Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Rechtsschutzversicherung verweigert Kostenübernahme: Erloschene Betriebserlaubnis durch Tuning als „Nichtzulassung“ nach § 26 ARB – AG Dorsten
- Ausgangslage: Streit um Anwaltskosten nach Tuning und Bußgeldverfahren wegen erloschener Betriebserlaubnis
- Streitpunkt: Gilt eine erloschene Betriebserlaubnis als „Nichtzulassung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen (§ 26 ARB) und welche Klausel ist anwendbar?
- Entscheidung des Amtsgerichts Dorsten: Keine Kostenerstattung für den Autobesitzer aufgrund des Leistungsausschlusses
- Urteilsbegründung Teil 1: § 26 ARB als maßgebliche Vertragsgrundlage für den Familienschutz und Verkehrsrechtsschutz entscheidend
- Urteilsbegründung Teil 2: Erlöschen der Betriebserlaubnis durch Tuning-Maßnahmen ist „Nichtzulassung“ nach § 26 Abs. 6 ARB
- Urteilsbegründung Teil 3: Autobesitzer handelte fahrlässig – kein Versicherungsschutz ohne Verschulden gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 ARB
- Fazit des Gerichts: Versicherung muss wegen Leistungsausschluss nach § 26 ARB nicht zahlen – Kein Anspruch auf Anwaltskosten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Erlöschen der Betriebserlaubnis“ genau und wodurch kann es verursacht werden?
- Inwiefern beeinflusst Tuning oder die Veränderung eines Fahrzeugs den Versicherungsschutz?
- Welche Rolle spielt die Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis?
- Was sind „Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)“ und wo finde ich diese?
- Was bedeutet Obliegenheitsverletzung und welche Folgen hat sie im Kontext des Versicherungsschutzes?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 8 C 13/77 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Dorsten
- Datum: 20.06.1977
- Aktenzeichen: 8 C 13/77
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Versicherungsnehmer, der die Erstattung seiner Anwaltskosten aus einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verlangte.
- Beklagte: Der Rechtsschutzversicherer, der die Leistung unter Verweis auf einen Ausschluss in den Versicherungsbedingungen ablehnte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Versicherungsnehmer ließ an seinem Pkw Modifikationen vornehmen, wodurch die Betriebserlaubnis erlosch. Als er wegen der Inbetriebnahme des Fahrzeugs einen Bußgeldbescheid erhielt, verlangte er von seinem Rechtsschutzversicherer Deckung der Anwaltskosten. Der Versicherer lehnte dies unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen ab.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob ein Rechtsschutzversicherer die Anwaltskosten für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren tragen muss, wenn die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen ist und dem Versicherungsnehmer Verschulden vorgeworfen werden kann. Dies hing von der Auslegung der Versicherungsbedingungen zu Fahrzeugen ab, die „nicht zugelassen“ sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage auf Erstattung der Anwaltskosten wurde abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass der Leistungsausschluss in den Versicherungsbedingungen eingreift. Dieser gilt für Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, was nach Ansicht des Gerichts auch für Fahrzeuge mit erloschener Betriebserlaubnis zutrifft. Da der Kläger schuldhaft (fahrlässig) gehandelt hatte, indem er das Fahrzeug mit der Änderung in Betrieb gab oder duldetet, entfiel der Versicherungsschutz.
Der Fall vor Gericht
Rechtsschutzversicherung verweigert Kostenübernahme: Erloschene Betriebserlaubnis durch Tuning als „Nichtzulassung“ nach § 26 ARB – AG Dorsten
Ein Urteil des Amtsgerichts Dorsten (Aktenzeichen: 8 C 13/77) vom 20. Juni 1977 befasste sich mit der Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren übernehmen muss, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs durch technische Veränderungen erloschen ist.

Im Kern ging es darum, ob ein solches Erlöschen der Betriebserlaubnis einer „Nichtzulassung“ im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) gleichkommt und ob dem Versicherungsnehmer ein Verschulden an der Inbetriebnahme des nicht mehr ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugs vorzuwerfen war.
