Skip to content

Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis eines vom Versicherungsschutz gedeckten Unfallschadens

Ein vermeintlich harmloser Parkplatzunfall endete für einen Autofahrer vor Gericht: Er forderte von seiner Vollkaskoversicherung Geld für einen Schaden, doch der geschilderte Hergang weckte massive Zweifel. Ein gerichtlich bestelltes Gutachten zerschlug schließlich die Hoffnungen des Klägers, indem es eklatante Widersprüche zwischen seiner Version und den tatsächlichen Schäden am Fahrzeug aufdeckte. Das Ergebnis: Er ging leer aus und musste die gesamten Prozesskosten tragen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 1432/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Osnabrück
  • Datum: 23.11.2018
  • Aktenzeichen: 49 C 1432/17
  • Rechtsbereiche: Vollkaskoversicherung, Kfz-Versicherung, Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Halter eines PKW VW Passat, der bei der Beklagten vollkaskoversichert war und Versicherungsleistungen für angebliche Unfallschäden forderte.
  • Beklagte: Der Versicherer, bei dem der Kläger eine Vollkaskoversicherung unterhielt und der die Zahlung von Versicherungsleistungen ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger behauptete, beim rückwärtigen Ausparken seines Vollkasko-versicherten PKW mit einem anderen Fahrzeug kollidiert zu sein. Er forderte von seinem Versicherer die Reparaturkosten für sein beschädigtes Fahrzeug.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Versicherungsleistungen aus seiner Vollkaskoversicherung hatte. Der Versicherer bestritt den vom Kläger dargestellten Unfallhergang und warf ihm eine Verletzung von Aufklärungspflichten vor.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers auf Versicherungsleistungen wurde vom Gericht abgewiesen.
  • Begründung: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Schäden an seinem Fahrzeug durch den von ihm behaupteten Unfall entstanden sind. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die Schäden nicht mit der klägerischen Unfallschilderung vereinbar waren. Das Gericht sah zudem einen Verstoß des Klägers gegen seine Aufklärungspflichten gegenüber der Versicherung.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und erhält weder die begehrten Versicherungsleistungen noch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Zinsen.

Der Fall vor Gericht


Kein Geld von der Versicherung: Gericht weist Klage nach zweifelhaftem Parkplatzunfall ab

Ein Autofahrer forderte von seiner Vollkaskoversicherung Geld für Schäden an seinem Fahrzeug, die angeblich bei einem Parkplatzunfall entstanden waren. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da sie den vom Autofahrer geschilderten Unfallhergang bezweifelte. Das Amtsgericht Osnabrück musste in seinem Urteil vom 23. November 2018 (Aktenzeichen: 49 C 1432/17) entscheiden, ob dem Autofahrer die Versicherungsleistung zustand.

Der Streit um den Parkplatzunfall: Was war geschehen?

PKW-Unfall beim Rückwärtsausparken auf Stadtparkstreifen, Fahrzeugkontakt, Fahrer am Steuer
Beim Ausparken auf Parkplatz Kollision mit geparktem Auto – so vermeidest du Schaden. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Kläger, nennen wir ihn Herr K., unterhielt für seinen PKW VW Passat bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Vollkaskoversicherung. Eine Vollkaskoversicherung ist eine Versicherung, die in der Regel auch Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, selbst wenn man den Unfall selbst verursacht hat. Im Vertrag war eine Selbstbeteiligung von 300 Euro vereinbart. Das bedeutet, dass Herr K. im Falle eines Schadens die ersten 300 Euro der Reparaturkosten selbst tragen müsste.

Herr K. behauptete, er habe am 17. September 2016 seinen VW Passat auf einem Parkstreifen an einer Straße in B. geparkt, und zwar im rechten Winkel zur Fahrbahn. Beim rückwärtigen Ausparken sei er dann mit einem anderen Fahrzeug, einem VW Touran, zusammengestoßen. Dieses andere Fahrzeug habe in einer Parkbucht rechts neben ihm gestanden. Durch diesen Zusammenstoß seien beide Fahrzeuge erheblich beschädigt worden. An seinem eigenen VW Passat seien Schäden entstanden, deren Reparatur laut einem von ihm beauftragten privaten Gutachter 3125,17 Euro kosten würde. Herr K. zog von diesem Betrag die Mehrwertsteuer (eine Art Verbrauchssteuer) und seine Selbstbeteiligung von 300 Euro ab und forderte von der Versicherung die Zahlung von 2267,00 Euro. Er versicherte außerdem, dass sein Auto vor diesem Unfall keine anderen, sogenannten Altschäden, aufgewiesen habe.

