OLG München, Az: 7 U 4096/12, Urteil vom 29.05.2013
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3.9.2012 (Az.: 15 HK O 6151/12) aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.546,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.3.2011 zu bezahlen.
3. Im übrigen wird und bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Mit der Berufung greift die Klägerin das erstinstanzliche Urteil an und verfolgt den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Ersturteil war aufzuheben, da aus Rechtsgründen die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs nicht in Frage kommt. Die einbezogenen Versicherungsbedingungen (AKB NF 2008) schließen Schäden nur für verrutschte Ladung aus, die im Rahmen des betriebsgemäßen Geschehens erfolgen. Rettungsschäden im Sinne des § 90 VVG sind hiervon nicht erfasst. Um solche handelt es sich hier. Der Senat hat den Zeugen B. angehört, der in seiner glaubhaften Darstellung ein Ausweichmanöver seines Fahrzeugs zur Vermeidung einer Kollision mit einem schwarzen Kombi (Passat oder BMW) bewiesen hat. Der Zeuge war auch glaubwürdig, auch wenn er den Unfallort des Sachvortrags der Klagepartei nicht genau bestätigte, sondern ihn weiter nördlich hinter P. ansiedelte. Der Zeuge wurde vom Gericht und den Parteien eingehend befragt und hat sich dabei nicht in Widersprüche verwickelt. Er hat auch glaubhaft angegeben, dass er die Ladung mit Stangen und roten breiten Spanngurten gesichert hat. Somit ist der Beweis erbracht, dass nicht die mangelhafte Sicherung der Ladung maßgeblicher Grund für das Verrutschen der Ladung ist.
Die Rechtsverteidigung der Beklagten greift zu kurz, die Unfallschilderung als unsubstantiiert zu bezeichnen und ausschließlich auf den rechtlichen Ausschluß des Unfallschadens zu setzen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist Beweis schon dann zu erheben, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH vom 08.11.2012 – VII ZR 199/11). Das ist hier der Fall, da die Klägerin ein Ausweichmanöver bei gesicherter Ladung vorgetragen hat. Die Beweisaufnahme hat dies nach Auffassung des Senats bestätigt.
Einer Schriftsatzfrist für eine Stellungnahme zum Beweisergebnis bedurfte es nicht. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht muss in der Lage sein, zu einem einfach gelagerten Sachverhalt nach Einvernahme nur eines Zeugen die Beweisaufnahme zu bewerten.
Soweit er vorbringt, dass die Angelegenheit noch sachverständig untersucht werden müsste, bleibt dies unberücksichtigt, weil etwaiger diesbezüglicher Sachvortrag nach § 531 ZPO verspätet wäre. Das von der Klägerin vorgelegte DEKRA-Gutachten hält die Schäden für plausibel. Sofern die Beklagte hiergegen Einwände gehabt hätte, wäre im Verlauf des Prozesses ausreichend Gelegenheit gewesen, hiergegen Stellung zu beziehen. Das ist nicht erfolgt. Deshalb geht der Senat für die Schadensberechnung von dem vorgelegten Privatgutachten aus. Danach ergibt sich ein Wiederbeschaffungswert von 10.000,00 € (netto) und ein Zeitwert von 4.453,78 € (netto).
Die Umsatzsteuer war wegen der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Die Differenz hieraus ist der Schaden der Klägerin, den die Beklagte zu ersetzen hat.
Kosten: § 92 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.