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Kfz-Kaskoversicherung – Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs

OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 54/19 – Urteil vom 01.06.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26.03.2019 – 14 O 378/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung geltend.

Der Zedent, …, war Leasingnehmer eines Grillhähnchen-Verkaufswagens der Marke Fiat Ducato. Leasinggeber und Eigentümer des Fahrzeugs war die … GmbH. Der Zedent hatte mit der Beklagten für das Fahrzeug einen Kraftfahrt-Versicherungsvertrag abgeschlossen, der eine Vollkasko-Versicherung mit 500,00 € Selbstbeteiligung einschloss. Zum Versicherungsschutz war in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung – Stand 01.09.2010 – (AKB) Folgendes vereinbart:

A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugvollversicherung versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

A.2.3.2 Unfall

Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B., Schäden am Fahrzeug durch Rutschen der Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.

Am 12.07.2016 gegen 19:00 Uhr erlitt der Zedent mit dem Fahrzeug in … einen Verkehrsunfall auf der … Straße, indem er beim Vorbeifahren mit dem Fahrzeug die Ecke eines Wohnhauses streifte. Dadurch wurde die an der rechten Seite des Fahrzeugs befindliche Verkaufsklappe abgerissen und der hintere Teil des Fahrzeugs beschädigt.

Durch den Anstoß wurde das Fahrzeug nach rechts abgelenkt und fuhr anschließend frontal gegen die Wand des nächsten Wohnhauses, wodurch die Fahrzeugfront stark eingedrückt wurde. Zur ersten Kollision war es gekommen, weil sich die Verkaufsklappe des hinteren Fahrzeugaufbaus geöffnet hatte, und der Wagen deshalb an der Hauswand hängen geblieben war.

Der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige … stellte fest, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte. Er schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 39.500,00 € netto, den Restwert auf 8.000,00 € netto. Diese Werte sind im Rechtsstreit unstreitig.

Nach dem Unfall gab der Zedent das Fahrzeug an den Leasinggeber zurück. Der Leasinggeber veräußerte das Fahrzeug für 8.000,00 €. Der Leasingvertrag wurde beendet und zwischen dem Leasinggeber und dem Zedenten abgerechnet.

Der Zedent machte Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung gegen die Beklagte geltend. Diese zahlte einen Betrag in Höhe von 15.247,58 €. Der Zedent war der Meinung, dass ihm weitergehende Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung gegen die Beklagte zustanden und trat diese mit einer schriftlichen Vereinbarung vom 07.06.2017 (Anlage 9) an die Klägerin ab. Bei der Klägerin handelt es sich um ein zugelassenes Inkassounternehmen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten wegen des Unfalls vom 12.07.2016 aus übergegangenem Recht von der Beklagten weitere 15.752,42 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Die restliche Forderung ergebe sich aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 39.500,00 € nach Abzug des Restwertes in Höhe von 8.000,00 €, der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € und der Teilzahlung der Beklagten von 15.247,58 €.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Abtretung der Forderung an die Klägerin verstoße gegen A.2.14.4 AKB, da die Beklagte die Abtretung nicht genehmigt habe. Im Übrigen stehe auch dem Zedenten ein weiterer Anspruch aus der Vollkaskoversicherung wegen Unfalls vom 12.07.2016 nicht zu. Denn es sei für die Versicherungsleistung zu unterscheiden zwischen der Erstkollision (Hängenbleiben des Fahrzeugs an einem Wohnhaus wegen der geöffneten Verkaufsklappe) und der Zweitkollision (Aufprall mit einem Frontschaden auf ein anderes Wohnhaus). Die Vollkaskoversicherung gewähre Versicherungsschutz nur für die zweite Kollision. Diesen Teil des Schadens habe die Beklagte – unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung – mit der Zahlung in Höhe von 15.247,58 € vollständig ersetzt. Bei der geöffneten Verkaufsklappe des Fahrzeugs sei davon auszugehen, dass diese vom Zedenten vor Fahrtantritt nicht ordnungsgemäß verriegelt worden sei. Ein Schaden, der aufgrund einer mangelhaften Befestigung der Verkaufsklappe des Fahrzeugs entstehe, sei kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Fürsorglich hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass bei einer Abrechnung ein höherer Restwert berücksichtigt werden müsse, da die Beklagte vorgerichtlich die Leasinggeberin über ein höheres Restwertangebot informiert habe. Nach den Versicherungsbedingungen habe eine Pflicht bestanden, das beschädigte Fahrzeug zu diesem Preis zu veräußern.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß wie folgt verurteilt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.752,42 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 865,00 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2017 zu zahlen.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei aktiv legitimiert, da die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht auf eine fehlende Genehmigung der Abtretung berufen könne. Der Schaden am Fahrzeug sei durch einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden. Dies gelte auch für den Teil des Schadens, der beim Hängenbleiben der Verkaufsklappe des Fahrzeugs an einer Hauswand entstanden sei. Es handele sich insoweit nicht um einen sogenannten „Betriebsschaden“, für den möglicherweise kein Versicherungsschutz bestehe. Die Beklagte könne sich zudem nicht darauf berufen, dass das beschädigte Fahrzeug zu einem höheren Verkaufspreis hätte verkauft werden müssen. Auf ein Weisungsrecht gemäß E.3.2 AKB könne sich die Beklagte wegen des Verkaufs des Fahrzeugs nicht berufen, weil eine Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG nicht erfolgt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Teil des Schadens, der durch die geöffnete Verkaufsklappe des Fahrzeugs entstanden sei, ein nicht von der Vollkasko-Versicherung gedeckter sogenannter Betriebsschaden. Schäden auf Grund von „Betriebsvorgängen“ seien gemäß A.2.3.2 Abs. 2 AKB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Ausschluss begegne keinen rechtlichen Bedenken; denn ein Versicherungsnehmer könne nicht davon ausgehen, dass Versicherungsschutz bestehe, wenn er vorher die Verkaufsklappe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß befestigt habe. Die Beklagte wendet fürsorglich ein, die Klägerin müsse sich jedenfalls wegen des Restwerts einen höheren Abzug gefallen lassen. Denn zum einen seien die möglichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung für den Versicherungsnehmer in E.5 AKB geregelt. Zum anderen habe die Beklagte die mit der Verwertung des Fahrzeugs befasste Leasinggeberin in einem Schreiben vom 17.08.2016 (Anlage B 4) auf das vorliegende Restwertangebot und die Folgen einer Obliegenheitsverletzung ausdrücklich hingewiesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26.03.2019 – zugestellt am 27.03.2019 – Az: 14 O 378/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann nach dem Unfall des versicherten Fahrzeugs vom 12.07.2016 Leistungen aus der Vollkaskoversicherung auch insoweit verlangen, als ein Teil des Schadens durch die Erstkollision entstanden ist (Hängenbleiben des Fahrzeugs mit der geöffneten Verkaufsklappe an einer Hauswand).

