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Kfz-Vollkaskoversicherung – Eintrittspflicht bei Vandalismusschaden

OLG Naumburg –  Az.: 4 U 23/13 –  Urteil vom 21.11.2013

1. Auf die Berufung des Klägers wird entsprechend dem Antrag beider Parteien das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2013, Az.: 11 O 168/12, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz, an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger, Eigentümer und Halter eines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Porsche Cayenne Turbo, nimmt die Beklagte wegen eines sogenannten Vandalismusschadens an seinem Fahrzeug, der am 24./25. Juli 2011 eingetreten sein soll, auf Zahlung eines Reparaturbetrages von 14.189,30 € netto in Anspruch, der im Einzelnen der Schadenkalkulation der A. GmbH vom 24. August 2011 (Bl. 20 – 25 Bd. I d. A.) zu entnehmen ist.

Das Landgericht Magdeburg hat nach Vernehmung von vier Zeugen die Klage durch Urteil vom 20. Februar 2013 (Bl. 155 – 162 Bd. I d. A.) abgewiesen, weil bereits ein Vandalismusschaden in Ermangelung eines dafür typischen Schadensbildes nicht vom Kläger bewiesen sei und die Beklagte zudem auch den Beweis dafür erbracht habe, dass die nur an der obersten Lackschicht befindlichen Fahrzeugschäden nicht durch einen Betriebsfremden verursacht worden seien. Denn außer dem atypischen Schadensbild folge dies vor allem daraus, dass der Kläger, wie sich aus der Aussage der Zeugin M. W. ergebe, seine Bekanntschaft zu A. B. wahrheitswidrig geleugnet habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der namentlich rügt, das Landgericht sei infolge fehlerhafter Würdigung der erhobenen Beweise und mangels Beachtung aller entscheidungserheblichen Beweisangebote zum unzutreffenden Ergebnis der Klageabweisung gelangt.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist auch in der Sache begründet.

Das Landgericht hat ohne plausible Begründung in Verkennung der maßgeblichen Rechtslage und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs aus der Vollkaskoversicherung verneint, weshalb auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung, gleichermaßen umfänglichen wie aufwendigen Beweisaufnahme und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen war.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Netto-Reparaturkosten seines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw wegen mutwilliger Beschädigung seines Fahrzeugs am 24./25 Juli 2011 dürften entgegen der Auffassung des Landgerichts nach der Regelung in A.2.3.3 und A.2.7.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung 2008 (abgekürzt: AKB 2008) gegeben sein (1).

Demgegenüber bedarf die von der Beklagten letztlich behauptete vorsätzliche Herbeiführung eines nur täuschungshalber fingierten Versicherungsfalles durch den Kläger oder auf dessen Veranlassung durch andere, mit der Folge der vertraglichen Leistungsfreiheit nach § 81 Abs. 1 VVG für die Versicherung, noch der weiteren, umfassenden Aufklärung in erster Instanz, die bislang in Verkennung der Rechtslage und unter Missachtung der entsprechenden Beweisangebote in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen worden ist (2).

1. Ein von der Vollkaskoversicherung erfasster Anspruch des Klägers wegen der mut- oder böswilligen Beschädigung seines Porsche Cayenne am 24./25. Juli 2011 kann – vorbehaltlich einer von der Beklagten zu beweisenden Fiktion des vielmehr vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalles – dem Grunde nach gewissermaßen keinem Zweifel unterliegen.

Ausreichend für den Versicherungsschutz in der Kfz-Vollkaskoversicherung ist dafür nach A.2.3.3 AKB 2008 – die noch vom Landgericht zugrunde gelegte Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. II Buchstabe f AKB alter Fassung dürfte insoweit obsolet sein – eine mut- oder böswillige Beschädigung des Fahrzeugs.

An der mutwilligen, das heißt dem Wortsinn nach nichts anderes als vorsätzlichen bzw. absichtlichen Herbeiführung der festgestellten Fahrzeugschäden kann an sich kein Zweifel bestehen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es insoweit für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht.

Dass darüber hinaus, wie das Landgericht annimmt, das übliche Bild eines nicht mit Ruhe und Bedacht, sondern anders als planmäßig herbeigeführten Vandalismusschadens vorliegen müsse, lässt sich dem hierfür allein maßgeblichen Begriff der mutwilligen Handlung eines Dritten nicht entnehmen, noch erscheint es gerechtfertigt, eine wie auch immer zu definierende Typizität des sogenannten Vandalismusschadens der rechtlichen Betrachtung zugrunde zu legen.

