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Kraftfahrzeugmietvertrag – Mieterhaftung für grobes Verschulden bei Unfallverursachung

Fahrer eines Mietwagens griff während der Fahrt nach seinem Portemonnaie und verursachte einen Unfall. Das Oberlandesgericht Hamm wertete dies als grobe Fahrlässigkeit und verurteilte ihn zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 5.000 Euro. Das Urteil zeigt, dass selbst eine Vollkaskoversicherung nicht vor den finanziellen Folgen grob fahrlässigen Verhaltens schützt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Ein Mietwagenunternehmen kann im Falle eines Unfalls die Haftung des Mieters auf den Selbstbeteiligungsbetrag begrenzen, wenn der Mieter eine optionale Haftungsbeschränkung abgeschlossen hat.
  • Wenn der Mieter jedoch grob fahrlässig handelt, kann die Haftungsbeschränkung entfallen oder reduziert werden.
  • Das Gericht entschied, dass der Mieter in diesem Fall eine Form der groben Fahrlässigkeit begangen hat, indem er seine Brieftasche fallen ließ und beim Aufheben die Kontrolle über das Fahrzeug verlor.
  • Die Haftung des Mieters wurde auf 50 % des Gesamtschad

Gerichtsurteil klärt Haftung bei grobem Verschulden im Mietfahrzeugunfall

Der Mietvertrag für ein Kraftfahrzeug regelt die Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter während der Mietzeit. Dabei spielt die Frage nach der Haftung des Mieters bei Unfallverursachung eine wichtige Rolle. Im Allgemeinen gilt, dass der Mieter für Schäden am Mietfahrzeug haftet, die durch Fahrlässigkeit oder grobes Verschulden entstehen. Doch wie genau definiert sich grobes Verschulden im Straßenverkehr und welche konkreten Folgen hat es für den Mieter? Diese Fragen sind in der Rechtsprechung nicht immer eindeutig geklärt und führen regelmäßig zu unterschiedlichen Entscheidungen.

Der Fall XY, der vor Kurzem vor dem [Gerichtsname] verhandelt wurde, bietet nun einen weiteren Einblick in die juristische Argumentation bei der Beurteilung von grobem Verschulden im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeugmietvertrag. Dieser Fall befasst sich mit einem Unfall, der durch [kurze Beschreibung des Unfalls] verursacht wurde. Die Entscheidung des Gerichts wirft dabei ein neues Licht auf die juristischen Kriterien, die bei der Beurteilung von grobem Verschulden im Straßenverkehr zu berücksichtigen sind.

Grob fahrlässig gehandelt? Wir helfen Ihnen weiter.

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Der Fall vor Gericht


Mietwagenunternehmen haftet für grobes Verschulden bei Unfall

Der Fall eines Mietwagenunfalls hat das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt. Ein Mieter verursachte einen Schaden am gemieteten Transporter, als er während der Fahrt nach seinem heruntergefallenen Portemonnaie griff. Das Gericht stufte dieses Verhalten als grob fahrlässig ein und verurteilte den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz.

Unfallhergang und Einschätzung des Gerichts

Der Beklagte mietete bei einem Autovermieter einen Transporter an und wählte die Option „Super Cover“ mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro. Auf einer innerörtlichen Straße bei dichtem Verkehr und einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h beugte sich der Fahrer in den Fußraum, um nach seinem heruntergefallenen Portemonnaie zu greifen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem parkenden Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht Hamm stufte dieses Verhalten als grob fahrlässig ein. Begründet wurde dies damit, dass der Fahrer für eine nicht unbeträchtliche Fahrtstrecke faktisch die Kontrolle über das Fahrzeug aufgegeben hatte. Dem Beklagten sei erkennbar gewesen, dass er während dieser Zeit keine Aufmerksamkeit für die Verkehrsvorgänge aufbringen konnte. Zudem habe er damit rechnen müssen, das Fahrzeug aufgrund der Beugebewegung nicht in der Spur halten zu können.

Haftungsbeschränkung entfällt bei grober Fahrlässigkeit

Ein zentraler Punkt des Urteils ist, dass die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit entfällt. Das Gericht stellte klar, dass sich der Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung „Super Cover“ berufen kann. Diese greife nicht bei grob fahrlässigem Verhalten.

Auch der Einwand des Beklagten, er habe das Portemonnaie aufheben müssen, um ein mögliches Verrutschen unter die Pedale zu verhindern, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Das Gericht sah darin keinen plausiblen Grund für das gefährliche Verhalten des Fahrers.

Schadensberechnung und Urteil

Bei der Berechnung des Schadens berücksichtigte das Gericht verschiedene Faktoren:

  • Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts
  • Kosten für Ab- und Neuanmeldung
  • Eine Schadenspauschale
  • Den entgangenen Gewinn des Vermieters für 14 Tage

Insgesamt verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung von 5.089,34 Euro plus Zinsen. Dieser Betrag entspricht 50% des Gesamtschadens, da das Gericht eine Haftungsquote bildete. Zusätzlich muss der Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Vermieters in Höhe von 240,10 Euro tragen.

Bedeutung des Urteils für Mietwagennutzer

Das Urteil verdeutlicht die Risiken, die Mietwagennutzer eingehen, wenn sie während der Fahrt unachtsam sind. Selbst bei Abschluss einer umfassenden Versicherung können grob fahrlässige Handlungen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Mieter sollten sich daher der Tragweite ihres Handelns bewusst sein und im Zweifelsfall lieber anhalten, als sich und andere zu gefährden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr, wie das Greifen nach einem heruntergefallenen Gegenstand während der Fahrt, die Haftungsbeschränkung bei Mietfahrzeugen aufhebt. Selbst umfassende Versicherungsoptionen schützen in solchen Fällen nicht vor erheblichen Schadensersatzforderungen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Mieter, stets höchste Sorgfalt walten zu lassen und im Zweifelsfall anzuhalten, anstatt gefährliche Handlungen während der Fahrt vorzunehmen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Mietwagen nutzen, sollten Sie äußerst vorsichtig fahren und jegliche Ablenkung vermeiden. Das Urteil zeigt deutlich, dass selbst kurze Unachtsamkeiten wie das Greifen nach einem heruntergefallenen Gegenstand als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden können. In solchen Fällen greift die Haftungsbeschränkung Ihrer Versicherung nicht mehr vollständig, und Sie müssen unter Umständen einen erheblichen Teil des Schadens selbst tragen – in diesem Fall über 5.000 Euro. Auch wenn Sie eine umfassende Versicherungsoption wie „Super Cover“ gewählt haben, schützt Sie diese nicht vor den finanziellen Folgen grob fahrlässigen Verhaltens. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie bei Mietwagen besonders aufmerksam fahren und im Zweifelsfall lieber anhalten, als während der Fahrt nach heruntergefallenen Gegenständen zu greifen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben einen Mietwagen gebucht und sind nun auf der Suche nach wichtigen Informationen zu Haftung bei Mietwagenunfällen? Verstehen Sie die Versicherungsbedingungen, Ihre Rechte und Pflichten im Schadensfall? Dann sind Sie hier genau richtig! In unseren häufigen Fragen finden Sie umfassende und klar verständliche Erklärungen, die Ihnen wichtige Orientierung bieten.


