung eine Anpassungsmitteilung erhalten, in der einseitig neue Bedingungen zur Begrenzung des Tagegeldes auf das tatsächliche Nettoeinkommen eingeführt wurden? Der entscheidende Faktor dieses Urteils ist die rechtliche Natur der Police als Summenversicherung. Wenn Ihr Versicherer die Änderung damit begründet, dass er ohne die neue Klausel ein wirtschaftliches Missverhältnis erleiden würde, ist diese einseitige Anpassung regelmäßig unwirksam. Das Risiko, dass die fest vereinbarte Summe den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, liegt im System dieser Versicherung und rechtfertigt keine nachträgliche Klauselersetzung.
Warum blieb die Klauselersetzung unwirksam?
Verstößt eine vertragliche Vereinbarung gegen das rechtliche Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, entfaltet sie rechtlich keine Wirkung. Das Transparenzgebot verlangt, dass Klauseln im Kleingedruckten so klar und verständlich formuliert sein müssen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ihre Tragweite vor Vertragsschluss überblicken kann. Fällt ein solches Konstrukt weg, reißt es eine tiefgreifende Regelungslücke in das vertragliche Gefüge zwischen den Parteien. Will ein Unternehmen diese Lücke später durch eine einseitige Anpassung wieder schließen, ist das formelle Verfahren an äußerst strenge gesetzliche Hürden geknüpft.
Den konkreten Rechtsstreit aus dem Jahr 2026 überschattete eine deutlich ältere Regelung der Gesellschaft. Diese entsprach weitgehend der damaligen Musterbedingung für Krankentagegeld (§ 4 Abs. 4 MB/KT 2009). Der BGH hatte diese grundlegende Klausel allerdings schon am 6. Juli 2016 wegen fehlender Klarheit für unwirksam erklärt (Az. IV ZR 44/15). Infolge dieses Urteils verschickte die Assekuranz im Jahr 2018 jene Anpassungsmitteilungen an ihre Versicherungsnehmer, die den Stein erneut ins Rollen brachten. Die Gesellschaft versuchte auf diesem Weg, die entstandene Leerstelle im Text durch neue Bestimmungen zum Nettoeinkommen und zur Leistungsbegrenzung pragmatisch zu flicken.
Handlungsschritt für ältere Verträge: Viele Versicherte haben diese Anpassungsmitteilungen aus den Jahren 2018 und 2019 widerspruchslos hingenommen. Da die neuen Klauseln laut BGH jedoch nie wirksam wurden, gilt für Ihren Vertrag weiterhin die alte Regelung. Fordern Sie Ihren Versicherer schriftlich auf, die unwirksame Nettoeinkommens-Begrenzung aus Ihrem Versicherungsschein zu streichen und prüfen Sie, ob Sie in der Vergangenheit zu Unrecht gekürzte Leistungen zurückfordern können.
Warum kippte der BGH die Vorinstanzen?
Anfänglich konnte das Versicherungsunternehmen mit diesem Vorgehen noch punkten. Sowohl die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln in ihrem damaligen Urteil vom 21. Dezember 2022 als auch der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 24. Januar 2025 hatten die Unterlassungsklage des Vereins noch in beiden Instanzen vereitelt. Die höchsten Richter des BGH widersprachten diesen Einschätzungen schließlich fundamental. Da die allgemeinen Voraussetzungen für die ersetzende Vertragsauslegung – also das nachträgliche Ergänzen einer Vertragslücke durch das Gericht – fehlten, kam es laut BGH auf die inhaltliche Wirksamkeitsprüfung der restlichen Klauselabschnitte schon gar nicht mehr an. Da auch eine vom Unternehmen angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof als rechtlich nicht entscheidungserheblich abgewiesen wurde, hat das klagende Unterlassen vollumfänglich Bestand.
Was das BGH-Urteil zur Klauselersetzung für Ihre Krankentagegeld-Police bedeutet
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat als höchste zivilrechtliche Instanz entschieden, dass Versicherer bei Summenversicherungen wie der Krankentagegeldversicherung nicht einseitig neue Klauseln zur Begrenzung der Leistung auf das Nettoeinkommen einführen dürfen. Dieses Urteil ist nicht nur ein Einzelfall, sondern gilt verbindlich für alle vergleichbaren Bedingungsanpassungen, die sich auf eine angebliche unzumutbare Härte oder ein wirtschaftliches Missverhältnis stützen.
