LG München I – Az.: 26 O 2833/11 – Urteil vom 20.12.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 321.808,17 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen von Vollkasko-Versicherungsschutz für einen verunfallten Ferrari F50. Zwischen den Parteien ist streitig, ob für das verunfallte Fahrzeug Versicherungsschutz im Rahmen der von der Klägerin abgeschlossenen Versicherung für ein sog. rotes Händlerkennzeichen (im Folgenden: „rotes Kennzeichen“) besteht.
Die Klägerin, welche einen Oldtimer-Handel betreibt, hatte bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag für das sog. rote Händlerkennzeichen … abgeschlossen (Ersatzversicherungsschein vorgelegt als Anlage K 10). Auf den Versicherungsvertrag sind die Sonderbedingungen für die Kraftfahrtversicherung von Wagnissen des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks (im Folgenden: „SO-KHH“) der Beklagten anwendbar (vorgelegt als Anlage B 3). Ergänzend anwendbar sind für die Frage des Bestehens von Versicherungsschutz für rote Kennzeichen seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) die §§ 16 FZV und 28 FZV.
Am 06.06.2010 kam es gegen 21:50 Uhr auf der Geratalstraße von Hochheim in Richtung Bischleben auf Höhe der Hausnummer 91 zu einem Unfall des streitgegenständlichen Ferraris, wobei der Ferrari nach dem Beschleunigen mit dem Heck nach links ausbrach, nach rechts von der Fahrbahn abkam, eine Böschung hinauffuhr, dort mit einem Zaun kollidierte, sich überschlug und dann wieder auf den Rädern zum Stehen kam. Gesteuert wurde der Ferrari hierbei vom Zeugen C I. Auf dem Beifahrersitz saß der Zeuge A L. Der Unfall wurde durch die Polizeiinspektion Erfurt Süd aufgenommen unter dem Az. TH1150-002641-10/1. Das Gericht hat die dortige Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Aus der Polizeiakte ergibt sich, dass der Zeuge I der Pl Erfurt-Süd einen zwischen ihm als Käufer und der Fa. H s. r. l. aus Bergamo/Italien abgeschlossenen Kaufvertrag vom 19.12.2009 über den Verkauf des Ferrari von der Fa. H an den Zeugen … zum Preis von 275.000.– € vorgelegt hat (entspricht Anlage B 1). Der Zeuge L machte gegenüber der Pl Erfurt-Süd am 06.06.2010 u. A. folgende Angaben (Vernehmungsprotokoll auch vorgelegt als Anlage B 7): „Ich bin mit C I (…) losgefahren. Wir nahmen sein Fahrzeug, einen Ferrari F 50 (…). Ich wollte das Fahrzeug kaufen und weiß nicht, wer der Eigentümer ist.“ Der Zeuge I füllte unter dem Stempel der Klägerin eine an die Beklagte gerichtete Schadensanzeige aus (Anlage B 3), in welcher er unter der Rubrik „gezahlter Kaufpreis“ eintrug „275.000.–“. Mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2010, 02.12.2010 und 13.01.2011 (Anlagen A 2 – A 4) forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung eines Betrags von 394.452,94 € auf. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte hierauf nicht.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge I sei bei ihr seit Anfang 2006 als freier Mitarbeiter tätig. Er vermittle Fahrzeuge der Klägerin an interessierte Kunden. Sie sei im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Ferraris gewesen. Der Zeuge I habe den Ferrari gegenüber der Fa. H / Bergamo vollständig bezahlt, nämlich durch eine Anzahlung von 10.000.– €, einen am 18.01.2010 übergebenen Scheck über 255.000.– € und eine danach erfolgte Barzahlung von nochmals 10.000.– €. Die Klägerin habe den Ferrari mit Kaufvertrag vom 19.05.2010 (vorgelegt als Anlage B 2) vom Zeugen I zu einem Kaufpreis von 380.000.– € erworben. Der Kaufpreis habe verrechnet werden sollen mit dem Kaufpreis von 450.000.– € für ein Mercedes-Benz 300 SL Coupé, welches mit Kaufvertrag vom 19.05.2010 von der Klägerin an den Zeugen I verkauft worden sei (Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt als Anlage B 2). Hinsichtlich der Restsumme von 70.000.– € für den Mercedes-Benz enthielt der diesbezügliche Kaufvertrag die Zahlungsvereinbarung, dass diese spätestens bei Fertigstellung des Mercedes-Benz vier Monate nach Kaufvertragsabschluss fällig ist. Der Zeuge I, welcher den am Unfalltag im Eigentum der Klägerin stehenden Ferrari in deren Auftrag an potentielle Käufer habe vermitteln wollen, habe am 06.06.2010 mit dem Zeugen L eine Probefahrt durchgeführt, da der Zeuge L Interesse gezeigt habe, den Ferrari zu kaufen. Dem Zeugen L sei das Fahrzeug von der Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2010 (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 11.11.2011, Bl. 56 d. A.) zum Kauf angeboten worden. Der Zeuge L sei wirtschaftlich in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu erwerben. An dem Ferrari seien durch den Unfall Reparaturkosten von 326.808,17 € netto entstanden, wobei die Klägerin insoweit Bezug nimmt auf ein als Anlage A 1 vorgelegtes DEKRA-Gutachten vom 12.07.2010. Abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes von 5.000.