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Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis eines versicherten Unfalls

Mitten in der Nacht kracht es in Bietigheim: Eine Frau erleidet einen schweren Unfall mit ihrem BMW und die Versicherung weigert sich zu zahlen – sie wittert Betrug. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt sich auf die Seite der Fahrerin und zwingt die Versicherung zur Zahlung von über 10.000 Euro. Ein Sieg für die Autofahrerin, der zeigt, wie wichtig eine genaue Beweisaufnahme bei strittigen Versicherungsfällen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 15.10.2024
  • Aktenzeichen: 12 U 12/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einer Kaskoversicherungsleistung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Versicherungsnehmerin, die Ansprüche aus einer Kaskoversicherung gegenüber der Beklagten geltend macht.
    • Rolle: Anspruchstellerin auf Versicherungsleistungen aus einer Vollkaskoversicherung.
    • Argumente: Besteht auf Entschädigungsansprüche aufgrund eines Unfallschadens am versicherten Fahrzeug.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft
    • Rolle: Versicherer, der die Leistungspflicht bestreitet.
    • Argumente: Bestreitet die Schadensursache und vermutet Unfallmanipulation.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin beansprucht Leistungen aus einer Kaskoversicherung für einen am 19.07.2020 gemeldeten Unfall. Dabei geht es um die Reparaturkosten des Fahrzeugs, das durch die B. Bank finanziert wurde und Ansprüche an diese abgetreten sind. Der Unfallgegner hat keine Ansprüche geltend gemacht, es gibt jedoch Unstimmigkeiten über den Schadenshergang und die Schadenshöhe.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Klägerin Anspruch auf die volle Reparaturkostenerstattung hat und ob der Unfall wie durch die Klägerin beschrieben tatsächlich stattgefunden hat oder ob es sich um einen manipulierten Unfall handelt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen die Vorinstanz wird im Hinblick auf die Hauptforderung als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte muss 10.710,00 € nebst Zinsen ab dem 21.05.2022 an die B. Bank zahlen. Die Ansprüche der Klägerin auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Versicherungsfall auch ohne volle Klärung des Unfalls als eingetreten gilt, da die Schäden auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen sind. Eine manipulierte Unfallherbeiführung konnte durch die Beklagte nicht bewiesen werden. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die volle Reparaturkostenerstattung, da keine vollständige Reparatur durchgeführt wurde.
  • Folgen: Die Klägerin erhält lediglich eine anteilige Entschädigung gemäß den Versicherungsbedingungen, da der Restwert des unvollständig reparierten Fahrzeugs abgezogen wurde. Zinsen durch den Verzug der Beklagten sind ab dem 21.05.2022 fällig. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.

Urteil beleuchtet Anforderungen an Nachweis in Kfz-Kaskoversicherung

Die Kfz-Kaskoversicherung ist eine wichtige Absicherung für Fahrzeughalter, die im Falle eines Unfalls oder Schadens umfassenden Schutz bietet. Sie unterscheidet sich in zwei Varianten: die Teilkaskoversicherung, die bei bestimmten Schäden wie Diebstahl oder Glasbruch greift, und die Vollkaskoversicherung, die darüber hinaus auch selbstverursachte Schäden abdeckt. Unabhängig von der gewählten Versicherungsart ist eine korrekte Schadensmeldung entscheidend, um den Versicherungsschutz zu aktivieren und eine zügige Schadensregulierung zu gewährleisten.

Ein versicherter Unfall muss detailliert dokumentiert werden, um Ansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls Schadensersatz zu erhalten. Der Unfallbericht spielt hierbei eine zentrale Rolle, da er die Basis für die Bewertung des Versicherungsfalls darstellt. In den folgenden Absätzen wird ein aktuelles Urteil beleuchtet, das die Anforderungen an den Nachweis eines versicherten Unfalls in der Kfz-Kaskoversicherung genauer betrachtet.

Der Fall vor Gericht


Anspruch auf Kaskoversicherungsleistung nach Verkehrsunfall erfolgreich durchgesetzt

BMW steht nach Unfall nachts beschädigt auf nasser Straße in Bietigheim
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die 12. Zivilkammer des OLG Karlsruhe hat einer Fahrzeughalter gegen ihre Kaskoversicherung einen Entschädigungsanspruch von 10.710 Euro zugesprochen. Die Versicherung muss für einen Unfallschaden aufkommen, der sich im Juli 2020 in Bietigheim ereignet hatte.

Unfallhergang und Schadensfolgen

Die Klägerin hatte für ihren BMW bei der beklagten Versicherung eine Vollkaskoversicherung mit 300 Euro Selbstbehalt abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde durch die B. Bank finanziert. Am 19. Juli 2020 gegen 00:10 Uhr kam es in der B-Straße in Bietigheim zu einem Zusammenstoß, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Ein durch die Versicherung eingeholtes Gutachten bezifferte die Reparaturkosten auf rund 14.000 Euro netto. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit etwa 26.400 Euro brutto ermittelt, der Restwert mit 15.390 Euro.