Die beklagte Versicherungsgesellschaft beantragte vor Gericht, die Klage von Herrn K. abzuweisen. Das bedeutet, sie wollte nicht zahlen. Zunächst hatte die Versicherung nur bezweifelt, dass das Fahrzeug von Herrn K. vor dem Unfall tatsächlich unbeschädigt war. Später bestritt sie jedoch den gesamten von Herrn K. geschilderten Unfallhergang. Die Versicherung argumentierte, der Unfall könne sich gar nicht so ereignet haben, wie Herr K. es dargestellt hatte. Weil Herr K. angeblich falsche Angaben zum Unfall gemacht habe, habe er vorsätzlich gegen seine Aufklärungsobliegenheiten verstoßen. Aufklärungsobliegenheiten sind Pflichten des Versicherten, bei der Klärung eines Schadensfalls ehrlich und umfassend mitzuwirken. Wenn diese Pflichten verletzt werden, kann die Versicherung unter Umständen die Leistung verweigern, also leistungsfrei werden, wie es in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (kurz: AKB) – dem Kleingedruckten des Versicherungsvertrags – festgelegt ist.

Der Weg vor Gericht und die Beweisaufnahme

Da sich Herr K. und seine Versicherung nicht einigen konnten, reichte Herr K. eine Klage beim Amtsgericht Osnabrück ein. Eine Klage ist die formelle Aufforderung an ein Gericht, über einen Streitfall zu entscheiden und die Gegenseite zu einer bestimmten Handlung oder Zahlung zu verurteilen. Herr K. forderte nicht nur die Zahlung der Reparaturkosten, sondern auch Zinsen auf diesen Betrag sowie die Erstattung der Kosten für seinen Anwalt, die ihm vor dem Gerichtsverfahren entstanden waren.

Um den Sachverhalt aufzuklären, insbesondere die Frage, ob sich der Unfall so zugetragen haben konnte, wie von Herrn K. geschildert, beauftragte das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen. Ein Sachverständiger ist ein Fachmann auf einem bestimmten Gebiet, der dem Gericht hilft, komplizierte technische oder tatsächliche Fragen zu beurteilen. In diesem Fall erstellte der Sachverständige Dipl.-Ing. K. am 4. September 2018 ein schriftliches Gutachten zu dem Unfall.

Die Kernfragen: Was musste das Gericht klären?

Das Gericht stand vor mehreren zentralen Fragen, um eine Entscheidung treffen zu können:

  1. Hat sich der Unfall vom 17. September 2016 tatsächlich so ereignet, wie Herr K. es behauptet hat?
  2. Sind die an Herrn K.s VW Passat festgestellten Schäden tatsächlich auf diesen spezifischen, von ihm geschilderten Unfall zurückzuführen?
  3. Selbst wenn ein Unfall stattgefunden hat: Hat Herr K. seine Pflichten gegenüber der Versicherung, alles zur Aufklärung des Schadensfalls beizutragen und wahrheitsgemäße Angaben zu machen (seine Aufklärungsobliegenheiten), verletzt?
  4. Wenn ja, führt eine solche Pflichtverletzung dazu, dass die Versicherung nicht zahlen muss (also leistungsfrei wird)?

Die Beantwortung dieser Fragen war entscheidend dafür, ob Herr K. einen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte.

Das Urteil des Amtsgerichts: Keine Zahlung durch die Versicherung

Das Amtsgericht Osnabrück wies die Klage von Herrn K. vollständig ab. Das bedeutet, die Versicherung musste die geforderten 2267,00 Euro nicht zahlen. Herr K. wurde zudem dazu verurteilt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hierzu gehören sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten der beklagten Versicherungsgesellschaft.

Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das heißt, die Versicherung könnte die ihr zugesprochenen Kosten von Herrn K. bereits einfordern, auch wenn dieser möglicherweise noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen könnte. Herrn K. wurde jedoch gestattet, diese Zwangsvollstreckung (die zwangsweise Durchsetzung der Zahlung) durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden. Dies ist eine Art Kaution, die sicherstellen soll, dass das Geld verfügbar ist, falls das Urteil endgültig Bestand hat. Eine ähnliche Regelung galt auch für die beklagte Versicherung, falls sie ihrerseits aus dem Urteil vollstrecken wollte.

Die richterliche Begründung: Warum Herr K. leer ausging

Das Gericht begründete seine Entscheidung ausführlich. Es kam zu dem Schluss, dass die beklagte Versicherung aus keinem rechtlichen Grund verpflichtet sei, die Schäden am VW Passat von Herrn K. zu ersetzen. Insbesondere ergebe sich kein Zahlungsanspruch aus dem zwischen Herrn K. und der Versicherung bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag.

Fehlender Nachweis des Unfallhergangs

Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war, dass es Herrn K. nicht gelungen sei, einen Unfallhergang darzulegen und zu beweisen, auf den die Schäden an seinem Fahrzeug zurückgeführt werden könnten. Das Gericht erklärte zunächst, was ein Unfall im Rahmen einer Vollkaskoversicherung überhaupt ist: ein Ereignis, das unmittelbar von außen, plötzlich und mit mechanischer Gewalt schädigend auf das versicherte Fahrzeug einwirkt.

