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Kfz-Kaskoversicherung – Teilnahme an einer Gleichmäßigkeitsprüfung auf einer Rennstrecke

OLG Frankfurt –  Az.: 7 U 202/13 –  Teilurteil vom 15.10.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe des von ihr jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten bedingungsgemäße Entschädigung aus der Kaskoversicherung wegen der Beschädigung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs X mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB enthalten für die Kaskoversicherung die Klausel A 2.8.1, in der Versicherungsschutz für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ausgeschlossen, auf den Einwand der grobfahrlässigen Verursachung aber verzichtet wird, und die Klausel A 2.8.2, wonach kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin nahm mit dem Fahrzeug am …2012 an einer Fahrveranstaltung auf dem … teil. Nach der Ausschreibung des Veranstalters A handelte es sich um ein Fahrertraining zur Förderung des verantwortungsvollen und routinierten Führens von Hochleistungswagen im öffentlichen Straßenverkehr; die Fahrten dienten nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder schnellsten Rundenzeiten. Beabsichtigt war eine „Gleichmäßigkeitsprüfung“, bei der die Fahrer die in einer Basisrunde gefahrene Zeit in drei weiteren Runden möglichst gleichmäßig wieder erreichen sollten, wobei Abweichungen nach oben und unten addiert wurden. Gewinner der Gleichmäßigkeitsprüfung ist der Fahrer mit der geringsten Abweichung.

Das versicherte Fahrzeug ist beschädigt; der Schaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung) ist unstreitig in Höhe der Klageforderung entstanden.

Nach der Behauptung der Klägerin ist ihr Vorstandsvorsitzender bei der Veranstaltung am …2012 mit dem versicherten Fahrzeug verunglückt. Zuvor habe er eine Fehlfunktion der Bremsen festgestellt und das Fahrzeug deshalb durch einen Mechaniker des Sponsors der Veranstaltung, der Streitverkündeten, kontrollieren lassen, der es ihm mit der Bemerkung, man habe die Bremsen entlüftet und er könne bedenkenlos an der Gleichmäßigkeitsprüfung teilnehmen, wieder ausgehändigt habe. Nach der Behauptung der Klägerin kam es zu dem Unfall, weil die Bremsen an einer Schikane bei der Spitzkehre des … keine Wirkung zeigten und der Vorstandsvorsitzende der Kläger zwar noch einem vor ihm fahrenden Fahrzeug über den Seitenstreifen habe ausweichen können, jedoch im Anschluss frontal in einen Reifenstapel gefahren sei.

Das Landgericht hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen festgestellt, dass das Fahrzeug am …5.2012 auf der Rennstrecke des … dadurch beschädigt wurde, dass es in einen Reifenstapel fuhr. Dies sei auch nicht bei einer von der Ausschlussklausel erfassten Veranstaltung geschehen, weil es dabei nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angekommen sei. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin habe den Unfall auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Denn er habe das Fahrzeug von dem Zeugen Z1 mit der Bemerkung erhalten habe, er solle es mal probieren, für ihn sei der Bremsdruck wieder da, wenn auch nicht hundertprozentig. Deshalb habe er darauf vertrauen können, an der Gleichmäßigkeitsprüfung teilnehmen zu können, ohne zu verunfallen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat es demgemäß der Klage stattgegeben.

Kfz-Kaskoversicherung - Teilnahme an einer Gleichmäßigkeitsprüfung auf einer Rennstrecke
Symbolfoto: Von CNPSRP/Shutterstock.com

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, dass der Kläger, der unmittelbare Zeugen des Unfallgeschehens nicht benannt habe, ein konkretes, nach Ort, Zeit und Umständen eingegrenztes Unfallgeschehen nicht nachgewiesen habe. In der Kaskoversicherung reiche es aber nicht aus, dass eine Beschädigung des versicherten Fahrzeugs vorliege; es müsse auch nachgewiesen werden, dass die Beschädigung auf einer bestimmten Ursache beruhe. Wenn feststehe, dass eine Beschädigung nicht so, wie der Versicherungsnehmer behaupte, eingetreten sein könne, genüge es nicht, dass die Beschädigung möglicherweise bei einem andersartigen Unfallgeschehen eingetreten sein könne.

