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Kfz-Kaskoversicherung – Wirksamkeit einer Mehrwertsteuerklausel in AKB

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 S 1268/19 – Urteil vom 27.11.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Neustadt a. d. Aisch vom 11.02.2019 (Az.: 2 C 312/18) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.560,51 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Kfz-Kaskoversicherungsvertrag, den der Kläger bei der Beklagten für seinen PKW Audi A4, der am 05.02.2018 ausbrannte, unterhielt. Dem Versicherungsvertrag (Anlage K1) lagen die AKB der Beklagten (Anlage K2) zugrunde. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Schadensgutachten (Anlage K5) ermittelte einen regelbesteuerten Wiederbeschaffungswert von 24.700,00 EUR und einen Restwert von 570,00 EUR bei zu erwartenden Brutto-Reparaturkosten von 42.840,00 EUR. Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 12.02.2018 von einem Privatmann einen Ersatz-Pkw zum Preis von 22.300,00 EUR (Kaufvertrag: Anlage K7). Die Beklagte zahlte dem Kläger insgesamt 20.186,30 EUR auf seinen Schaden aus (Anlage K6).

In den AKB der Beklagten ist für die Vollkaskoversicherung unter anderem Folgendes geregelt:

„A2.5.1 Was zahlen wir bei Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?

A.2.5.1.1 Bei Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. (…)

A.2.5.1.6 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

A.2.5.1.7 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müssen.

A.2.5.5. Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn uns soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, sobald Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.“

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe der Differenzbetrag von 3.943,70 EUR, den die Beklagte in ihrem Abrechnungsschreiben vom 19.02.2018 unter „abzüglich Mehrwertsteuer“ deklariert hat, ebenfalls – außerdem 413,64 EUR für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten – zu.

Nach Verhandlung vom 07.01.2019 hat das zur Entscheidung in erster Instanz berufene Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch mit Urteil vom 11.12.2019 (Blatt 28 ff. der Akte) entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.560,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2018 sowie weitere 413,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe aus Ziffer A.2.5.5 der AKB („Mehrwertsteuerklausel“) ein Anspruch auf „anteilige Mehrwertsteuer“ im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu, weil die besagte Klausel – die nicht gegen § 307 BGB verstoße – vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer genau so wie § 249 Abs. 2 S. 2 BGB für das allgemeine Schadensrecht verstanden werde. Nach allgemeinem Schadensrecht habe der Geschädigte gegenüber dem Schädiger aber dann, wenn er zum Schadensausgleich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angeschafft habe, Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs abzüglich Restwert, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit in diesem Kaufpreis Umsatzsteuer enthalten sei. Wenn der Kaufpreis des angeschafften Ersatzfahrzeugs nicht die Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts laut Gutachten erreiche, könne der Geschädigte die darin enthaltene Umsatzsteuer lediglich anteilig im Verhältnis verlangen, in welchem der Ersatzkaufpreis zum kalkulierten Wiederbeschaffungswert stehe.

Mit ihrer auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung gerichteten Berufung trägt die Beklagte wie schon in erster Instanz vor, aufgrund der „Mehrwertsteuerklausel“ habe der Kläger gerade keinen weitergehenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, weil sich zum einen schon der Vergleich mit dem allgemeinen Schadensrecht in der Kaskoversicherung verbiete, zum anderen aber im Rahmen der Ersatzbeschaffung des Klägers schlichtweg keine Mehrwertsteuer „angefallen“ sei.

Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung der Beklagte beantragt, vertritt die Auffassung, die „Mehrwertsteuerklausel“ verpflichte die Beklagte zur Erstattung der gesamten einbehaltenen Mehrwertsteuer auf den Brutto-Wiederbeschaffungswert. Auch bei einer Ersatzbeschaffung von privat sei von einem „Anfall“ von Mehrwertsteuer auszugehen, da der Verkäufer seinerseits bei der Anschaffung des Fahrzeugs Mehrwertsteuer verauslagt habe und diese insofern für die Preisbildung beim Weiterverkauf an den jeweiligen Geschädigten, hier also den Kläger, Berücksichtigung gefunden habe.

Die Kammer hat am 06.11.2019 mündlich zur Sache verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Endurteil des Amtsgerichts Neustadt a. d. Aisch vom 11.02.2019 (Blatt 28 ff. der Akte) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

II. a)

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Neustadt a. d. Aisch vom 11.02.2019 ist zulässig. Sie ist insbesondere am 28.02.2019 form- und fristgerecht beim zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt (§ 517, 519 ZPO) und am 02.04.2019 form- und fristgerecht begründet worden (§ 520 ZPO). Die notwendige Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 ZPO) ist mit 3.560,51 EUR überschritten worden.