– € ergebe sich die Klagesumme.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 321.808,17 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.12.2010 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, für das außergerichtliche Tätigwerden der Klägervertreter an die Klägerin weitere 3.745,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.12.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte bestreitet vollumfänglich die Aktivlegitimation der Klägerin. So bestreitet sie insbesondere, dass der Zeuge I Mitarbeiter der Klägerin war, dass der Zeuge I das Fahrzeug von der Fa. H erworben und vollständig bezahlt hat, dass das Fahrzeug vor dem Unfall vom Zeugen I an die Klägerin verkauft wurde und von der Klägerin dem Zeugen L zum Kauf angeboten wurde.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 den Geschäftsführer der Klägerin informatorisch angehört sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C I und A L. Zu den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen seiner informatorischen Anhörung sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 (Bl. 48 ff. d. A.).
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet und war daher abzuweisen.
I.
Die Klage war zulässig, insbesondere war das Landgericht München I sachlich und örtlich zuständig.
II.
Die Klage war jedoch unbegründet. Der Klägerin gelang nicht der Nachweis dafür, dass das rote Kennzeichen vorliegend in einer Weise verwendet wurde, für welche Versicherungsschutz besteht.

1. Die Grenzen des Versicherungsschutzes der streitgegenständlichen Versicherung werden umrissen durch den Versicherungsschein i. V. m. den einbezogenen Sonderbedingungen SO-KHH i. V. m. den Regelungen der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV), welche zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits galt (vgl. §§ 50, 51 FZV) und insoweit die in den SO-KHH zitierten Regelungen der StVZO ersetzte.
Nach Ziff. I. A. 1 SO-KHH besteht Versicherungsschutz für rote Kennzeichen, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer zugeteilten roten Kennzeichen gem. § 28 StVZO versehen sind. Der Regelungsinhalt des früheren § 28 StVZO ist nunmehr in § 16 FZV enthalten, so dass anstelle des § 28 StVZO nunmehr § 16 FZV in die Regelung der Ziff. I. A. 1 SO-KHH zu lesen ist.
Hierbei kann Versicherungsschutz denklogisch nur dann bestehen, wenn die roten Kennzeichen entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften eingesetzt werden. Andernfalls bestünde für den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten ein völlig unkalkulierbares Risiko. Denn es wäre dann möglich, dass ein Kfz-Händler seine Kennzeichen beliebig an Dritte zur Durchführung von Fahrten verleiht, die in keinerlei Zusammenhang zum Zweck der Ausgabe roter Kennzeichen stehen (der Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten mit nicht zugelassenen Kfz im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz-Händlers). Auf diese Weise käme es zu einer vom Versicherer nicht mehr überschaubaren Ausweitung der versicherten Risiken, da er theoretisch für jede Art von „Spaßfahrten“ von Bekannten des Kfz-Händlers mit nicht zugelassenen und nicht TÜV-geprüften Fahrzeugen zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet wäre. Der vorgenannte Aspekt ist selbstverständlich und bedarf bei Abschluss einer der sich ausschließlich an gewerbliche Versicherungsnehmer richtenden Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und Kfz-Handwerk an sich keines gesonderten Hinweises in den Versicherungsbedingungen. Er ergibt sich zudem aus dem Verweis in Ziff. II. 1 SO-KHH auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), nach deren sog. „Verwendungsklausel“ (in den aktuellen AKB 2008 ist dies die Regelung unter Ziff. D. 1.1 AKB 2008) ein versichertes Fahrzeug nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden darf. Der überzeugenden Ansicht des LG Kassel, dass der Versicherer bei missbräuchlicher Verwendung eines roten Kennzeichens zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken von der Leistungspflicht frei wird (LG Kassel VersR 1991, 656), wird daher vollumfänglich beigetreten.
