Oberlandesgericht Brandenburgisch – Az.: 11 U 197/18 – Urteil vom 08.01.2020
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 6 O 114/17 – i.d.F. des landgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses vom 23.04.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger € 7.887,99 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
a) aus € 6.307,44 ab 28.01.2017 und
b) aus weiteren € 1.580,55 ab 11.01.2018
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gleiches gilt für die angefochtene Entscheidung, soweit sie aufrechterhalten wird.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)
II.
A. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst führt sie zur Abänderung des angefochtenen Urteils; es ist nicht frei von Rechtsirrtum und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere – dem Anspruchsteller günstigere – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Er kann von der beklagten Assekuranz aus der – unstreitig von beiden Prozessparteien gemäß dem Antrag vom 21.04.2015 (Kopie Anl. K1/GA I 8 ff.) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), Stand 01.09.2014 (Kopie Anl. K2/GA I 11 ff.), abgeschlossenen – Vollkaskoversicherung mit Ergänzungsschutz Vollkasko plus wegen des Unfalles, den der versicherte Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … am …12.2016 gegen 10:00 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße von S… in Richtung K… im Landkreis … hatte, nicht lediglich die Hälfte der – auf Basis des Wiederbeschaffungswerts ermittelten – Versicherungsleistung laut Abrechnung der Anspruchsgegnerin vom 13.01.2017 (Kopie Anl. K7/GA I 29) verlangen, die ihm bereits vorgerichtlich gezahlt wurde, sondern die volle Summe zuzüglich der sogenannten GAP-Deckung (§ 1 Satz 1 VVG i.V.m. Abschn. A.2.10.1 und A.2.6.6 AKB). Eine Leistungskürzung wegen (relativer) Fahruntüchtigkeit des Berufungsführers zum Unfallzeitpunkt vorzunehmen, wie mit dem Schreiben vom 09.01.2017 (Kopie Anl. K6/GA I 28) geschehen, ist die Berufungsgegnerin nicht befugt. Mit einem Teil seiner Nebenforderungen dringt der Anspruchsteller indes nicht durch. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das versicherte Fahrzeug bei einem Unfall nach dem Verständnis von Abschn. A.2.5.2 AKB einen sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, indem es von der Fahrbahn abkam, daneben noch einige Meter weiter fuhr, zu einem unmittelbar angrenzenden Waldgebiet gehörende Bäume zu Boden stieß und schließlich an einem Baum zum Stehen gekommen ist (LGU 4), wobei es schwer beschädigt wurde (vgl. dazu auch die Lichtbildmappe der Polizei in der beigezogenen Akte der Zentralen Bußgeldstelle, dort Bl. 8 ff.). Damit sind gemäß Abschn. A.2.5 AKB die Voraussetzungen für einen Leistungsfall in der Vollkaskoversicherung gegeben. Ein Recht, ihre Versicherungsleistung zu kürzen, hat die Beklagte unter den hier gegebenen Umständen laut Abschn. A. 2.21.1 Satz 3 AKB lediglich dann, wenn der Versicherungsfall vom Kläger infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt wurde; diese Regelung schränkt § 81 Abs. 2 VVG – in zulässiger Weise (arg. e c. § 87 VVG) – zugunsten des Versicherungsnehmers ein. Die sogenannte Trunkenheitsklausel im Abschn. D.2.1 AKB, auf die sich die Rechtsmittelgegnerin schon vorgerichtlich in ihrem Schreiben vom 09.01.2017 (Kopie Anl. K6/GA I 28) berufen hat und deren Missachtung als Obliegenheitsverletzung ausgestaltet ist (Abschn. D.3 AKB), gilt – wie sich aus der Systematik des Regelwerkes ergibt – allein für die Kfz-Haftpflicht- und die Umweltschadenversicherung. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen eines Leistungskürzungsrechts trägt der Versicherer; er kann sich dabei hinsichtlich des Verschuldensgrades zwar auf Indizien, nicht aber auf einen Beweis des ersten Anscheins stützen (vgl. Halbach in Stiefel/Maier, KraftfahrtVers, 19. Aufl., AKB 2015 A.2 Rdn. 953 und 956, m.w.N.). Um eine relative Fahruntüchtigkeit des Wagenlenkers zu bejahen, deren Unfallkausalität tatsächlich vermutet wird, genügt nicht allein die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 0,2 und 1,1 ‰, sondern es müssen sich – anders als bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die nach neuerer Rechtsprechung bei 1,1 ‰ beginnt (grundlegend BGH, Urt. v. 09.10.1991 – IV ZR 264/90, LS und Rdn. 7, juris = BeckRS 9998, 96172) – weitere Gegebenheiten, speziell alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler, konstatieren lassen, die den Schluss rechtfertigen, der Fahrer sei nicht mehr in der Lage gewesen, sein Automobil sicher im Verkehr zu steuern (so zur privaten Unfallversicherung BGH, Urt. v. 30.10.1985 – IVa ZR 10/84, Rdn. 8 ff, 13 und 16 f., juris = BeckRS 2008, 18039; vgl. ferner zur Kaskoversicherung OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.05.1989 – 12 U 49/89, VersR 1991, 181; OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.04.2004 – 5 U 688/03, juris Rdn. 13 ff. = BeckRS 2004, 7093; Halbach aaO Rdn. 963 ff.; jurisPK-StrVkR/Reichel, Stand 24.06.2019, AKB 2015 Rdn. 89 ff.; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 A.2.16 Rdn. 51 ff.).
