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Kfz-Kaskoversicherung – unter Verschluss verwahrtes Zubehör

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 17/18 – Urteil vom 02.08.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.12.2017, Az. 6 O 257/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.652,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.652,01 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist erfolgreich.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die Reparatur bzw. Neubeschaffung des Rollenniederhalters, der Schneidemesser und des Steuerungsgeräts zu.

1.

Die streitgegenständlichen Teile Rollenniederhalter, Schneidemesser und Steuerungsgerät sind gemäß Nr. 2.1.2. der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen AKB 2014 als mitversichertes Zubehör des versicherten Ladewagens vom Versicherungsschutz umfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Teile zum Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Ladewagen fest verbunden waren, und unabhängig davon, ob der Ladewagen selbst beschädigt wurde. Die Voraussetzung der Nr. 2.1.2. AKB, wonach neben dem versicherten Fahrzeug – hier dem Ladewagen – „die unter Verschluss verwahrten, im Fahrzeug eingebauten oder durch entsprechende Halterung mit dem Fahrzeug fest verbundenen Fahrzeug- und Zubehörteile … “ vom Versicherungsschutz umfasst sind, sind vorliegend erfüllt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.

2.

a)

Der Rollenniederhalter, die Messer und das Steuerungsgerät sind Zubehörteile des versicherten Lade- und Silierwagens „Krone Ladenwagen ZX 450“.

Zubehör sind Gegenstände, die der Ausstattung und Ergänzung des Fahrzeugs dienen, ohne dass ohne sie ein unvollständiges Fahrzeug gegeben wäre (Prölss/Martin/Klimke, 30. Aufl. 2018, AKB 2015 A.2.1 Rn 5).

Der Lade- und Silierwagen erfüllt seine Funktion als „Doppelzweckladewagen“ nur dann, wenn der Rollenniederhalter, die Messer und das Steuerungsgerät am Wagen – bzw. das Steuerungsgerät am Traktor, an den der Wagen angehängt ist – eingesetzt sind. Ohne diese Teile kann der Ladewagen zwar als gewöhnlicher Transportanhänger genutzt werden und ist daher auch kein unvollständiges Fahrzeug. Seine Funktion eines Doppelzweckladewagens, der vorne Gras schneidet und das geschnittene Gras sodann in den Ladeanhänger lädt, kann er indes nur mit dem Rollenniederhalter und den Schneidemessern erfüllen. Ohne das Steuerungsgerät kann der Doppelzweckladewagen zudem nicht als solcher bedient werden. Alle drei Teile sind somit Zubehörteile des streitgegenständlichen Ladewagens. Sie verlieren ihre Zubehöreigenschaft auch nicht dadurch, dass sie nach Gebrauch über den Winter vom versicherten Fahrzeug getrennt werden. Dass das Steuerungsgerät nicht nur für den hier streitgegenständlichen Ladewagen verwendet werden kann, ändert nichts an der Zubehöreigenschaft im Hinblick auf den Ladewagen. Ebenso wenig verlieren die Schneidemesser ihre Zubehöreigenschaft dadurch, dass sie grundsätzlich auch für andere Fahrzeuge dieser Art eingesetzt werden können. Eine solche Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Zubehörteile, die ausschließlich für das versicherte Fahrzeug verwendet werden können, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Für Zubehörteile ist es geradezu typisch, dass sie vom Versicherungsnehmer für ein bestimmtes (sein) Fahrzeug eingesetzt werden, grundsätzlich aber für eine Vielzahl von Fahrzeugen verwendbar sind.

Bei den streitgegenständlichen Teilen handelte es sich auch nicht um eine Sonderausstattung für gewerblich genutzte Fahrzeuge (so das OLG Saarbrücken zu einer an einem Traktor angehängten Rundballenpresse: Urteil vom 11.01.2012 – 5 U 321/11 – 45, NJW-RR 2012, 1388). Vielmehr sind diese für die bestimmte Funktion des Ladewagens als Doppelzweckladewagen zwingende Bestandteile.

b)

Der Senat ist davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Zubehörteile für den versicherten Ladewagen tatsächlich verwendet wurden.