Ausgangslage: Streit um Anwaltskosten nach Tuning und Bußgeldverfahren wegen erloschener Betriebserlaubnis
Der Fall begann damit, dass ein Autobesitzer bei seiner Versicherung einen Vertrag über „Familienschutz und Verkehrsrechtsschutz für Lohnempfänger und Gehaltsempfänger“ abgeschlossen hatte. Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrunde. Der Autobesitzer ließ, nach seinen Angaben im Zivilprozess, an seinem Pkw sogenannte M-Endrohre anbringen. In der Hauptverhandlung des späteren Bußgeldverfahrens hatte er jedoch noch angegeben, diese selbst montiert zu haben. Eine notwendige TÜV-Abnahme nach dieser technischen Veränderung unterblieb.
Zu einem späteren Zeitpunkt, während sich der Autobesitzer im Krankenhaus befand, erlaubte er einer anderen Person, sein Fahrzeug zu benutzen. Daraufhin erhielt der Autobesitzer am 18. Oktober 1976 einen Bußgeldbescheid vom Oberkreisdirektor in R.. Der Vorwurf lautete, er habe die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zumindest geduldet, dessen Betriebserlaubnis durch den Anbau der M-Endrohre erloschen war.
Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Autobesitzer Einspruch ein und bat seine Rechtsschutzversicherung um eine Deckungszusage für die anfallenden Anwaltskosten. Die Versicherung lehnte eine sofortige Zusage jedoch ab. Sie wollte zunächst klären, ob das Fahrzeug überhaupt noch als zugelassen galt und ob den Autobesitzer keine Obliegenheitsverletzung – also eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten – traf.
Der Autobesitzer reichte daraufhin zunächst eine Feststellungsklage beim Amtsgericht ein. Mit dieser Klage wollte er gerichtlich feststellen lassen, dass seine Versicherung verpflichtet sei, ihm Rechtsschutz zu gewähren. Während dieses Zivilverfahrens noch lief, wurde das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Autobesitzer gemäß § 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) eingestellt. Diese Einstellung erfolgte jedoch mit der Auflage, dass der Autobesitzer seine eigenen notwendigen Auslagen, insbesondere die Kosten für seinen Verteidiger, selbst tragen müsse. Angesichts dieser Entwicklung erklärte der Autobesitzer seinen ursprünglichen Feststellungsantrag im Zivilprozess für erledigt und ging stattdessen zu einer Zahlungsklage über. Er forderte nun von seiner Versicherung die Erstattung seiner Verteidigerkosten in Höhe von 577,09 DM zuzüglich Zinsen.
Streitpunkt: Gilt eine erloschene Betriebserlaubnis als „Nichtzulassung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen (§ 26 ARB) und welche Klausel ist anwendbar?
Die zentrale Auseinandersetzung zwischen dem Autobesitzer und seiner Versicherung drehte sich um die Auslegung der Versicherungsbedingungen, insbesondere des § 26 Abs. 6 ARB. Der Autobesitzer vertrat die Ansicht, seine Versicherung sei zur Leistung verpflichtet. Er argumentierte, der Leistungsausschluss in § 26 Abs. 6 ARB, der die Leistungspflicht bei „Nichtzulassung“ des Fahrzeugs ausschließt, greife nur dann, wenn ein Fahrzeug von vornherein überhaupt keine Zulassung besessen habe. Ein späteres Erlöschen der Betriebserlaubnis, wie in seinem Fall, sei davon nicht erfasst.
Zudem berief er sich darauf, dass § 21 Abs. 6 ARB, der Regelungen zum Verkehrs-Rechtsschutz enthält, die speziellere und daher vorrangige Vorschrift sei. Die für ihn maßgebliche Fassung dieses Paragrafen habe, so seine unbestrittene Behauptung, den Ausschlussgrund der Nichtzulassung nicht enthalten. Weiterhin betonte er, dass eine Rechtsschutzversicherung gerade auch dazu diene, die Kosten bei fahrlässig begangenen Verkehrsverstößen abzudecken. Es könne daher nicht sein, dass die Versicherung von ihm den Nachweis verlange, kein Verschulden an der Situation zu tragen.
Die Rechtsschutzversicherung hingegen beantragte die Abweisung der Klage. Sie stützte sich auf den Leistungsausschluss gemäß § 26 Abs. 6 ARB. Ihrer Auffassung nach sei das Fahrzeug durch den Anbau der M-Endrohre und das damit verbundene Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassen gewesen. Somit sei der im § 26 Abs. 6 ARB genannte Fall der „Nichtzulassung“ eingetreten, der sie von ihrer Leistungspflicht befreie.