§ 16 Abs. 1 FZV regelt sodann, dass Fahrzeuge mit roten Kennzeichen zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden dürfen. § 16 Abs. 3 FZV sieht vor, dass rote Kennzeichen zuverlässigen Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden dürfen.
In Ziff. I. B. 3 SO-KHH ist hinsichtlich des Versicherungsschutzes in der Kasko-Versicherung noch geregelt, dass für eigene Fahrzeuge des Versicherungsnehmers und fremde Fahrzeuge Kaskoschutz besteht, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr für solche Fahrzeuge trägt.
2. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gelang der Klägerin nicht der Beweis dafür, dass sie im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Ferraris war oder in sonstiger Weise die Gefahr für den Ferrari trug und dass das rote Kennzeichen vorliegend für eine Probefahrt zu betrieblichen Zwecken der Klägerin eingesetzt wurde (irgendwelche betriebliche Zwecke genügen gerade nicht, sondern es müssen denklogisch betriebliche Zwecke gerade des Versicherungsnehmers vorliegen). Die Klägerin ist für die Tatsachen, aus denen das Vorliegen von Versicherungsschutz folgt, vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig. Verbleibende Unsicherheiten gehen zu ihren Lasten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Versicherungsschutz.
a) Insoweit ist zunächst zu sehen, dass bereits die Angaben, die der Zeuge I und der Zeuge L im Rahmen der Unfallaufnahme durch die Pl Erfurt-Süd tätigten, in erheblichem Widerspruch stehen zum Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren und erst Recht zu den Einlassungen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011.
So gab der Zeuge L gegenüber der Pl Erfurt-Süd noch an, er wisse nicht, wer Eigentümer des Fahrzeugs sei, während er in seiner Zeugenaussage am 08.11.2011 kundtat, er habe kurze Zeit vor der Unfallfahrt ein schriftliches Angebot der Klägerin zum Kauf des streitgegenständlichen Ferrari erhalten. Ergänzend hierzu wurde mit Klägerschriftsatz vom 11.11.2011 dann noch das auf den 02.06.2010 datierte Schreiben der Klägerin an den Zeugen L vorgelegt. Dass der Zeuge L bei dem Unfall am 06.06.2010 – also maximal vier Tage nach Erhalt des auf den 02.06.2010 datierten Klägerschreibens – gegenüber der Pl Erfurt-Süd angab, nicht zu wissen, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, ist – unterstellt, er hätte tatsächlich zuvor das Angebot der Klägerin erhalten – unplausibel. Nach aller Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Zeuge L wäre ihm tatsächlich das Fahrzeug erst wenige Tage vor der Probefahrt von der Klägerin zum Kauf angeboten worden, dies auch gegenüber der Pl Erfurt angegeben hätte (selbst wenn ihm die rechtstechnischen Eigentumsverhältnisse – denkbarer Eigentumsvorbehalt o. Ä. – zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen wären).
Gegen die Einlassung des Zeugen I er habe den Ferrari mit Kaufvertrag vom 19.05.2010 an die Klägerin verkauft, spricht bereits, dass er in den von ihm ausgefüllten Schadensbericht (Anlage B 3) nicht den bei dem behaupteten Verkauf von ihm an die Klägerin vereinbarten Kaufpreis eintrug, sondern den von ihm selbst an die Fa. Hunters gezahlten Kaufpreis von 275.000.– €. Bereits dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der letzte vor dem Unfall abgeschlossene Kaufvertrag über den Ferrari derjenige zwischen dem Zeugen I und der Fa. H war. Dieser Widerspruch wurde vom Zeugen I bei der Befragung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch nicht aufgeklärt (vgl. S. 5 des Protokolls vom 08.11.2011, Bl. 52 d. A.). Auch der Geschäftsführer der Klägerin, der den Schadensbericht unterschrieben hat, konnte insoweit nichts Erhellendes beitragen (vgl. S. 3 unten des Protokolls vom 08.11.2011, Bl. 50 d. A.).
