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Krankentagegeld bei einem Auslandswohnsitz: Wann der Versicherungsschutz endet

Ein Versicherter forderte Krankentagegeld bei einem Auslandswohnsitz in Österreich ein, nachdem er aufgrund einer schweren Erkrankung über Monate arbeitsunfähig blieb. Obwohl sein Wohnort unmittelbar an der Grenze liegt, verweigerte der Versicherer wegen seines Rechts zur medizinischen Nachuntersuchung im Inland die Zahlungen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 53 S 80/25

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kempten
  • Datum: 25.04.2025
  • Aktenzeichen: 53 S 80/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Hinweisbeschluss)
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Europarecht

Versicherte bekommen kein Krankentagegeld bei Auslandswohnsitz, wenn der Vertrag den Schutz räumlich auf Deutschland begrenzt.

  • Versicherungen dürfen den Schutz im Vertrag rechtlich sicher auf Deutschland begrenzen
  • EU-Regeln für staatliche Kassen gelten nicht für private Zusatzverträge zur Krankentagegeldversicherung
  • Die Versicherung darf Zahlungen verweigern, da sie Patienten im Ausland schlechter untersuchen kann
  • Die Nähe zur deutschen Grenze spielt für die Wirksamkeit der Vertragsklausel keine Rolle

Wer erhält Krankentagegeld bei einem Auslandswohnsitz?

Ein Umzug in das benachbarte Ausland ist für viele Menschen innerhalb der Europäischen Union zur Normalität geworden. Doch wer privat krankenversichert ist, erlebt im Krankheitsfall oft eine böse Überraschung, wenn vertragliche Klauseln den Versicherungsschutz strikt auf Deutschland begrenzen. Genau diese Erfahrung musste ein Versicherter machen, der nach einem Wohnsitzwechsel nach Österreich einen Knöchelbruch erlitt und vergeblich auf die Auszahlung seines Krankentagegeldes wartete.

Ein Mann mit hochgelegtem Gipsbein auf einer sonnigen Alpenterrasse neben einem weit geöffneten, leeren Geldbeutel
Ein Wohnsitz im Ausland führt bei privaten Krankentagegeldversicherungen häufig zum Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs. | Symbolbild: KI

Der Fall vor dem Landgericht Kempten zeigt exemplarisch, wie eng die Grenzen privater Versicherungsverträge gezogen sein können und warum selbst das europäische Recht nicht immer vor Vertragsklauseln schützt. Es geht um viel Geld, um europäische Freizügigkeit und um das Recht eines Versicherers, seine Kunden durch eigene Ärzte kontrollieren zu lassen.

Am 6. November 2021 zog sich der Mann eine schmerzhafte Verletzung zu: einen Knöchelbruch. Zu diesem Zeitpunkt lebte er bereits in S., einem Ort in Österreich. Er wähnte sich gut abgesichert, da er bei einem deutschen Versicherungsunternehmen nicht nur eine private Krankenversicherung, sondern auch einen separaten Vertrag über ein Krankentagegeld abgeschlossen hatte. Doch als er für den Zeitraum vom Tag des Unfalls bis zum 31. Januar 2022 Zahlungen einforderte, lehnte das Unternehmen ab.

Die Begründung des Versicherers war kurz und verwies auf das Kleingedruckte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, konkret in § 1 Absatz 6 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009), stand ein entscheidender Satz:

„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.“

Da der verletzte Mann in Österreich wohnte, sah das Unternehmen keine Leistungspflicht. Der Streit landete vor Gericht. Nach einer Niederlage vor dem Amtsgericht Lindau zog der Versicherte vor das Landgericht Kempten, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für das Krankentagegeld?

Das Krankentagegeld ist eine spezielle Absicherung für Privatversicherte, um Verdienstausfälle bei längerer Krankheit zu kompensieren. Anders als das Krankengeld der gesetzlichen Kassen, das auf dem Sozialgesetzbuch basiert, ist das private Krankentagegeld eine rein privatrechtliche Leistung. Die Spielregeln werden in einem Vertrag festgelegt.

