Skip to content

Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis Vandalismusschaden

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 24/17 – Urteil vom 08.08.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 04. Januar 2017 (Az.: 2 O 144/16) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Regulierung eines Fahrzeugschadens in Anspruch genommen.

Der Kläger war Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Marke1 (amtl. Kennzeichen: XX-XX …) und unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, wobei wegen des genauen Inhalts der Versicherung auf den Versicherungsschein vom 11.11.2015 (Anlage B7, Bl. 108ff d.A.) und die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend: AKB, vgl. Anlage B9, Bl. 115ff d.A.) Bezug genommen wird. Nach Ziffer A.2.3.3 AKB umfasste der Versicherungsschutz „mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen“, wobei sich die Höhe der Ersatzleistung nach Ziffer A.2.6.2 – wenn das Fahrzeug nicht repariert wird – auf die Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwerts verminderten Wiederbeschaffungswert belief.

Am 05.03.2016 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen unbekannt, weil sein in Stadt1 an diesem Tag ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug in der Zeit von 16.30 bis 20.30 komplett zerkratzt worden sei. Die Polizei fertigte noch an demselben Tag Lichtbilder von den Fahrzeugschäden an, wobei insoweit auf die in der Akte befindliche Lichtbildmappe (Az.: …/2016) verwiesen wird.

Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten mit Schadensanzeige vom 19.03.2016. Dort gab er an, dass er das Fahrzeug am 28.10.2015 für einen Kaufpreis von 38.300 € erworben habe (vgl. Anlage B8, Bl. 112ff d.A.). Die Beklagte ließ den Schaden daraufhin durch einen ihrer Sachverständigen begutachten (vgl. Gutachten des Sachverständigen A, Anlage K1, Bl. 4ff d.A.), der u.a. feststellte, dass das Fahrzeug rundherum mit einem spitzen Gegenstand verkratzt worden sei, und Reparaturkosten von netto 11.385,40 € bzw. brutto 13.548,63 € ermittelte. Wegen der Einzelheiten des Schadensumfangs wird auf die im Gutachten befindlichen Lichtbilder (Anlage B2, Bl. 43ff d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hatte der Beklagten bereits im Oktober 2013 und im März 2015 Vandalismusschäden an seinen damaligen Fahrzeugen angezeigt, die von ihr jeweils reguliert wurden. Die Einzelheiten zu den Schadensbildern der beiden Vorfälle ergeben sich aus den Gutachten der DEKRA vom 14.10.2013 (Anlage B5, Bl. 66ff d.A.) und vom 19.03.2015 (Anlage B6, Bl. 85ff d.A.).

Mit Schreiben vom 06.04.2016 (Bl. 13 d.A.) lehnte die Beklagte die Regulierung des streitgegenständlichen Schadens ab, da nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen – insbesondere auch zu den vorangegangenen Vandalismusschäden – kein eintrittspflichtiges Schadensereignis vorliege, und kündigte den Vertrag.

Kfz-Kaskoversicherung - Nachweis Vandalismusschaden
(Symbolfoto:
Von aydngvn/Shutterstock.com)

Nachdem der Kläger der Beklagten vorgerichtlich zum Zwecke der Regulierung eine Kopie des Kaufvertrages übermittelt hatte (vgl. Anlage B1, Bl. 41 d.A.), die den Kaufpreis mit 38.300 € ausweist, und er diesen Preis auch in der Schadensmeldung vom 19.03.2016 angegeben hatte (Anlage B8, Bl. 113 d.A.), hat er sodann in erster Instanz mit Schriftsatz vom 06.09.2016 behauptet, ihm sei „nunmehr“ aufgefallen, dass die Vertragsurkunde einen falschen Kaufpreise ausweise und dieser tatsächlich nur 33.000 € betragen habe, wobei die falsche Angabe in der Urkunde darauf beruhe, dass sein damals 14jähriger Sohn ohne sein Wissen aus der Ziffer 3 eine 8 gemacht habe.