Streit um Versicherungsleistung

Die Versicherung verweigerte zunächst jegliche Zahlung mit der Begründung, von ihrer Leistungspflicht nicht überzeugt zu sein. Sie argumentierte, die Schäden könnten auch bei einer Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht entstanden sein. Zudem gebe es Auffälligkeiten, die für einen manipulierten Unfall sprächen. Die Klägerin machte daraufhin die Ansprüche gerichtlich geltend.

Gerichtliche Entscheidung

Das OLG sah es als erwiesen an, dass sich der Unfall im Rahmen des von der Klägerin geschilderten zeitlich-räumlichen Zusammenhangs ereignet hatte. Dies ergab sich aus der Gesamtschau der Beweise, insbesondere den Fotos vom Unfallort und dem technischen Gutachten. Den Einwand eines manipulierten Unfalls wies das Gericht zurück. Dagegen spreche insbesondere das konkrete Schadensbild, das auf eine frontale Kollision mit einem Hindernis in nicht unerheblicher Geschwindigkeit schließen lasse.

Umfang der Versicherungsleistung

Da das Fahrzeug nicht vollständig repariert wurde, konnte die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen nur die erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts verlangen. Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von 26.400 Euro und einem Restwert von 15.390 Euro sowie unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts von 300 Euro errechnete sich ein Entschädigungsanspruch von 10.710 Euro.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung bekräftigt, dass ein Versicherer die Leistung nicht allein aufgrund von Ungereimtheiten verweigern kann. Für den Einwand eines manipulierten Unfalls trägt die Versicherung die volle Beweislast. Der Nachweis kann zwar auch durch Indizien geführt werden, diese müssen aber in ihrer Gesamtschau den zwingenden Schluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls zulassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Versicherungsnehmern bei Kaskoschäden: Eine Versicherung kann die Leistung nicht allein aufgrund von Ungereimtheiten verweigern, sondern muss einen manipulierten Unfall konkret nachweisen. Dabei reicht eine bloße Wahrscheinlichkeit oder das Vorliegen einzelner Auffälligkeiten nicht aus. Das Gericht bestätigt zudem, dass bei einer nur teilweisen Reparatur die Versicherungsleistung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert begrenzt ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihre Kaskoversicherung die Zahlung mit dem Argument verweigert, der Unfall sei manipuliert, muss sie dies eindeutig beweisen. Einzelne Ungereimtheiten wie fehlende Unfallfotos oder der Verzicht auf eine Polizeimeldung reichen dafür nicht aus. Allerdings müssen Sie bei der Schadenmeldung den Unfallhergang nach Ort und Zeit so genau wie möglich beschreiben. Wenn Sie Ihr Fahrzeug nur teilweise reparieren lassen, beschränkt sich Ihr Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert minus Restwert – eine vollständige Reparaturkostenerstattung gibt es nur bei nachgewiesener kompletter Reparatur. Um Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen, sollten Sie den Schaden zeitnah melden und bei der Aufklärung kooperieren.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Ihre Kaskoversicherung die Leistung verweigert oder Ihnen Manipulation vorwirft, stehen Sie vor einer herausfordernden Situation. Unsere Experten prüfen die rechtliche Grundlage der Ablehnung und kennen die aktuellen Anforderungen an den Beweis eines Versicherungsbetrugs. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Versicherungsrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre berechtigten Ansprüche fundiert durchzusetzen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann darf eine Kaskoversicherung die Zahlung verweigern?

Eine Kaskoversicherung darf die Zahlung in mehreren rechtlich definierten Fällen verweigern oder kürzen. Die wichtigste Grundlage bildet dabei das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB).

Vorsätzliches Handeln

Bei vorsätzlicher Schadenverursachung darf die Versicherung die Leistung vollständig verweigern. Dies gilt etwa bei mutwilligen Beschädigungen des eigenen Fahrzeugs oder bei bewusst herbeigeführten Unfällen.