Die meisten Verträge basieren auf den sogenannten Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT). Diese Standardbedingungen regeln, wann gezahlt wird, wie hoch das Geld ist und wann der Schutz endet. Eine zentrale Klausel ist hierbei der räumliche Geltungsbereich.

Versicherer kalkulieren ihre Risiken genau. Ein wesentlicher Faktor dabei ist die Möglichkeit, zu überprüfen, ob ein Kunde tatsächlich arbeitsunfähig ist. In Deutschland kann der Versicherer verlangen, dass sich der Patient von einem beauftragten Arzt untersuchen lässt. Dies dient der Missbrauchsbekämpfung. Befindet sich der Patient jedoch im Ausland, wird diese Kontrolle schwierig bis unmöglich. Deshalb enthalten fast alle älteren und viele neue Bedingungswerke die Einschränkung, dass der Versicherungsschutz nur für einen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland gilt.

Der Versicherungsnehmer argumentierte jedoch, dass diese nationale Begrenzung in einem vereinten Europa nicht mehr haltbar sei. Er berief sich auf europäische Verordnungen, die die soziale Sicherheit koordinieren sollen, und sah sich durch die Klausel unangemessen benachteiligt.

Was forderten die Parteien von dem Gericht?

Die Fronten in diesem Rechtsstreit waren verhärtet, da beide Seiten fundamentale Prinzipien für sich beanspruchten.

Der in Österreich lebende Mann führte ins Feld, dass die Klausel überraschend sei. Wer eine Versicherung abschließt, rechne nicht damit, dass ein Umzug ins EU-Ausland den Schutz vernichtet. Er verglich seine Situation mit der eines gesetzlich Versicherten. Gesetzlich Versicherte genießen innerhalb der EU einen weitreichenden Schutz. Dass er als Privatpatient schlechter gestellt werde, sei eine „unbillige Benachteiligung“.

Zudem stützte sich der Berufungskläger auf das Europarecht. Er zitierte Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese Vorschrift besagt, dass ein Versicherter, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, Anspruch auf Geldleistungen haben muss, als ob er im zuständigen Staat wohnen würde. Sein Argument: Das Europarecht bricht das nationale Vertragsrecht. Auch wies er darauf hin, dass sein Wohnort in Österreich grenznah sei. Für den Versicherer wäre es ein Leichtes, Kontrollen durchzuführen. Die faktische Nähe zu Deutschland mache die Berufung auf „schwierige Kontrollen“ unglaubwürdig.

Das Versicherungsunternehmen hielt dagegen strikt am Wortlaut des Vertrages fest. Die Klausel sei eindeutig und für jeden lesbar. Es handele sich um eine freiwillige Zusatzversicherung, nicht um die staatliche Grundversorgung.

Das Unternehmen betonte zudem das sogenannte Nachuntersuchungsrecht. Gemäß § 9 Absatz 3 der Bedingungen müsse der Versicherte sich auf Verlangen untersuchen lassen. Wenn der Versicherte im Ausland lebe, könne der deutsche Versicherer dort keine Ärzte einfach hinschicken, da dies in die Hoheitsrechte des anderen Staates eingreife oder rechtlich kompliziert sei. Dieses Risiko wolle und müsse man nicht tragen.

Wie bewertete das Landgericht Kempten die Rechtslage?

Das Landgericht Kempten musste nun entscheiden, ob die vertragliche Freiheit des Versicherers oder die europäische Freizügigkeit des Versicherten schwerer wiegt. Die Kammer analysierte den Fall am 25.04.2025 (Az.: 53 S 80/25) sehr gründlich und erteilte dem Versicherten eine klare Absage. Das Gericht kündigte an, die Berufung per Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Richter prüften die Argumente Schritt für Schritt.

Ist die Klausel überraschend oder unfair?