Was bedeutet „grob fahrlässig“ im Straßenverkehr und wie kann ich es vermeiden?

Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt. Es handelt sich um eine Form des Verschuldens, die über die einfache Fahrlässigkeit hinausgeht. Grob fahrlässiges Verhalten zeichnet sich dadurch aus, dass selbst einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden.

Im Kontext des Straßenverkehrs gibt es zahlreiche Situationen, die als grob fahrlässig eingestuft werden können. Dazu gehören beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel, das Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss oder die Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt. Auch das deutliche Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, insbesondere in gefährlichen Verkehrssituationen, kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

Die rechtlichen Konsequenzen grober Fahrlässigkeit können erheblich sein. Im Falle eines Unfalls kann der Versicherer die Leistungen kürzen oder sogar vollständig verweigern. Bei Mietwagen kann der Mieter für den entstandenen Schaden in vollem Umfang haftbar gemacht werden, selbst wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere wenn durch das grob fahrlässige Verhalten andere Personen zu Schaden kommen.

Um grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr zu vermeiden, ist es entscheidend, stets aufmerksam und konzentriert zu fahren. Ablenkungen jeglicher Art sollten konsequent vermieden werden. Dazu gehört nicht nur der Verzicht auf die Handynutzung, sondern auch auf andere ablenkende Tätigkeiten wie Essen oder das Bedienen komplexer Fahrzeugsysteme während der Fahrt.

Besondere Vorsicht ist bei widrigen Witterungsbedingungen geboten. Bei Regen, Schnee oder Glatteis sollte die Geschwindigkeit angepasst und der Sicherheitsabstand vergrößert werden. Die strikte Einhaltung von Verkehrsregeln und -zeichen ist ebenfalls unerlässlich, um nicht in den Bereich der groben Fahrlässigkeit zu geraten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit ist die regelmäßige Wartung und Pflege des Fahrzeugs. Technische Mängel, die zu Unfällen führen können, sollten frühzeitig erkannt und behoben werden. Vor Fahrtantritt sollte stets eine kurze Sichtkontrolle durchgeführt werden, um offensichtliche Probleme wie abgefahrene Reifen oder defekte Beleuchtung zu erkennen.

Im Falle eines Mietwagens ist besondere Sorgfalt geboten. Vor der Übernahme des Fahrzeugs sollte eine gründliche Einweisung in die Bedienung erfolgen. Ungewohnte Fahrzeugfunktionen sollten im Stand ausprobiert werden, um Ablenkungen während der Fahrt zu vermeiden. Zudem ist es ratsam, sich mit den spezifischen Versicherungsbedingungen des Mietvertrags vertraut zu machen, um im Schadensfall nicht von unerwarteten Haftungsrisiken überrascht zu werden.

Die Vermeidung grober Fahrlässigkeit erfordert letztlich eine verantwortungsvolle und vorausschauende Fahrweise. Durch bewusstes und regelkonformes Verhalten im Straßenverkehr lässt sich das Risiko grob fahrlässigen Handelns erheblich reduzieren. Dies dient nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem aller anderen Verkehrsteilnehmer.

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Welche Folgen hat grobes Verschulden bei einem Mietwagenunfall?

Bei grobem Verschulden eines Mietwagenunfalls können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen für den Mieter entstehen. Grundsätzlich haftet der Mieter bei grober Fahrlässigkeit in der Regel vollumfänglich für den entstandenen Schaden. Dies bedeutet, dass er nicht nur für Schäden am gemieteten Fahrzeug, sondern auch für Schäden an anderen beteiligten Fahrzeugen oder Gegenständen aufkommen muss.

Die Haftung des Mieters erstreckt sich bei grobem Verschulden über die vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus. Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die bei grober Fahrlässigkeit die Haftungsbegrenzung aufheben. Allerdings sind solche pauschalen Klauseln nach aktueller Rechtsprechung häufig unwirksam. Stattdessen muss eine Abstufung der Haftung entsprechend dem Grad des Verschuldens erfolgen.

Ein wichtiger Aspekt ist die Definition von grobem Verschulden im Kontext des Straßenverkehrs. Als grob fahrlässig gelten beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel, Fahren unter Alkoholeinfluss oder extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen. In solchen Fällen kann der Mieter mit erheblichen finanziellen Forderungen konfrontiert werden.

Die Versicherung des Mietwagenunternehmens wird in der Regel zunächst für den Schaden aufkommen. Allerdings hat der Versicherer das Recht, bei grober Fahrlässigkeit Regress beim Mieter zu nehmen. Dies bedeutet, dass der Versicherer die gezahlte Schadensumme vom Mieter zurückfordern kann. Die Höhe des Regresses kann je nach Schwere des Verschuldens variieren.

Im Falle eines Personenschadens können die finanziellen Folgen für den Mieter besonders gravierend sein. Hier kommen neben Behandlungskosten auch mögliche Schmerzensgeldansprüche oder Verdienstausfälle hinzu. Diese Kosten können schnell in die Hunderttausende oder sogar Millionen Euro gehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Folgen von der individuellen Vertragssituation und den Umständen des Unfalls abhängen. Moderne Mietverträge orientieren sich zunehmend am Leitbild der Vollkaskoversicherung. Dies bedeutet, dass auch bei grober Fahrlässigkeit eine vollständige Haftungsbefreiung des Mieters nicht mehr zulässig ist. Stattdessen muss eine Abstufung der Haftung entsprechend der Schwere des Verschuldens erfolgen.

In der Praxis führt grobes Verschulden oft zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mieter, Vermieter und Versicherung. Dabei geht es häufig um die Frage, ob tatsächlich grobes Verschulden vorlag und wie hoch der Schadenersatz bemessen werden soll. In solchen Fällen kann es für den Mieter ratsam sein, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Neben den direkten finanziellen Folgen kann ein grob fahrlässig verursachter Unfall auch weitere Konsequenzen haben. Dazu gehören mögliche strafrechtliche Verfolgung, Punkte im Fahreignungsregister oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Diese Aspekte gehen über die zivilrechtlichen Folgen hinaus, können aber ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Situation des Mieters haben.

Abschließend lässt sich sagen, dass grobes Verschulden bei einem Mietwagenunfall zu einer deutlich erhöhten finanziellen Belastung für den Mieter führen kann. Die genauen Folgen hängen von verschiedenen Faktoren ab, können aber im Extremfall existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Es ist daher von größter Wichtigkeit, bei der Nutzung eines Mietwagens besondere Sorgfalt walten zu lassen und sich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein.

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Kann ich mich bei grob fahrlässigem Verhalten auf eine Haftungsbeschränkung im Mietvertrag berufen?

Bei grob fahrlässigem Verhalten kann sich ein Mieter in der Regel nicht auf eine Haftungsbeschränkung im Mietvertrag berufen. Solche Klauseln, die die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließen oder begrenzen sollen, sind nach der Rechtsprechung regelmäßig unwirksam.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Es handelt sich um ein Verhalten, bei dem naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben werden und das jedem einleuchten müsste. Im Kontext von Mietwagenunfällen kann beispielsweise die Missachtung der maximalen Durchfahrtshöhe eines Transporters trotz deutlicher Warnschilder als grob fahrlässig gewertet werden.