II. b)

Die Berufung ist auch vollumfänglich begründet.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen oder die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht. Vorliegend wird lediglich die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts gerügt. Das erstinstanzliche Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es war darum aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Kfz-Kaskoversicherung - Wirksamkeit einer Mehrwertsteuerklausel in AKB
(Symbolfoto:Von Stokkete /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung die Bedeutung der „Mehrwertsteuerklausel“ (Ziff. A.2.5.5. AKB) verkannt. Zuzustimmen ist dem Amtsgericht insofern, als dieses zu der Auffassung gelangt ist, die als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB gehaltene Klausel verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Da die „Mehrwertsteuerklausel“ weder von Rechtsvorschriften abweicht, noch diese ergänzt, ist sie einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB schon im Ausgangspunkt entzogen. Darüber hinaus weicht die Klausel weder von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), noch schränkt sie – mangels gesetzlichen Leitbildes in der Kaskoversicherung – wesentliche Pflichten oder Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks dadurch gefährdet wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die „Mehrwertsteuerklausel“ verstößt namentlich auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 2 BGB. Hiernach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Namentlich der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, wobei ihn insbesondere Nachteile und Belastungen soweit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Urteil vom 07.12.2010, Az.: 11 ZR 3/10 mit weiteren Nachweisen). Die „Mehrwertsteuerklausel“ macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass bei der von ihm gewählten Schadensbeseitigung Mehrwertsteuer nur erstattet wird, soweit sie tatsächlich anfällt. Die Klausel regelt erkennbar sowohl den Fall der Reparatur, wie auch den Totalschadensfall, in dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu erstatten ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der über keine Spezialkenntnisse verfügt, versteht die Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az.: 4 ZR 318/02) so, dass mit der „gewählten Schadensbeseitigung“ beide Fälle angesprochen sind. Diese Bestimmung weicht nicht auf unerwartete oder missverständliche Art und Weise von Ziff. A.2.5.1. AVB ab, schränkt insbesondere nicht eine einmal entstandene Erwartung des Versicherungsnehmers, der Wiederbeschaffungswert sei stets ein „Bruttowert“, rückwirkend ein. Denn Ziff. A.2.5.1. – ebenso wie im übrigen auch Ziff. A.2.5.2. – äußerst sich bei der Definition des Wiederbeschaffungswerts nicht zur Frage einer Mehrwertsteuererstattung, kann insofern beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht die Erwartungshaltung auslösen, er könne stets einen Bruttowert erstattet verlangen.

Auch wenn insofern der Ansatzpunkt des Amtsgerichts zutrifft, wonach die „Mehrwertsteuerklausel“ wirksam ist, hat das Amtsgericht gleichwohl verkannt, dass dem Kläger nach zutreffender Auslegung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn weder lässt sich dieses Ergebnis mit dem vom Amtsgericht bemühten Vergleich mit dem allgemeinen Schadensrecht begründen, noch ist die „Mehrwertsteuer“ dahingehend zu verstehen, dass bei einer privaten Ersatzbeschaffung Mehrwertsteuer „anfällt“. Schon die Grundannahme des Amtsgerichts, wonach der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen der Beklagten so verstehen muss, dass diese inhaltlich genau § 249 Abs. 2 S. 2 BGB entspricht, geht fehl. Denn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ohne Weiteres bewusst, dass ihn eine privat unterhaltene Kaskoversicherung nicht aufgrund deliktischer Schädigung schadlos stellen, sondern aufgrund eines einvernehmlichen Vertragsverhältnisses vereinbarungsgemäß zu entschädigen hat. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bewusst, dass es ihm im Rahmen seiner allgemeinen Handlungsfreiheit vollkommen frei steht, ob er überhaupt, und falls ja, mit welchem konkreten Versicherungsunternehmen zu welchen genauen Konditionen, eine Kfz-Kaskoversicherung (nicht: Kfz-Haftpflichtversicherung) abzuschließen. Darum weiß er auch, dass ihm der Versicherungsschutz im jeweils vereinbarten Umfang aufgrund einer von Wirtschaftlichkeits- und Risikogesichtspunkten geleiteten Entschließung des Versicherungsunternehmens gewährt wird, das sich naturgemäß nicht „grenzenlos“ haftbar machen will. Es gibt – dies spricht das Amtsgericht in seiner Entscheidung sogar ausdrücklich an – kein gesetzliches Leitbild in der Kfz-Kaskoversicherung, vielmehr herrscht Vertragsfreiheit. Für die Auslegung des Versicherungsvertrages kann deshalb schon grundsätzlich nicht auf das allgemeine Schadensrecht zurückgegriffen werden. Darüber hinaus ist tatsächlich im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt bei der vom Kläger gewählten Schadensbeseitigung Mehrwertsteuer „angefallen“. Soweit auch die Klagepartei den Standpunkt vertritt, es sei deshalb von einem „Anfall“ von Mehrwertsteuer auszugehen, weil die Privatperson, von der der Kläger den Ersatz-Pkw erworben habe, ihrerseits bei dessen Erwerb Mehrwertsteuer habe aufwenden müssen, welche sie nun als preisbildenden Faktor an den Kläger weitergereicht habe, geht dieses Klauselverständnis nicht nur erkennbar am Wortlaut, sondern auch an Sinn und Zweck der Regelung vollkommen vorbei. Der Wortlaut der „Mehrwertsteuerklausel“ stellt erkennbar einzig und allein darauf ab, dass dem Versicherungsnehmer der Beklagten bei der von ihm gewählten Schadensbeseitigung Mehrwertsteuer „angefallen“ ist. Auf den davor liegenden Anfall von Mehrwertsteuer bei Erwerb des jeweiligen Fahrzeugs durch den Vertragspartner des Versicherungsnehmers – wobei es sich hierbei letztlich um eine durch nichts belegte Behauptung der Klagepartei handelt – kann es erkennbar nicht ankommen. Es ist auch nur dann von einem „Anfall“ von Mehrwertsteuer auszugehen, wenn diese vom Vertragspartner des Versicherungsnehmers tatsächlich ausgewiesen wird. Das anderweitige Verständnis des Klägers widerspricht nicht nur jedem normalen Sprachgebrauch, lässt sich aber vor allem nicht mit der Regelung der Ziff. A.2.5.5 Satz 2 vereinbaren, wo es heißt: „Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberichtigung besteht“. Die Vorsteuer kann der Versicherungsnehmer aber nur geltend machen, wenn ihm zuvor eine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde.

Das angegriffene Endurteil war darum aufzuheben und die Klage abzuweisen.

II.c)

Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Kläger hat keinen dieser Zulassungsgründe dargelegt.

 

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