Zunächst untersuchte das Gericht, ob die Klausel § 1 Abs. 6 MB/KT gegen das deutsche AGB-Recht verstößt. Nach den §§ 305 ff. BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder so ungewöhnlich sind, dass er nicht mit ihnen rechnen muss.

Das Gericht verneinte dies deutlich. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf das Inland sei in der privaten Krankentagegeldversicherung marktüblich und klar formuliert. Sie verstecke sich nicht im Text, sondern stehe prominent im ersten Paragraphen.

Auch den Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung ließ die Kammer nicht gelten. Das System der privaten Krankenversicherung funktioniert nach anderen Prinzipien als das der gesetzlichen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass Privatpatienten in jedem Punkt gleich oder besser gestellt sein müssen als Kassenpatienten. Wer sich privat versichert, nutzt die Vorteile (oft bessere Leistungen, Chefarztbehandlung), muss aber auch die vertraglichen Nachteile (wie räumliche Begrenzungen) akzeptieren.

Greift die EU-Verordnung 883/2004?

Der komplexeste Teil der Entscheidung drehte sich um das Europarecht. Der Versicherte hatte große Hoffnungen in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gesetzt.

Das Gericht stellte jedoch klar: Diese Verordnung koordiniert die staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Sie soll verhindern, dass Menschen ihren Schutz verlieren, wenn sie in der EU umziehen. Sie greift aber primär bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen und den gesetzlichen Pflichtsystemen.

Das Gericht führte aus:

„Art. 21 Abs. 1 verweist auf Geldleistungen, die der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen hat — das umfasst die national geltenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen, zu denen bei privatvertraglichen Zusatzleistungen die vertraglich vereinbarten Bedingungen gehören.“

Das bedeutet: Die EU-Verordnung sagt zwar, dass Geldleistungen ins Ausland gezahlt werden müssen, aber nur, wenn nach den nationalen Regeln überhaupt ein Anspruch besteht. Bei einer privaten Versicherung ist die „nationale Regel“ der Vertrag selbst. Wenn der Vertrag sagt „Kein Schutz im Ausland“, dann schafft die EU-Verordnung keinen neuen Anspruch aus dem Nichts. Das Krankentagegeld ist eine privatrechtliche Zusatzleistung, keine staatliche Sozialleistung im engeren Sinne. Daher können die Vertragsparteien den Schutzbereich frei vereinbaren.

Das berechtigte Interesse an der Kontrolle

Ein zentrales Argument für die Wirksamkeit der Klausel war für das Gericht das Kontrollrecht des Versicherers. Wenn ein Versicherter behauptet, er könne wegen einer Krankheit nicht arbeiten, muss der Versicherer das überprüfen können. In Deutschland schickt die Versicherung einen Vertrauensarzt.

Im Ausland ist das schwierig. Selbst wenn Österreich ein Nachbarland ist und der Wohnort grenznah liegt, gelten dort andere Gesetze. Ein deutscher Arzt kann nicht einfach in Österreich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen oder rechtssicher Atteste ausstellen, die vor einem österreichischen oder deutschen Gericht Bestand haben, ohne dass es zu Konflikten mit der dortigen Rechtsordnung kommt.

Das Gericht betonte:

„Die Rechtsordnung, die das Nachuntersuchungsrecht (§ 9 Abs. 3 MB/KT) schützt, muss verhindern, dass dem vom Versicherer beauftragten Arzt hoheitliche Schranken oder ausländisches Recht die Ausübung seiner Kontrollbefugnisse faktisch unmöglich macht.“

Die Kammer folgte hier der Argumentation, dass der Versicherer ein legitimes Interesse hat, dieses Risiko auszuschließen. Es ist dem Unternehmen nicht zuzumuten, sich mit den rechtlichen und praktischen Hürden von Kontrolluntersuchungen in diversen ausländischen Staaten auseinanderzusetzen – auch nicht im EU-Ausland.