Was Sie jetzt konkret tun müssen: Prüfen Sie Ihren Versicherungsschein und Ihre letzten Leistungsabrechnungen. Wurde Ihr Krankentagegeld aufgrund einer solchen nachträglichen Klausel gekürzt? Fordern Sie Ihren Versicherer schriftlich auf, die unwirksame Begrenzung zu streichen und die ursprünglich vereinbarte feste Tagessumme auszuzahlen. Lassen Sie sich nicht auf neue Anpassungsversuche ein, die das gleiche Ziel verfolgen.
Leistungskürzung in der Krankentagegeldversicherung erhalten?
Hat Ihr Versicherer unter Berufung auf eine nachträgliche Klausel Ihr Krankentagegeld auf das Nettoeinkommen begrenzt? Solche einseitigen Bedingungsanpassungen sind nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung regelmäßig unwirksam. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihren Versicherungsschein, identifiziert die unwirksamen Passagen und fordert die volle Auszahlung der ursprünglich vereinbarten Tagessumme für Sie ein – auch rückwirkend.
Experten-Kommentar
Versicherer spekulieren systematisch auf das Schweigen ihrer Kunden. Sie wissen genau, dass ihre nachträglichen Einkommensbegrenzungen rechtlich auf tönernen Füßen stehen, wenden sie aber trotzdem so lange an, bis jemand aktiv protestiert. Kaum eine Assekuranz korrigiert solche unwirksamen Kürzungsklauseln freiwillig oder erstattet einbehaltene Gelder ohne Druck.
Betroffene sollten deshalb nicht auf ein Einsehen des Anbieters hoffen, sondern direkt die Initiative ergreifen. Es empfiehlt sich, alte Leistungsabrechnungen der letzten drei Jahre penibel zu prüfen und zu Unrecht gekürzte Beträge entschieden zurückzufordern. Wer hier mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung eine klare Frist setzt, hat meist leichtes Spiel.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf meine Versicherung das Krankentagegeld kürzen, wenn mein tatsächliches Nettoeinkommen gesunken ist?
Nein, die Versicherung darf das vereinbarte Krankentagegeld nicht einseitig kürzen, nur weil Ihr tatsächliches Nettoeinkommen gesunken ist. Maßgeblich bleibt die vertraglich festgelegte Tagessumme der Krankentagegeldversicherung.
Rechtlich handelt es sich bei der Krankentagegeldversicherung um eine Summenversicherung, nicht um eine reine Schadensversicherung. Bei der Summenversicherung wird eine feste Leistung geschuldet, die nicht jedes Mal an den aktuellen Einkommensverlust angepasst wird. Genau deshalb hat der Bundesgerichtshof eine einseitige Klausel, die die Leistung auf das Nettoeinkommen begrenzen sollte, als unwirksam angesehen. Ein späteres Sinken Ihres Einkommens verändert die bereits vereinbarte Leistungshöhe grundsätzlich nicht, solange der Vertrag wirksam besteht.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Versicherungsvertrag selbst eine wirksame Anpassungsklausel enthält oder wenn Sie das Krankentagegeld auf Antrag ändern. Eine bloße Mitteilung der Versicherung genügt dafür nicht. Prüfen Sie deshalb Ihren Versicherungsschein und die Leistungsabrechnung, ob tatsächlich die ursprünglich vereinbarte Tagessumme abgerechnet wird.
Kann ich zu Unrecht gekürzte Leistungen nach dem neuen BGH-Urteil rückwirkend zurückfordern?
Ja, Sie können zu Unrecht gekürzte Leistungen rückwirkend zurückfordern, wenn die Kürzung auf einer unwirksamen Nettoeinkommens-Klausel beruhte. Nach dem BGH-Urteil vom 13. Mai 2026 (Az. IV ZR 27/25) bleiben solche einseitig eingeführten Begrenzungen unwirksam, sodass die ursprünglich vereinbarte Tagessumme gilt.