Der Zeuge G., Sohn der Klägerin und Mitarbeiter im Betrieb, hat in seiner Vernehmung vor dem Senat nachvollziehbar geschildert, dass die streitgegenständlichen Zubehörteile für den versicherten Ladewagen verwendet worden seien. Bei der Einlagerung des Ladewagens nach Ende der Arbeitssaison 2015 habe er den Rollenniederhalter und die Schneidemesser vom streitgegenständlichen Wagen entfernt, gereinigt, gewartet und in der beheizbaren Halle eingelagert. Auch das Steuerungsgerät sei für den Einsatz des hier streitgegenständlichen Ladewagens im Traktor verwendet worden, nach der Saison aus dem Traktor ausgebaut und in der Halle gelagert worden. Bei der ursprünglichen Anschaffung des Ladewagens sei auch ein Steuerungsgerät erworben worden. Dieses sei vor ca. 4 bis 5 Jahren aus dem Traktor entwendet worden. Daraufhin sei ein neues Steuerungsgerät für den Ladewagen angeschafft worden. Für die Rundballenpresse werde ein anderes Steuerungsgerät verwendet.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat als ehemaliger Eigentümer des Ladewagens und als Mitarbeiter im Betrieb seiner Eltern Einblick in die Anschaffung und Funktionsweise der Gerätschaften. Seine Schilderung war anschaulich und nachvollziehbar. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Sohn und Mitarbeiter der Klägerin in deren Lager steht. Dennoch haben sich keine Anhaltspunkte gezeigt, die auf eine falsche Aussage hindeuten.

Die Aussage des Zeugen über den Erwerb des Ladewagens inklusive Steuerungsgerät ist auch durch die von der Klägerin vorgelegte schriftliche Mitteilung der Firma B.-Landtechnik vom 09.07.2018 (Anlage K 11) über die gleichzeitige Anschaffung von Ladewagen und Steuerungsgerät bestätigt worden. Auch die nachgereichte Rechnung der Firma M. L. vom 15.09.2015 (Anlage K 8) belegt die Angabe des Zeugen, dass nach der Entwendung des ersten Steuerungsgerätes ein Ersatzgerät angeschafft worden sei. Zwar hat der Zeuge angegeben, das erste Steuerungsgerät sei vor 4 bis 5 Jahren entwendet und in der Folge eine neues angeschafft worden. Die Rechnung für die Anschaffung des Ersatzgeräts datiert dagegen vom 15.09.2015 und ist mithin erst knapp 3 Jahre alt. Der Senat ist trotz dieser zeitlichen Divergenz davon überzeugt, dass der Zeuge im Hinblick auf die Anschaffung des Steuerungsgeräts für den Ladewagen richtige Angaben gemacht hat. In der Aussage „vor ca. 4 oder 5 Jahren“ kommt zum Ausdruck, dass der Zeuge den Zeitpunkt nicht mehr genau angeben kann. Dies ist plausibel, weshalb der Senat die Ungenauigkeit der zeitlichen Angaben nicht als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen wertet.

3.

Der Rollenniederhalter, die Messer und das Steuerungsgerät waren im Sinne der A.2.1.2. AKB „unter Verschluss verwahrt“.

a)

Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass die Fahrzeugteile im Fahrzeug selbst unter Verschluss verwahrt sind. Die Formulierung „unter Verschluss verwahrt“ steht alternativ zu der Beschreibung „im Fahrzeug eingebaut“ oder „durch entsprechende Halterung mit dem Fahrzeug fest verbunden“. Diese Varianten sind nicht mit einem „und“, sondern mit einem „oder“ verbunden. Vom Wortlaut her ist damit ein unter Verschluss verwahrtes Fahrzeug- bzw. Zubehörteil vom Versicherungsschutz umfasst, unabhängig davon, wo dieses Teil unter Verschluss aufbewahrt wird, vorausgesetzt, dass die allgemeine Betriebserlaubnis nicht entgegensteht und es unter die zuschlagfrei mitversicherten Teile fällt. Dass der Rollenniederhalter, die Messer und das Steuerungsgerät nicht unter die anmelde- und zuschlagspflichtigen Fahrzeug- und Zubehörteile im Sinne der Nr. A. 2.1.3. AKB und nicht unter die nicht versicherbaren Teile im Sinne der Nr. A.2.1.4. AKB fallen, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

b)

