AG München – Az.: 343 C 11207/11 – Urteil vom 07.09.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.319,81 € festgesetzt.
Tatbestand
Der VW Passat des Klägers ist bei der Beklagten vollkaskoversichert.
Am 19.06.2010 hatte der Kläger an seinem PKW einen Anhänger angebracht und fuhr mit diesem Gespann rückwärts. Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung seitwärts, mit der Folge, dass der Anhänger am rechten hinteren Kotflügel des PKW’s aufschlug und dort eine Delle hinterließ.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Reparaturkosten und die Kosten für den Kostenvoranschlag abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 300 €. Er ist der Ansicht, dass hier ein versicherter Unfall vorliegt. Die Ausschlussklausel (§ 12 II h AKB), auf die sich die Beklagte berufe, sei gar nicht Vertragsbestandteil geworden, weil dem Kläger keinerlei Vertragsbedingungen ausgehändigt worden seien. Außerdem werde die Bedingung von der Beklagten falsch ausgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1319,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Kosten in Höhe von 186,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu bezahlen.
Die Beklagtenpartei beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll vom 31.08.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
1. Der Kläger kann sich hier nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die strittige Bestimmung aus den AKB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, nachdem ihm die Bedingungen der Vollkaskoversicherung nicht zugegangen seien.
Die Bestimmungen der Vollkaskoversicherung bestimmen insgesamt den Umfang des Versicherungsschutzes und definieren damit den Vertragsinhalt. Dies wird gerade aus der streitigen Bestimmung des § 12 AKB deutlich. In § 12 AKB wird nämlich definiert, was überhaupt ein Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung ist. Ohne die Bestimmungen wäre der Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages so unklar, dass von einem gültigen Vertrag überhaupt nicht ausgegangen werden könnte.

Darauf wurde der Kläger auch bereits mit der Terminsladung vom 20.06.2011 hingewiesen.
2. Die Beklagte hat auch recht damit, dass im vorliegenden Fall kein Unfallschaden im Sinne der AKB vorliegt, für den die Beklagte haftet. Denn es liegt schon kein Unfall Sinne der AKB vor.
Ein Unfall ist nach § 12 II h AKB ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
Nach dieser Definition liegt hier kein Unfall vor. Denn Ursache des Schadens ist kein Ereignis, das von „außen“ hinzugetreten ist. In den von der Klagepartei zitierten Entscheidungen ist dies jedoch mehrheitlich doch der Fall gewesen. In dem Urteil des OLG Hamm war die Sogwirkung eines vorbeifahrenden Lkw die Ursache dafür, dass Anhänger und Pkw aneinander gerieten. Ebenso wurde entschieden, in einem Fall, in dem Pkw und Anhänger nach einer verkehrsbedingten Notbremsung aneinander gerieten (Celle, JR 32, 125). Hier hat der Fahrer des Passats die Unfallursache selbst gesetzt, weil er beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst hat. Damit ist die Unfallursache nicht von außen gekommen.
3. Unerheblich ist auch, dass der Anhänger nicht bei der Beklagten versichert ist. Denn er bildet mit dem Pkw eine Einheit, weil er gemeinsam mit dem Pkw von dessen Fahrer bewegt wurde.
Die Beklagte hat die Zahlung zu Recht verweigert. Die Klage war abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.