2. Im Streitfall kann bereits keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Berufungsführers zum Unfallzeitpunkt festgestellt werden.
a) Seine Blutalkoholkonzentration betrug bei dem Test, der ungefähr 75 Minuten nach dem Unfall durchgeführt wurde, 0,49 ‰. Sie lag somit nur wenig über dem unteren Schwellenwert, der für die relative Fahruntüchtigkeit bei etwa 0,3 ‰ angenommen wird (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 A.2.16 Rdn. 51, m.w.N.). Alkoholbedingte Auffälligkeiten, insbesondere Ausfallerscheinungen, haben sich bei der Blutentnahme nicht gezeigt (LGU 2). Vielmehr waren laut ärztlichem Untersuchungsbericht vom ….12.2016 11:18 Uhr (in der Akte der Zentralen Bußgeldstelle, Bl. 12R) bei dem Kläger der Gang geradeaus, die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen, die Finger-Finger-Probe und die Nasen-Finger-Probe sicher, die Sprache deutlich, der Denkablauf geordnet, das Verhalten beherrscht, die Stimmung unauffällig und er schien äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen.
b) Freilich können – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wird (LGU 4) – auch beim Unfallgeschehen zu Tage getretene alkoholtypische Fahrfehler, beispielsweise das Abkommen von der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund, den Schluss auf eine relative Fahruntüchtigkeit rechtfertigen. Es obliegt jedoch nicht dem klagenden Versicherungsnehmer, die von ihm behauptete – alkoholunabhängige – Unfallursache zu beweisen, sondern dem beklagten Versicherer die Sachdarstellung seines jeweiligen Prozessgegners zu widerlegen (vgl. insb. BGH, Urt. v. 30.10.1985 – IVa ZR 10/84, Rdn. 13, juris = BeckRS 2008, 18039). Selbst wenn das gelingt und danach eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit konstatiert werden kann, spricht nur ein Prima-facie-Beweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und dem Unfall, der keine Umkehr der Beweislast bewirkt; er ist vielmehr entkräftet, sobald der Gegner der beweisbelasteten Partei Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte – nicht allein rein theoretische (denkgesetzliche), sondern reale – Möglichkeit eines abweichenden Geschehensverlaufes ergibt, woran keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (so BGH aaO Rdn. 16 f.). Eine plausible Erklärung für die alkoholunabhängigen Unfallgründe, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Höhe der jeweiligen Blutalkoholkonzentration vom Versicherungsnehmer verlangt wird (vgl. dazu insb. OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.04.2004 – 5 U 688/03, juris Rdn. 15 ff. m.w.N. = BeckRS 2004, 7093), hat der hiesige Kläger gegeben.