Auch die Auslegung der Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck führt nicht dazu, dass entgegen deren Wortlaut der Begriff „unter Verschluss verwahrt“ grundsätzlich einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass von Nr. A.2.1.2. nur im Fahrzeug verwahrte Teile umfasst sind.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.06. 1993 – IV ZR 135/92, juris Rn 14). Zweifel bei der Auslegung gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des die Allgemeinen Bedingungen verwendenden Versicherers.

Die unter Nr. A.2.1.2. AKB nicht abschließend aufgeführten mitversicherten Gegenstände lassen keinen Schluss darauf zu, dass nur in dem Fahrzeug selbst verwahrte Teile vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dies zeigt z.B. der in der Regelung der Nr. A.2.1.2. aufgeführte Versicherungsschutz für einen zusätzlichen Reifensatz. Ein vollständiger zusätzlicher Reifensatz wird typischerweise gerade nicht im Fahrzeug selbst aufbewahrt, ist nicht mit dem Fahrzeug fest verbunden oder darin eingebaut, fällt aber dennoch unter den Versicherungsschutz. Dies zugrunde legend wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus dem Regelungszusammenhang von Nr. A.2.1. AKB den Schluss ziehen, dass Gegenstände, die ihrer Funktion nach Zubehörteile des versicherten Fahrzeugs sind und sinnvoll auch nur in dieser Kombination verwendet werden, ohne weiteres vom Versicherungsschutz umfasst werden, auch wenn sie nicht durchgehend mit dem versicherten Fahrzeug in irgendeiner Weise fest verbunden sind, sofern sie „unter Verschluss verwahrt“ werden.

c)

Eine Verwahrung unter Verschluss liegt vor, wenn die Teile durch besondere Vorkehrungen gegen äußere Einflüsse gesichert sind. Hierfür genügt es, wenn sich das Fahrzeugteil in einem Behältnis oder umschlossenen Raum befindet; es reicht jede Sicherungsvorkehrung aus, deren Beseitigung das strafrechtliche Tatbestandsmerkmal des besonders schweren Diebstahls durch Einbrechen erfüllt (Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Auflage 2017, AKB 2. Rn 63; Prölss/Martin/Klimke, 30. Aufl. 2018, AKB 2015 A.2.1 Rn 5 und 7). Die Verwahrung unter Verschluss stellt dabei nicht nur eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar, sondern ist anspruchsbegründend bzw. -ausschließend. Daher kommt es auch nicht auf die Kausalität zwischen Verletzung und Schadenseintritt an, ob also eine richtige Verwahrung den Versicherungsfall überhaupt verhindert hätte.

d)

Der Senat ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Zubehörteile in der später abgebrannten Halle verwahrt wurden und die Halle die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Verwahrung erfüllte.

Der Zeuge G. hat in seiner Vernehmung geschildert, dass nicht nur der Rollenniederhalter und die Schneidemesser, sondern auch das Steuerungsgerät in der später abgebrannten Halle aufbewahrt worden seien. Er selbst habe das Steuerungsgerät dort eingelagert, ca. 5 Meter neben dem Einkaufswagen, in dem sich die Schneidemesser befunden hätten. Nach dem Brand habe er nach dem Steuerungsgerät, das sehr klein und aus Plastik gewesen sei, gesucht, dieses aber nicht gefunden. Der Boden der Halle sei voller Löschschaum und Wasser gewesen.