Die vom Landgericht hierzu angestellte Vermutung, die nur auf die oberste Lackschicht eines Fahrzeuges beschränkte Schadensverursachung spräche dafür, dass der Versicherungsnehmer selbst, eventuell auch durch beauftragte Dritte, den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe, um mittels einer billigen Schadensanierung in Eigenregie optimalen Profit zu erzielen, verweist schon in der Sache auf die richtige Lokalisierung des Problems im Rahmen des § 81 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet ist. Der dergestalt vom Versicherer zu führende Nachweis kann allerdings nicht durch eine verfehlte Interpretation des angeblich nur mittels vandalismustypischer Schadensbilder mutwillig herbeigeführten Schadens auf die Ebene der Anspruchsvoraussetzungen verlagert werden.

Im Übrigen verweist der Kläger zu Recht darauf, dass er bereits in erster Instanz bestritten habe, dass nur oberflächliche Lackkratzer am Fahrzeug entstanden seien. Der geltend gemachte Reparaturkostenaufwand von insgesamt 14.189,30 € beinhalte ohnedies, so trägt er nun des Weiteren vor, ohne dass hierzu bislang irgendwelche verwertbaren Feststellungen zur Schadensstruktur in erster Instanz getroffen worden wären, allein Ersatzteilkosten in Höhe von 8.267,79 € und nur zum geringeren Teil noch Lackierungsarbeiten.

Die gegenteilige Behauptung der Beklagten hätte demnach, im Hinblick auf die ihrerseits primär und durchgängig erhobene Einwendung des § 81 Abs. 1 VVG wohlgemerkt, der Überprüfung in erster Instanz durch ein – auch von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO einholbares – Sachverständigengutachten bedurft und nicht unzulässigerweise zulasten des Klägers bei den Anspruchsvoraussetzungen für den an sich unstreitig infolge mutwilliger Handlung entstandenen Vollkaskoschaden Berücksichtigung finden dürfen. Eine nähere Untersuchung des nach wie vor, so die Erklärung des Klägers im Termin, unrepariert in der Werkstatt bzw. auf deren Gelände befindlichen Fahrzeugs ist auch noch möglich.

2. In weiterer und vielfacher Hinsicht überprüfungsbedürftig erweist sich demgegenüber die nach § 81 Abs. 1 VVG gegebenenfalls zur vertraglichen Leistungsfreiheit führende Behauptung der Beklagten, der Kläger habe als Versicherungsnehmer vorsätzlich, womöglich im Zusammenwirken mit einem Dritten, das heißt namentlich A. B., den Versicherungsfall herbeigeführt.

Außerhalb dieser eigentlichen rechtlichen Problematik des Falles bewegen sich die diesbezüglichen, auch generell einer stringenten Argumentation entratenden Ausführungen des Landgerichts, wenn hierzu lapidar festgestellt wird, die Beklagte habe den Beweis dafür erbracht, dass die vorliegenden Schäden nicht durch einen Betriebsfremden verursacht worden seien.

Neben dem hier gerade nicht für einen Vandalismus typischen Schadensbild – das indes, wie ausgeführt, überhaupt noch der Aufklärung bedarf – habe sich, so heißt es dann, wenngleich nicht mehr schlüssig nachvollziehbar, zur Begründung, diese Überzeugung der Kammer vor allem daraus ergeben, dass der Kläger seine Bekanntschaft zu A. B. geleugnet habe. Das Gegenteil habe sich aber aus der Vernehmung der Zeugin M. W. ergeben.

Abgesehen davon, dass die Zeugin mit Schreiben vom 22. Juni 2012 dem Landgericht mitgeteilt hatte, dass sie mangels Zugriffs auf die maßgeblichen, bei ihrer vorherigen Firma verbliebenen Akten keine Informationen zusammenstellen und daher nicht wahrheitsgemäß aussagen könne (Bl. 103 Bd. I d. A.), was sie, nochmals mit der erneuten Bitte um Entbindung von der Zeugenpflicht, mit Schreiben vom 11. September 2012 (Bl. 113 Bd. I d. A.) gegenüber dem Landgericht bekräftigt hat, und auch abgesehen davon, dass die später dann doch am 11. Oktober 2012 bemerkenswerterweise sehr detailliiert gehaltene Zeugenaussage vor einer anderen Besetzung des Landgerichts (Bl. 117 Bd. I d. A.) als der erkennenden Kammer erfolgte, was Probleme im Hinblick auf den in § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten Unmittelbarkeitsgrundsatz aufwirft, bleibt schlechterdings unerfindlich, welche entscheidungserhebliche Bedeutung im vorliegenden Fall nun gerade dem Umstand zukommen soll, dass der Kläger seine Bekanntschaft zu A. B., die er einmal telefonisch gegenüber der Zeugin W. bei dem sogenannten Portemonnaie-Trick zugestanden habe, nunmehr, wie unterstellt sei, wahrheitswidrig leugne.