Der Kläger hat das Fahrzeug am 13.04.2016 ohne Reparatur für 22.500 € veräußert.

Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger die von dem Sachverständigen ermittelten Bruttoreparaturkosten sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug sei am 05.03.2016 zwischen 16.30 und 20.30, nachdem er es in Stadt1, Straße1, abgestellt habe, durch unbekannte Personen im Rahmen eines Vandalismusschadens beschädigt und hierbei mit einem spitzen Gegenstand rundherum verkratzt worden. Als er mit seiner Ehefrau nach einem gemeinsamen Stadtbummel und anschließendem Restaurantbesuch wieder zum Fahrzeug gekommen sei, habe seine Frau vor dem Einsteigen den Schaden entdeckt. Vor dem Abstellen habe das Fahrzeug keine Schäden aufgewiesen. Er habe es noch am Mittag des 05.03.2016 mit seinem Sohn, dem Zeugen Z1, auf seinem Hof von Hand gewaschen, wobei sich das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand, ohne Beschädigungen befunden habe.

Die Beklagte hat den behaupteten Versicherungsfall mit Nichtwissen bestritten. Sie hat weiter behauptet, dass zahlreiche betrugstypische Indizien vorlägen, die in ihrer Gesamtheit den Schluss auf ein manipuliertes Ereignis rechtfertigten. Das Schadensbild spreche nicht für einen durch unbekannte Dritte mut- oder böswillig verursachten Schaden, sondern für eine Vortäuschung, da die komplette Karosserie rundherum oberflächlich zerkratzt worden sei und sich der Schaden ideal dazu eigne, möglichst hohe fiktive und möglichst geringe tatsächliche Reparaturkosten auszulösen. Außerdem sprächen der mit der Beschädigung einhergehende Zeitaufwand und das damit verbundene Risiko der Entdeckung gegen einen Vandalismusschaden. Hinzu komme, dass der Kläger innerhalb von nur zweieinhalb Jahren insgesamt drei Mal derartige (vermeintlichen) Vandalismusschäden gemeldet habe und die Schadensbilder in allen drei Fällen dieselben seien, wobei drei unterschiedliche Fahrzeug an drei verschiedenen Standorten betroffen gewesen seien. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit berufen und hierzu behauptet, dass der Vortrag zur Abänderung des Kaufpreises in der Vertragsurkunde nicht nachvollziehbar sei und der Kläger den Kaufvertrag eigenhändig manipuliert habe, um sie über den Ankaufspreis – als nicht unwesentliches Indiz für den Fahrzeugwert – zu täuschen, so dass sie wegen arglistiger Falschangaben leistungsfrei sei.

Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z2, Z1 und Z3, wobei wegen des Beweisergebnisses auf das Sitzungsprotokoll vom 02.11.2016 (Bl. 186ff d.A.) verwiesen wird.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass vorliegend bereits die Gesamtschau der unstreitigen Tatsachen und Indizien den Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls begründeten. Hierzu zähle der Umstand, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von nicht einmal zweieinhalb Jahren insgesamt drei Schadensfälle gemeldet habe und die Schäden nahezu identisch gewesen seien, ohne dass der Kläger hierfür eine plausible Erklärung habe. Hinzu komme die Art und der Umfang der Schäden und die sich hieraus ergebende Begehungsweise, die gegen einen Vandalismusschaden spreche, da sie – unter Berücksichtigung der Örtlichkeit – nicht dem üblichen Bild von möglichst beiläufig und eilig verwirklichten Vandalismusschäden entsprächen, und durch die oberflächlichen Kratzer hohe fiktive Reparaturkosten verursacht würden, ohne dass zwingend ein Austausch erforderlich sei. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass er sein Fahrzeug am 05.03.2016 gegen 16.30 in Stadt1 unbeschädigt abgestellt und gegen 20.30 beschädigt wieder vorgefunden habe, da die vernommenen Zeugen Z2 und Z1 nicht glaubwürdig seien, wobei insbesondere ihr kritisch zu würdigendes gesamtes Aussageverhalten ins Gewicht falle. Bei dieser Sachlage könne die weitere Frage, ob die Beklagte wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungspflicht leistungsfrei geworden sei, offen bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiter verfolgt und die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift. Dass insgesamt drei ähnliche Vandalismusschäden geltend gemacht worden seien, sei zwar ungewöhnlich, aber nicht unwahrscheinlich und könne somit den Vorwurf der Vortäuschung eines Versicherungsfalls nicht rechtfertigen. Der geringe zeitliche Abstand der Schadensfälle deute vielmehr darauf hin, dass es tatsächlich eine dritte Person auf ihn abgesehen habe. Die Schäden entsprächen auch dem typischen Erscheinungsbild von Vandalismusschäden, da sie jeweils mit einem raschen und unsystematischen Vorgehen vereinbar seien und gerade bei Vandalismusschäden Dächer, Scheiben und Reifen unangetastet blieben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spreche auch der Umstand, dass die jeweiligen Schäden nahezu identisch gewesen seien, nicht für einen vorgetäuschten Versicherungsfall, da ein krimineller Versicherungsnehmer sein Vorgehen variieren würde, während es bekannt sei, dass Täter von Straftaten ihr bewährtes Verhaltensmuster wiederholten. Weiter sei zu würdigen, dass er nicht den geringsten Vorteil aus der Beschädigung gezogen habe, da er nur den Ausgleich der tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile begehre. Auch die von der Beklagten vorgeworfene Manipulation der Vertragsurkunde, für die es eine Erklärung gebe, wirke sich nicht zu seinen Gunsten aus, da der Pkw tatsächlich einen Marktwert von 38.300 € gehabt habe. Darüber hinaus beanstandet der Kläger die Beweiswürdigung bezüglich der Zeugenaussagen, da – entgegen der Argumentation des Landgerichts – eine übereinstimmende Wortwahl nicht den Verdacht einer abgesprochenen Aussage rechtfertige und gegebenenfalls bestehende Erinnerungslücken auch aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar gewesen seien und nebensächliche Umstände betroffen hätten. Die Aussagen der Zeugen seien schlüssig und glaubhaft gewesen; sie hätten sich an alles erinnert, woran sich Zeugen üblicherweise erinnern könnten und müssten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 04.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen, Az.: 2 O 144/16, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.548,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen; an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe die unstreitigen Tatsachen und Indizien für das Vortäuschen eines Versicherungsfalls zutreffend gewürdigt. Die extrem auffällige Häufung von Vandalismusschäden sei nicht mehr nachvollziehbar, sondern aufgrund der verschiedenen Fahrzeuge und Orte bei gleichen Schadensbildern ein signifikantes Indiz für fingierte Schäden, wobei diese in allen drei Fällen praktisch identisch gewesen seien. Der Kläger habe aus einem vorgetäuschten Versicherungsfall auch einen finanziellen Vorteil ziehen können. Entgegen der Ansicht des Klägers habe das Landgericht auch die Zeugenaussagen zutreffend dahin gewürdigt, dass kein selbst erlebtes Geschehen geschildert worden sei, da ein erhebliches Defizit an aussagepsychologischen Realkennzeichen geherrscht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, doch bleibt sie ohne Erfolg.

Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus der streitgegenständlichen Kaskoversicherung gemäß Ziffer A.2.6.2 i.V.m. Ziffer A.2.3.3 AKB zu, da er nicht mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) den Nachweis für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Vandalismusschadens, also einer mut- oder böswilligen Beschädigung erbracht hat.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung werden dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Kaskoversicherung für den durch die Vollkaskoversicherung abgedeckten Fall der Beschädigungen durch mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Personen (hier gemäß Ziffer A. 2.3.3 AKB) nicht die für den Diebstahlsfall anerkannten Beweiserleichterungen gewährt, sondern der Versicherungsnehmer muss den Vollbeweis für das Vorliegen derartiger Beschädigungen erbringen. Grund dafür ist, dass das Vorliegen von derartigen Schäden grundsätzlich anhand des Schadensbildes an dem für eine Beurteilung zur Verfügung stehenden Fahrzeug festgestellt werden kann. Ob nämlich ein Fahrzeug durch eine mut- oder böswillige Handlung Dritter beschädigt wird, entzieht sich nicht typischerweise der Wahrnehmung des Versicherungsnehmers und ist regelmäßig schon durch das Schadensbild nachweisbar, so dass es insoweit keiner aus dem Versicherungsversprechen abzuleitender Beweiserleichterungen bedarf. Im Gegenzug werden aber auch dem Versicherer, wenn die Beschädigung durch solche Handlungen bewiesen ist, keine Beweiserleichterungen für seinen Einwand zuerkannt, dass die Schäden nicht durch betriebsfremde bzw. nicht berechtigte Personen verursacht worden sind (BGH r+s 1997, 446f; OLG Oldenburg r+s 2000, 56f: OLG Köln r+s 1998, 232f sowie 2008, 464f; OLG Köln, Urt. v. 13.08.2013, Az.: 9 U 96/13, zitiert nach juris, Rdnr. 4; OLG Hamm, Urt. v. 10.06.2015, Az.: 20 U 44/15, zitiert nach juris, Rdnr. 4 m.w.N.; LG Stuttgart, Urt. v. 16.12.2013, Az.: 16 O 577/12, zitiert nach juris, Rdnr. 22; LG Köln, Urt. v. 11.12.2013, Az.: 20 O 434/12, zitiert nach juris, Rdnr. 11; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.02.1995, Az.: 4 U 146/94, VersR 1996, 860 ). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

Von diesen Beweisanforderungen ausgehend kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass bereits die streitgegenständlichen Schäden am klägerischen Fahrzeug von ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild den Nachweis für einen Versicherungsfall erbringen und als bedingungsgemäßer Vandalismusschaden zu werten sind.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann der für den Versicherungsnehmer zu führende Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung bereits schon am Schadensbild scheitern, wenn aus der Art der Schäden zu schließen ist, dass die Beschädigungen nicht durch eine mut- oder böswillige Handlung verursacht worden sind. Dies hat das OLG Köln in einem Fall angenommen, bei dem der Täter gezielt – und nicht wahllos – durch Anbringen von Löchern in der Karosserie des Fahrzeugs an bestimmten planmäßig ausgewählten Stellen einen Schaden herbeigeführt hatte, der erkennbar den Sinn hatte, eine möglichst hohe Reparaturkostenkalkulation nach Gutachten zu erreichen, wobei der tatsächliche Reparaturaufwand gering war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.12.2011, AZ.: 9 U 83/11, zitiert nach juris, Rdnr. 14 m.w.N.). In einem anderen Fall, in dem das Fahrzeug vielfältige, oberflächliche Kratzer an zahlreichen Karosserieteilen aufgewiesen hatte, entschied das OLG Köln (vgl. Urt. v. 13.08.2013, Az.: 9 U 96/13, aaO, Rdnr. 5), dass die Schäden nach ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild – aufgrund der Diskrepanz zwischen optischem und fachgerechtem Instandsetzungsaufwand – jedenfalls keinen positiven Aufschluss für einen Vandalismusschaden gäben, so dass der Nachweis einer bedingungsgemäßen Fahrzeugbeschädigung jedenfalls nicht schon anhand des Schadensbildes als durch den Versicherungsnehmer geführt angesehen werden könne.

