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Kfz-Kaskoversicherung – Neuwertentschädigung nach Brandschaden

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 61/16 – Urteil vom 23.08.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 151/16 – wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.11.2016 – 14 O 151/16 – wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass Ziffer 4 des Tenors wie folgt lautet:

„Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59,5 % und die Beklagte 40,5 %.“

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 24.11.2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.773,55 € festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem Kraftfahrtversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens vom 21.05.2016 geltend.

Gemäß Versicherungsschein vom 26.08.2015 (Nr. …, Bl. 9 d.A.) bestand für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … 777 Versicherungsschutz in Gestalt einer Neupreisentschädigung nach dem Tarif AutoPlusProtect der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 150 €.

Gemäß A.2.5.1.11 der Bedingungen der Beklagten ist der – im vorliegenden Rechtsstreit streitige – Neupreis der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Gemäß A.2.5.1.3 wird die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe gezahlt, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines neuen Fahrzeugs verwendet wird (Bl. 15 d.A.).

Mehrwertsteuer wird nach A.2.5.5 nur erstattet, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (Bl. 16 d.A.).

Am 21.05.2016 brannte das versicherte Fahrzeug vollständig aus. Das von der Beklagten zur Feststellung des Schadens in Auftrag gegebene Gutachten gelangte zu Reparaturkosten von 60.000 €. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 28.500 €, der Restwert mit 550 € angegeben. In zweiter Instanz streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte im Rahmen der Neupreisentschädigung zu Recht einen Werksangehörigenrabatt in Abzug gebracht hat und ob die Mehrwertsteuer bereits vor Klageerhebung im Sinne der Bedingungen „angefallen“ war.

Auf der Grundlage des von dem Kläger vorgelegten Angebots des Autohauses … & Co. KG vom 13.06.2016 (Bl. 46 d.A.) für ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 51.490 € brutto errechnete die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 17.06.2016 (Bl. 49 d.A.) eine Gesamtentschädigung von 38.947,30 €. Dabei legte sie ihrer Berechnung den Ausgangspreis von 51.490 € brutto abzüglich eines Mitarbeiterrabattes (23 %), mithin einen Betrag von 39.647,30 € zugrunde, von welchem sie den Restwert von 550 € und die Selbstbeteiligung von 150 € in Abzug brachte. Von diesem Betrag überwies sie zunächst lediglich einen Betrag von 23.249,58 €, den sie aus dem Nettowiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung errechnete, und stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die Neupreisentschädigung brutto erst dann „verwirkliche“, wenn der Kläger sich ein neues Fahrzeug angeschafft und dies der Beklagten mit Vorlage einer Rechnung – „und den darin enthaltenen Rabatten und der ausgewiesenen Mehrwertsteuer“ – eingereicht habe. Dann erhalte der Kläger die einbehaltene Mehrwertsteuer (4.550,42 €) und die Differenzzahlung (11.147,30 €) zum Neupreis.

Hieran hielt die Beklagte auch nach Vorlage der „verbindlichen Wa-Bestellung“ der Auto … GmbH IGB vom 20.06.2016 (Bl. 51 d.A.) fest, welche einen Nachlass für Werksangehörige in Höhe von 13.773,55 € auswies, und deren „Annahme“ mit E- Mail der Auto … GmbH vom 24.06.2016 (Bl. 59 d.A.) bestätigt worden war.

Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei dem Werksangehörigenrabatt um einen nicht in Abzug zu bringenden Zuschuss des Arbeitgebers handele, welcher als Lohn zu versteuern sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Abschluss der Versicherung ausweislich des Beratungsprotokolls einen Fahrzeugneuwert von 51.1 € angefragt habe. Bei einem sich nach Abzug eines Rabatts ergebenden geringeren Neuwert habe er eine niedrigere Prämie erhalten können. Der Kläger habe daher bewusst einen Neuwert ohne Werksangehörigenrabatt angefragt. Das habe die Beklagte angenommen. Ausgehend von einem Neupreis von 51.490 € brutto abzüglich der bereits erbrachten Teilzahlung von 23.249,58 €, sowie des Restwertes von 550 € und der Selbstbeteiligung von 150 € hat er – zunächst im Wege der Prozessstandschaft aufgrund einer Ermächtigung seiner Darlehensgeberin, der Ford Bank, vom 15.07.2016, welcher er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten hatte – die Verurteilung zur Zahlung weiterer 27.540,42 € und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.358,86 € beantragt, deren Zahlung er bereits mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 29.06.2016 unter Fristsetzung bis zum 13.07.2016 verlangt hatte.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stehe dem Kläger weder die Neupreisspitze noch die Mehrwertsteuer zu. Letztere falle erst dann an, wenn das Fahrzeug gegen Bezahlung ausgeliefert werde. Hinsichtlich des Werksangehörigenrabatts verkenne der Kläger, dass auf die persönliche Situation des Versicherungsnehmers abzustellen sei. Die anderenfalls eintretende Bereicherung des Klägers sei unbillig.

Nach Vorlage der Rechnung der Auto … GmbH vom 08.09.2016 (Bl. 85 d.A.) hat die Beklagte erstinstanzlich einen weiteren Betrag von 15.697,72 € – Neuwertspitze und Mehrwertsteuer – geleistet. Daraufhin haben die Parteien in dieser Höhe die Hauptsache jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat gemeint, insoweit aufgrund ihrer Zahlungsankündigung mit Schreiben vom 13.06.2016 keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben.

Kfz-Kaskoversicherung - Neuwertentschädigung nach Brandschaden
(Symbolfoto: Von Mykola Komarovskyy/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat die Beklagte mit am 24.11.2016 verkündetem Urteil (Bl. 131 d.A.) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 11.147,30 € für die Zeit vom 14.07.2016 bis zum 14.09.2016 und zur Zahlung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 958,19 € verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 49,5 % dem Kläger und zu 40,5 % der Beklagten auferlegt. Den Werksangehörigenrabatt habe die Beklagte zu Recht in Abzug gebracht. Insoweit und hinsichtlich der Mehrwertsteuer, deren Erstattung die Beklagte vorgerichtlich zu Recht verweigert habe, hat es den Kläger als kostenpflichtig angesehen. Demgegenüber habe die Beklagte hinsichtlich der Neuwertspitze von 11.147,30 € Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Der Kläger hat unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens Berufung eingelegt, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren – nunmehr nach Beendigung der Sicherungsabtretung auf Zahlung an sich selbst – weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Fälligkeit des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer vor Klageerhebung zu Unrecht verneint. Diese sei mit Abschluss des Kaufvertrages, mithin spätestens am 24.06.2016 tatsächlich angefallen, da der Kläger sich schon ab diesem Zeitpunkt der Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer nicht mehr habe einseitig entziehen können. Auf sein Argument, es sei auf seinen Antrag Versicherungsschutz „ohne Werksangehörigenrabatt“ zustande gekommen, sei das Landgericht nicht eingegangen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24.11.2016 – 14 O 151/16 –

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.697,72 € für die Zeit vom 14.07.2016 bis zum 14.09.2016, abzüglich bereits gezahlter 14,88 € zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 13.773,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.358,86 € außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.07.2016, abzüglich am 09.12.2016 gezahlter 958,19 €, zu zahlen.

4. dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass hinsichtlich der Mehrwertsteuer schon deshalb nicht auf die verbindliche Bestellung des Klägers vom 20.06.2016 abgestellt werden könne, weil der Kaufvertrag ausweislich der Vertragsbedingungen erst zustande komme, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich bestätige oder die Lieferung innerhalb dieser Frist ausgeführt sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.12.2016 (Bl. 141 d.A.) ferner beantragt, die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahin zu berichtigen, dass die Kosten zu 59,5 % auf den Kläger und zu 40,5 % auf die Beklagte entfallen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1.