Ferner ist in der Akte der Pl Erfurt-Süd, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, vermerkt, dass der Zeuge I (!) anhand eines Kaufvertrages den Eigentumsnachweis für den Ferrari habe erbringen können. Aus dem weiteren Inhalt der beigezogenen Akte der Pl Erfurt-Süd ergibt sich, dass der Zeuge I gegenüber der Pl Erfurt-Süd den zwischen ihm und der Fa. H abgeschlossenen Kaufvertrag vom 19.12.2009 vorgelegt hat sowie eine Quittung für die Übergabe eines Schecks über 255.000.– € (Scheckzahlung von 255.000.– € entspricht der Vereinbarung im Vertrag zwischen dem Zeugen I und der Fa. H). Auch dies widerlegt den Klägervortrag und die Einlassung des Zeugen I. Denn hätte der Kaufvertrag zwischen ihm und der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt bereits existiert, so ist nach aller Lebenserfahrung anzunehmen, dass der Zeuge I gegenüber der Pl Erfurt-Süd angegeben und durch Vorlage des erst wenige Tage zuvor abgeschlossenen Kaufvertrages zwischen ihm und der Klägerin untermauert hätte, dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs ist, und dass er nicht der Meinung gewesen wäre, seine eigene – nach Klägervortrag damals ja schon nicht mehr bestehende – Eigentümerstellung gegenüber der Pl Erfurt-Süd durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen zu müssen.
b) Weiteres Kriterium für die Einschätzung des Gerichts, dass der Nachweis für eine Eigentümerstellung oder sonstige Gefahrtragung der Klägerin und die Durchführung eine Probefahrt zu betrieblichen Zwecken der Klägerin als nicht erbracht angesehen werden muss, ist die Würdigung der Einlassungen des Geschäftsführers der Klägerin und des Zeugen I zum Zustandekommen des vermeintlichen Kaufvertrages zwischen dem Zeugen I und der Klägerin am 19.05.2011.
Sowohl der Zeuge I als auch der Geschäftsführer der Klägerin machten auf über den schriftsätzlichen Klägervortrag hinausgehende Nachfragen des Gerichts zu den näheren Umständen des Weiterverkaufs vom Zeugen I an die Klägerin (z. B. nach der Örtlichkeit, an welcher die Vertragsverhandlungen geführt wurden) nur vage Angaben bzw. ergingen sich in der Vermutung, dass die Vertragsverhandlungen in der Wohnung des Geschäftsführers der Klägerin stattgefunden haben, da man dort öfter über derartige Dinge geredet habe.
Hinsichtlich der Fragen des Gerichts, ob die Initiative für den Weiterverkauf des Ferraris vom Zeugen I oder vom Geschäftsführer der Klägerin ausging und welchen Sinn der Weiterverkauf des Fahrzeugs vom Zeugen I an die Klägerin hatte, wenn dieses dann wieder vom Zeugen I im Auftrag der Klägerin weiterverkauft werden sollte, machten der Zeuge I und der Geschäftsführer der Klägerin widersprüchliche Angaben.
So gab der Geschäftsführer der Klägerin an (S. 2 unten bis S. 3 Mitte des Protokolls vom 08.11.2011, Bl. 49 f. d. A.), Grund des Geschäfts sei ein Liquiditätsbedarf der Klägerin gewesen, weshalb er dem Zeugen I einen wertvolleren Mercedes-Benz 300 SL verkaufen wollte gegen Verkauf des Ferraris vom Zeugen I an die Klägerin bei Verrechnung der Kaufpreise und Auszahlung der Wertdifferenz, welche dann in bar erfolgt sei. Er selbst, der Geschäftsführer der Klägerin, habe den Zeugen I angesprochen, ob er ihm „aus der Patsche helfen“ könne, woraufhin der Zeuge I ihm das Geschäft wie zuvor geschildert vorgeschlagen habe. Von dem Geschäft sei er „nicht so begeistert“ gewesen, da er auf Oldtimer der Marke Mercedes-Benz spezialisiert sei und Ferraris nicht häufig ankaufe.