So verhält es sich hier, da nach Ansicht des Senats das Erscheinungsbild und die Art der Beschädigung für einen Vandalismusschaden untypisch erscheint und der Kläger daher allein mit dem äußeren Schadensbild den von ihm zu führenden Vollbeweis für eine mut- oder böswillige Beschädigung durch unberechtigte Personen nicht erbracht hat. Denn auffällig ist, dass die anhand der vorhandenen Lichtbilder ersichtlichen einzelnen Kratzspuren vom 05.03.2016 relativ oberflächlich sind und die einzelnen Kratzer jeweils auf mehreren Bauteilen ringsherum an dem Fahrzeug in verschiedener Höhe im Bereich der Motorhaube, der Stoßfängerverkleidung vorne und hinten, des Kotflügels vorne links und rechts, der linken und rechten Tür und der Seitenwände hinten links und hinten rechts, der Vorder- und Rückleuchten und des Heckdeckels aufgebracht wurden. Bei diesem Schadensbild wurde offensichtlich mit einem relativ geringen kräftemäßigen Beschädigungsaufwand ein kalkulatorisch hoher Reparaturschaden verursacht, was auf eine entsprechende Absicht für ein derart geplantes Vorgehen bei der Beschädigung schließen lässt und damit gegen einen Vandalismusschaden spricht. Denn es erscheint kaum nachvollziehbar, dass ein Schädiger jeweils einzelne oberflächliche Kratzspuren an zahlreichen Bauteilen des Fahrzeugs in unterschiedlicher Höhe verursacht (vgl. auch LG Duisburg, Urt. v. 19.12.2014, Az.: 10 O 433/13, zitiert nach juris, Rdnr. 22). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der einer Entscheidung des LG Stuttgart zugrunde lag, das einen typischen Vandalismusschaden bejahte bei einem versicherten Fahrzeug, welches im Bereich der Motorhaube, der Seitentüren sowie des Hecks zahlreiche, kreuz und quer verlaufende Kratzspuren aufgewiesen hatte, wie sie etwa mit Schlüsseln und Schraubenziehern verursacht werden, und bei dem darüber hinaus alle Reifen durchstochen waren (LG Stuttgart, Urt. v. 16.12.2013, 16 O 577/12, zitiert nach juris, Rdnr. 23). Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, es sei gerade ein typisches Erscheinungsbild von Vandalismusschäden, dass diese zu oberflächlichen Kratzern führten (vgl. Berufungsbegründung, S. 4, Bl. 255 d.A.), berücksichtigt dies nicht, dass vorliegend die umfassende Beschädigung mehrerer, unterschiedlich hoch gelegener Fahrzeugteile durch eine einzelne Kratzspur auffällig ist, da hierdurch eine möglichst hohe Reparaturkostenkalkulation nach Gutachten ermöglicht wird, während der tatsächliche Reparaturaufwand gering ist, und dies gegen einen typischen Vandalismusschaden spricht, der üblicherweise beiläufig, rasch und unsystematisch ausgeführt wird. Insofern nimmt der Senat vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Urteil, S. 5f) Bezug.

Aufgrund dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann der Kläger – entgegen seiner Darlegungen mit Schriftsatz vom 19.05.2017 – auch nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, dass bei Vandalismusschäden üblicherweise Dächer, Scheiben und Räder unangetastet bleiben, so dass hierzu auch keiner weiteren Beweisaufnahme mehr bedarf.