Allerdings ist die Berufung zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands, für welchen es in einer Konstellation wie der vorliegenden allein auf den nicht erledigten Teil der Hauptsache ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – VI ZB 43/13 – juris), übersteigt 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die mithin zulässige – einheitliche – Berufung gegen das Urteil in der Hauptsache ergreift aus Gründen der Prozessökonomie auch die mit der sofortigen Beschwerde angreifbare (§ 99a Abs. 2 ZPO) Kostenentscheidung, soweit sie den nach § 91a erledigten Teil betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2013 – VIII ZB 45/12 – NJW 2013, 2361). Auch insoweit ist der in § 567 Abs. 2 ZPO vorgesehene Beschwerdewert von 200 € erreicht (vgl. hierzu Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91a Rdn. 56; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 91a Rdn. 53).

2.

Die Berufung ist unbegründet.

a)

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger erst nach Klageerhebung – nach Vorlage der Rechnung der Auto … GmbH vom 08.09.2016 – Erstattung der dort ausgewiesenen Mehrwertsteuer verlangen konnte.

Nach A.2.5.1.2 der Bedingungen der Beklagten hat der Kläger – unter den dort geregelten Voraussetzungen, deren Vorliegen zwischen den Parteien unstreitig ist – einen Anspruch auf Zahlung des Neupreises abzüglich eines vorhandenen Restwerts. Dieser Anspruch entsteht gemäß A.2.5.1.3 der Bedingungen in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines neuen Fahrzeugs verwendet wird. Folglich entsteht der Anspruch auf Erstattung des Neupreises unabhängig von einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung, konnte mithin bereits vorgerichtlich aufgrund der von dem Verkäufer bestätigten verbindlichen Bestellung eines Neufahrzeugs vom 20.06.2016 geltend gemacht werden.

Demgegenüber ist die Mehrwertsteuer nach der Regelung in A.2.5.5 der Bedingungen, an deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.11.2009 – IV ZR 35/09 – VersR 2010, 208; Senat, Urt. v. 28.01.2009 – 5 U 278/08 – VersR 2009, 924), nur dann erstattungsfähig, „wenn und soweit“ sie tatsächlich angefallen ist, was der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, A.2.6 ff. AKB 2008, Rdn. 26). Eine Erstattung bei unterbliebener Reparatur bzw. unterbliebener Ersatzbeschaffung scheidet mithin aus.

Ob und in welcher Höhe Mehrwertsteuer angefallen ist, stand erst mit der tatsächlichen Ersatzbeschaffung fest. Folglich war der Nachweis des Anfalls der Mehrwertsteuer im Streitfall jedenfalls nicht vor Klageerhebung erbracht. Hierzu genügt bereits nach dem Wortlaut der Regelung nicht, dass sie bloß in einer Auftragsbestätigung ausgewiesen worden ist (vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, A.2 AKB Rdn. 646: tatsächlich vom Versicherungsnehmer gezahlte Mehrwertsteuer; Schiemann in Staudinger, Neubearb. 2017, § 249 Rdn. 236f. zu der gleichlautenden Regelung in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Darauf, ob hierzu die Vorlage der Rechnung des Autohauses … GmbH vom 08.09.2016 genügte oder ob – mit Blick darauf, dass nicht Rechnungen, sondern in Rechnung gestellte Leistungen besteuert werden – auf die tatsächliche Leistungserbringung abzustellen ist (vgl. hierzu Schiemann in Staudinger, Neubearb. 2017, § 249 Rdn. 236a ff.; Gerard-Morguet, ZfSch 2006, 303 jew. m.w.N.), kommt es im Streitfall nicht an.

Dessen ungeachtet vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, aus welchen berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers die Bestimmung in A.2.5.5 der Bedingungen entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut so zu verstehen sein sollte, dass der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer ebenfalls unabhängig von einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung bestehen soll (vgl. auch BGH, Urt. v. 24.05.2006 – IV ZR 263/03 – VersR 2006, 1066 zu den vertragstypischen Einschränkungen in der Kaskoversicherung).

