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Kfz-Veränderungen – Wegfall des Versicherungsschutzes

AG Dorsten – Az.: 8 C 13/77 – Urteil vom 20.06.1977

Tatbestand

Die Parteien schlossen auf Grund des Antrages des Klägers vom 25.06.73 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag über „Familienschutz und Verkehrsrechtsschutz für Lohnempfänger und Gehaltsempfänger mit allgemeinen Vertragsschutz“. Die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) lauten in § 26 („Familienschutz und Verkehrsrechtsschutz für Lohnempfänger und Gehaltsempfänger) Abs 6:

„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer … oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die … oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden keine Kenntnis hatten“.

In § 21 ARB („Verkehrs-Rechtsschutz“) heißt es hinsichtlich des Leistungsausschlusses in Abs 6:

„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis oder von dem Fehlen der Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges ohne Verschulden keine Kenntnis hatten“.

Diese Bestimmung wurde später insoweit geändert, als daß als weitere Ausschlußmöglichkeit der Fall eingeführt wurde, daß das Fahrzeug nicht zugelassen war.

Der Kläger ließ, wie er in der Klageschrift vorträgt, an seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … , an dem der Auspuff defekt war, in einer Werkstatt M.-Endrohre einbauen; im Schriftsatz vom 24.03.77 trägt er vor, er habe in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren erklärt, er habe die beanstandeten Rohre selbst montiert. Eine TÜV-Abnahme erfolgte nicht. Er gestattete, als er im Krankenhaus lag, einem Dritten, das Fahrzeug zu gebrauchen. Daraufhin erhielt er einen Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors in R., in welchem ihm zur Last gelegt wurde, am 18.10.76 gegen 02.00 Uhr die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Betriebserlaubnis durch den nachträglichen Anbau von M.-Endrohren erloschen sei, angeordnet oder geduldet zu haben; wegen des Bußgeldbescheides wird auf Bl 5 dA Bezug genommen. Hiergegen legte er Einspruch ein. Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren begehrte er Rechtsschutz von der Beklagten, die ihm eine Deckungszusage nicht erteilte.

In dem vorliegenden Verfahren klagt er zunächst auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm anläßlich des Ereignisses vom 18.10.76 Rechtsschutz zu gewähren. Während des vorliegenden Rechtsstreits wurde das OWi-Verfahren gem § 47 OWiG eingestellt, mit der Maßgabe, daß der Beklagte seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe. Daraufhin hat der Kläger den Feststellungsantrag für erledigt erklärt und Zahlungsklage erhoben, mit der er die Erstattung der ihm durch die Inanspruchnahme eines Verteidigers entstandenen Kosten von der Beklagten verlangt.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Der Kläger hält die Beklagte zur Gewährung von Rechtsschutzleistungen für verpflichtet; die Regelung in § 26 Abs 6 ARB greife nur ein, wenn das Kfz überhaupt nicht beim Straßenverkehrsamt zugelassen sei. Auf den Fall, daß durch Veränderungen am Fahrzeug die Betriebserlaubnis erlösche, sei die Regelung nicht anwendbar. Außerdem greife hier als die spezielle Regelung die in § 21 Abs 6 ARB ein, die aber in der für ihn geltenden Fassung – unstreitig – einen Ausschluß für den Fall der Nichtzulassung des Kfzs nicht vorsehe. Im übrigen sei es, wie er vorträgt, gerade Sinn einer Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzleistungen für fahrlässige Verkehrsverstöße zu erbringen. Die Beklagte könnte nicht von ihm den Nachweis verlangen, daß er unverschuldet die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch den Dritten geduldet habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 577,09 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Sie habe nur vorläufig eine Deckungszusage nicht erteilt, bis sich herausstelle, daß das Fahrzeug zugelassen sei und den Kläger eine Obliegenheitsverletzung nicht treffe. Wenn der Kläger ihr nachweise, daß die Betriebserlaubnis des Kfzs nicht erloschen sei, würde er Deckungsschutz erhalten. Im übrigen hält sie sich gem § 26 Abs 6 ARB nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen für verpflichtet, da der nachträgliche Einbau der M.-Endrohre zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit zur Nichtzulassung des Kfzs zum öffentlichen Verkehr geführt habe und daher der Fall des § 26 Abs 6 ARB eingetreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vortrag der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsleistungen durch die Beklagte nicht zu. Es greift nämlich vorliegend der Leistungsausschluß gem § 26 Abs 6 ARB ein. Der Kläger hat allein eine Rechtsschutzversicherung gem § 26 ARB, wie sein Antrag und wie die Versicherungspolice zeigen, abgeschlossen. Es kommt deshalb nicht auf die in § 21 ARB im Vergleich zu § 26 ARB anders lautende Leistungsausschlußmöglichkeit an. Insbesondere greift der Gesichtspunkt nicht durch, daß es sich bei § 21 ARB um eine speziellere Regelung im Vergleich zu der in § 26 ARB handele. Die im zweiten Teil der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung im einzelnen genannten Regelungen betreffen jeweils verschiedene Versicherungsmöglichkeiten, die die Beklagte auch verschieden geregelt hat. Wenn der Kläger die Familien-Rechtsschutzversicherung und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Lohnempfänger und Gehaltsempfänger abgeschlossen hat, muß er sich auch gefallen lassen, daß hierfür einschlägige Bestimmungen der ARB Geltung finden. Nach der demnach hier anzuwendenden Regelung in § 26 Abs 6 ARB ist die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Daß durch den Einbau der M.-Endrohre die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs des Beklagten erloschen ist, was auch zur Nichtzulassung des Fahrzeugs geführt hat, hat die Beklagte ohne Widerspruch des Klägers behauptet. Der Kläger selbst geht davon aus, daß ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vorliegt; anderenfalls hätte er darlegen müssen, daß ein Erlöschen der Betriebserlaubnis durch den Einbau der M.-Endrohre nicht erfolgt ist. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Nichtzulassung des Fahrzeugs erfüllt. Bei Anwendung des § 26 Abs 6 ARB kann es keinen Unterschied machen, ob das Fahrzeug von vornherein nicht zugelassen oder ob es erst im Laufe der Zeit als nicht mehr zugelassen anzusehen ist. Dem Kläger ist ein Versicherungsschutz auch nicht im Hinblick auf § 26 Abs 6 Satz 2 ARB einzuräumen, da bei ihm ein Verschulden zu unterstellen ist. Aus dem Umstand, daß der Kläger sich erkundigt hat, ob er die M.-Endrohre einsetzen dürfe, ergibt sich, daß er mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß die Betriebserlaubnis erlöschen würde und daß deshalb eine Neuabnahme durch den TÜV erfolgen müsse. Es liegt daher Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs 1 Satz 2 BGB vor. Der Kläger durfte deshalb das Fahrzeug an keinen Dritten zum Gebrauch überlassen. Wenn er gleichwohl schuldhaft ein nicht mehr als zugelassen anzusehendes Fahrzeug einem Dritten weitergibt, so kann sich die Beklagte zu Recht auf den Leistungsausschluß in § 26 Abs 6 ARB berufen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Ziff 4 ZPO.

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