Entscheidend ist hierbei die sogenannte Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, wer etwas von jemand anderem fordert (hier Herr K. Geld von der Versicherung), muss dem Gericht genau erklären (darlegen) und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sind. Im Fall einer Vollkaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer, also Herr K., beweisen, dass das schädigende Ereignis (der Unfall) tatsächlich stattgefunden hat und dass genau dieses Ereignis zu den konkreten Schäden geführt hat, für die er Ersatz verlangt. Es reicht nicht aus, allgemein zu sagen, das Auto habe einen Unfallschaden. Vielmehr muss der Schaden einem ganz bestimmten, vom Versicherungsnehmer geschilderten Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Würde dies nicht verlangt, wären die Prüfungsmöglichkeiten der Versicherung unzumutbar eingeschränkt. Eine Beweiserleichterung, die es manchmal gibt, wenn zum Beispiel jemand anderes mit dem Auto gefahren ist und der Eigentümer den genauen Hergang nicht kennt, kam hier nicht in Betracht, da Herr K. ja selbst gefahren sein wollte.

Im vorliegenden Fall hatte Herr K. zwar einen Unfall behauptet. Er konnte aber nicht beweisen, dass die geltend gemachten Schäden an seinem VW Passat tatsächlich auf den von ihm geschilderten Unfall vom 17. September 2016 zurückzuführen waren. Seine einzigen Angaben zum Unfallhergang stammten aus seinen Äußerungen gegenüber dem gerichtlich bestellten Gutachter und aus einer Unfallskizze, die er selbst bei der Versicherung eingereicht hatte. Darin hatte er angegeben, der Unfallgegner (der VW Touran) habe in einer Parkbucht gestanden und er selbst habe parallel links daneben geparkt und sei dann beim Rückwärtsausparken mit dem Touran zusammengestoßen.

Das Gutachten des Sachverständigen war entscheidend

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. K. kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von Herrn K. beschriebene normale Parkposition seines VW Passat neben dem VW Touran vor dem Unfall so nicht vorgelegen haben könne. Zwar ließen die Schäden an beiden Fahrzeugen grundsätzlich auf einen Zusammenstoß schließen und seien prinzipiell miteinander vereinbar (kompatibel). Allerdings, und das war der entscheidende Punkt, ließen sich diese Schäden nicht mit dem von Herrn K. behaupteten Unfallhergang erklären.

Der Sachverständige fand Widersprüche hinsichtlich der Lage und der Länge der Kontaktzonen an den Fahrzeugen. Er führte aus, dass bei der von Herrn K. beschriebenen Ausgangsposition und der daraus resultierenden geringen Geschwindigkeit beim Ausparken eine sofortige Verhakung der Fahrzeuge zu erwarten gewesen wäre. Dies hätte bedeutet, dass Herrn K.s Wagen unmittelbar nach dem ersten Kontakt mit dem Touran zum Stillstand gekommen wäre. Unter diesen Umständen, so der Gutachter, seien jedoch die übrigen Schäden beziehungsweise die Ausdehnung der Schadenszonen an den Fahrzeugen nicht erklärbar. Technisch sei es daher „sehr fraglich“, ob die Schäden in einem einzigen Vorgang entstanden seien oder ob es möglicherweise verschiedene einzelne Anstöße gegeben habe, die nicht zu dem geschilderten Hergang passten.

Das Gericht schloss sich den ausführlichen, gut begründeten und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Es betonte, dass der Gutachter eine Ortsbesichtigung vorgenommen, die Fotos der privaten Gutachter berücksichtigt und sogar die Ergebnisse einer eigenen Versuchsreihe für ähnliche Parkplatzunfälle ausgewertet habe. Widersprüche oder Fehler im Gutachten des Sachverständigen konnte das Gericht nicht erkennen und hatte daher keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Ausführungen. Die Folge dieser Einschätzung war klar: Herr K. hatte kein Unfallgeschehen dargelegt und bewiesen, aus dem die Schäden, für die er Ersatz verlangte, in ihrer Gesamtheit resultierten.

Zusätzlicher Aspekt: Verletzung der Aufklärungspflichten

Das Gericht führte darüber hinaus an, dass die Versicherung wohl auch aus einem anderen Grund nicht hätte zahlen müssen: wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten durch Herrn K. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die unbestritten Teil des Versicherungsvertrages waren, gab es unter dem Ordnungspunkt E.6.1. eine Klausel. Diese besagt, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige- und Aufklärungspflichten (geregelt in den Punkten E.1.1 bis E.1.3 der AKB) verletzt.

Zu diesen Pflichten gehört insbesondere, dass der Versicherungsnehmer alles tut, um bei der Aufklärung des Schadensereignisses mitzuhelfen und vor allem die Fragen der Versicherung zu den Umständen des Schadensfalls wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet (Punkt E.1.3. der AKB). Nach Ansicht des Gerichts hatte Herr K. gegen diese Pflichten verstoßen. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen, hatte ja gezeigt, dass der von Herrn K. behauptete Unfallhergang die geltend gemachten Schäden (zumindest nicht alle) nicht erklären konnte. Wenn aber die Schilderung des Unfallhergangs nicht mit den festgestellten Schäden in Einklang zu bringen ist, liegt der Schluss nahe, dass die Angaben nicht vollständig wahrheitsgemäß waren.