Die Halle sei nur über eine abgeschlossene Seitentüre betretbar gewesen, für die ein Schlüssel benötigt worden sei. Nur er bzw. die Klägerin und der Vermieter der Halle, Herr S., hätten einen Schlüssel für die Halle gehabt. Auf der einen Seite der Halle gebe es ein elektrisches Sektionaltor, auf der anderen Seite ein Schiebetor, das mit einem Riegel verschlossen sei. Beide Tore könnten nur von innen geöffnet werden.

Von ihnen seien nur die streitgegenständlichen Zubehörteile sowie eine von ihnen angemietete Häckselmaschine in der Halle gelagert gewesen. Ansonsten habe dort nur der Vermieter seine Gerätschaften aufbewahrt.

Die Schilderungen des Zeugen sind in sich schlüssig und plausibel. Der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, dass das Steuerungsgerät bewusst in der beheizbaren Halle aufbewahrt worden sei, weil diese Aufbewahrung für ein elektronisches Gerät geeignet gewesen sei.

Der Zeuge L. hat bestätigt, dass sich ein beschädigter Rollenniederhalter und Schneidemesser in der abgebrannten Halle befunden hätten. Soweit er angegeben hat, dass unter den ihm vorgezeigten verbrannten bzw. beschädigten Gegenständen kein Steuerungsgerät gewesen sei, steht dies nicht im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen G. Der Zeuge L. hat ausgeführt, dass er selbst die seiner Meinung nach einsturzgefährdete Halle nicht betreten habe. Vielmehr habe der Zeuge G. die Schneidemesser herausgebracht, den Rollenniederhalter habe er vorne in der Halle gesehen. Im Hinblick auf das Steuerungsgerät habe der Zeuge G. ihm gegenüber angegeben, dass er dieses nicht mehr auffinden könne. Die Zeugenaussagen widersprechen sich damit nicht.

Es ist auch nachvollziehbar und plausibel, dass das etwa DIN A5 große Steuerungsgerät aus Plastik nach dem Brand in der stark beschädigten Halle nicht mehr aufgefunden werden konnte.

Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zum einen neben dem Rollenniederhalter und den Schneidemessern auch das Steuerungsgerät in der Halle aufbewahrt wurde und zum anderen die Halle ausreichend vor dem unbefugten Zutritt Dritter geschützt und nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich war. Dass neben der Klägerin noch der Vermieter der Halle Zugang zu dieser hatte und selbst Gerätschaften darin lagerte, ist unschädlich. Denn die Zahl der berechtigten Nutzer der Halle war festgelegt und eng begrenzt. Der Sinn und Zweck einer Verwahrung unter Verschluss wurde auch unter diesen Bedingungen erfüllt.

4.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt die Auslegung der Bedingungen nicht, dass der Versicherungsschutz für die Fahrzeug- und Zubehörteile von der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust des versicherten Fahrzeugs selbst abhängt. Dies ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut der Nr. A.2.1.1. AKB, der den Versicherungsschutz in Satz 1 für das Fahrzeug selbst regelt und in Satz 2 feststellt, unter welchen Bedingungen Fahrzeug- und Zubehörteile vom Versicherungsschutz umfasst sind. Eine Abhängigkeit des Versicherungsschutzes für Fahrzeugteile von der Beschädigung des Fahrzeugs ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Regelung. Es widerspricht nicht dem Sinn und Zweck einer Kaskoversicherung, dass Fahrzeug- und Zubehörteile, die ausschließlich der Funktion des Fahrzeugs und dessen wirtschaftlichem Zweck dienen, unabhängig von einer Beschädigung des Fahrzeugs in die Kaskoversicherung miteingeschlossen werden und Versicherungsschutz erfahren, sofern sie nicht entweder zusätzlich anmelde- und zuschlagspflichtig oder nicht versicherbar sind. Sonst würde der Versicherungsschutz u.a. für den zusätzlichen Reifensatz vollständig ins Leere laufen.