Die Rechtsprechung sieht einen pauschalen Ausschluss der Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam an. Stattdessen orientieren sich die Gerichte am Leitbild der Vollkaskoversicherung. Danach ist eine Kürzung der Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens möglich. Je gravierender die Sorgfaltspflichtverletzung, desto höher kann der vom Mieter zu tragende Schadensanteil ausfallen.

Eine vollständige Haftung des Mieters kommt nur in Extremfällen in Betracht. Die Gerichte nehmen eine Abwägung im Einzelfall vor und berücksichtigen dabei sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Objektiv wird geprüft, ob elementare Verhaltensregeln missachtet wurden. Subjektiv wird einbezogen, ob der Mieter aufgrund persönlicher Fähigkeiten und Kenntnisse die Gefahr hätte erkennen müssen.

Wichtig zu beachten ist, dass selbst wenn im Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung vereinbart wurde, diese bei grober Fahrlässigkeit in der Regel nicht greift. Die Gerichte sehen darin eine unangemessene Benachteiligung des Vermieters, da so ein Anreiz für sorgfältiges Verhalten des Mieters entfallen würde.

Für Mieter bedeutet dies, dass sie trotz vereinbarter Haftungsbegrenzungen bei grob fahrlässigem Verhalten mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen müssen. Es empfiehlt sich daher, besondere Vorsicht walten zu lassen und sich mit den Eigenschaften des Mietfahrzeugs vertraut zu machen. Insbesondere bei größeren Fahrzeugen wie Transportern sollten Höhe, Breite und Gewicht beachtet werden.

Im Schadensfall ist es ratsam, den Sachverhalt sorgfältig zu dokumentieren. Eine neutrale Dokumentation, etwa durch die Polizei, kann bei der späteren rechtlichen Beurteilung hilfreich sein. Die genaue Haftungsverteilung hängt letztlich vom Einzelfall ab und wird im Streitfall von den Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände festgelegt.

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Gibt es bestimmte Situationen, die als grob fahrlässig im Straßenverkehr gelten?

Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen und dabei einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellen. Es handelt sich um Verhaltensweisen, die weit über die übliche Unachtsamkeit hinausgehen und die Sicherheit anderer erheblich gefährden.

Überhöhte Geschwindigkeit gilt als klassisches Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten. Wer deutlich schneller fährt als erlaubt, insbesondere in Gefahrenzonen wie Schulen oder Wohngebieten, handelt grob fahrlässig. Die Geschwindigkeitsüberschreitung muss dabei erheblich sein, etwa 40 km/h oder mehr über dem Limit.

Ein weiterer klarer Fall von grober Fahrlässigkeit ist das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Wer sich trotz Rauschzustands hinters Steuer setzt, ignoriert bewusst die damit verbundenen Risiken für sich und andere. Bereits ab 0,3 Promille kann bei auffälligem Fahrverhalten von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

Die Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt wird ebenfalls als grob fahrlässig eingestuft. Das Lesen oder Schreiben von Nachrichten lenkt den Blick für mehrere Sekunden von der Straße ab, was fatale Folgen haben kann. Auch das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung fällt in diese Kategorie.

Missachtung grundlegender Verkehrsregeln kann grobe Fahrlässigkeit darstellen. Dazu gehört etwa das Überfahren einer roten Ampel, das Ignorieren von Vorfahrtsregeln oder das Fahren auf der falschen Straßenseite. In diesen Fällen werden elementare Sicherheitsvorschriften verletzt.

Ein weiteres Beispiel ist das Fahren trotz extremer Übermüdung. Wer sich übermüdet ans Steuer setzt und dabei Warnsignale wie Sekundenschlaf ignoriert, handelt grob fahrlässig. Die Gefahr eines Unfalls durch Einschlafen am Steuer ist in solchen Situationen sehr hoch.

Mangelhafte Fahrzeugwartung kann ebenfalls als grob fahrlässig gelten, wenn grundlegende Sicherheitsaspekte vernachlässigt werden. Dazu zählt etwa das Fahren mit abgefahrenen Reifen oder defekten Bremsen, sofern der Fahrer von diesen Mängeln wusste oder hätte wissen müssen.

Das Nichtanschnallen wird in der Rechtsprechung oft als grob fahrlässig bewertet. Obwohl es primär die eigene Sicherheit betrifft, kann es bei einem Unfall zu einer Gefährdung anderer Insassen oder Verkehrsteilnehmer führen.

In bestimmten Situationen kann auch unangepasste Geschwindigkeit grob fahrlässig sein, etwa bei Glatteis, Nebel oder starkem Regen. Wer unter solchen Bedingungen nicht deutlich langsamer fährt, missachtet offensichtliche Gefahren.

Riskante Überholmanöver, insbesondere an unübersichtlichen Stellen oder trotz Überholverbots, fallen ebenfalls in diese Kategorie. Hier wird bewusst ein hohes Risiko für einen Frontalzusammenstoß in Kauf genommen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Bewertung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, stets vom Einzelfall abhängt. Gerichte berücksichtigen dabei alle Umstände der Situation. Die genannten Beispiele zeigen jedoch deutlich, dass es sich um Verhaltensweisen handelt, die weit über normale Unachtsamkeit hinausgehen und eine erhebliche Gefährdung darstellen.

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Welche Tipps gibt es, um die Haftung bei einem Mietwagenunfall zu minimieren?

Um die Haftung bei einem Mietwagenunfall zu minimieren, gibt es einige wichtige Vorkehrungen und Verhaltensweisen zu beachten. Zunächst ist es ratsam, sich vor Fahrtantritt gründlich mit dem Mietfahrzeug vertraut zu machen. Dies beinhaltet, sich mit den Abmessungen, dem Brems- und Lenkverhalten sowie der Beschleunigung des Fahrzeugs vertraut zu machen. Eine solche Eingewöhnungsphase kann bereits dazu beitragen, Unfälle durch Fehleinschätzungen zu vermeiden.

Ein zentraler Aspekt zur Haftungsminimierung ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Diese Versicherung deckt in der Regel die meisten Schäden am Mietfahrzeug ab und schützt den Mieter vor hohen Kosten im Schadensfall. Es ist jedoch wichtig, die genauen Bedingungen der Versicherung zu prüfen, da bestimmte Schäden wie etwa an Reifen oder Unterboden häufig ausgeschlossen sind.

Im Falle eines Unfalls ist es von großer Bedeutung, umgehend die Polizei und den Autovermieter zu informieren. Die polizeiliche Unfallaufnahme dient als wichtiges Beweismittel und kann spätere Streitigkeiten über den Unfallhergang vermeiden. Die zeitnahe Information des Vermieters ist oft eine vertragliche Pflicht und kann bei Versäumnis zu Nachteilen führen.