Keine Bedeutung der Grenznähe

Das Argument des Mannes, er wohne doch direkt an der Grenze, ließ das Gericht nicht gelten. Für die juristische Bewertung kommt es nicht auf die Kilometerzahl zur Grenze an, sondern auf die Geltung der Rechtsordnungen. Sobald die Grenze überschritten ist, gilt österreichisches Recht. Die Souveränität des Staates Österreich endet nicht, nur weil der Wohnort nah an Deutschland liegt. Eine Einzelfallprüfung, bei welchem Kunden der Wohnort „nah genug“ für eine Kontrolle wäre, würde zu massiver Rechtsunsicherheit führen. Deshalb ist die pauschale Begrenzung auf „Deutschland“ zulässig.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Grenzgänger?

Die Entscheidung des Landgerichts Kempten ist ein deutliches Warnsignal für alle Privatversicherten, die einen Umzug ins Ausland planen oder bereits dort leben.

Das Urteil bestätigt, dass die klassischen Musterbedingungen (MB/KT 2009) mit ihrer Beschränkung auf Deutschland weiterhin wirksam sind. Wer einen solchen Vertrag hat und auswandert, verliert in der Regel seinen Anspruch auf das Krankentagegeld – selbst innerhalb der EU, selbst bei einem Wohnsitz direkt hinter der Grenze.

Das Risiko für den Versicherten

Für den betroffenen Mann aus Österreich hat dies harte finanzielle Folgen. Er erhält für die fast drei Monate seiner Arbeitsunfähigkeit kein Geld aus dieser Versicherung. Die Kosten für den Rechtsstreit muss er ebenfalls tragen, wobei das Gericht ihm riet, die Berufung zurückzunehmen, um wenigstens die Gerichtskosten zu halbieren.

Was gilt jetzt für Verträge?

Das Gericht hat klargestellt, dass das Europarecht die Vertragsfreiheit in diesem speziellen Punkt der privaten Zusatzversicherungen nicht aushebelt.

Wichtig zu verstehen ist:

  • Das Urteil betrifft spezifisch das Krankentagegeld, nicht zwingend die Erstattung von Arztkosten (Krankenvollversicherung), für die oft andere, europafreundlichere Regeln gelten.
  • Es geht um „alte“ oder Standard-Bedingungen. Neuere Verträge bieten oft gegen Aufpreis oder in speziellen Tarifen auch weltweiten oder europaweiten Schutz beim Krankentagegeld an.

Die Entscheidung zeigt, dass der Begriff „Versicherungsschutz“ immer wörtlich anhand der Bedingungen geprüft werden muss. Die Annahme, in der EU sei „alles eins“, ist im privaten Versicherungsrecht ein teurer Irrtum.

Verfahrensausgang

Da das Landgericht die Berufung als offensichtlich unbegründet einstufte, erging der Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Das bedeutet, das Gericht sieht keine offenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Sache ist aus Sicht der Kammer juristisch klar: Der Vertrag gilt, der Wohnsitz im Ausland schließt die Leistung aus.

Der Versicherte hat nun zwei Wochen Zeit, Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen, um Kosten zu sparen. An der rechtlichen Bewertung wird sich voraussichtlich nichts mehr ändern.

Das Urteil stärkt die Position der Versicherer, die auf die Einhaltung territorialer Grenzen in ihren Verträgen pochen, um ihre Kalkulation und ihre Kontrollmöglichkeiten zu schützen. Für Kunden bedeutet es: Ein Blick in die Police vor dem Umzug ist unverzichtbar.

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Experten Kommentar

Was viele nicht wissen: Versicherer nutzen diese Gebietsklauseln oft als scharfes Schwert, um sich von kostenintensiven Langzeitfällen schlichtweg zu befreien. Die eigentliche Falle ist, dass Versicherte bei einem Umzug zwar an die Arztkosten denken, das Krankentagegeld als separaten Vertrag aber völlig vergessen. Ohne explizite schriftliche Zusage vor dem Grenzübertritt erlischt der Zahlungsstrom meist unwiderruflich.