Ferner macht die Beklagte geltend, dass das Landgericht den Charakter der Veranstaltung als Rennen verkannt habe und den in diesem Zusammenhang angebotenen Beweisen nicht nachgegangen sei. Die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass das Fahrzeug nicht bei einem Rennen verunfallt sei, habe ihre Behauptung, es habe sich um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt, nur mit dem Hinweis auf die Ausschreibung untermauert, die tatsächlichen Abläufe aber nicht dargelegt und auch nicht erläutert, dass das angebliche Ziel, die Verbesserung der Fahrsicherheit, mit einer solchen Veranstaltung erreicht werden könne. Tatsächlich seien die Rundenzeiten entgegen der Ausschreibung, wonach Zeitmessgeräte verboten seien, mit Transpondern erfasst und in der Reihenfolge der gefahrenen Zeit gelistet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht nur die Ausschreibung maßgeblich, sondern es müsse eine Gesamtbewertung der Veranstaltung erfolgen. Der Renncharakter ergebe sich auch aus den Umständen, denn der Unfall habe sich auf einer Rennstrecke ereignet, auf der Rennen mit Höchstgeschwindigkeit gefahren würden. Die Teilnehmer hätten auf einer Rennstrecke fahren wollen, die Durchführung sei an ein Rennen angelehnt, weil es ein freies Fahren und die Benutzung der Boxengasse gegeben habe und die Fahrer einzeln auf die Strecke geschickt worden seien. Ferner seien Tages- und Jahreswertungen erstellt worden. Die Teilnehmer seien mit hohen Geschwindigkeiten von 260, 270 km/h gefahren, so dass beim Fahrzeug der Klägerin die Bremsen heiß gelaufen seien. Es gebe eine Kennenlernrunde, freies Fahren und die Gleichmäßigkeitsprüfung mit Siegerehrung. Für das Befahren bestünden auch keine Regeln wie im Straßenverkehr, vielmehr würden diese Regeln fortlaufend missachtet, so dass diese Fahrweisen mit dem Alltagsverkehr nichts zu tun hätten. Das zeige sich insbesondere beim Durchfahren von Kurven auf der sog. Ideallinie, bei der die Kurven geschnitten würden. Für die Teilnehmer bestehe Helmpflicht; es werde ein Haftungsverzicht verlangt. Geübt werde daher nur das Fahren auf Rennstrecken mit höchstmöglicher Geschwindigkeit. Diese müsse auch bei der Gleichmäßigkeitsprüfung gefahren werden, weil man nur mit höchstmöglicher Geschwindigkeit die selbst vorgelegte Zeit der Referenzrunde erreiche. Es würden auch Ergebnislisten geführt, in denen die Fahrer mit den schnellsten Zeiten als erste geführt würden. Die Fahrer würden es auch darauf anlegen, die schnellsten Rundenzeiten zu erzielen. Für ein Rennen sei auch die Siegerehrung typisch. Das Landgericht habe den für verschiedene Sachverhalte angebotenen Beweisen (Veranstalter und Sachverständigengutachten) nachgehen müssen, wobei es indiziell sei, dass von der Beklagten beschriebene andere Veranstaltungen desselben Veranstalters Renncharakter gehabt hätten; in einem anderen, eine ähnliche Veranstaltung betreffenden Rechtsstreit hätten Zeugen bekundet, dass sie auch bei einer Gleichmäßigkeitsprüfung mit möglichst hoher Geschwindigkeit fahren würden. Typisch für ein Rennen sei es, dass es überhaupt zu Unfällen komme, die bei Sicherheitstrainings nicht vorkämen; auch bei der streitgegenständlichen Veranstaltung sei es noch zu einem anderen Unfall gekommen. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin habe auch an anderen derartigen Veranstaltungen mit Renncharakter teilgenommen, ohne sich zu Einzelheiten zu erklären. Daraus und aus seinen Ergebnissen bei der Veranstaltung im Jahr 2010 folge, dass es sich bei ihm um einen Rennsportler handle. Die Veranstalter, wie auch hier, hätten ihre Bedingungen auf die Rechtsprechung angepasst, um den Kaskoschutz der Teilnehmer zu erhalten. Tatsächlich würden die Fahrzeuge dort aber mit Höchstgeschwindigkeiten bewegt, wie sich auch aus youtube-Filmbeiträgen ergebe. Der eigentliche Charakter der Veranstaltung werde durch die Ausschreibungsbedingungen nur verschleiert. Tatsächlich wolle der Veranstalter den Teilnehmern mit dem freien Fahren das Fahren auf Höchstgeschwindigkeit, das dem Fahren bei einem regulären Rennen entspreche, ermöglichen. Die Teilnehmer seien aufgrund eigener technischer Hilfsmittel auch nicht auf eine externe Zeitmessung angewiesen, sondern könnten selbst ihre Rundenzeiten bestimmen und gegen die eigene Uhr fahren. Unabhängig davon gebe es u.a. bei dem Autohaus B als dem Hauptsponsor der hier streitgegenständlichen Veranstaltung auch eine externe Zeitmessung mit Siegerehrungen und der Veröffentlichung nach Rundenzeiten gestaffelter Ergebnisse im Internet. Um ein Fahrsicherheitstraining handle es sich daher nicht.