Ein potenziell fallrelevanter Beziehungspunkt zwischen den beiden – unterstelltermaßen miteinander bekannten – Personen ergibt sich nämlich bislang nach den Feststellungen des Landgerichts nur daraus, dass der Kläger in einem nicht einmal gegen ihn selbst, sondern nur (über § 115 Abs. 1 VVG) gegen die Beklagte als seine Kfz-Haftpflichtversicherung geführten Parallelprozess mittelbar deswegen in Anspruch genommen worden ist, weil er am 11. März 2010 rückwärts ausparkend gegen den von – A. B. angeblicher Verlobter – I. P. (so Bl. 59 Bd. I d. A.) oder P. (so Bl. 127 Bd. I d. A.) gefahrenen Mercedes des Vaters von A. B. gestoßen sein soll, dessen Klage dann mangels Kompatibilität der Schäden an beiden Fahrzeugen durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 08. März 2013, Az.: 10 O 1046/10, bestätigt durch das die Berufung zurückweisende Urteil des hiesigen 5. Zivilsenats vom 24. Juli 2013, Az.: 5 U 67/13, abgewiesen worden ist.

Das mit dem schlichten Verweis auf jenes Verfahren dann gleichsam um mehrere Ecken herum vom Landgericht im Ergebnis unterstellte kollusive Zusammenwirken zwischen dem Kläger und, weil mit ihm trotz Leugnens doch bekannt, A. B. auch im vorliegenden Fall mittels fiktiver Herbeiführung eines Vandalismusschadens überschreitet allerdings die zulässigen Grenzen einer zwar nach freier Überzeugung erfolgenden, aber gleichwohl stets noch nachvollziehbar und in sich stimmig sein müssenden Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO.

Auch der Umstand, dass der Kläger und der Vater von A. B. ihre Fahrzeuge in derselben Werkstatt betreuen lassen, reicht nicht aus für die – zur Leistungsfreiheit der Beklagen nach § 81 Abs. 1 VVG führende – Annahme, der Kläger habe den streitigen Versicherungsfall selbst, womöglich im Zusammenwirken mit A. B., vorsätzlich herbeigeführt.

Etwas anderes könnte sich möglicherweise – unter Berücksichtigung weiterer aufklärungsbedürftiger Umstände namentlich in Bezug auf den Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger, der einen schriftlichen Kaufvertrag vom 07. Mai 2011 (Bl. 11 d. A.) mit einem unter der angegebenen Anschrift nicht oder nicht mehr ermittelbaren Verkäufer vorgelegt hat – dann ergeben, wenn, wie von der Beklagten unter Beweisantritt (Bl. 58 Bd. I d. A.) behauptet, indes bislang nicht aufgeklärt, aber aufklärungsbedürftig, der streitgegenständliche Porsche Cayenne tatsächlich noch zwischen dem 03. Mai und 02. Juni 2011 unter dem Kennzeichen … in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen wäre, erst mit dem Ausfuhrkennzeichen … nach Deutschland überführt und dort an A. B. veräußert worden sein sollte.

Unvollständig und unverständlich nimmt sich die Beweiswürdigung des Landgerichts schließlich auch deswegen aus, weil von den vier gehörten Zeugen in erster Instanz im Wesentlichen nur die, wie erläutert, fragwürdige Aussage der mittelbar mit der ganzen Sache im Rahmen des Parallelprozesses befassten Zeugin M. W. überhaupt berücksichtigt worden ist, aber gerade die entsprechend Ziffer 1 und 2 des Beweisbeschlusses vom 31. Mai 2012 (Bl. 81 – 83 Bd. I d. A.) vernommenen Zeugen zu den – an sich bestätigten – Behauptungen des Klägers, was den Eintritt des Schadens am – abends eines Defekts wegen auf dem Parkplatz der Werkstatt abgestellten – Fahrzeug anbelangt, aus unerfindlichen noch erklärten Gründen überhaupt keine Berücksichtigung mehr in den Entscheidungsgründen gefunden haben.

Vorsorglich sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass im konkret streitigen Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Vollkaskoversicherung der Versicherer den vollen Beweis für seine Behauptung nach § 81 Abs. 1 VVG zu erbringen hat (s. beispielhaft dazu: Knappmann, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, 2010, A.2.3 AKB 2008 Rdnr. 17, S. 1967) und nicht etwa schon, wie in anderen nicht vergleichbaren Fällen, die bloß erhebliche Wahrscheinlichkeit eines fingierten Versicherungsfalles ausreicht.

III.

Gerichtskosten für die Berufungsinstanz konnten wegen der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden.

Über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird, wie tenoriert, nach dem Ergebnis der neu zu treffenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden sein.

Obschon selbst ohne unmittelbar vollstreckungsfähigen Inhalt war das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wie sich, in Bezug auf die sonst weiter gegebene Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, aus der Regelung des § 775 Nr. 1 ZPO ableiten lässt (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 538 Rdnr. 59).

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, weil die von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägte Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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