Skip to content

Kfz-Versicherung –  Schadensersatzanspruch der Versicherung bei Betrugsversuch

AG Osterholz-Scharmbeck, Az.: 4 C 1183/11, Urteil vom 08.05.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 332,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 07.08.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. der Streitwert wird auf 332,51 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 280 BGB wegen Verletzung der Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag, der anderen Vertragspartei keinen Schaden zuzufügen, zu.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Schadenshergang nicht so zugetragen hat, wie der Beklagte es der Klägerin gegenüber geltend gemacht hat, der Beklagte die Klägerin mithin durch unrichtige Angaben zu einer Leistung veranlassen wollte, wodurch ein erhöhter Bearbeitungsaufwand entstanden ist.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige O. ist überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass der geschilderte Schadensverlauf nicht mit dem Schadensbild vereinbar ist.

Dabei stützt er sich entscheidend darauf, dass die gleichmäßige Schadensintensität in Kombination mit dem treppenförmigen verlauf des Kratzers mit dem behaupteten Schadensverlauf nicht zu erklären ist.

Ein treppenförmiger Verlauf des Kratzers ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur denkbar, wenn die Geschwindigkeit, mit der der Kratzer gezeichnet wurde, sehr langsam ist. Schon bei einer Geschwindigkeit des Fahrrades von 4-5 km/h ist ein weicherer und homogenerer Schadensverlauf zu erwarten. Dazu kommt, dass bei einer derart langsamen Fahrgeschwindigkeit das Fahrrad nicht mehr stabil fährt, sondern zumindest in geringem Umfang taumelt. Daraus würde aber folgen, dass sich die Tiefe des Kratzers, als die Schadensintensität ändert. Das ist nicht der Fall. Eine weitere Änderung der Intensität des Kratzers zeigten – unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit – auch die – sowohl die von dem gerichtlich bestellten und von dem privaten Sachverständigen – durchgeführten Versuche, nämlich von einem stärkeren Anstoß zu einem schwächeren Verlauf im Weiteren.

Dies wird nicht erschüttert durch das von dem Beklagen privat eingeholte Gutachten des Sachverständigen D.. Beide Sachverständige sind sich einig, dass der Schadensverlauf nicht erklärt werden kann, wenn die Fahrbahn eben wäre. Sie kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn die Bodendelle durch den Gilli einbezogen wird. Auch hier überzeugen die Ausführungen des Sachverständigen O., der auch in diesem Fall den Schadensverlauf für zu treppenförmig für einen Vorbeifahrt hält. Der Gutachter D. hält in diesem Fall den Verlauf des Kratzers bei dem geschilderten Schadenshergang – ohne weitere Erklärung – für denkbar. Dies überzeugt das Gericht aber nicht.

Bereits die von dem Beklagten als Anlage B3 vorgelegten Lichtbilder zeigen, dass die Schraubzwinge die höchste Position des Kratzers nicht erreicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Position noch niedriger wäre, wenn ein Fahrer auf dem Fahrrad sitzen und die Reifen eindrücken würde. Wenn die Bodenwelle für die vertikale Veränderung des Kratzers verantwortlich wäre, würde der Ausschlag im Verhältnis zu der ebenen Fahrbahn nach unten erfolgen. Auch ein eventuelles Nachfedern nach Durchfahrt der Delle würde das Fahrrad nach Überzeugung des Gerichts nicht über die Höhe im unbeladenen Zustand hinausheben. Ein solches Nachfedern kann auch nur gering sein, denn der Beklagte will langsam gefahren sein, es handelte sich um eine seichte Delle. Zudem wäre auch bei einem Federn in vertikaler Richtung mit einer Veränderung der Schadensintensität zu rechnen, da die Fahrzeugtüren etwas gebogen sind. Zudem zeigt das Schadensbild in zwei Bereichen Höhenveränderungen. Dies ist nicht mit einer Delle zu erklären.

Der Höhe nach ist der Schaden, soweit er in internen Ermittlungskosten besteht, unstreitig. Der Beklagte schuldet auch die Kosten des erhöhten Bearbeitungsaufwandes. Der Bearbeitungsaufwand eines Versicherungsfalls ist zwar grds. in die Versicherungsprämien einkalkuliert. Anders verhält es sich aber im Fall der Abwehr eines unbegründeten in betrügerischer Absicht geltend gemachten Anspruchs. Das Gericht schätzt die der Klägerin dadurch entstandenen Kosten gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der von der Klägerin in der Klageschrift, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, darlegten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten und -kosten auf 200,- €.

Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Nr. 11,713 ZPO.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!