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Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis über Vandalismusschadens an einem abgestellten Fahrzeug

LG Stuttgart, Az.: 16 O 577/12

Urteil vom 16.12.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.780,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.08.2012 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 70 % und der Kläger 30 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 9.557,82 Euro

Mit der Klage begehrt der Kläger, der im Kfz-Handel seiner Ehefrau mitarbeitet, Leistungen aus einem Kfz-Vollversicherungsvertrag von der Beklagten.

Kfz-Kaskoversicherung - Nachweis über Vandalismusschadens an einem abgestellten Fahrzeug
Symbolfoto: Srdjanns74/bigstock

Bei der Beklagten war das Fahrzeug … mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fahrzeugidentifikationsnummer … seit … vollkaskoversichert. Versicherungsnehmer war der Kläger. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein als Anlage K4 (Bl. 50 d.A.) und die Versicherungsbedingungen als Anlage zum Protokoll v. 23.9.2013 (Bl. 99 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger meldete bei der Beklagten einen Schadensfall aufgrund Vandalismusschadens. Das versicherte Fahrzeug wies im Bereich der Motorhaube, der Seitentüren sowie des Hecks zahlreiche, kreuz und quer verlaufende Kratzspuren auf. Zudem waren alle Reifen des Fahrzeuges zerstochen. Täter konnten von der vom Kläger eingeschalteten Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht ausfindig gemacht werden.

Der Kläger holte über die Beschädigungen ein Sachverständigengutachten ein, wonach sich die Reparaturkosten netto auf 9.039,62 Euro belaufen. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges wurde mit 12.400,00 Euro bemessen, der Restwert mit 5.400,00 Euro, jeweils inklusive Mehrwertsteuer. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten der … als Anlage K1 (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen. Inzwischen hat der Kläger das Fahrzeug unrepariert weiterverkauft.

Die Beklagte weigerte sich, den bezifferten Schaden zu regulieren mit der Begründung, der Schaden sei von betriebsfremden Personen verursacht worden. Auf ein Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom … unter Fristsetzung zum … reagierte die Beklagte mit einem Schreiben von … mit dem Inhalt, der Nachweis eines Vandalismusschadens sei nicht geführt.

Der Kläger trägt vor, er sei Eigentümer des versicherten Fahrzeuges und habe dieses in der Nach vom … auf den … ordnungsgemäß in der … straße in … am … rechten Fahrbahnrand abgestellt. Das Fahrzeug sei von ihm nicht bekannten Personen im Zuge von Vandalismus erheblich beschädigt worden. Sein ihm dadurch entstandener Schaden beziffere sich auf Grundlage des eingeholten Gutachtens nach einem Abzug „neu für alt“ in Höhe von 681,80 Euro und der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro auf 8.057,82 Euro. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm aus dem Versicherungsvertrag zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Zudem sei ihm, falls er sich entschließe, das Fahrzeug zu reparieren, Nutzungsausfallansprüche sowie die anteilige gesetzliche … wertsteuer aus dem Reparaturbetrag zu ersetzen, was sein Feststellungsinteresse rechtfertige.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.057,82 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.08.2012 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Schäden aus dem Unfallereignis vom … zu erstatten.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtanwaltskosten in Höhe von 787,64 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei nicht Eigentümer des versicherten Fahrzeuges. Sie ist daher der Ansicht, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation. Zudem trägt sie vor, das versicherte Fahrzeug sei nicht an dem vom Kläger genannten Zeitpunkt dort abgestellt und beschädigt worden. Das Schadensbild an dem Fahrzeug sei untypisch für Vandalismusschaden, ebenso sei die Örtlichkeit, an dem die Tat begangen sein soll, ungewöhnlich für Vandalismus. Weiter trägt die Beklagte vor, sie habe mehrfach anonyme Anrufe erhalten, wonach der Kläger den Schadensfall nur vorgetäuscht habe, was er schon häufiger bei Versicherern gemacht habe. Hintergrund sei, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug wegen seiner Farbe nicht habe veräußern können. Zudem erhebt die Beklagte Einwendungen gegen die von dem Kläger geltend gemachte Schadenshöhe und behauptet, das Fahrzeug habe Vorschäden aufgewiesen. Zudem sei die Schadenshöhe nicht korrekt berechnet worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einlassungen der Parteien wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom … (Bl. 57 d.A.), … (Bl. 91 d.A.) und … (Bl. 122 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise zulässig und soweit sie zulässig ist, überwiegend begründet.