Grobe Fahrlässigkeit

Bei grob fahrlässigem Verhalten kann die Versicherung ihre Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen oder verweigern. Typische Beispiele sind:

  • Fahrten unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Bedienung des Handys während der Fahrt
  • Missachtung grundlegender Verkehrsregeln
  • Teilnahme an illegalen Autorennen

Obliegenheitsverletzungen

Die Versicherung kann die Leistung auch bei Verletzung vertraglicher Pflichten (Obliegenheiten) verweigern. Hierzu gehören:

  • Verspätete oder unterlassene Schadensmeldung
  • Unvollständige oder falsche Angaben zum Schadenhergang
  • Unerlaubtes Verlassen des Unfallorts
  • Versäumte Wartungen oder TÜV-Prüfungen

Nicht versicherte Schäden

Eine Leistungsverweigerung ist auch möglich, wenn der Schaden nicht vom vereinbarten Versicherungsumfang gedeckt ist. Dies betrifft beispielsweise:

  • Schäden außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
  • Nicht versicherte Schadenarten
  • Schäden durch nicht berechtigte Fahrer

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Welche Fristen muss ich bei der Schadensmeldung an meine Kaskoversicherung einhalten?

Nach § 104 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beträgt die maximale Meldefrist für einen Kaskoschaden eine Woche nach dem Schadensereignis. Diese gesetzliche Frist gilt unabhängig davon, ob Sie später tatsächlich eine Leistung der Versicherung in Anspruch nehmen möchten.

Vertragliche Besonderheiten

Viele Versicherungen sehen in ihren Vertragsbedingungen kürzere Fristen von nur drei Tagen vor. Einige Versicherungsverträge fordern sogar eine unverzügliche Meldung, was bedeutet, dass Sie den Schaden bereits am nächsten Werktag melden müssen.

Form der Schadensmeldung

Die meisten Versicherungen verlangen eine zweistufige Meldung:

  • Erste telefonische Meldung unmittelbar nach dem Schadensereignis
  • Zusätzliche schriftliche Anzeige innerhalb der Wochenfrist

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Bei Nichteinhaltung der Meldefrist kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen oder komplett verweigern. Dies gilt besonders dann, wenn Sie die Frist vorsätzlich versäumt haben und der Versicherung durch die verspätete Meldung die Möglichkeit genommen wurde, den Schaden selbst zu begutachten.

Praktische Vorgehensweise

Melden Sie den Schaden idealerweise noch am Tag des Schadensereignisses. Dies ist bei allen Versicherungen flexibel online oder telefonisch möglich. Dokumentieren Sie den Schaden umfassend mit Fotos, bevor Sie Reparaturen vornehmen lassen.


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Wie berechnet sich die Höhe der Versicherungsleistung bei einem Kaskoschaden?

Die Höhe der Versicherungsleistung bei einem Kaskoschaden richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten und den vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung.

Berechnung bei Reparatur

Bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zahlt die Versicherung die Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn Sie die Reparatur durch eine Rechnung nachweisen. Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Betrag, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem regionalen Markt bezahlen müssten.

Selbstbeteiligung und Werkstattbindung

Von den Reparaturkosten wird die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen. Wenn Sie eine Werkstattbindung vereinbart haben, müssen Sie die Reparatur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers durchführen lassen. Dies wird mit Rabatten zwischen 5 und 20 Prozent auf die Versicherungsprämie honoriert.

Alternative Abrechnung

Sie können den Schaden auch fiktiv abrechnen lassen, also ohne Reparatur. In diesem Fall erhalten Sie die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Diese Option ist besonders bei kleineren Schäden oder älteren Fahrzeugen sinnvoll.

Totalschaden

Bei einem Totalschaden erhalten Sie die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Restwert ist der Betrag, den Sie für Ihr beschädigtes Fahrzeug noch erzielen können.


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Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn die Kaskoversicherung nicht zahlt?

Bei einer Ablehnung der Kaskoversicherung stehen Ihnen mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Schriftlicher Widerspruch

Prüfen Sie zunächst den Ablehnungsbescheid der Versicherung genau. Formulieren Sie einen schriftlichen Widerspruch, in dem Sie auf die Ablehnungsgründe konkret eingehen. Versenden Sie diesen per Einschreiben und setzen Sie eine angemessene Frist zur Antwort.

Beschwerde an den Vorstand

Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie sich direkt an den Versicherungsvorstand wenden. Eine solche Beschwerde führt häufig zu einer erneuten, gründlichen Prüfung des Falls.

Schlichtungsverfahren

Das Versicherungsombudsmann-Verfahren bietet eine kostenfreie außergerichtliche Streitbeilegung. Bei Streitwerten bis 10.000 Euro ist die Entscheidung für die Versicherung bindend. Das Verfahren dauert durchschnittlich zwei bis drei Monate.

Gerichtliches Verfahren

Wenn alle vorherigen Schritte erfolglos bleiben, können Sie den Rechtsweg beschreiten. Beachten Sie dabei:

  • Die Klagefrist beträgt sechs Monate nach Ablehnung durch die Versicherung.
  • Der Streitwert bestimmt das zuständige Gericht.
  • Bei Streitwerten über 5.000 Euro besteht Anwaltspflicht.