1. Die Klägerin ist Inhaberin der ursprünglich dem Versicherungsnehmer (Zedenten) gegen die Beklagte zustehenden Forderung geworden. Der Versicherungsnehmer hat die Forderung am 07.06.2017 an die Klägerin abgetreten. Auf eine fehlende Genehmigung der Abtretung gemäß A.2.14.4 AKB kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht berufen.

Die Berufung auf das Abtretungsverbot ist gemäß § 242 BGB unbeachtlich, wenn sie nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist (vgl. Prölss/Klimke, VVG, 31. Auflage 2021, A.2.7 AKB 2015, Rn. 12; BGH, VersR 1983, 945). Das Verbot – beziehungsweise der Genehmigungsvorbehalt – soll erreichen, dass es der Versicherer bei der Abwicklung eines Schadensfalls nur mit seinem Vertragspartner und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun hat (BGH, a. a. O.). Ein solches Interesse ist allerdings nicht ersichtlich, wenn sich der Versicherer außergerichtlich bereits auf eine Abwicklung des Versicherungsfalls mit einer Zessionarin eingelassen hat, ohne auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 1960, 300, 301). So liegt der Fall hier: Im vorprozessualen Schriftverkehr war die Beklagte bereit, den Versicherungsfall mit der Klägerin als Zessionarin abzuwickeln (vgl. die Anlagen K 5, K 6, K 7 und K 8). In diesem Fall ist der Beklagten eine Berufung auf das Abtretungsverbot im anschließenden Prozess verwehrt.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist durch einen Unfall entstanden, der durch den mit der Beklagten vereinbarten Vollkasko-Versicherungsschutz gedeckt ist. Dies gilt auch für den Teil des Schadens, der durch das Hängenbleiben der Verkaufsklappe an einer Hauswand entstanden ist. Entscheidend für die Leistungspflicht der Beklagten ist der Begriff des Unfalls in A.2.3.2 AKB.

a) Der Begriff des Unfalls ist in den Versicherungsbedingungen definiert als ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Wenn ein Fahrzeug während der Fahrt an einer Hauswand hängenbleibt, und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht, handelt es sich um ein solches Ereignis. Dieses Ereignis hat ohne weitere Zwischenschritte in einer Kausalkette „unmittelbar“ zum Fahrzeugschaden geführt. Dass – nach dem streitigen Vorbringen der Beklagten – möglicherweise ein Fehler des Versicherungsnehmers beim Arretieren der Verkaufsklappe vor Fahrtantritt für den Unfall mitursächlich war, ändert nichts (vgl. zum Unfallbegriff Senat, NJW-RR 2021, 160; Prölss/Klimke, a. a. O., A.2.2.2 AKB 2015, Rn. 3).