Der Kläger kann sich für den ihm obliegenden Nachweis eines bedingungsgemäßen Vandalismusschadens auch nicht auf die Aussagen der von ihm benannten Zeugen stützen, da die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Glaubwürdigkeit der klägerischen Zeugen verneint hat, keine Fehler erkennen lässt.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb ihre erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung gemäß der Vorschrift des § 286 ZPO gehalten hat, die den Richter auffordert, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an allgemeine Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 ZPO, Rdnr. 13, m.w.N.). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung i.S. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind daher ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, während bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte nicht genügen (vgl. OLG München, Urt. v. 20.02.2015, Az.: 10 U 1722/14, zitiert nach juris, Rdnr. 19 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Angriffe des Klägers in der Berufungsbegründung nicht geeignet, Fehler oder Unvollständigkeiten der erstinstanzlichen Feststellungen aufzuzeigen, wobei eine Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Beweiserhebung schon nicht geltend gemacht, sondern allein die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung als unzutreffend gerügt wird. Im Rahmen der weiteren Begründung (vgl. Berufungsbegründung, S. 6ff, Bl. 257ff d.A.) setzt der Kläger aber letztlich lediglich die abweichende eigene Würdigung der Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen. Die Kammer hat jedoch rechtsfehlerfrei die Umstände dargelegt, welche ihrer positiven Überzeugungsbildung von dem Zutreffen des klägerischen Sachvortrages, das Fahrzeug am 05.03.2016 in Stadt1 um 16.30 Uhr in unbeschädigtem Zustand abgestellt und um 20.30 Uhr in beschädigtem Zustand wieder vorgefunden zu haben, entgegen gestanden haben (vgl. Urteil, S. 6f).

Zwar haben die Zeugen Z2 und Z1 die klägerischen Behauptungen bestätigt, doch ist das Landgericht ihnen wegen fehlender Glaubwürdigkeit nicht gefolgt und hat dies in nicht zu beanstandender Weise begründet. Selbst wenn der Umstand, dass die Zeugen und der Kläger zum Teil wortgleiche Schilderungen verwendeten, noch nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit spräche, erscheint es doch auffällig, dass die Angaben des Klägers und der Zeugin Z2 – ausweislich der Protokollniederschrift – bei wortgleicher Schilderung zum Kerngeschehen hinsichtlich des Randgeschehens (Benennung der besuchten Geschäfte; Öffnungszeiten) auffällig vage geblieben sind. Darüber hinaus hat das Landgericht die Verneinung der Glaubwürdigkeit der Zeugen auch auf deren konkretes Aussageverhalten während der Vernehmung gestützt (Auftreten erhebliche Unsicherheiten bei der Zeugin Z2; plötzlich schwammige Aussage des Zeugen Z1 und merklich nervöses Auftreten, vgl. Urteil, S. 7), wobei die individuelle Einschätzung der Zeugen einen wesentlichen Bestandteil der richterlichen Beweiswürdigung darstellt und somit die Begründung des Landgerichts nicht zu beanstanden ist.

Schließlich ist aus Sicht des Senats auch der Aussage der Zeugin Z2 zu den Umständen der Manipulation der Kaufvertragsurkunde durch ihren Sohn, den Zeugen Z3, besonderes Gewicht beizumessen, da das von ihr beschriebene Geschehen nicht plausibel erscheint. Neben dem Umstand, dass das von ihr geschilderte Motiv für die Fälschung der Vertragsurkunde durch ihren Sohn nicht nachvollziehbar erscheint, ist es wenig glaubhaft, dass nach Aussage der Zeugin der Kläger erst „vor kurzem“ von der Änderung des Kaufvertrages erfahren haben will (vgl. Protokoll v. 02.11.2016, S. 7, Bl. 122 d.A.). Denn es bleibt weiterhin unverständlich, weshalb der Kläger in der Schadensanzeige vom 19.03.2016 den Kaufpreis handschriftlich noch mit 38.300 € angegeben und vorgerichtlich bei der Beklagten die Kaufvertragsurkunde einreicht hat, ohne auf die Änderung des Kaufpreises hinzuweisen, und erst danach in erster Instanz mit Schriftsatz vom 06.09.2016 klargestellt hat, dass die Angabe im Kaufvertrag falsch sei und er tatsächlich nur 33.300 € bezahlt habe.

Dieses Verhalten begründet nach Auffassung des Senats zumindest erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Klägers und damit auch grundlegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z2. Daher kann – auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Schadensbildes – zu Lasten des Klägers nicht vom Nachweis eines bedingungsgemäßen Vandalismusschadens ausgegangen werden.

Somit konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708, Nr. 11, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!