In völligem Widerspruch hierzu führte der Zeuge I auf die gleichen Fragen des Gerichts aus (S. 4 unten und S. 5 oben des Protokolls vom 08.11.2011, Bl. 51 d. A.), er selbst habe dem Geschäftsführer der Klägerin den Verkauf des Ferraris vorgeschlagen, da ihm der Mercedes-Benz 300 SL für seine eigene Oldtimer-Sammlung passend erschien und die Klägerin auf diese Weise ihren Bestand an Mercedes-Benz 300 SL reduzieren und stattdessen ihr Angebotsportfolio durch Aufnahme eines Ferrari verbreitern konnte (wovon der Geschäftsführer nach eigener Angabe aber gerade „nicht begeistert“ war!). Daran, dass das Geschäft eingefädelt worden wäre, um der Klägerin kurzfristig Liquidität zu verschaffen, konnte sich der Zeuge I auch auf nochmalige konkrete Nachfrage des Gerichts nicht erinnern.
Somit bestehen bereits in den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und des von ihr angebotenen Zeugen I derart tiefgreifende Widersprüchlichkeiten über ganz grundlegende Begleitumstände eines Kfz-Verkaufs (Initiative, Anlass und Interesse der beiden Parteien), dass ein tatsächlich vor dem Unfall erfolgter Kaufvertragsabschluss nicht angenommen werden kann. Die Schilderung des Geschäftsführers der Klägerin, ihm sei es auf kurzfristige Liquidität angekommen, passt im Übrigen auch nicht zu der Zahlungsvereinbarung im Vertrag vom 19.05.2010 über den Verkauf des Mercedes-Benz 300 SL an den Zeugen I, wonach die Wertdifferenz nach Restaurierung des Mercedes-Benz und spätestens vier Monate (!) nach Vertragsschluss erfolgen sollte.
Im Ergebnis ist deshalb nach Würdigung der beigezogenen Akte, der vorgelegten Dokumente und der Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin und der Zeugen I und L von einem nicht erbrachten Nachweis dafür auszugehen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der Klägerin stand oder diese in sonstiger Weise die Gefahr für das Fahrzeug trug. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt im Eigentum des Zeugen I stand. Dann aber diente eine vom Zeugen I mit einem potentiellen Kaufinteressenten durchgeführte Probefahrt allenfalls dem betrieblichen Zweck des Zeugen I nicht aber dem betrieblichen Zweck der Klägerin als Versicherungsnehmerin. Wegen Verstoßes gegen Ziff. I. A. 1 SO-KHH i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 FZV besteht somit von vornherein kein Versicherungsschutz.
Das Gericht ist im Übrigen – ohne dass es hierauf nach dem zuvor Ausgeführten noch streitentscheidend ankäme – nach der durchgeführten Beweisaufnahme der Auffassung, dass der Zeuge I für eine Fahrt mit dem allein in seinem Eigentum stehenden Ferrari sich ein rotes Kennzeichen der Klägerin, für welche er zeitweise als freier Mitarbeiter tätig war, „ausgeliehen“ hat. Bei einer Probefahrt oder womöglich auch nur einer „Spritztour“ unter Ferrari-Fans zusammen mit dem Zeugen L kam es dann zum Unfall, in dessen Nachgang der Zeuge I gegenüber der Pl Erfurt-Süd spontan die in der dortigen Akte dokumentierten und den tatsächlichen Gegebenheiten wohl entsprechenden Angaben getätigt hat. Erst als dem Zeugen I und dem Geschäftsführer der Klägerin klar wurde, unter welchen Bedingungen lediglich Versicherungsschutz besteht, haben der Zeuge I und der Geschäftsführer der Klägerin ihre Version den rechtlichen Erfordernissen angepasst und durch Vorlage entsprechend datierter Dokumente zu untermauern versucht. Dies gelang ihnen nicht.
III.
Da die Klägerin keinen Anspruch in der Hauptsache hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten. Die Klage war deshalb auch hinsichtlich des weiteren klägerischen Zahlungsantrags als unbegründet abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
V.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO mit Blick auf den zahlenmäßig bestimmten klägerischen Leistungsantrag.