b) Der Begriff des „Betriebsschadens“ spielt für die Frage des Versicherungsschutzes keine Rolle. Während in älteren Versicherungsbedingungen teilweise der Begriff des „Betriebsschadens“ verwendet wird, findet sich in den vorliegenden Bedingungen lediglich die Formulierung, dass „Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs“ „nicht als Unfallschäden gelten“. Bei dieser Formulierung handelt es sich nicht um eine Ausschlussklausel, sondern um den Versuch einer Erläuterung des Begriffs „Unfall“. Die Formulierung ändert nichts daran, dass der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärte Begriff des „Unfalls“ entscheidend bleibt. Die zitierte Erläuterung in Ziffer A.2.3.2 AKB hat lediglich eine deklaratorische Bedeutung und bedarf keiner gesonderten Prüfung, wenn ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. (Vgl. zum deklaratorischen Charakter der Formulierung Prölss/Klimke, a. a. O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 16; Koch in Bruck/Möller, VVG, Band 12, 9. Auflage 2018, A.2 AKB 2015, Rn. 268, Rn. 300.) Der in vielen Vollkasko-Versicherungsbedingungen gebräuchliche Begriff des „Betriebsvorgangs“ führt mithin nicht zu einer Einschränkung des Unfallbegriffs. Würde man dem Begriff des „Betriebsvorgangs“ hingegen eine selbstständige – den Unfallbegriff einschränkende – Bedeutung beimessen, wäre eine solche Einschränkung wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. die zutreffenden Erwägungen in LG Stuttgart, NJW-RR 2012, 1500; ebenso Senat, a. a. O.; Prölss/Klimke, a. a. O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 16).

c) Teilweise ist in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, ein in der Vollkasko-Versicherung erfasstes Unfallereignis liege nicht vor, wenn sich lediglich ein beim Betrieb des Fahrzeuges übliches und vorhersehbares Risiko verwirklicht habe. (Dies wird – anders als im vorliegenden Fall – in neueren Versicherungsbedingungen teilweise durch eine ausdrückliche Regelung klargestellt, vgl. A.2.2.2.2 Abs. 3 AKB 2015 bei Prölss/Klimke, a. a. O..) Damit sollen spezielle Risiken vor allem bei der Verwendung von Fahrzeugen im gewerblichen Bereich berücksichtigt werden (insbesondere von Baustellenfahrzeugen), deren Kosten vom Versicherungsnehmer beim Betrieb des Fahrzeugs ohnehin einkalkuliert werden (vgl. Prölss/Klimke, a. a. O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 27, 30 ff.; Koch, a. a. O., A.2 AKB 2015 Rn. 308, 309; vgl. auch BGH, NJW 1969, 96). Ob und inwieweit eine solche Einschränkung oder Klarstellung den Versicherungsbedingungen im vorliegenden Fall in einer erweiternden Auslegung zu entnehmen ist, kann dahinstehen. Denn das Hängenbleiben eines Fahrzeugs an einer Hauswand während der Fahrt ist kein vorhersehbares Risiko, das der Versicherungsnehmer beim Betrieb eines Grillhähnchen-Verkauffahrzeugs generell in Kauf nehmen will.

d) Da ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Zedent die Verkaufsklappe des Fahrzeugs vor Fahrtantritt fahrlässig unzulänglich befestigt hat. Denn die Vollkasko-Versicherung gewährt Versicherungsschutz gerade in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer durch ein eigenes fahrlässiges Verhalten zum Unfallereignis beigetragen hat.

3. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus folgender Abrechnung:

  • Restwert des versicherten Fahrzeugs: 39.500,00 €
  • Abzüglich Restwert: 8.000,00 €
  • Abzüglich Selbstbehalt: 500,00 €
  • Abzüglich Teilzahlung der Beklagten: 15.247,58 €
  • Restforderung: 15.752,42 €

Für die Berücksichtigung des Restwerts (vgl. A.2.6.1 AKB) ist die unstreitige Schätzung des Sachverständigen Lauer maßgeblich. Auf ein ihr vorliegendes höheres Restwertangebot kann sich die Beklagte nicht berufen. Die mögliche Verletzung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers gemäß E.3.2 AKB (Einholung einer Weisung der Beklagten) ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn es fehlt eine gemäß § 28 Abs. 4 VVG erforderliche Belehrung des Versicherungsnehmers. Der Hinweis auf die Folgen einer Obliegenheitsverletzung in den Versicherungsbedingungen ist nicht ausreichend, da die Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 in einer „gesonderten Mitteilung“ anlassbezogen erfolgen muss (vgl. Prölss/Armbrüster, a. a. O., § 28 VVG Rn. 264). Das Schreiben der Beklagten vom 17.08.2016 (Anlage B 4) ist nicht erheblich. Denn das Schreiben richtete sich an die Leasinggeberin und nicht an den Zedenten als Vertragspartner der Beklagten.

4. Die Beklagte schuldet auch die vom Landgericht zuerkannten Anwaltskosten und Zinsen als Nebenforderungen gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

 

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