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Kfz-Kaskoversicherung – Unterschreitung Bruttowiederbeschaffungswerts bei der Ersatzbeschaffung

AG Essen – Az.: 20 C 527/10 – Urteil vom 04.02.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages geleistet hat.

Der Streitwert wird auf 2.059,66 € festgesetzt

Tatbestand

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Fahrzeug X, erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen am 03.06.2002, eine Teilkaskoversicherung bei der Beklagten. Es gelten die der Anlage zur Klageschrift beigefügten AKB, Stand 01.01.2008. Das am 28.01.2009 von unbekannt gebliebenen Tätern entwendete Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Vorfalls einen Kilometerstand von 130.000 auf.

Im Zuge des Rechtsstreits vor dem Landgericht Essen – 9 O 249/09 -, der wegen des Kaskoversicherungsanspruchs des Klägers geführt wurde, verständigten sich die Parteien auf einen Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeuges von 16.000,00 € brutto, weshalb die Beklagte den Nettowiederbeschaffungsbetrag von 13.445,38 € regulierte.

Der Kläger kaufte sodann am 05.06.2010 das Fahrzeug H, Km-Stand: 85.700, erstmalig zugelassen in 09/2005, zu einem Bruttopreis von 12.900,00 € einschließlich 2.509,66 € Mehrwertsteuer. Diesen Mehrwertsteuerbetrag begehrt er von der Beklagten zusätzlich erstattet. Der Aufforderung zur Zahlung des Betrages lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2010 ab.

Der Kläger meint: Die Mehrwertsteuer sei angefallen, weshalb sie gemäß § 13 Nr. 5a AKB zu erstatten sei. Die nach den AKB vorgegebene Grenze, die durch den Wiederbeschaffungswert gezogen werde, sei im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.059,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 17.07.2010 zu zahlen;

2) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorprozessual angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte in Höhe von 124,54 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Obergrenze für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug sein Bruttowiederbeschaffungswert ist, der sich nunmehr nach dem konkret stattgefunden Kauf mit einem Betrag von 12.900,00 € ermitteln lässt

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaskoversicherungsvertrag über eine Fahrzeugteilversicherung in Verbindung mit §§ 12 Nummer 1 II f, 13 Nummer 1 und 5a AKB kein weitergehender Entschädigungsanspruch mehr zu.

1. Der Versicherungsfall im Sinne von 12 Nummer 1 II f AKB ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie gehen übereinstimmend davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers entwendet worden ist.

2. Diesen grundsätzlich entschädigungspflichtigen Vorgang hat die Beklagte bereits mit einem Betrage von 13.445,38 Euro reguliert. Damit ist der Entschädigungsanspruch des Klägers erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

3. Zwar haben sich die Parteien auf einen fiktiven Bruttowiederbeschaffungswert für das entwendete Fahrzeug von 16.000,00 € geeinigt, die Beklagte hiernach auch ihre Regulierung vorgenommen. Wenn der Beklagte aber nunmehr den Wiederbeschaffungswert konkret nach den Kosten der Ersatzbeschaffung berechnen möchte, dann ist er auch an diese Abrechnungsbasis gebunden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger eine Methodenmischung vornimmt, indem er seinen Entwendungsschaden abstrakt abrechnet, bezogen auf die Mehrwertsteuer aber konkret.

Unabhängig davon gilt in allen Fällen, in denen der Preis für Wiederbeschaffung des Fahrzeuges geringer ist als der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges die Überlegung, dass (nur) der effektiv gezahlte Betrag zu erstatten ist (vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, A.2.9 AKB, Rn. 7 und Rn. 8, dort: „Konkrete Abrechnung mit Nachweis der Ersatzbeschaffung“). Auch die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Ombudsmanns vom 11.06.2010 bestätigt diese Meinung, wenn es dort wörtlich heißt:

„Liegt der Preis des Ersatzfahrzeugs unter dem Bruttowiederbeschaffungswert, ist die Erstattung des Versicherers auf die Höhe des Preises für das Ersatzfahrzeug beschränkt.“

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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