Nach seinem Vorbringen ist er durch eine plötzlich aus dem Waldgebiet von links kommende Wildschweinrotte, die nach rechts über die Straße auf die daneben befindliche Wiese lief, zu seinem Fahrverhalten veranlasst worden. So hat er den Unfallhergang laut der Verkehrsunfallanzeige vom 21.12. 2016 (in der Akte der Zentralen Bußgeldstelle, Bl. 1 f.) noch an der Unfallstelle den dort erschienenen Polizeibeamten geschildert. Deren Fotos vom Ort des Ereignisses lassen einen Wildwechsel solcher Art als denkbare Möglichkeit erscheinen, auch wenn es nicht zur Kollision mit den Tieren gekommen ist. Soweit die Zivilkammer angenommen hat, der Buchstabe „W“, der für Wildschwein stehen soll, sei vom Zeugen D… B… bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung in der dem Protokoll vom 15.03.2018 beigefügten Karte (GA I 83, 85) auf der falschen Seite eingezeichnet worden, beruht dies – wie die Erörterung der Sache und die Wiederholung der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz ergeben hat – offensichtlich auf einem Irrtum des Landgerichts. Dass die Fahrzeuginsassen zu den Details des allenfalls wenige Sekunden andauernden Geschehensablaufs unmittelbar vor dem Abkommen des Wagens von der Fahrbahn, speziell dazu, wer die Wildschweine zuerst sah und wer sich weshalb erschrak, unterschiedliche oder – wie möglicherweise die ursprünglich benannte Zeugin L… K… – keine Wahrnehmungen oder Erinnerungen haben, erscheint dem Senat nachvollziehbar und ist aus seiner Sicht ungeeignet, die Plausibilität des klägerischen Vorbringens infrage zu stellen und die durch die Zivilkammer gezogenen Schlüsse zu tragen. Eine etwaige nicht alkoholbedingte Unaufmerksamkeit des Berufungsführers bliebe gemäß Abschn. A.2.21.1 Satz 2 AKB ohnehin folgenlos, da die Beklagte grundsätzlich auf das Recht zur Leistungskürzung bei grober fahrlässiger Schadensverursachung verzichtet hat. Dass eine plötzlich die Fahrbahn überquerende Wildschweinrotte Auslöser des Unfalls gewesen ist, hat der Zeuge D… B… bei seiner – aus prozessualen Gründen erforderlichen erneuten – Vernehmung vor dem Senat bestätigt. Seine Aussage war in sich schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar; er konnte den Ablauf auch anhand des ihm vorgelegten Kartenmaterials widerspruchsfrei darstellen. Anders als das Landgericht hat der Senat nicht den Eindruck gewonnen, dass die Bekundungen auswendig gelernt wurden. Soweit in den Gründen des angefochtenen Urteils argumentiert wird, der Zeuge habe eingeräumt, vor dem Termin seiner Vernehmung die Unterlagen des Klägers eingesehen zu haben, steht dies nicht im Einklang mit dem Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2018 (GA I 115, 116). In zweiter Instanz hat der Zeuge auf explizite Nachfrage bestätigt, die Prozessunterlagen nicht zu kennen (GA II 226, 228). Im Ergebnis vermag der Senat – abweichend von der Zivilkammer (LGU 5) – insbesondere nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass gar kein Wildwechsel stattgefunden hat.
3. Für die Abrechnung des hier in Rede stehenden Versicherungsfalles ergibt sich somit betreffend die Hauptforderung das nachfolgende Zahlenbild:
lfd. Nr. Position
Betrag in €
1 Wiederbeschaffungswert 15.404,88
2 GAP-Deckung 1.580,55
3 Restwert -2.790,00
4 Selbstbeteiligung -300,00
5 vorgerichtlich gezahlte Leistung -6.007,44
Noch zu zahlender Restbetrag 7.887,99
Zinsen schuldet die Beklagte dem Kläger aus § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB, jedoch nur auf den anfänglich geltend gemachten Betrag ab 28.01.2017 und auf die Summe der Klageerweiterung vom 28. 09.2017 (GA I 57 f.) erst seit deren Zustellungsdatum (GA I 71a). Keinen Anspruch hat der Berufungsführer auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten; es lässt sich nicht feststellen, dass sie verzugsbedingt sind (vgl. dazu HK-BGB/Schulze, 10. Aufl., § 280 Rdn. 18).
B. Der Kostenentscheidung liegt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugrunde. Die Zuvielforderung des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig und hat, da sie nur Nebenforderungen betrifft, keine höheren Prozesskosten veranlasst.
C. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteiles und der angefochtenen Entscheidung, soweit diese aufrechterhalten wird, gründet sich auf § 708 Nr. 10 ZPO. Da die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 und § 544 ZPO (i.d.F. v. 12.12.2019 [vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.02. 1992 – XII ZR 53/91, juris Rdn. 12 = JurionRS 1992, 14531 Rdn. 13 sowie Gottwald, FamRZ 1990, 1177, 1181]) ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind, ist nach § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei abzusehen.
D. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Urteil des erkennenden Senats beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Fall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.
E. Den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29.11. 2019 (GA II 226, 228) festgesetzt, wobei es verbleibt. Grundlage dafür ist § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Als für die Streitwertbestimmung maßgeblich erweist sich – entsprechend dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. hierzu MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 – 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; jeweils m.w.N.) – das mit dem klägerischen Berufungsantrag vom 10.12.2018 (GA I 146, 147) offenbarte und nach dem fortbestehenden Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bemessende wirtschaftliche Interesse des Berufungsführers an seiner weiteren Rechtsverfolgung (vgl. dazu BeckOK-KostR/Schindler, 27. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., GKG § 47 Rdn. 1 ff.). Bei den miteingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich – ebenso wie bei den geltend gemachten Zinsen – um eine bloße Nebenforderung, die hier gemäß § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral bleibt (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 – VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDZ/Dörndorfer aaO, § 43 Rdn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 4 Rdn. 13, m.w.N.).