Entscheidung des Amtsgerichts Dorsten: Keine Kostenerstattung für den Autobesitzer aufgrund des Leistungsausschlusses
Das Amtsgericht Dorsten wies die Klage des Autobesitzers als unbegründet ab. Es kam zu dem Ergebnis, dass dem Autobesitzer kein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten durch seine Rechtsschutzversicherung zusteht.
Urteilsbegründung Teil 1: § 26 ARB als maßgebliche Vertragsgrundlage für den Familienschutz und Verkehrsrechtsschutz entscheidend
Das Gericht legte in seiner Begründung zunächst dar, welche Versicherungsbedingungen für den konkreten Fall anzuwenden sind. Es stellte klar, dass der Autobesitzer einen Vertrag über „Familienschutz und Verkehrsrechtsschutz für Lohnempfänger und Gehaltsempfänger“ abgeschlossen hatte. Für diesen spezifischen Vertragstyp seien die Bestimmungen des § 26 ARB maßgeblich. Der Einwand des Autobesitzers, § 21 ARB sei eine speziellere und daher vorrangige Regelung für den Verkehrs-Rechtsschutz, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass es sich bei § 21 ARB nicht um eine speziellere Norm im Verhältnis zu § 26 ARB handle. Vielmehr würden die im zweiten Teil der ARB, zu dem sowohl § 21 als auch § 26 gehören, verschiedene, jeweils eigenständig geregelte Versicherungsmöglichkeiten aufgeführt. Da der Autobesitzer explizit eine Rechtsschutzversicherung gemäß § 26 ARB abgeschlossen hatte, sei diese Klausel für die Beurteilung des Falles heranzuziehen.
Urteilsbegründung Teil 2: Erlöschen der Betriebserlaubnis durch Tuning-Maßnahmen ist „Nichtzulassung“ nach § 26 Abs. 6 ARB
Der entscheidende Punkt war die Auslegung des Begriffs „nicht zugelassen war“ in § 26 Abs. 6 Satz 1 ARB. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles – hier das Ordnungswidrigkeitsverfahren – nicht zugelassen war. Die Versicherung hatte argumentiert, dass durch den Einbau der M-Endrohre ohne anschließende TÜV-Abnahme die Betriebserlaubnis des Pkw erloschen sei und dies zur Folge habe, dass das Fahrzeug als nicht mehr zugelassen gelte.
Der Autobesitzer hatte dieser Darstellung, dass die Betriebserlaubnis erloschen war, im Prozess nicht widersprochen. Er ging vielmehr selbst davon aus, dass ein Erlöschen vorlag. Andernfalls, so das Gericht, hätte er darlegen und beweisen müssen, dass die Betriebserlaubnis trotz der Umbauten fortbestanden habe. Das Amtsgericht Dorsten folgte der Auslegung der Versicherung und stellte fest, dass das Erlöschen der Betriebserlaubnis den Tatbestand der „Nichtzulassung“ im Sinne des § 26 Abs. 6 ARB erfüllt. Für die Anwendung dieser Ausschlussklausel mache es keinen Unterschied, ob ein Fahrzeug von vornherein keine Zulassung besessen habe oder ob die Zulassung – wie hier durch das Erlöschen der Betriebserlaubnis – erst im Laufe der Zeit weggefallen sei.
Urteilsbegründung Teil 3: Autobesitzer handelte fahrlässig – kein Versicherungsschutz ohne Verschulden gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 ARB
Allerdings enthält § 26 Abs. 6 ARB in seinem Satz 2 eine wichtige Ausnahme: Der Versicherungsschutz bleibt trotz fehlender Zulassung bestehen, wenn die versicherte Person vom Fehlen der Zulassung „ohne Verschulden keine Kenntnis hatte“. Das Gericht prüfte daher, ob dem Autobesitzer ein solches fehlendes Verschulden zugutekam. Dies verneinte das Gericht jedoch.
Es ging davon aus, dass beim Autobesitzer ein Verschulden zu unterstellen sei. Als ein wesentliches Indiz für dieses Verschulden wertete das Gericht den Umstand, dass sich der Autobesitzer vor oder bei dem Umbau selbst erkundigt hatte, ob er die M-Endrohre an seinem Fahrzeug anbringen dürfe. Aus dieser Erkundigung schloss das Gericht, dass der Autobesitzer „mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Betriebserlaubnis erlöschen würde und dass deshalb eine Neuabnahme durch den TÜV erfolgen müsse.“ Wer jedoch mit einer solchen Möglichkeit rechnet und dennoch die notwendigen Schritte (hier die TÜV-Abnahme) unterlässt, handelt zumindest fahrlässig. Fahrlässigkeit ist im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfaltspflicht habe der Autobesitzer hier verletzt.