I.

1. Klageantrag Ziff. 2 ist unzulässig. Dem Kläger steht kein rechtliches Interesse gem. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung zu. Ein solches rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH Urt. v. 7.2.1986 – V ZR 201/84). Zudem besteht kein rechtliches Interesse an einer neben einer Leistungsklage erhobenen Feststellungsklage, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfange durch den Klageantrag auf Zahlung erfasst wird oder erfasst werden kann (BGH Bschl. v. 4.4.1952 – III ZA 20/52).

Eine solche Gefährdung von Rechten des Klägers ist nicht vorliegend ersichtlich. Er kann seinen aus dem streitgegenständlichen Vorfall entstanden Schaden bereits abschließend beziffern. Der Kläger macht geltend, dass er für den Fall, dass er das beschädigte Fahrzeug reparieren möchte, Nutzungsausfallschaden und die bei der Reparatur anfallende Mehrwertsteuer geltend machen möchte. Unabhängig von der Frage, ob aufgrund A.2.14.1 AKB vom 1.10.2011 Nutzungsausfallschäden überhaupt grundsätzlich von der Beklagten zu ersetzen sind, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2013 vorgetragen, er habe das beschädigte Fahrzeug unrepariert verkauft. Zukünftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall, für welche die Beklagte gegebenenfalls ersatzpflichtig wäre und die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht bereits bezifferbar waren, sind somit nicht ersichtlich.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere ist das Landgericht Stuttgart örtlich gem. §§ 12, 17 ZPO und sachlich gem. § 71 Abs. 1 GVG zuständig.

II.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie überwiegend begründet.

1. Dem Kläger steht der mit Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachte Anspruch in Höhe von 6.780,00 Euro aus §§ 74 ff. VVG i.V. mit dem Versicherungsvertrag vom … zu. Im Übrigen ist der Klageantrag Ziff. 1 unbegründet.

a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist unstreitig Versicherungsnehmer der Kfz-Vollkaskoversicherung und macht einen Schaden am von der Beklagten versicherten Fahrzeug aus dem Versicherungsvertrag geltend. Auf die von der Beklagten bestrittene Eigentümerstellung des Klägers kommt es daher nicht an. Daher kann es auch dahinstehen, ob der Zeuge … das Fahrzeug wirksam an den Kläger veräußert hat. Da der Beklagte unstreitig jedenfalls Nutzer und Halter des Fahrzeuges war, liegt auch ein versichertes Interesse im Sinne der §§ 74 ff. VVG vor.

b) Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde durch mut- oder böswillige Handlungen im Sinne von A.2.3.3 AKB vom 1.10.2011 beschädigt. Für das Vorliegen des Tatbestandes „mut- oder böswillige Handlungen“ im Sinne dieser Vorschrift bedarf es einer Beweisführung mittels äußeren Bildes, wie etwa bei Geltendmachung von Versicherungsleistungen aufgrund Kraftfahrzeugdiebstählen, nicht. Vielmehr kann die Beschädigung durch mut- oder böswilliger Handlungen durch Besichtigung des Fahrzeuges und Begutachtung der Schäden festgestellt werden (BGH Urt. v. 25.6.1997 – IV ZR 245/96; OLG Köln Urt. v. 20.8.2010 – 20 U 96/09). Wenn aber ein Täter gezielt – und nicht wahllos – durch Anbringen von Löchern in der Karosserie des Fahrzeugs an bestimmten planmäßig ausgewählten Stellen einen Schaden herbeigeführt hat, der erkennbar den Sinn hat, eine möglichst hohe Reparaturkostenkalkulation nach Gutachten zu erreichen, obwohl der tatsächliche Reparaturaufwand gering ist und der Schaden durch eine Billigreparatur beseitigt worden ist, ist ein Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, nicht bewiesen (OLG Köln v. 13.12.2011 – 9 U 83/11).

Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug durch eine mut- oder böswillige Handlung beschädigt worden ist. Dies ergibt sich schon durch den offenkundigen, fotografisch in dem Schadengutachten der … vom … festgehaltenen Zustand des Fahrzeuges. Die zahlreichen Kratzspuren und die zerstochenen Reifen sind denknotwendig durch solche Handlungen entstanden. Eine andere Erklärung, etwa ein Unfall, kommt vorliegend nicht Betracht. Diese Erkenntnis wird gestützt durch die nachvollziehbaren und in sich stimmigen Ausführen des Sachverständigen …, der als Diplom-Ingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der … für die Begutachtung besonders qualifiziert ist. Auch dieser kam mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass das Schadensbild an dem Fahrzeug für einen Vandalismusschaden spreche. Zwar schränkte er ein, dass das Schadensbild gegen einen Täter spreche, der aus Wut das Fahrzeug beschädigte, da die Beschädigungen umfangreich über das Fahrzeug verteilt wurden, um einen großen Schaden zu verursachen. Sollte es sich aber um einen Täter handeln, der aus anderen Motiven, etwa aus Rache das Fahrzeug beschädigte, handele sich es vorliegend durchaus um typische Vandalismusschäden. Diesen Ausführungen folgt das Gericht umfassend. Letztlich kann es für die Frage, ob das Fahrzeug durch mut- oder böswillige Handlungen beschädigt wurde, dahinstehen, welche Motive der Täter hierbei hatte. Der vorliegende Fall kann auch nicht mit demjenigen des OLG Köln v. 13.12.2001 – 9 U 83/11 gleichgestellt werden. Dort sind kleine, aber tiefe Löcher in die Karosserie hineingeschlagen worden, um einen zwar großen, aber leicht behebbaren Schaden zu erreichen. Hier hingegen weist das Schadensbild die für Vandalismus typischen, aber nicht tiefen Kratzspuren auf, die etwa mit Schlüsseln oder Schraubenziehern, verursacht werden.

c) Dass die Beschädigungen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug durch nicht betriebsfremde Personen im Sinne von A.2.3.3 AKB vom 1.10.2011 verursacht wurden, ist nicht ersichtlich. Für die Verursachung des Schadens durch nicht betriebsfremde Personen ist die Beklagte in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet, der insoweit keine Beweiserleichterungen zugute kommen (BGH Urt. v. 25.6.1997 – IV ZR 245/96; OLG Köln Urt. v. 20.8.2010 – 20 U 96/09).