Rechtlich bedeutet das: Die Versicherung durfte die Leistung nicht wirksam auf Ihr Nettoeinkommen begrenzen, wenn die Klauselersetzung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Wurde Ihnen deshalb in der Vergangenheit weniger Krankentagegeld ausgezahlt, ist die Differenz grundsätzlich als zu viel einbehaltene Leistung erstattungsfähig. Entscheidend ist, dass Sie die gekürzten Abrechnungen und die daraus folgenden Differenzbeträge nachweisen können. Schreiben Sie den Versicherer an und berufen Sie sich ausdrücklich auf das BGH-Urteil, damit die Rückforderung nicht nur mündlich, sondern belegbar geltend gemacht wird.
Grenzen können sich aus der Verjährung ergeben, weil ältere Ansprüche nicht unbegrenzt durchsetzbar sind. Außerdem kann der genaue Umfang der Rückforderung davon abhängen, wann Sie von der Kürzung und von der Unwirksamkeit der Klausel erfahren haben.
Muss ich einer Vertragsänderung zustimmen, die mein Krankentagegeld an mein Nettoeinkommen koppelt?
Nein, Sie müssen einer einseitigen Vertragsänderung zur Kopplung an Ihr Nettoeinkommen nicht zustimmen. Der Bundesgerichtshof hat solche nachträglichen Klauselersetzungen bei der Krankentagegeldversicherung als unwirksam bewertet, wenn sie die Leistung nachträglich zu Ihren Lasten begrenzen sollen.
Rechtlich dürfen Versicherer unwirksame Bedingungen nur unter engen Voraussetzungen ersetzen, etwa wenn eine echte Vertragslücke besteht und das Festhalten am alten Vertrag für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Genau das hat der BGH bei der Krankentagegeldversicherung verneint, weil diese als Summenversicherung eine feste Tagessumme verspricht und nicht den exakt berechneten Verdienstausfall ersetzt. Dass die vereinbarte Leistung später über dem Nettoeinkommen liegen kann, gehört damit zum Vertragsmodell und rechtfertigt keine einseitige Verschlechterung.
Schweigen sollten Sie auf ein solches Schreiben nicht, weil das keine wirksame Zustimmung ersetzt. Teilen Sie dem Versicherer schriftlich mit, dass Sie der Änderung widersprechen und am ursprünglichen Vertrag festhalten, damit keine spätere Berufung auf ein angebliches Einverständnis entsteht.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Auszahlung trotz fester Summenvereinbarung begrenzt?
Fordern Sie den Versicherer schriftlich auf, die Kürzung zu beenden und die ursprünglich vereinbarte feste Tagessumme auszuzahlen. Verweisen Sie dabei auf das BGH-Urteil vom 13. Mai 2026, Az. IV ZR 27/25, und verlangen Sie die Nachzahlung bereits gekürzter Beträge.
Die einseitige Begrenzung auf das Nettoeinkommen ist bei der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung rechtlich angreifbar, weil die Leistung gerade als feste Summe vereinbart wird und nicht als exakter Schadensersatz. Der BGH hat klargestellt, dass der Versicherer sich für eine solche Klauselersetzung regelmäßig nicht auf eine unzumutbare Härte berufen kann. Auch das sogenannte Bereicherungsverbot trägt in diesem Zusammenhang nicht, wenn der Vertrag eine fest zugesagte Tagessumme vorsieht. Deshalb sollten Sie in der Leistungsabteilung nicht über eine „angemessene“ Kürzung verhandeln, sondern die volle Vertragsleistung einfordern.
Reagiert der Versicherer weiterhin ablehnend, kann der Fall an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder an einen Verbraucherschutzverband gegeben werden. Gerade bei älteren Anpassungsschreiben ist oft zu prüfen, ob die Kürzung überhaupt wirksam in den Vertrag gelangt ist und ob Nachzahlungsansprüche für vergangene Zeiträume bestehen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: IV ZR 27/25 – Urteil vom 13.05.2026
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