Fazit des Gerichts: Versicherung muss wegen Leistungsausschluss nach § 26 ARB nicht zahlen – Kein Anspruch auf Anwaltskosten
Zusammenfassend kam das Amtsgericht Dorsten zu dem Ergebnis: Das Fahrzeug des Autobesitzers galt zum Zeitpunkt des dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Vorfalls aufgrund der erloschenen Betriebserlaubnis als „nicht zugelassen“ im Sinne des § 26 Abs. 6 ARB. Zudem hatte der Autobesitzer schuldhaft (zumindest fahrlässig) gehandelt, indem er die Inbetriebnahme dieses nicht mehr ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugs duldete – auch wenn ein Dritter am Steuer saß, lag die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeugs bei ihm. Da beide Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach § 26 Abs. 6 ARB (Nichtzulassung und Verschulden des Versicherungsnehmers bezüglich der Kenntnis davon) erfüllt waren, konnte sich die Rechtsschutzversicherung zu Recht auf diesen Ausschluss berufen und die Übernahme der Anwaltskosten verweigern. Die Klage des Autobesitzers auf Zahlung der 577,09 DM wurde daher abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils stützte das Gericht auf die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 91, 709 Ziff. 4 ZPO).
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass technische Veränderungen an Fahrzeugen ohne TÜV-Abnahme zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen und dies einer „Nichtzulassung“ im Sinne der Rechtsschutzversicherungsbedingungen gleichkommt. Autobesitzer verlieren ihren Versicherungsschutz nicht nur für direkte Unfallfolgen, sondern auch für Rechtskosten bei Ordnungswidrigkeiten, wenn sie fahrlässig handeln – selbst wenn ein Dritter das Fahrzeug fährt. Die Quintessenz ist, dass Fahrzeugmodifikationen nur mit fachgerechter Abnahme erfolgen sollten, da sonst umfassende finanzielle Folgerisiken entstehen können.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Erlöschen der Betriebserlaubnis“ genau und wodurch kann es verursacht werden?
Die Betriebserlaubnis ist im Grunde die behördliche Bestätigung dafür, dass Ihr Fahrzeug so, wie es gebaut und ausgestattet ist, sicher am Straßenverkehr teilnehmen darf und die Umweltvorschriften erfüllt. Es ist nicht nur die erste Genehmigung nach der Herstellung, sondern eine fortlaufende Anforderung. Das „Erlöschen der Betriebserlaubnis“ bedeutet, dass diese Erlaubnis ihre Gültigkeit verliert. Das Fahrzeug entspricht dann nicht mehr den Vorschriften, die ursprünglich für seine Zulassung galten.
Ursachen für das Erlöschen der Betriebserlaubnis
Es gibt hauptsächlich zwei Wege, wie die Betriebserlaubnis erlöschen kann:
- Durch Veränderungen am Fahrzeug: Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug Änderungen vornehmen, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen, das Umweltverhalten verschlechtern (z.B. Abgas- oder Geräuschverhalten) oder die Fahrzeugart verändern, kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Solche Veränderungen benötigen oft eine eigene Genehmigung oder eine Abnahme durch eine technische Prüfstelle (wie TÜV, Dekra etc.) und müssen gegebenenfalls in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
- Beispiele:
- Montage von nicht zugelassenen Teilen (z.B. Spoiler, Felgen, Beleuchtung).
- Änderungen am Auspuffsystem, die zu starker Lärmentwicklung führen.
- Veränderungen an der Motorleistung (Chiptuning ohne entsprechende Zulassung).
- Einbau von Fahrwerken, die die Bodenfreiheit unzulässig verändern.
- Tönung von Frontscheiben oder vorderen Seitenscheiben.
- Beispiele:
- Durch schwerwiegende technische Mängel: Auch wenn Sie nichts am Fahrzeug verändern, kann die Betriebserlaubnis erlöschen, wenn das Fahrzeug erhebliche technische Mängel aufweist, die die Verkehrssicherheit oder die Umweltverträglichkeit stark beeinträchtigen.
- Beispiele:
- Starke Korrosion (Rost) an tragenden Teilen.