Der Beklagten ist es nicht gelungen, diesen Beweis zu führen. Das Gericht kann sich nicht die notwendige sichere Überzeugung (§ 286 ZPO) bilden, dass die Beschädigungen durch eine nicht betriebsfremde Person herbeigeführt wurden. Beweis für die Verursachung des Schadens durch nicht betriebsfremde Personen hat die Beklagte nicht angetreten. Sie beschränkt sich lediglich darauf vorzutragen, sie habe anonyme Anrufe erhalten, wonach der Kläger das Fahrzeug selbst beschädigt habe. Zeugen hierfür kann sie nicht benennen. Auch die von ihr vorgebrachten Indizien für eine Verursachung des Schadens durch den Kläger sind nicht überzeugend. Letztlich handelt es hierbei um Spekulationen ohne tragfähige objektive Anhaltspunkte. So trägt die Beklagte vor, es sei unplausibel warum das Fahrzeug auf der Straße und nicht in der dem Kläger zu Verfügung stehenden Garage abgestellt sei. Die Erklärung des Klägers, dass der Garagenstellplatz an diesem Abend bereits mit dem von seiner Ehefrau benutzten Fahrzeug belegt gewesen sei, das überdies auch kleiner und wendiger und daher besser für das Ein- und Ausparken in einer Garage geeignet sei, ist hierfür eine durchaus plausible und glaubhafte Erklärung, zumal der Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit 12.400,00 Euro laut …-Gutachten vom … nicht derart hoch war, dass es ungewöhnlich erscheint, ein solches in einem reinen Wohngebiet auf der Straße abzustellen, in welchem unstreitig bislang Vandalismusschäden nicht bekannt geworden sind. Des weiteren benennt die Beklagte als Motiv für die Tat, dass der Kläger, der im Kraftfahrzeughandel tätig sei, das Fahrzeug verkaufen wollte und aufgrund der Farbe des Fahrzeuges keinen Käufer fand. Diese Vermutung hat der Sachverständige … durch seine nachvollziehbare Angabe, dass die Farbe des streitgegenständlichen Fahrzeuges sogar eine besonders beliebte Farbe sei, widerlegt. Auch die von der Beklagten aufgestellten Behauptung, der angebliche Tatort sei für Vandalismusschäden untypisch, konnte der Sachverständige nicht bestätigen. Vielmehr handele es sich um einen Ort, der weder besonders typisch noch untypisch für Vandalismusschäden sei.

d) Der Kläger kann aufgrund vorstehender Ausführungen den von ihm geltend gemachten Schaden nur in Höhe von 6.780,00 Euro von der Beklagten ersetzt verlangen. Gem. A.2.7. AKB kann der Kläger bei nicht durchgeführter Reparatur die Netto-Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes verlangen. Der Kläger hat angegeben, das Fahrzeug unrepariert verkauft zu haben. Nach dem Gutachten der … vom … belaufen sich die Reparaturkosten auf 9.039,62 Euro. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 12.400,00 Euro angesetzt, der Restwert des Fahrzeugs mit 5.320,00 Euro. Diese Berechnungen sind nach Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar, was auch der Sachverständige … nochmals bestätigt hat. Einwendungen im Einzelnen sind gegen die Berechnung auch nicht vorgebracht worden, lediglich die Schlüssigkeit insgesamt wurde von der Beklagten bestritten. Die Beklagte ist demnach verpflichtet, Reparaturkosten bis zum Betrag von 7.080,00 Euro zu ersetzen. Nach Abzug der im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 Euro kann der Kläger 6.780,00 Euro von der Beklagten verlangen.

2. Der Anspruch auf Verzugszinsen bezüglich des Klageantrags Ziff. 1 ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Durch die Mahnung des Klägers vom … mit der Aufforderung, den fälligen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zu bezahlen, hat er die Beklagte gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug gesetzt, weshalb ihm Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe jedenfalls seit 11.8.2012 zustehen.

3. Klageantrag Ziff. 3 ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Wie soeben ausgeführt, begründete die Mahnung des Klägers vom … den Verzug der Beklagten gem. § 286 Abs. 1 BGB. Die Mahnung ist jedoch bereits von dem Klägervertreter selbst gefertigt worden. Die Beauftragung des Klägervertreters erfolgte somit bereits bevor Verzug der Beklagten begründet wurde. Die dem Kläger durch die Beauftragung des Klägervertreters entstandenen Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Forderung sind somit kein kausal auf dem Verzug der Beklagten beruhender Schaden (vgl. Palandt/Grüneberg § 286 Rn. 44). Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,709 Satz 1, 711 ZPO.

Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO. Für den Feststellungsantrag wurde entsprechend der Angabe des Klägers ein Interesse auf Seite 6 der Klageschrift von 1.500,00 Euro angenommen.

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