Da Herr K. also keinen Anspruch auf die Hauptforderung (die Reparaturkosten) hatte, standen ihm konsequenterweise auch keine Ansprüche auf Zinsen oder auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits beruhte auf § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift legt vereinfacht gesagt fest, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils stützte sich auf die §§ 708 Nr. 11 und 711 der ZPO.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei Kaskoansprüchen muss der Versicherungsnehmer einen konkreten Unfallhergang nachweisen, der die entstandenen Schäden plausibel erklärt – bloße Behauptungen reichen nicht aus. Im vorliegenden Fall scheiterte der Kläger, weil das gerichtliche Sachverständigengutachten aufzeigte, dass die Schäden am Fahrzeug nicht zum geschilderten Parkplatzunfall passten. Das Urteil unterstreicht, dass Versicherungsnehmer ihre Aufklärungspflichten verletzen, wenn sie unvollständige oder falsche Angaben zum Schadenshergang machen, was zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Beweise brauche ich, damit meine Kaskoversicherung einen Unfallschaden bezahlt?

Als Versicherungsnehmer tragen Sie die sogenannte Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, Sie müssen der Versicherung und gegebenenfalls einem Gericht nachvollziehbar erklären und mit Belegen beweisen, dass sich ein versichertes Ereignis – hier ein Unfall – tatsächlich ereignet hat und die geltend gemachten Schäden am Fahrzeug direkt auf diesen Unfall zurückzuführen sind. Bloße Behauptungen ohne Nachweise reichen hierfür nicht aus.

Was ist ein versichertes Ereignis?

Ein versichertes Ereignis ist der konkrete Vorfall, der nach den Bedingungen Ihrer Kaskoversicherung abgedeckt ist. Dies kann zum Beispiel ein Zusammenstoß, ein Aufprall auf ein Hindernis, ein Umfallen des Fahrzeugs oder ein Brand sein. Für die Zahlung des Schadens ist entscheidend, dass Sie diesen Vorfall und den dadurch entstandenen Schaden belegen können.

Welche Belege sind wichtig?

Um den Unfall und den Schaden gegenüber Ihrer Kaskoversicherung nachzuweisen, sind verschiedene Arten von Belegen entscheidend. Hier sind die wichtigsten:

  • Unfallbericht: Dies ist ein zentraler Nachweis. Wenn die Polizei den Unfall aufgenommen hat, ist deren Bericht von großer Bedeutung. Auch ein selbst ausgefüllter Europäischer Unfallbericht mit allen relevanten Daten (Beteiligte, Kennzeichen, Datum, Uhrzeit, Ort, Hergang, Skizze) ist sehr wichtig, besonders wenn die Polizei nicht vor Ort war.
  • Fotos: Umfassende und aussagekräftige Fotos des Unfallortes, des beschädigten Fahrzeugs aus verschiedenen Perspektiven und gegebenenfalls von Spuren oder beteiligten Objekten sind unerlässlich. Sie dokumentieren den Schaden und den Unfallhergang unmittelbar nach dem Ereignis.
  • Zeugenaussagen: Wenn es Personen gab, die den Unfall beobachtet haben, sichern Sie deren Kontaktdaten. Eine schriftliche Aussage des Zeugen, in der der Hergang aus seiner Sicht geschildert wird, kann Ihre Schilderung untermauern.
  • Sachverständigengutachten: Ein Gutachten eines neutralen Sachverständigen (Kfz-Gutachters) ist oft notwendig, um die Art, das Ausmaß und die Höhe des Schadens objektiv festzustellen. Das Gutachten bewertet auch, ob die Schäden kompatibel mit dem von Ihnen geschilderten Unfallhergang sind. Das bedeutet, es wird geprüft, ob die Beschädigungen realistisch zu dem angeblichen Unfallereignis passen.
  • Rechnungen und Reparaturbelege: Nach der Reparatur des Fahrzeugs sind die Rechnungen der Werkstatt wichtige Belege für die tatsächlich entstandenen Kosten.

Je detaillierter und zeitnaher Sie alle relevanten Informationen und Nachweise zusammentragen, desto einfacher ist es für die Versicherung, den Fall zu prüfen und Ihre Ansprüche zu bearbeiten.


zurück zur FAQ Übersicht

Warum ist eine genaue und glaubwürdige Unfallschilderung für die Kaskoversicherung so wichtig?

Für Ihre Kaskoversicherung ist eine präzise und nachvollziehbare Unfallschilderung von entscheidender Bedeutung, weil sie die Grundlage für die Prüfung Ihres Leistungsanspruchs bildet. Stellen Sie sich vor, die Versicherung muss beurteilen, ob der gemeldete Schaden tatsächlich durch den von Ihnen beschriebenen Unfallhergang entstanden ist.