- Defekte Bremsanlage, die nicht mehr richtig funktioniert.
- Schwerwiegende Mängel an Lenkung oder Fahrwerk.
- Nicht funktionierende Beleuchtung, die die Sicherheit gefährdet.
- Abgefahrene Reifen mit zu geringer Profiltiefe.
- Beispiele:
Konsequenzen des Erlöschens
Für Sie als Fahrzeughalter hat das Fahren eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist, ernsthafte Folgen. Das Führen eines solchen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist verboten.
- Es kann zu einem Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister kommen.
- Die Behörden können die Stilllegung des Fahrzeugs anordnen.
- Besonders wichtig: Bei einem Unfall kann es zu Problemen mit der Kfz-Haftpflichtversicherung kommen. Die Versicherung kann Leistungen kürzen oder sogar verweigern, wenn der Unfall durch den Mangel oder die Veränderung verursacht wurde, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt hat.
Um die Betriebserlaubnis wiederzuerlangen, müssen die Mängel behoben oder die unzulässigen Veränderungen rückgängig gemacht werden. Oft ist danach eine erneute Prüfung durch eine technische Prüfstelle erforderlich.
Inwiefern beeinflusst Tuning oder die Veränderung eines Fahrzeugs den Versicherungsschutz?
Ja, Veränderungen am Fahrzeug wie Tuning können den Versicherungsschutz beeinflussen. Das ist ein wichtiger Punkt, den Sie als Fahrzeughalter beachten sollten.
Der zentrale Punkt dabei ist die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs. Diese Erlaubnis bescheinigt, dass Ihr Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht und sicher auf öffentlichen Straßen gefahren werden darf. Viele Tuning-Maßnahmen oder größere Umbauten können dazu führen, dass diese Betriebserlaubnis erlischt.
Eine erloschene Betriebserlaubnis hat gravierende Folgen: Das Fahrzeug darf streng genommen nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Für Ihre Versicherung bedeutet das ein erheblich verändertes Risiko.
Als Versicherungsnehmer haben Sie die Pflicht, relevante Veränderungen am Fahrzeug Ihrer Versicherung zu melden. Welche Veränderungen „relevant“ sind, hängt oft davon ab, ob sie die Art des Fahrzeugs (z.B. Kleinwagen wird zum Sportwagen), seine Sicherheit, Leistung, Emissionen oder Geräuschentwicklung beeinflussen und potenziell die Betriebserlaubnis berühren. Eine einfache optische Änderung ohne Einfluss auf die Technik ist meist unproblematisch, eine Veränderung am Motor oder Fahrwerk hingegen fast immer.
Wenn Sie eine relevante Veränderung nicht melden oder eine Änderung vornehmen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, kann das ernste Konsequenzen für Ihren Versicherungsschutz haben. Im Schadensfall kann die Versicherung unter Umständen ihre Leistung kürzen oder sogar komplett verweigern. Das bedeutet, Sie müssten den Schaden ganz oder teilweise selbst bezahlen.
Für Sie ist es daher wichtig zu wissen: Nicht jede kleine Veränderung führt automatisch zum Verlust des Schutzes, aber insbesondere unzulässige Umbauten, die die Betriebserlaubnis gefährden, können erhebliche Auswirkungen auf Ihre Versicherung haben. Die Einhaltung der Meldepflicht gegenüber der Versicherung ist dabei entscheidend.
Welche Rolle spielt die Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis?
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Streit übernimmt, der im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs entsteht, hängt entscheidend von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag ab. Rechtsschutzversicherungen decken grundsätzlich die Kosten für Rechtsstreitigkeiten in bestimmten, vertraglich vereinbarten Bereichen ab. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung oder Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs können je nach Versicherungspaket unter den Bereich Verkehrsrechtsschutz fallen.
Bevor die Versicherung Kosten übernimmt, müssen Sie ihr den Fall melden. Die Versicherung prüft dann, ob der Fall von Ihrem Vertrag abgedeckt ist und ob die rechtliche Verfolgung eine ausreichende Erfolgsaussicht hat. Diesen Prüfungsprozess nennt man Deckungsprüfung. Die Versicherung gibt dann eine sogenannte Deckungszusage, wenn sie die Kosten übernimmt.
Mögliche Gründe, warum die Versicherung nicht zahlt
Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Rechtsschutzversicherung die Deckung in einem solchen Fall verweigern könnte:
- Kein passender Versicherungsschutz: Ihr Vertrag deckt den Bereich Verkehrsrechtsschutz oder speziell solche verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht ab.
