Skip to content

Kostenausgleichsvereinbarung – Abschluss- und Einrichtungskosten fondsgebundene Lebensversicherung

AG Oschatz, Az.: 2 C 390/10, Urteil vom 22.09.2011

1. Das Versäumnisurteil vom 25.08.2011 bleibt aufrecht erhalten.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4400,00 Eur vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils mit welchem der Beklagte zur Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung verurteilt wurde.

Der Beklagte beantragte am 31.10.2008 bei der Klägerin eine fondsgebundene Lebensversicherung, die eine Kombination aus Kapitalanlage in Fonds und einer Rentenversicherung darstellt. Mit dem gleichen Formular beantragte der Beklagte den Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung. Hierzu war bestimmt: „Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.“ Als Abschlusskosten waren 2527,20 Eur plus Einrichtungskosten 3369,60 Eur, Gesamtkosten 5896,80 Eur angegeben. Die Zahlung sollte in 48 monatlichen Raten zu je 122,85 Eur jeweils zum Monatsersten an die Klägerin erfolgen.

Kostenausgleichsvereinbarung - Abschluss- und Einrichtungskosten fondsgebundene Lebensversicherung
Symbolfoto: Jakub Jirsak/Bigstock

In den in den Antrag einbezogenen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) ist unter § 2 II aufgeführt: „Befindet sich der Versicherungsnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 %, bei einer Laufzeit des Kostenausgleichsvertrages über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrages der monatlichen Zahlung in Verzug und hat die … erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt, so wird der Gesamtbetrag sofort fällig.“

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Antrages und der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung wird auf die Anlagen K 1 und K 3 zur Klage verwiesen.

Die Klägerin nahm die Anträge des Beklagten an. Versicherungsbeginn war der 01.12.2008.

Mit Schreiben vom 25.05.2009 kündigte der Beklagte die fondsgebundene Lebensversicherung.

Am 04.12.2009 befand sich der Beklagte mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Verzug.

Mit Schreiben vom 04.12.2009 setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Zahlung binnen 2 Wochen. Mit Schreiben vom 21.12.2009 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der restlichen Kosten in Höhe von 3290,04 Eur bis zum 20.01.2010 auf. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.

Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat die Klägerin ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderung beauftragt. Hierfür wurden der Klägerin Mahnkosten in Höhe von 26,00 Eur, Auskunftskosten in Höhe von 27,00 Eur, Auslagen für Vordruck und Porto in Höhe von 3,85 Eur und Inkassokosten in Höhe von 282,00 Eur berechnet.

Die Klägerin meint, die Kostenausgleichsvereinbarung sei wirksam, da sie nicht gegen § 169 VVG verstoße.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 25.08.2011 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, bei der Kostenausgleichsvereinbarung handele es sich um ein nichtiges Umgehungsgeschäft des § 169 VVG.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3290,04 Eur zuzüglich 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26,00 Eur Mahnkosten, 3,85 Eur für Vordruck und Porto, 27,00 Eur Auskunftskosten sowie161,05 Eur Inkassokosten zu bezahlen.

Das Amtsgericht Oschatz erließ am 25.08.2011 ein dem Klageantrag entsprechendes Versäumnisurteil.

Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagten am 29.08.2011 zugestellt. Der Einspruch des Beklagten ging am 25.08.2011 beim Amtsgericht Oschatz ein.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Einspruch ist zulässig. Er ist gem. § 338 ZPO statthaft und gem. §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

Der Einspruch hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Oschatz ist gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.

Die Klage ist auch begründet.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von noch 3290,04 Eur ergibt sich aus der gem. §§ 311, 241 BGB abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung.

Die Kostenausgleichsvereinbarung ist unstreitig zwischen den Parteien geschlossen worden mit dem Inhalt, dass sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin Abschlusskosten in Höhe von 2527,20 Eur und Einrichtungskosten in Höhe von 3369,60 Eur, insgesamt 5896,80 Eur zu zahlen.

Die Kostenausgleichsvereinbarung ist auch wirksam. Ein Umgehungsgeschäft zu § 169 VVG liegt nicht vor.

§ 169 VVG sieht vor, dass für den Fall, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist, die Abschluss- und Vertriebskosten im Falle einer frühzeitigen Kündigung bei der Ermittlung des Rückkaufswertes nur anteilig berücksichtigt werden dürfen. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber davon bewusst den Fall ausgenommen hat, dass die Abschusskosten gesondert und ohne Verrechnung mit den Versicherungsprämiengezahlt werden sollen. Der Gesetzgeber hat wegen der dadurch entstehenden Transparenz zwischen Abschlusskosten und Versicherungsprämien bzw. Ermittlung des Rückkaufswertes diese Regelung in Kauf genommen. Er hat darauf hingewiesen, dass auch in anderen Fällen die Kosten im Zusammenhang mit der Vermittlung des Vertrages von dem eigentlichen Vertrag unabhängig sind, wie es z. B. beim Maklervertrag der Fall ist. Auch dort sind die Maklerkosten unabhängig davon, nach welchem Zeitraum der Mieter das Mietverhältnis kündigt, entstanden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3945, S. 102).

Der Beklagte wurde bei Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung auch deutlich darauf hingewiesen, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt. Dies ist mit Fettdruck auf dem ausgefüllten Formular erfolgt.

Die restliche Zahlung in Höhe von 3290,04 Eur aus der Kostenausgleichsvereinbarung ist auch fällig. Unstreitig befand sich der Beklagte mit der Zahlung der Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Verzug. Nachdem eine Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung durch den Beklagten erfolgt ist, wurden Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung durch den Beklagten nicht mehr geleistet.

Die Klägerin hat dem Beklagten auch mit Schreiben vom 04.12.2009 eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung gesetzt mit der Erklärung, dass sie bei Nichtzahlung den gesamten Restbetrag verlangt.

Der Restbetrag zur Zahlung beträgt jedenfalls 3290,04 Eur. Soweit der Beklagte diesen Betrag bestreitet, hat der entsprechende höhere Zahlungen auf die Gesamtsumme von 5896,80 Eur nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht erfolgt.

Die Klägerin kann gem. §§ 286, 280 BGB weiter die ihr entstandenen Mahnkosten in Höhe von 26,00 Eur, die Auskunftskosten in Höhe von 27,00 Eur, die Kosten für Vordruck und Porto in Höhe von 3,85 Eur sowie die Inkassokosten in Höhe von 161,05 Eur verlangen. Der Beklagte befand sich mit der Zahlung der Forderung aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 21.12.2009 seit dem 21.01.2010 in Verzug. Durch den Verzug sind die weiteren Kosten angefallen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!