Aus denselben Gründen greift auch die Argumentation der Beklagten nicht, wonach die Voraussetzung der straßenverkehrsrechtlichen Zulässigkeit für mitversicherte Fahrzeug- oder Zubehörteile in Nr. A.2.1.1. AKB keinen Sinn machen würde, wenn es nicht auch auf die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs als solches ankäme. Bedingungsgemäß sind straßenverkehrsrechtlich nicht zulässige Teile nicht vom Versicherungsschutz umfasst, unabhängig davon, ob sie getrennt vom Fahrzeug aufbewahrt werden oder mit diesem verbunden sind.

5.

Der Höhe nach hat die Beklagte der Klägerin den geltend gemachten Betrag von 5.652,01 € gemäß Nr. A.2.6. und A.2.7 AKB i.V.m. Nr. A.2.18 AKB zu erstatten.

a)

Bei Zubehörteilen richtet sich die Leistungspflicht der Beklagten gemäß Nr. A.2.18 AKB nach den für das beschädigte bzw. zerstörte Fahrzeug selbst geltenden Bestimmungen der Nr. A.2.6. AKB und A.2.7 AKB. Die bedingungsgemäße Unterscheidung zwischen Totalschaden wegen Zerstörung und Reparaturschaden wegen Beschädigung ist bei Zubehörteilen allerdings selbstständig, d.h. unabhängig vom versicherten Fahrzeug selbst zu treffen (Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Auflage 2017, AKB 2. Rn 420).

b)

Die von der Beklagten zu erstattenden Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz der streitgegenständlichen Zubehörteile entsprechen denjenigen, die in dem von der Klägerin vorgelegten Angebot der Firma G. vom 18.02.2015 (Anlage K2) aufgeführt sind.

Die Beklagte hat zwar bestritten, dass der bei der Klägerin eingetretene Schaden höher als der von ihrem Privatgutachter ermittelte Betrag in Höhe von 3.161,25 € sei. Die Kalkulation des Privatgutachters unterscheidet sich aber nur darin vom klägerseits vorgelegten Angebot, dass das Steuerungsgerät darin nicht aufgeführt ist, was sich folgerichtig daraus ergibt, dass die Beklagte bestreitet, dass das Steuerungsgerät in der Halle aufbewahrt und beim Brand zerstört worden sei.

Dadurch und im Hinblick auf in dem Angebot der Firma G. aufgeführte Frachtkosten in Höhe von 100,00 € kommt der Kostenunterschied zustande. Dagegen werden die erforderlichen Kosten für die Neu- bzw. Ersatzteile nicht unterschiedlich bewertet, so dass von diesen Kosten auszugehen ist.

c)

Ein Abzug neu für alt wegen der Abnutzung der Schneidemesser kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Beklagte einen solchen hierfür in ihren Allgemeinen Bedingungen nicht vorsieht.

Die Leistungspflicht der Beklagten richtet sich im Hinblick auf die neu angeschafften Schneidemesser nicht nach der Regelung für beschädigte Teile nach Nr. A.2.7. AKB, sondern nach derjenigen für zerstörte Teile nach Nr. A.2.6. AKB. Nur in Nr. A.2.7. AKB, nicht aber in Nr. A.2.6. AKB ist ein Abzug „Neu für Alt“ vorgesehen.

Dass der gemäß Nr. A.2.6. AKB bei Zerstörung zu ersetzende Wiederbeschaffungswert abzüglich eines vorhandenen Restwertes bei den streitgegenständlichen Schneidemessern nicht dem Neupreis entspreche, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus der Kalkulation ihres Privatgutachters.

d)

Ein von der Beklagten behaupteter Vorschaden am Rollenniederhalter ist bei der Bestimmung der Höhe der Leistungspflicht der Beklagten nicht zu beachten.

Die Beklagte hat hierzu nämlich nicht vorgetragen, inwieweit dadurch Reparaturkosten entstanden seien, die ohne einen Vorschaden nicht entstanden wären. Weder zu einem vorhandenen Rest- noch zu einem Wiederbeschaffungswert des Rollenniederhalters im Sinne der Nr. A.2.7.1. AKB hat die Beklagte Ausführungen gemacht. Ein Vortrag dazu hätte ihr schon deshalb oblegen, weil das Angebot der Firma G. und die von dem Privatgutachter der Beklagten ermittelten Kosten für die Ersatzteile gleich hoch angesetzt wurden.