Mein Rat: Wer den Wohnsitzwechsel plant, sollte die Erweiterung des Geltungsbereichs unbedingt vorab schriftlich vereinbaren. Oft stimmen Versicherer gegen einen geringen Beitragszuschlag zu, solange der Kunde noch gesund ist. Ist der Leistungsfall erst einmal eingetreten, zeigt die Praxis, dass die Unternehmen bei der räumlichen Begrenzung absolut keinen Spielraum mehr lassen.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verfällt mein Krankentagegeld-Anspruch bei einem Umzug ins EU-Ausland?

Ja, bei den meisten Standardverträgen verfällt der Anspruch auf Krankentagegeld sofort mit der Verlegung Ihres Wohnsitzes ins Ausland. Dies gilt sogar dann, wenn Sie innerhalb der EU umziehen. Der vertragliche Versicherungsschutz ist meist strikt auf den Wohnsitz in Deutschland begrenzt. Ohne Anpassung verlieren Sie Ihren kompletten Leistungsanspruch.

Die rechtliche Grundlage bilden meist die Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MB/KT 2009). Laut § 1 dieser Bedingungen erstreckt sich der Schutz ausschließlich auf Deutschland. Da private Versicherungsverträge der Vertragsfreiheit unterliegen, ändert EU-Recht diese Klauseln nicht automatisch ab. Ein Wohnsitzwechsel führt daher rechtlich zum Wegfall der Leistungspflicht. Erst neuere Tarife weichen vereinzelt von diesem starren Prinzip ab. In Bestandsverträgen ist der Wegfall des Schutzes jedoch die bittere Regel.

Unser Tipp: Prüfen Sie in Ihrem Versicherungsschein unter § 1, ob der Geltungsbereich auf Deutschland beschränkt ist. Verhandeln Sie vor dem Umzug schriftlich eine Erweiterung des Versicherungsschutzes.


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Besteht Krankentagegeld-Schutz bei einem Wohnsitz in direkter Grenznähe?

Nein, die geografische Nähe zur Grenze spielt für den Versicherungsschutz rechtlich keine Rolle. Der Schutz für Krankentagegeld endet nach den Musterbedingungen (MB/KT) exakt an der Staatsgrenze. Ob Sie fünf oder fünfhundert Kilometer entfernt wohnen, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist allein der Wechsel der Rechtsordnung.

Sobald Sie ins Ausland ziehen, gelten dort fremde Gesetze. Deutsche Versicherer haben dort keine rechtliche Zugriffsmöglichkeit auf medizinische Daten oder Untersuchungen. Eine Einzelfallprüfung der Entfernung würde zu massiver Rechtsunsicherheit führen. Der Versicherer müsste sonst bei jedem Kilometer neu entscheiden. Rechtlich gelten Sie als Auswanderer, sobald der Wohnsitz die Grenze überschreitet. Der Schutz erlischt daher automatisch mit diesem Übertritt. Die Jurisdiktion endet präzise an der Linie des Staatsgebiets.

Unser Tipp: Verlassen Sie sich keinesfalls auf Kulanzzusagen wegen der Grenznähe. Beantragen Sie vor dem Umzug eine schriftliche Fortgeltungsvereinbarung oder suchen Sie Tarife mit weltweiter Deckung.


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Genügt ein ausländisches ärztliches Attest für den Erhalt von Krankentagegeld?

Oft nein. Zwar belegt ein ausländisches Attest Ihre Arbeitsunfähigkeit, doch die Versicherung darf die Zahlung dennoch rechtmäßig verweigern. Grund hierfür ist das vertraglich vereinbarte Nachuntersuchungsrecht gemäß § 9 MB/KT. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, den Befund durch einen eigenen Arzt prüfen zu lassen.