Eine sorgfältige Dokumentation des Unfallgeschehens ist ebenfalls entscheidend. Hierzu gehören Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen sowie das Einholen der Kontaktdaten von Zeugen. Diese Informationen können im Nachhinein sehr wertvoll sein, um die eigene Position zu stärken und ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren.

Es ist zudem ratsam, die Vertragsklauseln des Mietvertrags genau zu prüfen. Manche Vermieter haben spezielle Regelungen zur Haftung, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Besonders Klauseln zur groben Fahrlässigkeit sollten kritisch betrachtet werden, da sie die Haftung des Mieters erheblich ausweiten können.

Eine defensive und vorausschauende Fahrweise kann das Unfallrisiko deutlich senken. Gerade in ungewohnter Umgebung oder mit einem unbekannten Fahrzeug ist besondere Vorsicht geboten. Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, ausreichend Abstand zum Vordermann und erhöhte Aufmerksamkeit in komplexen Verkehrssituationen sind grundlegende Verhaltensweisen, die zur Unfallvermeidung beitragen.

Bei der Rückgabe des Mietwagens ist es wichtig, gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Vermieters das Fahrzeug auf etwaige Schäden zu überprüfen. Hierbei sollte man auf eine schriftliche Bestätigung des Fahrzeugzustands bestehen. Dies kann spätere Auseinandersetzungen über vermeintliche Schäden verhindern.

Nicht zuletzt ist es empfehlenswert, vor Antritt der Reise die eigene Kreditkarte auf eventuell enthaltene Versicherungsleistungen für Mietwagen zu überprüfen. Manche Kreditkarten bieten zusätzlichen Versicherungsschutz, der die Haftung im Schadensfall weiter reduzieren kann.

Durch die Beachtung dieser Tipps können Mieter ihre Haftung bei Mietwagenunfällen erheblich minimieren und sich vor unerwarteten finanziellen Belastungen schützen. Eine gute Vorbereitung und umsichtiges Verhalten sind der Schlüssel zur Risikominimierung im Umgang mit Mietfahrzeugen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahrlässigkeit: Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand nicht die notwendige Sorgfalt walten lässt, die in einer bestimmten Situation erwartet wird. Im Straßenverkehr bedeutet Fahrlässigkeit zum Beispiel, nicht auf den Verkehr zu achten oder zu schnell zu fahren.
  • Grob fahrlässig: Grobe Fahrlässigkeit ist eine besonders schwere Form der Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im vorliegenden Fall wurde das Verhalten des Fahrers, während der Fahrt nach seinem Portemonnaie zu greifen, als grob fahrlässig eingestuft.
  • Haftungsbeschränkung: Eine Haftungsbeschränkung ist eine vertragliche Vereinbarung, die die Haftung einer Partei für Schäden begrenzt. Im Kontext der Mietwagenversicherung bedeutet dies, dass der Mieter im Falle eines Schadens nur bis zu einem bestimmten Betrag haften muss. Diese Haftungsbeschränkung kann jedoch bei grober Fahrlässigkeit entfallen.
  • Schadensersatz: Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung, die ein Schädiger an den Geschädigten zahlen muss, um den entstandenen Schaden auszugleichen. Im vorliegenden Fall wurde der Mieter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, da er durch sein grob fahrlässiges Verhalten einen Unfall verursacht hat.
  • Mietausfallschaden: Ein Mietausfallschaden ist der Schaden, der einem Vermieter entsteht, weil er sein Fahrzeug aufgrund eines Schadens nicht vermieten kann. Im vorliegenden Fall wurde der Mietausfallschaden für 14 Tage berücksichtigt, da der Transporter aufgrund des Unfalls repariert werden musste.
  • Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der notwendig ist, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Im vorliegenden Fall wurde der Wiederbeschaffungswert des Transporters abzüglich des Restwerts berücksichtigt, um den Schaden am Fahrzeug zu berechnen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 276 Abs. 2 BGB (Grobe Fahrlässigkeit): Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird und dasjenige unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im vorliegenden Fall wurde das Verhalten des Mieters, während der Fahrt nach seinem heruntergefallenen Portemonnaie zu greifen, als grob fahrlässig eingestuft, da er die Kontrolle über das Fahrzeug für eine erhebliche Strecke aufgab und damit eine außergewöhnlich hohe Sorgfaltspflichtverletzung beging.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung): Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Im vorliegenden Fall hat der Mieter durch den Unfall seine vertragliche Pflicht zur Sorgfalt verletzt und ist daher zum Schadensersatz verpflichtet.
  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit): Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Im vorliegenden Fall argumentierte der Beklagte, die Klauseln zur Haftungsbeschränkung im Mietvertrag seien sittenwidrig. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück, da die Klauseln für den durchschnittlichen Mieter verständlich und nicht widersprüchlich waren.
  • § 309 Nr. 7 BGB (Unangemessene Benachteiligung): Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Klauseln zur Haftungsbeschränkung im Mietvertrag den Mieter unangemessen benachteiligen. Das Gericht stellte fest, dass dies nicht der Fall ist, da die Klauseln klar und verständlich formuliert waren und den Mieter nicht übermäßig belasteten.
  • § 249 Abs. 2 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Der Schadensersatz umfasst den Ersatz des gesamten Schadens, der dem Geschädigten durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Schaden am Fahrzeug, der Mietausfallschaden, die Kosten für Ab- und Neuanmeldung sowie pauschale Kosten für Porto und Schreibauslagen berücksichtigt, um den gesamten Schaden zu ermitteln, den der Vermieter aufgrund des Unfalls erlitten hat.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-18 U 155/15 – Urteil vom 30.05.2016


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.089,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu zahlen;

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen;

die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Beklagte mietete bei der Klägerin am 15.2.2014 einen Transporter (Iveco Daily 35S15) an mit der Option „Super Cover“, die eine Selbstbeteiligung von 150,00 EUR vorsah. Dabei unterschrieb er eine Erklärung auf einem quittungsartigen Schriftstück mit der Überschrift „Mietdaten“, wonach er u.a. bestätigte, die „Kundenerklärung dieser Mietdaten (auf der Rückseite bzw. unten angefügt) gelesen und verstanden“ zu haben. Dieses von der Klägerin als Mietvertragsurkunde bezeichnete Schriftstück, das auf der Rückseite eine nicht gesondert zu unterschreibende „Kundenerklärung“ enthält, wurde von ihr in das sog. Rental Wallet, das die Mietvertragsbedingungen enthält, eingeheftet und dem Beklagten übergeben.

Das Klauselwerk lautet im Abschnitt „Unfall, Panne, Beschädigung und Verlust“ u.a. wie folgt:

– Was geschieht bei Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs?

– Sie haften für alle uns entstehenden Verluste und Kosten, wenn das Fahrzeug während des Mietverhältnisses … beschädigt wird. Dazu gehören unter anderem …

– Ihre Haftung ist ggf. begrenzt, wenn Sie unsere optionalen Haftungsbeschränkungen gewählt haben, diese erlöschen jedoch, wenn Sie Ihrer Verantwortung und Ihren Verpflichtungen unter diesem Mietvertrag nicht nachgekommen sind (s. Versicherung und Haftungsbeschränkungen).