Die Bestimmung über einen Abzug „Neu für Alt“ gemäß Nr. 2.7.3. a) bis c) AKB sieht einen solchen Abzug nicht bei einem Zubehörteil wie den Rollenniederhalter vor.

e)

Dass die im Angebot der Firma G. veranschlagten Kosten für das Steuerungsgerät nicht angemessen und ortsüblich seien, hat die Beklagte nicht eingewandt.

f)

Die in dem Angebot der Firma G. aufgeführten Fracht- und Verpackungskosten in Höhe von 100,00 € gehören zu den für die Reparatur erforderlichen Kosten. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, dass diese Kosten zu hoch und nicht ortsüblich seien. Anhaltspunkte dafür sind angesichts der Menge der zu liefernden Ersatzteile auch nicht ersichtlich.

g)

Die Kosten der von der Klägerin geltend gemachten „behelfsweisen“ Reparatur in Höhe von 322,25 € sind ebenfalls von der Beklagten zu erstatten. Diese Kosten sind im Rahmen der erforderlichen Reparatur entstanden.

Der Zeuge G. hat hierzu vorgetragen, dass er den Rollenniederhalter sandgestrahlt, ein neues Lager eingebaut und ihn neu lackiert habe. Außerdem seien neue Messer angeschafft und eingesetzt worden. Dazu sei der Ladewagen mit dem Traktor in die Werkstatt der Firma G. nach E. gebracht worden, weshalb Fahrtkosten entstanden seien. Es habe sich dabei aber nur um eine Behelfsreparatur gehandelt, die vorgenommen worden sei, um den Ladewagen wieder zumindest teilweise in Funktion zu bekommen.

Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. Der Zeuge ist als ehemaliger Eigentümer des Ladewagens und aufgrund seiner Tätigkeit im Betrieb der Klägerin mit der Funktion des Ladewagens vertraut und erfahren in dessen Handhabung. Dass er deshalb die Behelfsreparatur zum Teil selbst durchgeführt hat, ist plausibel.

Die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse daran, den Ladewagen alsbald wieder in seiner Funktion als Doppelzweckladewagen gebrauchen zu können. Eine Reparaturdauer von 5,5 h ist angesichts der komplexen Maschine mit allein 46 Schneidemessern nachvollziehbar. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte aufgeführt, aus denen sich ein geringerer Arbeitsaufwand ergeben könnte. Die Angemessenheit des Stundenlohns von 49,50 € hat die Beklagte nicht bestritten.

h)

Damit kann die Klägerin von der Beklagten zum einen die von der Firma G. veranschlagten Kosten in Höhe von 5.329,76 € sowie die durch die Behelfsreparatur entstandenen Kosten in Höhe von 322,25 €, insgesamt 5.652,01 € erstattet verlangen.

6.

Im Hinblick auf die Hauptforderung hat die Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 %, nicht wie geltend gemacht von 9 %, ab dem 14.04.2016.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13.04.2016 ihre Leistung nach „abschließender“ Prüfung abgelehnt und damit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Damit befand sie sich ab dem 14.04.2016 in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedurft hätte (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 14 Rn. 29). Eine Entgeltleistung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt bei dem Anspruch auf Versicherungsleistung nicht vor, weshalb die Zinshöhe gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB 5 % beträgt (BeckOK BGB/Lorenz, 45. Ed. 1.11.2015, BGB § 286 Rn. 40 mit Verweis auf den Erwägungsgrund Nr. 13 der Zahlungsverzugs-RL 2000).

7.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin befand sich die Beklagte aufgrund ihrer Leistungsablehnung vom 13.04.2016 in Verzug. Die Kosten der Beauftragung hat die Beklagte daher in Form einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandwert von bis zu 6.000,00 € gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG zu erstatten. Auch dieser Anspruch ist mangels Vorliegens einer „Entgeltforderung“ im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB lediglich in Höhe von 5 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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