Es geht hierbei nicht um die fachliche Qualifikation Ihres Arztes in Österreich. Vielmehr scheitert der Anspruch an rechtlichen Hürden bei der Kontrolle im Ausland. Deutsche Beauftragte besitzen jenseits der Grenze keine rechtssicheren Befugnisse für eine Untersuchung. Da der Versicherer sein Prüfungsrecht nicht effektiv durchsetzen kann, darf er die Leistungspflicht vertraglich einschränken. Ohne diese garantierte Kontrollmöglichkeit riskieren Sie den kompletten Verlust Ihres Tagegeldanspruchs während des Auslandsaufenthalts.

Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Versicherer schriftlich nach der Anerkennung ausländischer Atteste. Lassen Sie sich die Zusage für Ihr Zielland bestätigen.


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Hebelt das EU-Recht die Inlands-Klausel bei privatem Krankentagegeld aus?

Nein, das EU-Recht hebelt diese Klauseln im privaten Versicherungsbereich nicht aus. Die allgemeine Freizügigkeit innerhalb Europas bedeutet keinen automatischen Anspruch auf Zusatzleistungen jenseits der Grenzen. Private Krankentagegeldversicherungen basieren auf individueller Vertragsfreiheit und nicht auf staatlichem Sozialrecht. Daher bleiben vereinbarte Inlands-Klauseln rechtlich wirksam.

Die EU-Verordnung 883/2004 koordiniert lediglich staatliche Sozialleistungssysteme zur sozialen Sicherheit. Das private Krankentagegeld ist jedoch eine privatrechtliche Zusatzleistung. Es unterliegt dem Versicherungsvertragsgesetz und den Tarifbedingungen. Hier wiegt die vertragliche Autonomie schwerer als die europäische Freizügigkeit. Gerichte bestätigen regelmäßig, dass private Versicherer das Risiko räumlich begrenzen dürfen. Ohne gesetzliche Pflichtleistung greift kein koordinierendes EU-Recht ein. Wer dauerhaft umzieht, verliert bei solchen Klauseln seinen Schutz. Die Vertragspartner bestimmen den Geltungsbereich autonom.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor einem Umzug ins Ausland unbedingt Ihre konkreten Versicherungsbedingungen. Verlassen Sie sich nicht auf die EU-Freizügigkeit, sondern vereinbaren Sie schriftlich eine Geltungsraumerweiterung.


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Wie lässt sich der Krankentagegeld-Schutz für einen Auslandswohnsitz erhalten?

Nur durch eine explizite Vertragsanpassung vor dem Umzug sichern Sie sich Ihren Krankentagegeld-Schutz. Standardbedingungen beschränken den Schutz meist strikt auf Deutschland. Ein Wohnortwechsel ohne Tarifänderung führt daher zum sofortigen Leistungsverlust. Wechseln Sie aktiv in einen Tarif mit schriftlich garantierter Europa-Deckung.

Standard-Altverträge enthalten oft die Klausel, dass das Versicherungsverhältnis mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet. Eine bloße Adressänderung heilt diesen Ausschluss rechtlich nicht. In neueren Vertragswerken bieten Versicherer jedoch gegen einen Beitragszuschlag Tarife mit erweitertem Geltungsbereich an. Diese Tarife garantieren den Schutz auch bei einem dauerhaften Aufenthalt innerhalb Europas oder weltweit. Erfolgt dieser Wechsel nicht rechtzeitig vor dem Umzug, entfällt der Anspruch auf Tagegeld vollständig. Ohne diese schriftliche Deckungszusage bleibt der Versicherer im Ernstfall leistungsfrei.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie Ihren Makler frühzeitig und verlangen Sie ein Angebot für einen speziellen Europatarif. Vermeiden Sie den Umzug ohne schriftliche Nachtragsbestätigung.


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Das vorliegende Urteil


LG Kempten – Az.: 53 S 80/25 – Hinweisbeschluss vom 25.04.2025


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