- Wartezeiten: Manchmal gibt es nach Vertragsabschluss eine bestimmte Wartezeit, bevor in einem Rechtsbereich Versicherungsschutz besteht. Tritt der Rechtsschutzfall innerhalb dieser Zeit ein, wird nicht gezahlt.
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Ein sehr wichtiger Punkt ist, wie die Situation entstanden ist. Viele Verträge schließen die Kostenübernahme aus, wenn Sie den Schaden oder die Notwendigkeit des Rechtsstreits vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben. Wenn beispielsweise das Erlöschen der Betriebserlaubnis auf Manipulationen am Fahrzeug beruht, die Sie bewusst vorgenommen haben (Vorsatz), oder auf extrem leichtsinnigem Verhalten (grobe Fahrlässigkeit), kann dies ein Grund für die Ablehnung der Kostenübernahme sein. Was genau als grobe Fahrlässigkeit gilt, hängt vom Einzelfall ab.
- Ausschlüsse im Vertrag: Ihr spezifischer Vertrag kann bestimmte Streitigkeiten oder Fallkonstellationen ausdrücklich von der Kostendeckung ausschließen.
Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie immer zuerst Ihren Versicherungsvertrag und nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auf, um den Fall zu melden und eine Deckungsanfrage zu stellen. Nur die Versicherung kann Ihnen verbindlich mitteilen, ob sie die Kosten in Ihrem konkreten Fall übernimmt.
Was sind „Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)“ und wo finde ich diese?
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“, kurz ARB, sind das fundamentale Regelwerk Ihres Versicherungsvertrags. Stellen Sie sich die ARB wie das Kleingedruckte vor, das aber sehr groß und wichtig ist. Sie bilden die vertragliche Grundlage zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft.
In den ARB ist im Detail festgelegt, was genau Ihre Rechtsschutzversicherung abdeckt und in welchen Fällen sie die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen übernimmt. Dazu gehören zum Beispiel Regelungen, für welche Rechtsbereiche (wie Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht etc.) Versicherungsschutz besteht.
Genauso wichtig ist, dass die ARB genau beschreiben, welche Situationen und Kosten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Das können bestimmte Rechtsgebiete sein, aber auch Sachverhalte, die bereits vor Vertragsbeginn oder einer Wartezeit eingetreten sind.
Außerdem enthalten die ARB Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer. Das sind sogenannte Obliegenheiten, wie die Pflicht, einen Schadensfall dem Versicherer rechtzeitig zu melden oder wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wenn Sie diese Pflichten nicht erfüllen, kann das Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben.
Wo finden Sie Ihre ARB?
Ihre persönlichen ARB, die für Ihren Vertrag gelten, sind fester Bestandteil Ihrer Versicherungsunterlagen. Sie erhalten sie in der Regel zusammen mit Ihrem Versicherungsschein (der eigentlichen Police) beim Abschluss des Vertrags in Papierform oder digital.
Oft finden Sie die aktuellen ARB der jeweiligen Versicherungsgesellschaft auch auf deren offiziellen Webseite, meist im Bereich für Kunden oder bei den Informationen zu den einzelnen Versicherungsprodukten. Es ist wichtig, die ARB zu lesen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags oder der neuesten Vertragsänderung gültig waren.
Was bedeutet Obliegenheitsverletzung und welche Folgen hat sie im Kontext des Versicherungsschutzes?
Eine Obliegenheitsverletzung bezeichnet im Versicherungsrecht die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die Sie als Versicherungsnehmer gegenüber Ihrer Versicherung haben. Diese Pflichten sind im Versicherungsvertrag oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegt.
Stellen Sie sich diese Pflichten wie Verhaltensregeln vor, deren Einhaltung wichtig ist, damit der Versicherer das Risiko richtig einschätzen und im Schadenfall korrekt prüfen kann. Sie sind keine klassischen Schulden, für deren Erfüllung Sie gerichtlich gezwungen werden könnten, aber ihre Nichtbeachtung kann direkte Nachteile für Sie im Schadenfall haben.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Die wichtigste und oft schwerwiegendste Folge einer Obliegenheitsverletzung ist die Gefährdung Ihres Versicherungsschutzes.