– …

Im Abschnitt „Versicherungen und Haftungsbeschränkungen“ (S. 3 der Bedingungen) heißt es u.a. wie folgt:

Es verbleiben die folgenden Risiken, gegen die Sie sich durch Abschluss optionaler Versicherungen und Haftungsbeschränkungen absichern können:

– Haftung gegenüber uns für … Beschädigung des Fahrzeugs …

Wenn Sie keine der optionalen Haftungsbeschränkungen abschließen, haften Sie uns gegenüber für Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs … Wir begrenzen diese Haftung auf die Höhe des Selbstbeteiligungsbetrages, der auf dem Rental Record angegeben ist, wenn Sie eine der folgenden Haftungsbeschränkungen abschließen:

– Diebstahlsschutz …

– Haftungsbeschränkung für Schäden am Mietwagen (CDW): …

Wenn Sie beide Haftungsbeschränkungen wählen, können Sie auch folgende Ergänzung abschließen:

SuperCoverTM (SC): reduziert bei Pkw Ihre potenzielle Haftung gegenüber uns auf null … (anders bei Nutzfahrzeugen, siehe dort).

Was geschieht, wenn ich die Bedingungen des Mietvertrags verletze?

– …

– Die von Ihnen abgeschlossenen Versicherungen und Haftungsbeschränkungen werden ungültig. …

– Beachten Sie, dass die Haftungsbeschränkungen auch dann ungültig werden, wenn der Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich durch Sie oder einen anderen berechtigten Fahrer verursacht wurden. Bei grober Fahrlässigkeit entfallen die Haftungsbeschränkungen in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters bzw. berechtigten Fahrers entsprechenden Verhältnis.

Am Abend des 15.2.2014 befuhr der Beklagte die X Straße in I in Richtung Süden. In Höhe der Hausnummer ### kam er nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen dort abgestellten Pkw. Der Beklagte gab der Klägerin gegenüber eine Formularerklärung „Unfallbericht/Schadenanzeige“ ab und erklärte in einem als Anlage dazu handschriftlich niedergelegten Text sinngemäß, er habe seine Brieftasche fallen lassen und beim Aufheben die Kontrolle verloren.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Beklagten, wie er es im Unfallbericht geschildert habe, sei leichtfertig. Er habe seine Aufmerksamkeit für einen nicht unerheblichen Zeitraum bewusst vom Straßenverkehr abgewendet. Es sei eine Haftungsquote zu bilden, die hier auf 50 % zu bemessen sei. Der Schaden am Fahrzeug belaufe sich ausweislich des Gutachtens der I1-Gruppe auf 9.840,34 EUR (netto). Ferner sei es zu einem „Mietausfallschaden“ für 14 Tage zu je 74,00 EUR gekommen. Abzüglich einer Eigenersparnis von 15 % ergebe sich damit ein weiterer Betrag von 880,60 EUR. Die Kosten für Ab- und Neuanmeldung beliefen sich auf 60,00 EUR, ferner seien pauschale Kosten für Porto, Schreibauslagen u.a. in Höhe von 30,00 EUR entstanden. Abzüglich der zu verrechnenden Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 EUR stelle sich der Anspruch somit auf 5.255,47 EUR. Der Beklagte habe schließlich auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 230,10 EUR (hälftige Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.255,47 EUR durch Zahlungsaufforderung vom 27.3.2014) zu tragen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.255,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Regelungen im Mietvertrag, wonach die Haftungsbeschränkungen im Fall einer grob fahrlässig herbeigeführten Beschädigung entfallen, seien unwirksam. Sie seien für einen durchschnittlichen Mieter schon nicht verständlich und in sich widersprüchlich. Die Mietbedingungen seien auch nicht Bestandteil des Mietvertrags geworden. Abgesehen davon sei sein Verhalten nicht als grob fahrlässig anzusehen. Der Unfall sei auf einer breiten, gut ausgebauten Straße geschehen, eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit behaupte auch die Klägerin nicht. Er habe befürchten müssen, dass die Brieftasche, wenn er sie nicht aufhebe, „unter die Pedale“ rutsche und ihn dann beim Bremsen behindere. Die Vorschriften über „Rettungskostenersatz“ seien hier jedenfalls analog anzuwenden. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes werde bestritten. Das Fahrzeug habe Vorschäden aufgewiesen, die nicht abgegrenzt worden seien. Das vorgelegte Gutachten erfülle nicht die Anforderungen an ein „Kfz-Schadensgutachten“. Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie der Restwert ermittelt worden sei. Die Klägerin habe deutlich mehr als 10.327,73 EUR (netto) für das Fahrzeug erzielt. Sie könne auch nur den entgangenen Gewinn beanspruchen, wozu darzulegen sei, wie das Fahrzeug in der Zeit nach dem Unfall ausgelastet gewesen wäre.

Die Klägerin hat in Bezug auf die Einbeziehung der Geschäftsbedingungen auf die „Bestätigung“ des Beklagten und auf den unbestritten gebliebenen Umstand verwiesen, dass die Mietvertragsurkunde im Rental Wallet eingeheftet und dem Beklagten übergeben worden sei. Die Haftungsbeschränkung sei auch wirksam. Das Kaskoversicherungsrecht mit dem maßgeblichen § 81 Abs. 2 VVG sei vom Bundesgerichtshof vollen Umfangs auf die mietvertragliche Haftungsbeschränkung übertragen worden (Urteil vom 11.10.2011, Az. VI ZR 46/10). Es sei dem Kunden auch zumutbar, die Mietbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Letztlich könne die Frage der Einbeziehung aber dahinstehen, denn § 81 Abs. 2 VVG sei selbst bei unwirksamen Klauseln zum Haftungsvorbehalt heranzuziehen.

Das Verhalten des Beklagten sei auch als grob fahrlässig zu qualifizieren. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h lege das Fahrzeug in einer Sekunde bereits 13,88 m zurück. Die Abwendung des Blickes auch nur für Sekundenbruchteile berge ein erhebliches Unfallpotential, gerade innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und bei dichtem Verkehr.

Das Gutachten enthalte die notwendige Abgrenzung zu dem Vorschaden, der sich an der seitlichen Schiebetür befunden habe, nicht an den durch den Unfall beschädigten Fahrzeugteilen. Es seien sogar fünf Restwertangebote eingeholt worden. Der geltend gemachte Mietausfallschaden sei berechtigt, denn sie hätte im maßgeblichen Zeitraum 11 Mietverträge über entsprechende Fahrzeuge absagen und 2877 Reservierungsanfragen zurückweisen müssen.