Prüfung der Glaubwürdigkeit und Plausibilität

Wenn Sie einen Schaden bei Ihrer Kaskoversicherung melden, prüft diese nicht nur, ob ein Schaden objektiv vorhanden ist, sondern vor allem, wie dieser Schaden entstanden ist. Die Versicherung wird die von Ihnen geschilderte Unfallversion sorgfältig mit dem tatsächlichen Schadenbild an Ihrem Fahrzeug abgleichen. Dazu können technische Gutachter oder Sachverständige hinzugezogen werden.

Diese Experten prüfen beispielsweise:

  • Ob die Art der Schäden (z.B. Kratzer, Dellen, Brüche) zum beschriebenen Aufprallwinkel oder zur Geschwindigkeit passt.
  • Ob die Lage der Schäden (z.B. vorne, Seite, unten) mit der geschilderten Kollision übereinstimmt.
  • Ob die Schadenshöhe plausibel ist für den geschilderten Hergang.

Ziel dieser Prüfung ist es, die Plausibilität der Unfallschilderung zu bewerten. Passt die Geschichte zum Schadenbild?

Folgen einer widersprüchlichen oder ungenauen Schilderung

Weicht Ihre Unfallschilderung vom tatsächlichen Schadenbild ab oder enthält sie widersprüchliche Angaben, kann dies weitreichende Folgen haben. Auch wenn der Schaden objektiv besteht und Ihr Fahrzeug beschädigt ist:

  • Die Versicherung könnte die Glaubwürdigkeit Ihrer gesamten Angaben anzweifeln.
  • Ein Misstrauen kann entstehen, das dazu führt, dass die Versicherung den Anspruch als nicht nachvollziehbar ablehnt.
  • Im schlimmsten Fall kann dies den Verlust des Versicherungsschutzes für diesen Schaden bedeuten, da Sie vertraglich dazu verpflichtet sind, den Schadenwahrheitsgemäß zu melden.

Es ist daher von großer Wichtigkeit, dass die von Ihnen gemachten Angaben zum Unfallhergang stets schlüssig und widerspruchsfrei sind und technisch zum festgestellten Schaden passen. Nur so kann die Versicherung Ihren Anspruch zügig und ohne weitere Rückfragen bearbeiten.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann kann meine Kaskoversicherung die Zahlung verweigern, wenn ich Angaben zum Unfall mache?

Ihre Kaskoversicherung kann die Zahlung verweigern oder kürzen, wenn Sie nach einem Unfall falsche, unvollständige oder irreführende Angaben machen. Der Grund dafür sind Ihre sogenannten „Aufklärungsobliegenheiten“.

Was sind Aufklärungsobliegenheiten?

Als Versicherungsnehmer haben Sie die Pflicht, der Versicherung alle Umstände, die für die Prüfung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. Man spricht hier von einer Aufklärungsobliegenheit. Diese Pflicht ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt und dient dazu, der Versicherung eine korrekte Einschätzung des Schadenfalls und Ihrer Ansprüche zu ermöglichen.

Für Sie bedeutet das: Wenn ein Schaden an Ihrem Fahrzeug entsteht, beispielsweise durch einen selbstverschuldeten Unfall, müssen Sie der Versicherung alle Fakten zu diesem Ereignis genau schildern. Dazu gehören unter anderem der Unfallhergang, die beteiligten Personen und Fahrzeuge, eventuelle Zeugen, aber auch Vorschäden am Fahrzeug oder Umstände wie Alkoholkonsum oder die Nutzung des Fahrzeugs durch eine nicht berechtigte Person.

Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben?

Die Konsequenzen, wenn Sie gegen diese Aufklärungsobliegenheit verstoßen, können gravierend sein und zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Das bedeutet, die Versicherung muss die entstandenen Schäden nicht bezahlen.

  • Vorsatz (Absicht): Machen Sie absichtlich falsche Angaben oder verschweigen Sie wichtige Informationen, um die Versicherung zu täuschen oder eine Leistung zu erhalten, die Ihnen nicht zusteht, kann die Versicherung komplett leistungsfrei sein. Sie muss dann gar nichts zahlen. Ein Beispiel wäre, wenn Sie einen Vorschaden als neuen Unfallschaden melden oder den wahren Unfallhergang manipulieren, um eine Kollision unter Alkoholeinfluss zu verschleiern.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Auch wenn Sie die Unwahrheit nicht absichtlich sagen, sondern grob fahrlässig wichtige Informationen übersehen oder nicht überprüfen, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben und das, was jeder andere in Ihrer Situation beachten würde, außer Acht lassen. Wenn Sie beispielsweise eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die ursächlich für den Unfall war, bei der Schadensmeldung bewusst herunterspielen oder den Zeitpunkt des Unfalls falsch angeben, obwohl Sie es besser wissen müssten, könnte dies als grob fahrlässig eingestuft werden. Die Versicherung kann ihre Leistung dann in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
  • Leichte Fahrlässigkeit oder Unwissenheit: Kleinere Ungenauigkeiten oder Fehler, die auf leichter Fahrlässigkeit oder Unwissenheit beruhen und für die Schadenabwicklung unerheblich sind, führen in der Regel nicht zur Leistungsfreiheit. Es ist jedoch immer ratsam, selbst bei Unsicherheit lieber zu viele als zu wenige Informationen preiszugeben.