Bestritten werde weiterhin, dass der Unfall auf einem Bremsversagen beruhe. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens sei dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin aber bewusst gewesen, dass die Bremsen nicht in Ordnung seien. Das habe auch die Beweisaufnahme ergeben. Die von dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin bemerkte Störung, dass die Bremsen weich gewesen seien, sei bis zum Start der nächsten Session, an der er habe teilnehmen wollen, nicht behoben gewesen. Gleichwohl sei er losgefahren. Die zuvor bereits heiß gelaufenen Bremsen hätten dann versagt. Der Mechaniker habe ausdrücklich erklärt, dass der Bremsdruck nicht in Ordnung sei. Mit dieser Störung habe der Wagen bei einem Rennen nicht eingesetzt werden dürfen. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin habe den Schaden daher in Kauf genommen, also bedingt vorsätzlich herbeigeführt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil 2-08 O 272/12 LG Frankfurt vom 22.7.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klägerin mit zutreffender Begründung die der Höhe nach unstreitige bedingungsgemäße Entschädigung wegen der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs zugesprochen.

Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, dass der den Versicherungsfall ausmachende Unfall nicht nach Zeit, Ort und konkreten Umständen bewiesen sei. Der Versicherungsfall muss bestimmt festgestellt werden. Es genügt nicht, dass Schäden feststehen, die bei irgendeinem Unfall eingetreten sein können. Die Notwendigkeit, ein bestimmtes zum Schaden führendes Unfallgeschehen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, beruht darauf, dass nur so der Versicherer die Möglichkeit zur Überprüfung hat, ob die Schäden durch das vom Versicherungsnehmer behauptete oder durch ein anderes, möglicherweise nicht dem Versicherungsschutz unterliegendes Ereignis verursacht sind. Solche Kompatibilitätszweifel bestehen hier nicht. Eine andere Ursache als das Abkommen von der Rennstrecke mit dem Aufprall in den Reifenstapel kommt hier nicht in Frage; auch die Beklagte hat keine auf inkompatible Schäden gegründeten Zweifel vorgetragen, dass die Schäden an dem Fahrzeug von dem vom Kläger vorgetragenen Ereignis herrühren. Zeugen haben das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitraum, also am …2012 gegen 13.00 Uhr noch unbeschädigt gesehen. Sie haben bestätigt, dass es auf die Strecke gegangen ist und dass sie es wenig später beschädigt in der Boxengasse wiedergesehen haben. Ferner existiert ein Lichtbild mit dem beschädigten Fahrzeug in dem Reifenstapel, das nach der Aussage des Zeugen Z2 den Bereich der Spitzkehre des … zeigt. Damit ist das Unfallereignis hinreichend festgestellt und der Senat an diese Feststellung gemäß § 529 ZPO gebunden.

Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin hat den Schaden auch nicht vorsätzlich herbeigeführt. Bedingt vorsätzlich handelt, wer damit rechnet, dass ein Schaden eintritt, und dies billigend in Kauf nimmt. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht mit überzeugender Begründung als nicht gegeben angesehen. Der wegen des fehlenden Bremsdrucks um Hilfe ersuchte Mechaniker, der Zeuge Z1, hat den äußeren Bremskreislauf entlüftet und danach festgestellt, dass der Bremsdruck wieder vorhanden war, nur nicht zu 100%. Mit dieser Bemerkung und der Aufforderung, er solle es mal probieren, hat er das Fahrzeug dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin gegeben. Damit wusste der Vorstandsvorsitzende der Klägerin zwar, dass die Störung nicht vollständig behoben war, ist aber davon ausgegangen, dass die Bremsfunktion soweit wieder hergestellt war, dass man das Fahrzeug für den auch dem Zeugen Z1 bekannten Zweck, die Rennstrecke mit hoher Geschwindigkeit zu befahren, benutzen konnte. Er hat unter diesen Umständen das erneute Versagen der Bremsen auch nicht billigend in Kauf genommen, sich also um der Teilnahme an der Veranstaltung willen mit einem Unfall abgefunden. Denn einen warnenden, abratenden Hinweis hat der Mechaniker nicht erteilt, sondern deutlich erkennen lassen, dass aus seiner Sicht die Verwendung des Fahrzeugs möglich sei. Gegen eine Billigung des Schadens spricht auch, dass man bei der Ausübung eines rasanten Sports sich zwar bestimmter Gefahren bewusst ist, normalerweise aber davon ausgeht, diese zu beherrschen, und sich nicht bewusst selbst wegen eines nicht beherrschbaren technischen Defekts, wie einem Bremsversagen, in die Gefahr eines schweren Unfalls bringen will.

Auf grobe Fahrlässigkeit und die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts kommt es nicht an, weil die Beklagte auf diesen Einwand vertraglich verzichtet hat.

Auch der Tatbestand der Ausschlussklausel, auf die sich die Beklagte beruft, liegt nicht vor. Bei der Fahrveranstaltung am …2012 kam es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an.

Die Ausschlussklausel ist als allgemeine Versicherungsbedingung unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht unter einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf, bei dem der Sieg bzw. Ausgang von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt. Dass diese Auslegung dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht, ist in der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgericht anerkannt. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln (U. v. 21.11.2006, Az. 9 U 76/06), Hamm (U.v. 20.9.1989, Az. 20 U 194/88) und Karlsruhe (U. v. 6.9.2007, 12 U 107/07) beschreibt die Klausel ein Rennen, also eine Veranstaltung, die durch die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit geprägt ist, bei der dies das Haupt- und Endziel darstellt und bei der die Teilnehmer gegeneinander antreten oder gegen die Stoppuhr fahren und eine Platzierung nach der Geschwindigkeit erfolgt. Das Oberlandesgericht Celle (U. v. 9.10.2003, Az. 8 U 256/02) versteht die Klausel so, dass mit diesem Risikoausschluss Rennen gemeint sind, bei denen nach der Abrede der beteiligten Fahrer der Schnellste gewinnen soll. Das Oberlandesgericht Nürnberg hält den Wortlaut, dass es auf die Höchstgeschwindigkeit „ankommen“ müsse, für maßgeblich und hält deshalb eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der der Sieg nur von der Gleichmäßigkeit abhängt, nicht für eine derartige Fahrveranstaltung (U. v. 29.6.2007, Az. 8 U 158/07). Schließlich stellt das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem jüngst ergangenen Urteil (U. v. 15.4.2014, Az. 12 U 149/13, zit. nach juris, dort Rdn. 84 f.) darauf ab, dass es sich um ein Rennen handeln muss, also die Platzierung der Teilnehmer von der erzielten Geschwindigkeit abhängt.

Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, liegt hier der Tatbestand des Risikoausschlusses nicht vor. Denn bei der Veranstaltung hing der Sieg nicht davon ab, dass einer der Teilnehmer der Schnellste von allen war, so dass die Veranstaltung nicht als Haupt- und Endziel die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit hatte. Denn bei der hier ausgeschriebenen Gleichmäßigkeitsprüfung gewinnt nicht der, der die schnellste Rundenzeit erzielt, sondern der, der gegenüber einer selbst gefahrenen Basiszeit die beste Annäherung erreicht, jedoch gleichgültig, ob von oben oder unten. Demgemäß sind auch die den Wertungsrunden vorangehenden Kennenlern- oder Einführungsrunden nicht Training für ein Rennen, sondern nur für die Gleichmäßigkeitsprüfung.

Ob diese Veranstaltung zutreffend als Fahrsicherheitstraining bezeichnet werden kann, ist demgegenüber gleichgültig, weil es für den Risikoausschluss nicht darauf ankommt, dass kein Fahrsicherheitstraining vorliegt, sondern darauf, dass ein Wettbewerb ausgetragen wird, in dem die Platzierung von einer Höchstgeschwindigkeit abhängt.

Die weiteren Umstände, die die Beklagte hervorhebt, nämlich die Benutzung einer abgesperrten Rennstrecke mit organisatorischen Vorkehrungen, die auch bei Rennen getroffen werden, z.B. Streckenposten, Benutzung der Boxengasse usf., können nicht zu einer anderen Bewertung führen. Auch wenn man unterstellt, dass auch bei dieser Veranstaltung die Teilnehmer bei der Gleichmäßigkeitsprüfung möglichst schnelle Runden am eigenen Limit fahren, wie es Zeugen in dem von der Beklagten erwähnten, anderen Rechtsstreit bekundet haben, kann das nicht den Charakter der Veranstaltung prägen, weil es auf diese individuelle Absicht nach den Regeln des Wettbewerbs und damit für die Veranstaltung nicht ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, U. v. 15.4.2014, Az. 12 U 149/13, zit. nach juris, Rdn. 87, sowie OLG Karlsruhe, U. v. 6.9.2007, 12 U 107/07, zit. nach juris, Rdn. 20). Weil ein durch Höchstgeschwindigkeit bedingter Wettbewerb vorliegen muss, kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in den von der Beklagten vorgelegten Beschlüssen vom 2.5.2005 bzw. 30.5.2005, Az. 7 U 32/05, annimmt, entscheidend sein, ob der Veranstalter den Teilnehmern das Befahren einer Rennstrecke mit Höchstgeschwindigkeit ermöglichen will, weil es auch dann nicht auf deren Erzielung ankommt. Ob, wie die Beklagte behauptet hat, auch bei der streitgegenständlichen Veranstaltung eine Reihenfolge der Teilnehmer nach erzielten Rundenzeiten bekannt gegeben worden ist, ist gleichfalls unerheblich und deshalb entgegen der Rüge der Beklagten auch nicht beweisbedürftig, denn selbst wenn dies so wäre, sind die Fahrer, da es einen von der Rundenzeit abhängigen Wettbewerb nicht gab, durch diese nachträgliche Auflistung nicht zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten herausgefordert worden. Dass überhaupt eine Rundenzeitmessung erfolgt ist, erklärt sich bereits aus den Regeln der Gleichmäßigkeitsprüfung. Dass über diese Regeln hinaus die Teilnehmer untereinander auch einen Wettbewerb um die schnellste Runde bzw. gegen die Zeit abgesprochen hätten, behauptet auch die Beklagte nicht. Ihre Rüge, das Landgericht habe den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben, ist unbegründet. Dieser Beweis war schon deshalb nicht zu erheben, weil die Feststellung der für den Tatbestand der Ausschlussklausel maßgeblichen Umstände keiner besonderen, nur einem Sachverständigen zukommenden Sachkunde bedarf.

Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ohne dies ausdrücklich zum Ausgangspunkt der Auslegung zu nehmen, sondern mit einer auch gesetzliche Vorschriften wie § 29 StVO umfassenden Auslegung hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, dasselbe sind wie Rennen im Sinne des § 29 StVO und sich dadurch auszeichnen, dass die Veranstaltung ein Wettbewerb ist und der Sieg im Wettbewerb von der Erzielung der höchsten Geschwindigkeit abhängt. Bei der Bewertung der Veranstaltung müssten die zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters berücksichtigt werden und könne ergänzend einbezogen werden, ob die Veranstaltung auf einer Rennstrecke stattfinde, ob die Fahrer gegen geringes Nenngeld solche Rennstrecken kennen lernen wollten und ob die Veranstaltung im Ablauf an Rennveranstaltungen angelehnt sei. Der Zweck auch der Ausschluss-Klauseln bestehe darin, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht wie im öffentlichen Straßenverkehr in einer den Verkehrsregeln angepassten Weise benutzt werden und deshalb gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen. Rennstrecken seien mit normalen Straßen schwerlich vergleichbar, so dass Gleichmäßigkeitsprüfungen, insbesondere wenn bei ihnen ein von der Geschwindigkeit abhängiger Wertungserfolg in Frage stehe, den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise herausforderten, was mit nicht unerheblichem Risiko verbunden sei (BGHZ 154, 316 ff.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der jedenfalls als weiteres Wertungskriterium die Höchstgeschwindigkeit für die Wertung ausschlaggebend war, als Rennen eingestuft, da die Veranstaltung auch auf einer abgeschlossenen Rennstrecke stattfand und der Ablauf wie bei einem Rennen gestaltet war (aaO.). Ohne weiteres sieht der Bundesgerichtshof Veranstaltungen als Rennen an, wenn sie auf besonders gesicherten und abgesperrten Straßen stattfinden und für den Sieg die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (BGH VersR 1976, 381 f.). Dagegen ist kein Rennen angenommen worden, wenn bei einer polizeilich genehmigten Veranstaltung auf einer öffentlichen Straße die Teilnehmer die Verkehrsregeln zu beachten haben und lediglich eine hohe Durchschnittsgeschwindigkeit erzielt werden soll (aaO.).

Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall dadurch, dass hier auch nicht mittelbar als zusätzliches Wertungskriterium die Höchstgeschwindigkeit über den Sieg in der Gleichmäßigkeitsprüfung entscheidet. Gerade dies hat der Bundesgerichtshof jedoch mitberücksichtigt. Soweit die geforderte Bewertung der Veranstaltung und der Zweck der Klausel, den besonders unfallträchtigen Einsatz eines Kraftfahrzeugs vom Versicherungsschutz auszuschließen, hervorgehoben werden, kann dies, soweit es um die Auslegung einer Ausschlussklausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen geht, nicht zu einem Anwendungsbereich der Klausel führen, der nur durch allgemeine, am Zweck der Klausel orientierte Wertungen bestimmt ist, aber von den durch den Wortlaut geprägten Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht mehr gedeckt wäre. Daher versteht der Senat die fragliche Entscheidung des Bundesgerichthofs so, dass es, wenn es nach den Regeln einer Veranstaltung auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, zusätzlich darauf ankommt, ob die Veranstaltung auch zu der besonders gefährlichen, für ein Rennen typischen Verwendung des Fahrzeugs führen kann, wofür die im Einzelnen angeführten, renntypischen Umstände erheblich sind. Darauf kann es einschränkend ankommen, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Veranstaltungen, bei denen der Sieg an sich von einer möglichst hohen Geschwindigkeit abhing, dann nicht dem Ausschlusstatbestand zugerechnet wurden, weil nach dem Gesamtbild keine renntypischen Gefahren vorlagen (vgl. BGH VersR 1976, 381 f. zur Rallye Monte Carlo). Kommt es aber nach den Regeln der Veranstaltung nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an, ist der Versicherungsschutz nicht allein wegen einer Verwendung des Fahrzeugs, die derjenigen in einem Rennen vergleichbar ist, ausgeschlossen, weil eine solche, teleologisch nur am Normzweck orientierte Auslegung die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers übersteigt (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe U. v. 6.9.2007, 12 U 107/07, zit. nach juris, Rdn. 20).

Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da die Auslegung der Klausel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte geklärt ist und der Senat hiervon nicht abweicht. Die lediglich in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vertretene weitergehende Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist offensichtlich vereinzelt geblieben.

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