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Kfz-Kaskoversicherungsvertrag – Kündigung durch den Ehemann der Versicherungsnehmerin

LG Ellwangen, Az.: 3 O 78/16, Urteil vom 29.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 12.301,28 €

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung.

Die Klägerin hatte mit Vertragsnummer … eine Vollkaskoversicherung über das Fahrzeug … abgeschlossen. Mit Schreiben vom 22.12.2014 kündigte ihr Ehemann diese Vollkaskoversicherung und beantragte die Deckungsänderung zum 01.01.2015 (vgl. Bl. 5 Anl. K 2 d. A.). In dem Schreiben ist rechts oben die Klägerin mit ihrer Adresse genannt. Die Unterschrift ist nicht lesbar. Die Beklagte fertigte darauf einen Kfz-Versicherungsschein über die Haftpflichtversicherung aufgrund der Vertragsänderung/Deckungsumfang. Dem Schreiben, dass an die Klägerin adressiert ist, ist drucktechnisch hervorgehoben eine Widerrufsberufsbelehrung angeschlossen (vgl. Bl. 5 Anl. K 5 d. A.). Mit Schreiben vom 14.01.2016 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin widerrief die Klägerin die Vertragsänderung (vgl. Bl. 5 Anl. K 6 d. A.).

Der BMW hat am 05.10.2026 aufgrund eines von der Klägerin eigenverschuldeten Unfalls einen Schaden in Höhe von 12.601,28 € erlitten (vgl. Reparaturkalkulation Bl. 5 Anl. K 1 d. A.).

Die Klägerin verlangt nunmehr diesen Reparaturkostenbetrag abzüglich einer Selbstbeteiligung i. H. von 300,00 € von der Beklagten und trägt dazu vor:

Ihr Ehemann habe, ohne sie zu informieren, die Kündigung ausgesprochen und an die Beklagte versendet. Diese Kündigung sei unwirksam. Ihr Ehemann sei weder von ihr beauftragt noch bevollmächtigt, noch in sonstiger Weise autorisiert gewesen die Vollkaskoversicherung zu kündigen. Die Kündigung stelle kein Geschäft zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 1357 BGB dar. Die Beklagte hätte zudem ohne weiteres erkennen müssen, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben nicht von der Klägerin stamme. Aus dieser Unterschrift lasse sich weder der Name der Klägerin noch der Name des Ehemanns der Klägerin nachvollziehen. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung sei jedoch die eindeutige Zuordnung der Unterschrift entweder zu der Klägerin selbst oder zumindest zum Ehemann der Klägerin. Außerdem sei ihr zu keinem Zeitpunkt der Versicherungsschein mit der Änderung zugestellt worden. Letztlich habe die Klägerin auch die Prämie für die Vollkaskoversicherung für das Jahr 2015 gezahlt.

Da sie vergeblich die Beklagte zur Zahlung aufgefordert habe, habe die Beklagte auch die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 € zu tragen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.301,28 € netto zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen hieraus seit dem 31.12.2015 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen hieraus seit 13.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Sie sei zu einer Leistung gegenüber der Klägerin aufgrund des Schadensfalles nicht verpflichtet, da die Vollkaskoversicherung der Klägerin wirksam gekündigt worden sei. Entsprechend § 1357 BGB sei der Ehemann der Klägerin berechtigt, rechtswirksam Willenserklärungen, den Versicherungsvertrag betreffend, für die Klägerin abzugeben. Diese Kündigung sei erfolgt, nachdem die Klägerin mit Beitragsrechnung der Beklagten vom 04.11.2014 auf die Höhe der Prämien für die Vollkaskoversicherung für das Kalenderjahr 2015 hingewiesen worden sei. Sie – die Beklagte – habe zeitnah einen neuen Kfz-Versicherungsschein übersendet, den Erstattungsbetrag auf das Konto der Klägerin überwiesen und auf die neuen Prämien hingewiesen. Der von der Klägerin erklärte Widerruf ändere an der Rechtslage der Vertragsänderung nichts. Das Widerrufsrecht greife nicht, da der Widerruf dazu da sei, den Verbraucher vor wirtschaftlichen Belastungen zu schützen. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Prämien für die Vollkaskoversicherung weggefallen. Der Versicherungsschein sei der Klägerin auch zugegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 angehört.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus einer Vollkaskoversicherung aus dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag gemäß A.2.3, 2.6.,2.12 der AKB 2008 zu, da der Vollkaskoversicherungsvertrag wirksam von dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2014 gekündigt worden ist.

Die Kündigung des Versicherungsvertrages gehört im vorliegenden Fall zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs nach der Vorschrift des § 1357 BGB, der dem Ehegatten die Rechtsmacht zur Besorgung von Geschäften mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten gibt. Dabei muss es sich um ein Rechtsgeschäft handeln, das einen Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft aufweist (vgl. Palandt/Brudermüller, 75. Auflage, § 1357 BGB Rdn. 10). Sofern ein Fahrzeug überwiegend für Zwecke der Familie genutzt wurde, fallen nicht nur Reparaturaufträge dieses Fahrzeuges darunter, sondern auch – wie sonstige übliche Versicherungsverträge (vergl. Erman/Kroll-Ludwigs, § 1357 BGB Rdn. 14) – der Vollkaskoversicherungsvertrag.

Nach der Anhörung der Klägerin ist davon auszugehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pkw um ein Familienfahrzeug handelt. Es ist das einzige Fahrzeug für die fünfköpfige Familie. Das Fahrzeug ist auf den Ehemann der Klägerin zugelassen und die Versicherungen laufen über die Klägerin.

Die Beklagte musste bei Erhalt der Kündigung nicht argwöhnen, auch wenn die Unterschrift unter der Kündigung nicht eindeutig lesbar ist, nachdem ein Formular der Beklagten verwendet wurde und die richtige Kraftfahrtversicherungsnummer und der Name und die Adresse der Klägerin auf dem Formular angegeben wurde. Es würde die Anforderung an eine Versicherung übersteigen, wenn in einem solchen Fall trotz der eindeutigen Angaben zu prüfen wäre, ob die Unterschrift tatsächlich von der Versicherungsnehmerin stammt. Als Sicherheit schickte die Beklagte zeitnah eine Änderungsmitteilung bzw. einen neuen Versicherungsschein, der dann hätte entsprechend überprüft werden können. Die Beklagte musste in diesem Fall auch nicht davon ausgehen, dass er nicht zugegangen ist, da er nicht an die Beklagte zurückkam.

Selbst wenn der neue Versicherungsschein im vorliegenden Fall der Klägerin tatsächlich nicht zugegangen sein sollte, ändert dies an der Wirksamkeit der der Beklagten zugegangenen Kündigung nichts.

Auch der Widerruf der Klägerin im Jahr 2016 lässt das alte Vertragsverhältnis nicht wieder aufleben. Das Widerrufsrecht gilt für den Fall des Abschlusses einer Versicherung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung der Widerrufsbelehrung. Zudem kann ein Widerruf nicht die Wirksamkeit einer Kündigung außer Kraft setzen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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