Warum Ehrlichkeit und Vollständigkeit so wichtig sind

Für Sie ist es entscheidend, stets ehrlich und vollständig zu sein, wenn Sie Ihrer Kaskoversicherung einen Schaden melden. Jede Abweichung von der Wahrheit oder das Verschweigen relevanter Details kann ernste Konsequenzen haben und dazu führen, dass Sie den Schaden am Ende selbst tragen müssen. Die Versicherung hat das Recht, die Umstände eines Unfalls genau zu prüfen und wird oft Ungereimtheiten schnell entdecken. Es ist daher immer im eigenen Interesse, von Anfang an die Wahrheit zu sagen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie kann ein Sachverständiger bei der Klärung eines Kaskoschadens helfen oder schaden?

Bei der Klärung eines Kaskoschadens, also eines Schadens an Ihrem eigenen Fahrzeug, der durch Ihre Voll- oder Teilkaskoversicherung abgedeckt ist, spielt der Sachverständige eine zentrale Rolle. Er ist ein unabhängiger Experte, dessen technische Einschätzung als wichtiges Beweismittel dient und die Grundlage für die Entscheidung der Versicherung oder des Gerichts bilden kann.

Die entscheidende Rolle des Sachverständigen

Ein Sachverständiger wird beauftragt, den Schaden am Fahrzeug objektiv und fachlich fundiert zu begutachten. Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug wurde beschädigt und es gibt Unsicherheiten über die Ursache, den Umfang des Schadens oder die notwendigen Reparaturkosten. Hier tritt der Sachverständige auf den Plan. Er analysiert den Schaden, beurteilt die Plausibilität des Unfallhergangs anhand der Spuren am Fahrzeug und erstellt ein detailliertes Gutachten. Dieses Gutachten ist im Streitfall oft das entscheidende Dokument, da es die technische Realität darstellt und für juristische Laien schwer verständliche Zusammenhänge aufbereitet.

Wie ein Sachverständiger in einem Kaskoschadenfall helfen kann

Die Expertise eines Sachverständigen kann maßgeblich dazu beitragen, Ihren Anspruch durchzusetzen:

  • Objektive Schadensfeststellung: Der Sachverständige ermittelt den exakten Umfang des Schadens, die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert bei einem Totalschaden. Dies ist für Sie als Versicherungsnehmer wichtig, da die Versicherung diese Werte zur Regulierung heranzieht.
  • Beweisführung: Das Gutachten dient als unabhängiges Beweismittel. Es kann Ihre Darstellung des Unfallhergangs bestätigen und somit Ihre Glaubwürdigkeit untermauern. Wenn die Versicherung Zweifel an der Ursache oder dem Umfang des Schadens hat, kann das Sachverständigengutachten diese Zweifel ausräumen.
  • Technische Analyse: Der Sachverständige kann durch technische Analysen, wie zum Beispiel die Untersuchung von Unfallspuren oder die Plausibilitätsprüfung der Beschädigungen, den Ursachenzusammenhang zwischen dem geschilderten Ereignis und dem Schaden herstellen oder widerlegen. Für ein Gericht sind diese technischen Erkenntnisse oft unerlässlich, um den Fall richtig einschätzen zu können.
  • Grundlage für Verhandlungen: Ein fundiertes Gutachten gibt Ihnen eine starke Verhandlungsposition gegenüber der Versicherung. Es schafft Klarheit über den tatsächlich entstandenen Schaden und kann langwierige Diskussionen vermeiden helfen.

Wann ein Sachverständigengutachten eine Herausforderung darstellen kann

Obwohl Sachverständige objektiv arbeiten, kann ihr Gutachten für eine Partei nachteilige Folgen haben:

  • Widerlegung der eigenen Darstellung: Wenn das Gutachten des Sachverständigen den von Ihnen geschilderten Unfallhergang oder die Ursache des Schadens nicht bestätigt oder sogar widerlegt, kann dies Ihre Position erheblich schwächen. Zum Beispiel, wenn die Schäden am Fahrzeug nicht zu der angegebenen Kollisionsart passen oder der Sachverständige feststellt, dass der Schaden älter ist als behauptet.
  • Geringere Schadenshöhe: Das Gutachten kann zu dem Schluss kommen, dass der Schaden geringer ist als von Ihnen angenommen oder dass die Reparaturkosten niedriger ausfallen. Dies führt zu einer entsprechend geringeren Versicherungsleistung.
  • Ausschluss der Kaskoleistung: In bestimmten Fällen kann ein Sachverständiger feststellen, dass der Schaden nicht unter die Bedingungen Ihrer Kaskoversicherung fällt, etwa weil er auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, die im Vertrag ausgeschlossen sind.
  • Kostenrisiko: Auch wenn das Gutachten von der Versicherung bezahlt wird oder die Kosten im Erfolgsfall übernommen werden, besteht bei einem für Sie ungünstigen Ausgang das Risiko, die Kosten tragen zu müssen, insbesondere bei selbst beauftragten Gutachten oder im Gerichtsverfahren.