Das Landgericht hat den Beklagten zum Unfallhergang angehört und die Klage sodann abgewiesen, weil eine grobe Fahrlässigkeit nicht feststellbar sei. Der Beklagte habe glaubhaft geschildert, dass „wegen des Hinfallens des Portemonnaies unter die Pedale die begründete Sorge bestanden habe, dass sich dieses unter das Bremspedal bewegt und damit die Bremse blockiert“.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Sie meint, es sei bereits unklar, ob das Landgericht die zugrunde liegenden Tatsachen umfassend festgestellt und in die rechtliche Würdigung mit einbezogen habe. Das Sitzungsprotokoll sei ihr erst durch die Geschäftsstelle des Senats zur Verfügung gestellt worden; es weise Streichungen auf, deren Grund und Urheberschaft unklar seien. Aber auch unter Würdigung der Darstellung des Beklagten gem. dem Sitzungsprotokoll sei die Auffassung des Landgerichts, es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, nicht haltbar. Von einem reflexhaften Griff nach der Geldbörse spreche selbst der Beklagte nicht. Das Landgericht habe weder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs – nach Angaben des Beklagten zwischen 50 und 60 km/h – noch den Umstand berücksichtigt, dass sich das Portemonnaie gar nicht unterhalb „der Pedale“ befunden haben könne, weil der Beklagte es von dort nur habe hervorholen können, wenn er sich mit dem ganzen Oberkörper hinuntergebückt hätte. Es hätte auch nicht zur Blockade eines Pedals, insbesondere des Bremspedals, kommen können. Schließlich habe das Landgericht die Aussage des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach sich vor und hinter ihm Fahrzeuge befunden hätten. Grob fahrlässig sei es auch, dass der Beklagte – nach seinen Angaben – ein Schreiben aus dem Portemonnaie habe herausholen wollen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 7.10.2015 den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.255,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er bekräftigt seine Auffassung, wonach die Klauseln, auf die sich die Klägerin zur Begründung einer Haftungsbeteiligung berufe, nicht in den Vertrag einbezogen und überdies überraschend seien.

Im Übrigen sei die Würdigung des Landgerichts, wonach er nicht grob fahrlässig gehandelt habe, nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt, zumal er bekundete habe, den Verkehrsfluss (weiter) beobachtet zu haben, als er nach dem Portemonnaie gegriffen habe. Dazu sei es nicht notwendig gewesen, sich mit dem ganzen Oberkörper herabzubeugen.

Auch die Einwendungen zur Schadenshöhe blieben aufrechterhalten.

Der Senat hat den Beklagten in der Verhandlung vom 12.5.2016 persönlich zum Unfallhergang angehört. Auf den Berichterstatter-Vermerk wird Bezug genommen. Die Klägerin hat im Termin u.a. die Kopie einer Rechnung an die Fa. N GbR betreffend des Verkauf des beschädigten Fahrzeugs vorgelegt.

B.

Die Berufung der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg. Der Beklagte haftet ihr wegen der Beschädigung des Mietobjekts am 15.2.2014 auf Schadensersatz.

I.

Der Beklagte haftet dem Grunde nach aus einer Verletzung des Mietvertrags gem. §§ 280 Abs. 1, 249ff. BGB und ferner wegen einer Eigentumsverletzung (§§ 823 Abs. 1, 249ff. BGB).

Unstreitig hat der Kläger eine schuldhafte Verletzung des Eigentums der Klägerin an dem vermieteten Fahrzeug herbeigeführt, indem es zur Kollision mit einem anderen parkenden Pkw gekommen ist.

Der Beklagte haftet daher – vorbehaltlich etwaiger Haftungsbeschränkungen – für den Sachschaden und für den entgangenen Gewinn der Klägerin.

II.

Der Beklagte kann sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen.

Unstreitig ist, dass dem Beklagten für den Fall, dass ihm lediglich leichte bzw. normale Fahrlässigkeit zur Last gefallen wäre, eine Haftungsbeschränkung zugutekommt. Die Haftung ist bei Nutzfahrzeugen auf die im sog. Rental Record angegebene Selbstbeteiligung von 150,00 EUR beschränkt, die hier bereits durch Verrechnung mit dem Anspruch des Beklagten auf Rückgewähr der Sicherheitsleistung realisiert worden ist.

Das Verhalten des Beklagten war jedoch grob fahrlässig, so dass ihm die vertraglichen Haftungsbeschränkungen versagt bleiben.

1. Die Frage, ob den Beklagten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu klären, wobei objektive und subjektive Momente zu unterscheiden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 1997, S. 1012) handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Rahmen des § 81 VVG setzt grobe Fahrlässigkeit ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts – und zwar gerade die des eingetretenen Schadens – offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (Prölss/Martin, VVG, § 81 Rn. 30). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Indes kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden.

Nach diesen Maßstäben handelte der Beklagte grob fahrlässig, indem er sich auf einer innerörtlichen Straße bei unstreitig dichtem Verkehr einer Geschwindigkeit von immerhin (zumindest) 50 km/h mit seinem Kopf in den Fußraum des Transporters herunterbeugte, um nach einem herabgefallenden Portemonnaie zu greifen. Für diese Zeit des Herabbeugens, das der Beklagte selbst noch bei seiner Anhörung demonstriert hat, war eine Beobachtung des Verkehrs nicht mehr möglich. Ob der Beklagte in erster Instanz behauptet haben will, auch noch während des Herabbeugens den Verkehr weiterhin beobachtet zu haben, kann dahinstehen, weil er einen solchen Sachvortrag jedenfalls nicht aufrechterhalten hat. Aufgrund dieses Herabbeugens konnte der Beklagte seine Aufmerksamkeit nicht, wie etwa bei einer statthaften Beobachtung der Armaturen des Fahrzeugs, sofort auf den Verkehr lenken, sondern musste Oberkörper und Kopf erst wieder erheben. Damit war die Kontrolle des Fahrzeugs für eine nicht unbeträchtliche Fahrtstrecke faktisch ausgeschlossen.

Es war auch dem Beklagten erkennbar, dass er während dieser Zeit keine Aufmerksamkeit für die Verkehrsvorgänge aufbringen konnte und überdies damit rechnen musste, das Fahrzeug aufgrund der Beugebewegung nicht in der Spur halten zu können. Der Beklagte konnte das Aufheben seines Portemonnaies auch durchaus zurückstellen. Soweit er vorbringt, er habe befürchtet, dass es unter die (Brems-)Pedale rutschte und damit eine Verzögerung des Fahrzeugs alsbald hätte unmöglich machen können, hält der Senat diese Einlassung für vorgeschoben. Es ist schon nicht plausibel, aus welchem Grund das Portemonnaie unter die deutlich weiter vorn befindlichen Pedale gefallen sein sollte, was auch der Beklagte selbst so nicht behauptet. Ein „Verrutschen“ des asymmetrischen Gegenstandes mit hoher Haftreibung dorthin ist im Rahmen einer normalen innerstädtischen Fahrt offenkundig schlicht als unmöglich anzusehen.

Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht als sog. Augenblicksversagen einzustufen. Mit der Qualifikation als Augenblicksversagen wird nicht jedes kurzfristige Verhalten dem Verdikt der groben Fahrlässigkeit entzogen, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten (Prölss/Martin, a.a.O. Rn. 40; BGHZ 119, 147, 149). Mag sich der Beklagte auch ohne weitere Überlegung plötzlich entschlossen haben, nach seinem Portemonnaie zu greifen, so fehlte es angesichts der Geschwindigkeit des Fahrzeugs, der Örtlichkeit und der fehlenden Dringlichkeit des Aufhebens an jeglichem nachvollziehbaren Anlass, diesem Entschluss ungehemmt nachzugehen.

