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KFZ-Versicherung – Diebstahlsschaden – Grobe Fahrlässigkeit – Königszapfenschloss

Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 3 U 21/18 – Beschluss vom 21.05.2019

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 6. Zivilkammer – vom 23. August 2018 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 21. Juni 2019 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund eines Diebstahlsschadens aus einer bei der Beklagten bestehenden Kraftfahrversicherung geltend.

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der Diebstahl eines von der Klägerin geleasten, von ihrem Fahrer am Abend des 6.10.2014 vor dem Firmengelände der Firma Z in Bremen abgestellten Aufliegers nebst mit …produkten beladenem Container auf grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin zurückzuführen gewesen ist.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es im vorliegenden konkreten Fall unterlassen, den abgestellten Auflieger gegen die Entwendung in angemessener Art und Weise zu sichern und habe den Versicherungsfall somit grob fahrlässig herbeigeführt. Gemäß A.211 Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei die Klägerin zur Vornahme einer Leistungskürzung um 50 % mithin berechtigt gewesen.

Auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzliche Forderung in Höhe von 6.596,64 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten weiterverfolgt, rügt die Klägerin die rechtliche Bewertung des Landgerichts. Das Landgericht habe jedenfalls Beweis über ihre Behauptung, wonach das Abstellen des Aufliegers, wie konkret geschehen, ständige Praxis im Speditionsgewerbe sei, durch Vernehmung ihres als Zeugen benannten Mitarbeiters erheben müssen.

II.

Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Die zulässige Berufung hat nach der Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Landgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung erkannt, dass sich das Abstellen des gegen Diebstahl nicht in geeigneter Weise gesicherten, voll beladenen Aufliegers als grob fahrlässig dargestellt hat und die Beklagte deshalb zur Kürzung ihrer Versicherungsleistung um 50 % berechtigt gewesen ist.

Kraftfahrversicherung – Diebstahlsschaden - Grobe Fahrlässigkeit - Königszapfenschloss
(Symbolfoto: Von fongbeerredhot/Shutterstock.com)

Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, die kurzfristige Zwischenlagerung eines Aufliegers in der von ihrem Fahrer vorgenommenen Weise eine in deren und auch in anderen Speditionsunternehmen übliche Verhaltensweise darstellen sollte, änderte dies nichts an dem Umstand, dass es sich im konkreten Fall als ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten dargestellt hat, den Auflieger mit besonders diebstahlsgefährdeter Ware im Wert von ca. 50.000,00 € ohne Verwendung eines in der Speditionsbranche verbreiteten Königszapfenschlosses und damit in keiner Weise gegen Diebstahl gesichert auf dem öffentlichen Parkstreifen abzustellen. Keineswegs handelte es auch um eine nur kurzfristige Zwischenlagerung, sondern wurde der Sattelanhänger über Nacht in einem ausweislich der Ermittlungsakte nicht kameraüberwachten Bereich abgestellt und dessen Verschwinden erst am kommenden Morgen entdeckt. Weder Container noch Anhänger waren mit einem GPS-Sender versehen. Ob der Auflieger, wie im Urteilstatbestand dargestellt, am 6.10. um 19:40 Uhr oder aber, wie von der Klägerin selbst vorgetragen und in der Diebstahlsanzeige angegeben, bereits am Morgen des 6.10. um 7:40 Uhr abgestellt worden ist, kann unter den vorliegenden Umständen dahinstehen.

Die Berufung hat nach allem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Klägerin zur Ersparung weiterer Kosten erwägen mag, innerhalb der im Tenor genannten Frist die Berufung zurückzunehmen.

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