Besondere Hinweise

Beachten Sie unbedingt die Obliegenheitspflichten aus Ihrem Versicherungsvertrag. Dazu gehören:

  • Unverzügliche Schadensmeldung
  • Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben
  • Mitwirkung bei der Schadensaufklärung

Die Versicherung kann bei Verletzung dieser Pflichten die Leistung verweigern oder kürzen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kaskoversicherung

Eine freiwillige Zusatzversicherung für Fahrzeuge, die über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung hinausgeht. Die Teilkasko deckt Schäden durch äußere Einwirkungen wie Diebstahl oder Naturereignisse ab, während die Vollkasko zusätzlich selbstverschuldete Unfallschäden einschließt. Geregelt im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) §§ 92-99. Beispiel: Ein Hagelschauer beschädigt den Lack – die Teilkasko übernimmt die Reparaturkosten. Bei einem selbstverschuldeten Parkrempler greift nur die Vollkasko.


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Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug (gleicher Typ, Alter, Kilometerstand und Zustand) auf dem regionalen Markt zu erwerben. Dieser Wert wird bei Fahrzeugschäden als Berechnungsgrundlage für die maximale Entschädigungshöhe herangezogen, basierend auf § 251 BGB. Beispiel: Ein drei Jahre alter BMW mit 50.000 km hat einen Wiederbeschaffungswert von 26.400 Euro – dies ist der Höchstbetrag, den die Versicherung bei einem Totalschaden zahlt.


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Restwert

Der Wert, den ein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall noch hat. Er wird durch Angebote von Restwerthändlern ermittelt und von der Versicherungsleistung abgezogen. Rechtlich basiert dies auf § 249 BGB (Schadensminderungspflicht). Beispiel: Bei einem Unfallfahrzeug mit Wiederbeschaffungswert von 26.400 Euro und Restwert von 15.390 Euro beträgt die maximale Versicherungsleistung die Differenz von 11.010 Euro.


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Selbstbehalt

Ein vertraglich vereinbarter Betrag, den der Versicherungsnehmer bei jedem Schadensfall selbst tragen muss. Dient der Schadensprävention und Kosteneinsparung für die Versicherung. Je höher der Selbstbehalt, desto niedriger meist der Versicherungsbeitrag. Rechtliche Grundlage ist § 93 VVG. Beispiel: Bei einem Schadenfall von 5.000 Euro und 300 Euro Selbstbehalt zahlt die Versicherung 4.700 Euro.


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Beweislast

Die rechtliche Verpflichtung einer Partei, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Im Versicherungsrecht muss grundsätzlich der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nachweisen, während die Versicherung beweisen muss, dass Ausschlussgründe vorliegen. Geregelt in § 286 ZPO. Beispiel: Bei Verdacht auf einen manipulierten Unfall muss die Versicherung konkrete Beweise oder zwingende Indizien für den Betrug vorlegen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmer und Versicherer. Es stellt sicher, dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsschutz hat, solange die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der Kaskoversicherung hat, sofern die Bedingungen der Versicherung erfüllt sind.
  • § 2 Abs. 1 AGB (Allgemeine Versicherungsbedingungen): Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen definieren die vertraglichen Regelungen der Versicherung und die anerkannten Bedingungen für Schadensansprüche. Diese sind entscheidend, um festzustellen, ob der Antrag der Klägerin auf Leistungen aus der Kaskoversicherung gerechtfertigt ist. Insbesondere könnte hier geprüft werden, ob die Kaskoversicherung für den beschriebenen Unfallfall eintritt und ob etwaige Ausschlüsse (z.B. bei Unfallflucht) vorliegen.
  • § 28 VVG: § 28 VVG behandelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, insbesondere die Pflichten zur Mitteilung des Schadens und die Gefahrerhöhung während des Versicherungsverhältnisses. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. In diesem Fall könnte relevant sein, ob die Klägerin alle erforderlichen Informationen (wie den genauen Unfallhergang) rechtzeitig und vollständig an die Beklagte übermittelt hat.
  • § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch und beschreibt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne die schädigende Handlung gestanden hätte. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, inwiefern die Klägerin als Geschädigte durch den Unfall Anspruch auf Compensation für den entstandenen Schaden hat und ob die Höhe des geforderten Schadensersatzes gerechtfertigt ist.
  • § 286 BGB: Diese Vorschrift besagt, dass der Schuldner bei Zahlungsverzug in der Regel auch Zinsen zahlen muss. Hier ist insbesondere relevant, ab wann die Beklagte zur Zahlung der Zinsen verpflichtet ist. Die Entscheidung über die Zinsforderung ab dem 21.05.2022 verdeutlicht, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt ein rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz zusteht, jedoch die Rückweisung der Klage für den Zeitraum davor zeigt, dass der Zeitpunkt der Mahnung entscheidend für den Zinsanspruch war.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 12/24 – Urteil vom 15.10.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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