Das Landgericht hat daher bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte dem Kläger keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, indem sie die Erstattung der Mehrwertsteuer von der Vorlage einer die Mehrwertsteuer ausweisenden Rechnung abhängig gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2006 – IX ZB 160/04 – ZIP 2006, 576; Senat, Beschl. v. 25.02.2015 – 5 W 96/14 – NJW 2015, 497; OLG Dresden, NJW 2015, 497; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91a Rdn. 24 zur Anwendbarkeit des Rechtsgedankens der fehlenden Klageveranlassung).

b)

Was die Höhe des Anspruchs auf Neupreisentschädigung angeht, hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte gemäß A.2.5.1.11 der Bedingungen zum Abzug des Werksangehörigenrabatts berechtigt gewesen ist.

Gegen die Höhe des Abzugs hat der Kläger keine substantiierten Einwände erhoben.

Nach der vorgenannten Bestimmung sind orts- und marktübliche Nachlässe in Abzug zu bringen. Da es darauf ankommt, was der Versicherungsnehmer nach seinen individuellen Verhältnissen tatsächlich aufzuwenden hat, fallen hierunter auch solche Nachlässe, die – wie der Werksangehörigenrabatt – nicht jedermann, sondern lediglich bestimmten Personen gewährt werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1974 – IV ZR 169/73 – NJW 1975, 307 zu einer strengen Wiederherstellungsklausel wie der vorliegenden; Senat, Urt. v. 11.11.1998 – 5 U 349/98 – Schaden-Praxis 1999, 354; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 1136; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 1996, 246; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, A.2 AKB Rdn. 536 ff.).

Der Abzugsfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger den Werksangehörigenrabatt versteuern muss (vgl. BGH, a.a.O.: es ist ohne Bedeutung, ob der Werksangehörigenrabatt als zusätzliches Entgelt des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers anzusehen ist). Er muss sich den Rabatt allerdings nur insoweit anrechnen lassen, als er ihm ungeschmälert zufließt, mithin nur unter Abzug des Steueranteils (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Insoweit fehlt es jedoch – worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat – selbst für eine Schätzung des Senats (vgl. hierzu Senat, a.a.O.) an substantiiertem Vorbringen des Klägers.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe im Versicherungsantrag bewusst einen Neuwert ohne Werksangehörigenrabatt angefragt, was die Beklagte angenommen habe; anderenfalls habe er eine niedrigere Prämie erhalten können. Diese Überlegung verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass die Prämienkalkulation bei der Fahrzeugversicherung nach anderen Kriterien, insbesondere nach Fahrzeugtyp und Risikoklasse sowie Standort erfolgt. Eine Versicherungssumme wird dagegen nicht vereinbart. Bei dem Abzug eines Rabatts stellt sich deshalb von vornherein nicht die Frage, ob dem Versicherer zu Unrecht ein Vorteil gewährt wird, der bei seiner Prämienstruktur keine Berücksichtigung findet (vgl. Schnepp in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 88 VVG Rdn. 33).

3.

Allerdings ist die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits – zu 49,5 % auf den Kläger und zu 40,5 % auf die Beklagte – offenbar unrichtig.

Die Berichtigung eines Urteils der Vorinstanz obliegt auch der Rechtsmittelinstanz, solange der Rechtsstreit dort schwebt (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 319 Rdn. 5). Da auf der Grundlage der Entscheidungsgründe des Landgerichts keine Zweifel an dem Vorliegen eines offenkundigen Versehens bestehen, war die erstinstanzliche Kostenentscheidung gemäß dem Berichtigungsantrag der Beklagten, welchem der Kläger nicht entgegen getreten ist, nach § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der Kläger 59,5 % und die Beklagte 40,5 % der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

4.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren beträgt 13.773,55 €. Die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigung erhöhen den Gebührenstreitwert nicht, da sie dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gleichzusetzen sind, der als Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2013 – VIII ZB 45/12 – NJW 2013, 2361; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand: 01.03.2017, § 91a Rdn. 42 m.w.N.). Das gilt auch für den Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens (vgl. Jaspersen, a.a.O.).

Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

 

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