Insgesamt ist der Sachverständige ein unverzichtbarer Akteur bei der Klärung von Kaskoschäden. Seine technische Expertise und die daraus resultierende objektive Einschätzung sind oft der Schlüssel zur Lösung von Streitigkeiten, können aber – je nach Ergebnis – auch eine Herausforderung für die eigene Position darstellen.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Kostenrisiken trage ich, wenn ich vor Gericht um meine Kaskoleistung streite?

Wenn Sie vor Gericht um Leistungen aus Ihrer Kaskoversicherung streiten und der Prozess nicht erfolgreich für Sie verläuft, tragen Sie ein erhebliches Kostenrisiko. Das deutsche Zivilprozessrecht folgt dem sogenannten „Verliererprinzip“: Die Partei, die im Prozess unterliegt, muss in der Regel die gesamten Verfahrenskosten tragen. Dies bedeutet, dass Sie im Falle einer Niederlage nicht nur Ihren Anspruch auf die Kaskoleistung verlieren, sondern auch die Kosten des Gerichts und der Gegenseite übernehmen müssen.

Die verschiedenen Arten von Kosten

Die Kostenrisiken setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen:

  • Gerichtskosten: Dies sind Gebühren, die für das Gerichtsverfahren selbst anfallen. Sie werden vom Gericht erhoben und sind gesetzlich festgelegt. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem sogenannten Streitwert (oder Gegenstandswert), also dem Betrag, um den Sie klagen. Je höher der Streitwert, desto höher sind in der Regel auch die Gerichtskosten.
  • Anwaltskosten der Gegenseite: Verliert man den Prozess, muss man auch die Anwaltskosten der gegnerischen Versicherung erstatten. Auch diese Kosten richten sich nach dem Streitwert und sind gesetzlich geregelt. Für Sie bedeutet das, dass Sie nicht nur Ihre eigenen Anwaltskosten tragen, sondern auch die Anwaltskosten des Anwalts der Versicherungsgesellschaft.
  • Eigene Anwaltskosten: Auch wenn Sie einen Prozess gewinnen, haben Sie zunächst Ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Im Falle des Obsiegens werden Ihnen diese jedoch grundsätzlich von der unterliegenden Gegenseite erstattet. Im Falle einer Niederlage verbleiben diese Kosten jedoch bei Ihnen, und zusätzlich müssen Sie die Kosten der Gegenseite tragen.
  • Kosten für Sachverständige: Gerade in Kaskofällen ist es oft notwendig, technische Gutachten zu erstellen, um beispielsweise die Schadenshöhe oder den Hergang des Unfalls zu beweisen. Wenn das Gericht einen Sachverständigen beauftragt, können hierfür erhebliche Kosten entstehen, die ebenfalls zum Kostenrisiko gehören. Auch diese Kosten werden im Falle des Unterliegens von der verlierenden Partei getragen.

Wie der Streitwert die Kosten beeinflusst

Der Streitwert ist der zentrale Faktor, der die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten bestimmt. Er entspricht meist dem Wert der Kaskoleistung, um die Sie streiten, also dem Betrag, den Sie von Ihrer Versicherung fordern. Ein Beispiel: Wenn Sie um eine Kaskoleistung von 5.000 Euro streiten, ist der Streitwert 5.000 Euro. Die darauf basierenden Gerichts- und Anwaltskosten können, je nach Gericht und Instanz, bereits mehrere hundert oder sogar über tausend Euro betragen. Kommen Sachverständigenkosten hinzu, können die Gesamtkosten deutlich ansteigen.

Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass selbst bei einem „kleineren“ Streitwert die anfallenden Kosten, insbesondere bei Hinzuziehung von Sachverständigen, schnell die Höhe des ursprünglichen Streitwertes erreichen oder sogar übersteigen können. Dies kann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, wenn der Prozess verloren geht.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast beschreibt die Pflicht einer Partei, im Prozess die Tatsachen, auf die sie ihren Anspruch stützt, klar darzulegen und mit Beweismitteln zu untermauern. In Versicherungsfällen bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass ein versichertes Ereignis (z. B. ein Unfall) tatsächlich stattgefunden hat und die geltend gemachten Schäden dadurch verursacht wurden. Ohne diesen Nachweis kann das Gericht die Forderung ablehnen. Beispiel: Wer von seiner Kaskoversicherung Geld wegen eines Unfalls verlangt, muss genau erklären und belegen, wie und wann der Unfall passierte.