Diese Auffassung des Senats entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (s. z.B. OLG Rostock, Urt. vom 15.5.2014, Az. 3 U 85/13), wonach das Abwendung des Blicks von der Fahrbahn stets u.a. (erst) dann als grob fahrlässig eingestuft wird, wenn eine Situation hinzutritt, die erhöhte Aufmerksamkeit forderte, wie dies hier aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit und der konkreten Örtlichkeit (innerörtliche Straße und dichter Verkehr) der Fall war.

2. Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht auf den Rechtsgedanken des Rettungskostenersatzes berufen.

Er macht zu seiner Entlastung geltend, die „Regelungen über den Rettungskostenersatz“ seien zumindest analog anzuwenden. Damit nimmt er Bezug auf die §§ 90, 82, 83 VVG. Anerkannt ist, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass die entstandenen Schäden im Zusammenhang mit der Abwendung eines unmittelbaren bevorstehenden Versicherungsfalls i.S. des § 90 VVG entstanden sind. Ein Irrtum über die Gebotenheit schadet nach herrschender Meinung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. 1. 2011 – 5 U 356/10, anders etwa Lücke, NVersZ 1999, S. 61).

Auf eine Einstandspflicht eines etwaigen Kaskoversicherers – hier also auf eine Freistellungsverpflichtung des Vermieters, der dem Beklagten gegenüber wie ein Kaskoversicherer zu behandeln ist – könnte sich der Beklagte deshalb nur berufen, wenn das Aufheben des Gegenstandes zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Unfalls erforderlich war oder wenn er diese Erforderlichkeit jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte. Dafür fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag. Wie bereits erwähnt, bestand kein realer Anlass für die Annahme, der betreffende Gegenstand werde unter das (Brems-)Pedal rutschen und solchermaßen die Kontrolle über das Fahrzeug aufheben. Die etwaige Annahme des Beklagten, es sei gleichwohl geboten gewesen, zur Abwendung dieser nicht gegebenen Gefahr die Aufmerksamkeit vom laufenden Verkehr in den Fußraum zu richten, wäre deshalb ihrerseits als grob fahrlässig zu qualifizieren.

3. Die Haftung des Beklagten wegen grober Fahrlässigkeit hängt nicht von der im Übrigen streitigen Einbeziehung und Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages ab.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 11.10.2011, Az. VI ZR 46/10) ergibt sich, dass an die Stelle unwirksamer Klauseln über den Haftungsvorbehalt der „Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG“ tritt. Selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen also entweder schon nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden sein sollten oder – zumindest teilweise – als unwirksam im Sinne der §§ 307 ff. BGB anzusehen sein sollten, führte dies nicht zu einer weitergehenden Entlastung des Beklagten, als sie sich bereits aus dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG ergibt.

4. Der Vortrag des Beklagten gab jedoch auch Anlass für die Prüfung, ob er aus den Bedingungen, namentlich aus der gewählten Haftungsbeschränkung „Super Cover“, darauf schließen durfte, dass seine Haftung auch für Fälle grober Fahrlässigkeit auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR beschränkt sei. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

a) Aus der Formulierung auf dem quittungsähnlichen Dokument („Mietdaten“) „Wenn Sie die Option Super Cover (SC) wählen, indem Sie die angegebene Gebühr zahlen, wird Ihre CDW – und/oder TP – Selbstbeteiligung auf EUR 150,00 reduziert“ kann sich eine solche Erwartung des Kunden nicht ergeben.

Das folgt schon daraus, dass die Voraussetzungen der Reduzierung der Selbstbeteiligung dort nicht genannt sind und einem jeden Mietinteressenten klar sein muss, dass bestimmte Fälle, namentlich vorsätzliche Beschädigungen, davon nicht erfasst sein können. Ferner wird oberhalb des Unterschriftenfeldes auf den Text auf der Rückseite des Dokuments verwiesen wird. Dort findet sich – sofort erkennbar – ein Hinweis auf die Mietbedingungen sowie die Formulierung “ … und übernehme die Haftung für etwaige weitere Beschädigungen oder den Verlust des Fahrzeugs gemäß Ziffer 4 der Mietbedingungen“. Ein Verständnis der Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 EUR als abschließende Regelung ist damit nicht vereinbar. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die „Mietbedingungen“ selbst eine Bezifferung nicht aufweisen.

b) Auch aus der Regelung auf S. 3 der Bedingungen (unter der Überschrift „Was kann ich tun, um meine Haftung … zu verringern oder auszuschließen?) „SuperCoverTM (SC): reduziert bei Pkw Ihre potenzielle Haftung uns gegenüber auf null … (anders bei Nutzfahrzeugen, siehe dort)“ lässt sich nichts für die Erwartung des Kunden herleiten, dass er auch im Fall groben Verschuldens nicht hafte.

Zwar erweckt der sogleich folgende weitere Text unter „Bitte beachten“, der Schäden betrifft, die unter Missachtung von „Durchfahrtshöhen“ und an Zubehör angerichtet werden, zunächst den Eindruck, es gebe keine weiteren Einschränkungen. Erst am Ende der S. 3 – nach den Ausführungen zu einer fakultativen Insassenunfallversicherung und zu eigenem Versicherungsschutz des Kunden – finden sich unter der Überschrift „Was geschieht, wenn ich die Bedingungen des Mietvertrags verletze?“ Ausführungen u.a. dazu, dass die Haftungsbeschränkungen bei grober Fahrlässigkeit „in einem die Schwere des Verschuldens des Mieters … entsprechenden Verhältnis entfallen“.

Doch ergibt sich aus dem Zusammenhang dieser Regelungen noch hinreichend deutlich, dass die Haftungsbeschränkungen für die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht gelten. Dem Kunden ist es auch zuzumuten, den Abschnitt „Versicherung und Haftungsbeschränkungen“ bis zum Ende durchzulesen, wenn er einen Mietvertrag mit der Klägerin abschließen will.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der Kunde könne sich unter dem Thema „Verletzung des Mietvertrags“ schon nicht vorstellen, dass darunter auch die unfallbedingte Beschädigung des Fahrzeugs falle, folgt der Senat dem nicht: Dass der Mieter die Pflicht hat, das Fahrzeug unbeschädigt zurückzugeben, ergibt sich schon aus den Bemerkungen auf der Rückseite des Dokuments mit der Überschrift „Mietdaten“ sowie aus den Bestimmungen auf S. 1 der Mietbedingungen (z.B. unter „Unfall, Panne, Beschädigung und Verlust“: “ … Sie sind dafür verantwortlich, das Fahrzeug im gleichen Zustand zurückzugeben … „). Im Übrigen darf sich der Kunde durch eine ggf. missverständliche Formulierung einer Überschrift nicht von der Lektüre der darunter stehenden Vorschriften abhalten lassen, und jedenfalls diese sind eindeutig.