- Im schlimmsten Fall kann die Versicherung die Leistung im Schadenfall ganz verweigern. Das bedeutet, obwohl ein Schaden eingetreten ist, erhalten Sie von Ihrer Versicherung kein Geld.
- Häufiger ist eine Kürzung der Versicherungsleistung. Die Versicherung zahlt dann nur einen Teil des Schadens oder den Schaden gar nicht, je nachdem, wie schwer die Verletzung der Pflicht war und ob sie ursächlich für den Schaden oder dessen Höhe war.
Die genauen Folgen hängen oft von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich (absichtlich) oder grob fahrlässig (sehr unvorsichtig) begangen wurde und ob sie für den Eintritt oder die Höhe des Schadens ursächlich war.
Beispiele im Kontext von Kfz-Veränderungen
Gerade in der Kfz-Versicherung sind Obliegenheiten wichtig, besonders wenn Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Hier sind typische Beispiele für Obliegenheitsverletzungen:
- Unterlassene Meldung von Veränderungen: Sie nehmen technische oder optische Veränderungen an Ihrem Fahrzeug vor (z.B. Einbau anderer Felgen, Tieferlegung, Leistungssteigerung) und melden diese nicht der Versicherung, obwohl der Versicherungsvertrag dies verlangt.
- Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis: Durch die vorgenommenen (und vielleicht nicht eingetragenen) Veränderungen erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs, aber Sie nutzen das Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr.
Wenn es nach einer solchen Obliegenheitsverletzung zu einem Schaden kommt (z.B. einem Unfall), kann sich Ihre Versicherung darauf berufen, dass Sie eine Pflicht verletzt haben, und die Zahlung kürzen oder verweigern.
Es ist daher wichtig, die Pflichten aus Ihrem Versicherungsvertrag zu kennen und einzuhalten, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebserlaubnis
Die Betriebserlaubnis ist die offizielle Genehmigung, dass ein Fahrzeug so ausgestattet und gebaut ist, dass es sicher und umweltgerecht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden darf. Sie gilt nicht nur bei der Erstzulassung, sondern fortlaufend während der Nutzung. Durch technische Veränderungen, die nicht genehmigt oder nicht abgenommen wurden, kann diese Betriebserlaubnis erlöschen, was bedeutet, dass das Fahrzeug nicht mehr zulässig ist. Das Erlöschen hat zur Folge, dass das Fahrzeug nicht (mehr) am Straßenverkehr teilnehmen darf und der Fahrer mit Bußgeldern oder anderen Sanktionen rechnen muss.
Beispiel: Wird an einem Auto eine lautstarke Auspuffanlage ohne TÜV-Abnahme eingebaut, kann die Betriebserlaubnis erlöschen, weil das Fahrzeug die gesetzlichen Lärm- und Umweltstandards nicht mehr erfüllt.
Nichtzulassung (im Sinne von § 26 Abs. 6 ARB)
Die „Nichtzulassung“ bezeichnet in diesem Vertragsteil der Rechtsschutzversicherung den Zustand, dass ein Fahrzeug laut Versicherungsbedingungen nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug von Anfang an keine Zulassung hatte oder eine bestehende Zulassung durch z.B. das Erlöschen der Betriebserlaubnis verloren ging. In § 26 Abs. 6 ARB wird geregelt, dass die Versicherung dann keine Kosten übernimmt, wenn der Versicherungsfall eintritt, während das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
Beispiel: Hat ein Autobesitzer durch nicht genehmigte Umbauten die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs verloren, gilt das Fahrzeug als „nicht zugelassen“ im Sinne des § 26 Abs. 6 ARB, und die Versicherung kann die Kostenübernahme ablehnen.
Obliegenheitsverletzung
Eine Obliegenheitsverletzung ist die verletzte Pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung, die keine klassische Schuld, sondern eine vertragliche Verhaltensregel darstellt. Obliegenheiten dienen dazu, das Risiko für die Versicherung kalkulierbar zu halten, etwa durch die Pflicht zur Mitteilung von wichtigen Informationen oder zur Vermeidung schadenverursachender Umstände. Verstöße gegen diese Pflichten können zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen, insbesondere wenn sie ursächlich für einen Schaden sind.
Beispiel: Wenn ein Fahrzeughalter technische Veränderungen vornimmt, die die Betriebserlaubnis erlöschen lassen, aber dies der Versicherung nicht meldet, begeht er eine Obliegenheitsverletzung, die im Schadensfall die Leistungsübernahme gefährden kann.