Zurück zur Glossar übersicht

Aufklärungsobliegenheiten

Aufklärungsobliegenheiten sind vertragliche Pflichten des Versicherungsnehmers, bei der Schadensabwicklung alle relevanten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig offenzulegen. Diese Pflichten sollen der Versicherung eine korrekte Einschätzung des Schadens ermöglichen. Wird die Aufklärung vorsätzlich oder grob fahrlässig behindert oder falsche Angaben gemacht, kann die Versicherung ihre Zahlung verweigern und damit „leistungsfrei“ werden, also nicht zahlen müssen. Beispiel: Gibt der Versicherte den Unfallhergang absichtlich falsch an, um eine höhere Zahlung zu erhalten, verletzt er seine Aufklärungsobliegenheiten.


Zurück zur Glossar übersicht

Sachverständiger

Ein Sachverständiger ist ein unabhängiger Experte, der technische oder fachliche Fragen für das Gericht oder die Versicherung bewertet. In Kaskoschädenfällen untersucht er den Unfall- oder Schadenshergang anhand der Spuren am Fahrzeug, bewertet die Höhe der Schäden und prüft die Plausibilität der Unfallschilderung. Sein schriftliches Gutachten dient als wichtiges Beweismittel im Rechtsstreit. Beispiel: Ein Kfz-Gutachter überprüft, ob die Schäden am Auto durch den beschriebenen Unfall verursacht worden sein können und erstellt dazu einen Bericht fürs Gericht.


Zurück zur Glossar übersicht

Leistungsfreiheit der Versicherung

Leistungsfreiheit bedeutet, dass die Versicherung vertraglich von der Pflicht zur Zahlung befreit ist, zum Beispiel wenn der Versicherte seine Pflichten verletzt hat. Im Kontext des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann eine Leistungsfreiheit eintreten, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben macht oder seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt. Das heißt, die Versicherung muss weder den Schaden ersetzen noch weitere Kosten übernehmen. Beispiel: Meldet ein Versicherter einen Unfall nicht korrekt oder verschweigt wichtige Tatsachen, kann die Versicherung die Leistung verweigern und „leistungsfrei“ werden.


Zurück zur Glossar übersicht

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine gerichtliche Anordnung, die es ermöglicht, ein Urteil sofort durchzusetzen, auch wenn gegen dieses Urteil noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Damit darf die obsiegende Partei z. B. Kosten bereits eintreiben, bevor die Entscheidung endgültig rechtskräftig ist. Um die Vollstreckung abzuwenden, kann die unterlegene Partei eine Sicherheitsleistung (eine Art Kaution) hinterlegen. Beispiel: Nach einem verlorenen Prozess gegen die Versicherung darf diese unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Abschluss aller Instanzen die Erstattung der Gerichtskosten verlangen.

Zurück zur Glossar übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 BGB (Schadensersatzpflicht): Regelt den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unerlaubte Handlung verursacht wurde. Dabei muss der Geschädigte den Schaden sowie den ursächlichen Zusammenhang zum Schadenereignis nachweisen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. muss beweisen, dass die Schäden an seinem Fahrzeug durch den behaupteten Unfall verursacht wurden, um einen Anspruch auf Ersatz (durch die Versicherung) zu begründen.
  • Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – E.6.1 und E.1.1 bis E.1.3: Bestimmen, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten verletzt hat. Er muss wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum Schadensfall machen und alles zur Aufklärung beitragen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Herr K. widersprüchliche Angaben machte und der Unfallhergang nicht plausibel war, sah das Gericht eine Verletzung der Aufklärungspflichten, was zum Wegfall des Versicherungsanspruchs führte.
  • § 280 BGB (Verletzung vertraglicher Pflichten): Regelt die Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen aus Vertragsverhältnissen. Der Versicherungsnehmer hat neben der Zahlungspflicht auch Mitwirkungspflichten bei der Schadensaufklärung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Pflichtverletzungen von Herrn K. bei der Darstellung des Unfallhergangs rechtfertigten eine Leistungsverweigerung durch die Versicherung.
  • § 91 ZPO (Kostenentscheidung im Zivilprozess): Bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Herr K. den Prozess verlor, musste er die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen.
  • §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit): Regulieren die Umstände, unter denen ein Urteil auch vor Rechtskraft vollstreckt werden kann, etwa durch Sicherheitsleistungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil gegen Herrn K. wurde vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden konnte.
  • Beweislastgrundsatz bei Schadensersatzansprüchen: Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Tatsachen beweisen muss, die seinen Anspruch begründen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. trug die Beweislast dafür, dass der konkreten Unfallhergang stattgefunden hat und die Schäden daraus resultieren, was ihm nicht gelang.

Das vorliegende Urteil


AG Osnabrück – Az.: 49 C 1432/17 – Urteil vom 23.11.2018


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!