5. Für den vorliegenden Fall der grob fahrlässigen Verursachung des Schadens ist mithin eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin „in einem der Schwere des Verschuldens“ des Beklagten „entsprechenden Verhältnis“ vorzunehmen. Erkennbar soll mit dieser Regelung die Haftung des Mieters erst für den Fall des „schwerstmöglichen“ groben Verschuldens ungekürzt bleiben. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls eine weitergehende Kürzung als sie die Klägerin bereits selbst mit der Herabsetzung auf 50 % vorgenommen hat, nicht veranlasst. Der Senat teilt die Auffassung, dass das Verhalten des Beklagten einen Fall „mittlerer“ grober Fahrlässigkeit darstellt, so dass sich die Klägerin eine weitergehende Kürzung als die Halbierung des Anspruchs nicht entgegenhalten lassen muss.

III.

Der Beklagte haftet im Umfang von 5.119,34 EUR.

1. Die Klägerin kann statt der höheren Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, der im vorliegenden Fall deutlich dahinter zurückbleibt.

a) Die Klägerin hat ein Gutachten präsentiert, das Reparaturkosten von 16.402,73 EUR (netto) und einen Wiederbeschaffungswert von 20.168,07 EUR (netto) ermittelt. Der Restwert wird auf 12.290,00 EUR brutto (10.327,73 EUR netto) beziffert.

Dass das vorgelegte Gutachten nicht tauglich sei, weil es sich um ein „I-spezifisches Kfz-Gutachten“ handele, wie schon der Untertitel aufweise, wie der Beklagte meint, ist nicht nachvollziehbar. Die Ermittlung der Reparaturkosten entspricht dem üblichen Vorgehen von Kfz-Schaden-Gutachtern. Es findet sich eine Differenzierung nach erforderlicher Ersatzteilen und dem Arbeitsaufwand. Die in Ansatz gebrachten Positionen sind nachvollziehbar und vom Beklagten auch nicht näher angegriffen. Seinem Argwohn, es sei auch ein Altschaden in die Bewertung mit eingegangen, ist der Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme entgegengetreten. Der Beklagte hat seine Behauptung danach nicht mehr aufrechterhalten.

Entgegen den vom Sachverständigen veranschlagten Restwert (12.290,00 EUR brutto) ist allerdings ein geringfügig höherer Betrag von 12.614,00 EUR (brutto) zugrunde zu legen, der sich aus der Verkaufsrechnung an die Fa. N GbR ergibt. Die weitergehenden Einwendungen des Beklagten gegen die Ermittlung der Höhe des angesetzten Restwertes greifen nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen höheren Restwert für das Fahrzeug hätte erzielen können, sind nicht ersichtlich.

Es verbleibt somit ein Betrag von netto (20.168,07 EUR ./. 10.600,00 EUR =) 9.568,07 EUR.

b) Dass die Klägerin Leistungen Dritter wegen des Schadensfalls bekommen hat, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beklagten geltend gemacht.

2. Die pauschalen Kosten für Ab- und Neuanmeldung von insgesamt 60,00 EUR sowie die Schadenspauschale (30,00 EUR) sind ebenfalls zuzusprechen. Die jeweilige Höhe der Beträge schätzt der Senat gem. § 287 Abs. 1 ZPO.

Zwar bestreitet der Beklagte die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Gleichwohl liegt es im normalen Gang der Dinge, dass die Klägerin den Umfang ihres Fuhrparks aufrecht erhält und diesen nicht verkleinert. Besondere Umstände, die im Fall der Klägerin Hinweise auf eine abweichende Entwicklung geben, sind nicht bekannt geworden. Nunmehr hat die Klägerin überdies Rechnungskopien über den Verkauf des verunfallten Transporters und die Neuanschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs vorgelegt. Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung bestand bei dieser Sachlage nicht.

3. Auch die Ausführungen der Klägerin zum entgangenen Gewinn sind ausreichend und rechtfertigen die Zuerkennung des verlangten Betrages gem. § 252 S. 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO.

Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass sie nicht alle Anfragen von Kunden befriedigen konnte (A11), führen zur Anwendung der Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB und damit zur Annahme der vollen Auslastung des Fahrzeugs während der Zeit der Ersatzbeschaffung. Zwar hat sich die Klägerin über die Auslastung der Fahrzeuge im Bereich I/östliches Ruhrgebiet nicht konkret geäußert, doch hat sie plausibel ausgeführt, ihre Fahrzeuge seien nicht an einzelne Stationen gebunden, sondern würden stets durch die Station (weiter-)vermietet, an der sie zuletzt abgegeben worden seien. Da der Beklagte dies nicht in Abrede gestellt hat, geht der Senat von einer durchgehenden Vermietung auch des verunfallten Fahrzeugs aus.

Ferner ist auch die Dauer von 14 Tagen, die die Klägerin für die Dauer einer Ersatzbeschaffung ansetzt, der Berechnung des Ausfallschadens zugrunde zu legen. Dies folgt bereits daraus, dass sie die Erstellung des Gutachtens über den Reparaturschaden abwarten durfte, bevor sie eine Entscheidung über die Reparatur oder die Neuanschaffung treffen musste. Dass die Zeit zwischen dem Unfall und einer – nach Vorliegen des Gutachtens – Ersatzbeschaffung zumindest 14 Tage betrug, ist plausibel und vom Beklagten nicht näher angegriffen.

Die Klägerin lässt sich ersparte Kosten von 15 % auf den Mietpreis anrechnen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Ersparnis von Generalkosten nicht feststellbar ist (namentlich ist nicht von einer Abmeldung des Fahrzeugs während der hier in Rede stehenden Zeitspanne von 14 Tagen auszugehen), genügt dieser Betrag auch, um den Wertverlust, den das Fahrzeugs während eines Betriebes in dieser Zeitspanne erlitten hätte, abzudecken.

Der entgangene Gewinn beläuft sich somit auf die verlangten (14 Tage x 62,90 EUR/Tag =) 880,60 EUR.

4. Insgesamt kann die Klägerin daher den folgenden Betrag in Höhe von 5.089,34 EUR verlangen:

Wiederbeschaffungsaufwand       9.508,07 EUR

Ab- und Anmeldekosten 60,00 EUR

Kostenpauschale 30,00 EUR

entgangener Gewinn 880,60 EUR

Sa.: 10.478,67 EUR

davon 50 % 5.239,34 EUR

abzgl. gezahlter 150,00 EUR – 150,00 EUR

verbleiben 5.089,34 EUR

5. Der Anspruch der Klägerin auf die Verzinsung dieses Betrages folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

6. Die Klägerin kann die vorgerichtlichen Kosten, die ihr durch Einschaltung ihrer Anwälte entstanden sind, jedenfalls in geltend gemachter Höhe von 240,10 EUR als Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB verlangen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Verzugs ankommt. Zu Recht verweist die Klägerin ferner darauf, dass es nicht darauf ankommt, ob sie die Anwaltskosten bereits bezahlt hat. Denn aufgrund der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung des Beklagten ist ein etwaiger Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten in einen Zahlungsanspruch übergegangen.

Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt wiederum aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht: Die Sache hat keine allgemeine Bedeutung. Auch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts erfordern eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht.


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