Verschulden (im Sinne von § 276 BGB)
Verschulden bezeichnet das Vorwerfenmüssen eines pflichtwidrigen Verhaltens durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit und ist die rechtliche Grundlage für Haftung oder den Wegfall von Versicherungsleistungen. Fahrlässigkeit bedeutet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht zu lassen, also eine Situation nicht zu vermeiden, die vermeidbar gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist das Verschulden maßgeblich, weil die Versicherung nach § 26 Abs. 6 ARB nur dann zahlen muss, wenn der Versicherte das Fehlen der Zulassung „ohne Verschulden“ nicht kannte.
Beispiel: Wenn jemand trotz Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit um die Erlöschung der Betriebserlaubnis eines umgebauten Fahrzeugs keine TÜV-Abnahme veranlasst, handelt er fahrlässig und trägt Verschulden.
Deckungszusage
Die Deckungszusage ist die verbindliche Erklärung der Rechtsschutzversicherung, dass sie für den konkreten Rechtsfall die Kosten (z. B. Anwalts- und Gerichtskosten) übernimmt. Sie erfolgt nach einer Prüfung, ob der Versicherungsfall im Vertrag abgedeckt ist und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Deckungszusage sichert dem Versicherten ab, dass er Kosten nicht selbst tragen muss. Eine Ablehnung kann wegen vertraglicher Ausschlüsse, Obliegenheitsverletzungen oder dem Fehlen des versicherten Schadensgrunds erfolgen.
Beispiel: Liegt die erloschene Betriebserlaubnis wegen nicht genehmigter Fahrzeugumbauten vor, kann die Versicherung eine Deckungszusage verweigern, da der Schadenfall als ausgeschlossen gilt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs. 6 ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung): Diese Vorschrift regelt den Leistungsausschluss bei fehlender Zulassung des Fahrzeugs. Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht zugelassen war, es sei denn, der Versicherungsnehmer hatte keine Kenntnis des Fehlens ohne eigenes Verschulden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass das Erlöschen der Betriebserlaubnis durch das unerlaubte Tuning die Nichtzulassung im Sinne dieser Klausel begründet und der Versicherungsnehmer fahrlässig handelte, sodass die Versicherung nicht leisten muss.
- § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB – Fahrlässigkeit: Definiert Fahrlässigkeit als das Nichtbeachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht. Der Versicherungsnehmer hat durch das Unterlassen der TÜV-Abnahme trotz Kenntnis des möglichen Erlöschens der Betriebserlaubnis fahrlässig gehandelt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erkannte Fahrlässigkeit des Autobesitzers, da er mit dem Risiko rechnete, die Betriebserlaubnis zu verlieren, aber keine geeigneten Maßnahmen ergriff, was zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führte.
- § 21 ARB: Regelt spezielle Vorschriften für den Verkehrs-Rechtsschutz innerhalb der Rechtsschutzversicherung. Diese Norm ist vorrangig für Verkehrsrechtsschutzverträge. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wies den Einwand zurück, § 21 ARB sei hier anwendbar, da der Vertrag ausdrücklich nach § 26 ARB abgeschlossen wurde, sodass § 21 ARB keine speziellere und vorrangige Norm darstellt.
- § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Ermächtigt zur Einstellung eines Bußgeldverfahrens mit der Folge, dass Betroffene die Kosten des Verfahrens selbst tragen müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde eingestellt, jedoch musste der Autobesitzer seine Verteidigerkosten selbst tragen, was den Klagegrund auf Kostenerstattung gegen die Versicherung verschärfte.
- Betriebserlaubnis und Fahrzeuggenehmigungsrecht (StVZO i.V.m. § 19 StVZO): Die Betriebserlaubnis erlischt bei nicht genehmigten technischen Veränderungen und ist Voraussetzung für die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das unerlaubte Anbringen der M-Endrohre ohne TÜV-Abnahme führte zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, was rechtlich als fehlende Zulassung gilt und somit den Versicherungsausschluss auslöste.
- §§ 91, 709 Ziff. 4 ZPO (Zivilprozessordnung) – Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit: Regeln die Kostenverteilung des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss und dessen Zahlungsklage abgewiesen wird, wodurch die Entscheidung vollstreckbar wurde.
Das vorliegende Urteil
AG Dorsten – Az.: 8 C 13/77 – Urteil vom 20.06.1977
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