1. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin Zinsen auf den Klageantrag zu Ziff. 1 für den Zeitraum vor dem 21.05.2022 begehrt, und im Übrigen zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgericht Baden-Baden vom 14.12.2023, Az. 1 O 133/22, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
2.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die B. Bank 10.710,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 21.05.2022 zu zahlen.
2.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben in beiden Instanzen die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen.
5. Dieses Urteil sowie das abgeänderte Urteil des Landgericht Baden-Baden vom 14.12.2023, Az. 1 O 133/22, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung aus einer Kaskoversicherung in Anspruch.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten für das Fahrzeug BMW, FIN: WBA5D31040GV83137, mit dem amtliches Kennzeichen RA-FP 1973 (im Folgenden: streitgegenständliches Fahrzeug) eine Vollkaskoversicherung mit 300,00 € Selbstbehalt einschließlich einer Teilkaskoversicherung mit 150 € Selbstbehalt auf Grundlage der AKB der Beklagten (Anlage K13) abgeschlossen (vgl. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 21.02.2019, Anlage K1). Das streitgegenständliche Fahrzeug war durch die B. Bank finanziert. Die Klägerin hat Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte an diese abgetreten und wurde von dieser mit Schreiben vom 26.01.2021 (Anlage K2) ermächtigt, die Ansprüche in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.
Am Montag, den 20.07.2020, übersandte die Klägerin über ihren Versicherungsmakler eine Schadensanzeige nebst Unfallbericht an die Beklagte (Anlage K9), wobei ein Zusammenstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug am Sonntag, den 19.07.2020, um 00:10 Uhr in der B-Straße in Bietigheim in Fahrtrichtung Durmersheim mitgeteilt wurde.
Am 24.07.2020 beauftragte die Klägerin ein Abschleppunternehmen, wobei im Auftrag angegeben war, es werde keine Polizei gewünscht. Das Abschleppunternehmen informierte darauf seinerseits die Polizei. Diese fertigte unter dem 24.07.2020 einen Vorkommnisbericht (Anlage B1), wonach vor Ort eine vorliegende Straftat (Unfallflucht) habe ausgeschlossen werden können. Die Unfallbeteiligten hätten sich vor Ort geeinigt und auch die Personalien ausgetauscht.
Ein durch die Beklagte eingeholtes Schadensgutachten des Ingenieurbüros Sch. vom 30.07.2020 (Anlage K4) bezifferte die Reparaturkosten für einen im Zeitpunkt der Begutachtung an dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorne links vorhanden Schaden auf 14.061,22 € netto (16.311,02 € brutto) sowie den Wiederbeschaffungswert auf 25.781,25 € netto (26.400,00 € brutto) und den Restwert auf 15.390,00 €.
Die Klägerin ließ die Beklagte vorgerichtlich durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2020 (Anlage K5) auffordern, bis zum 26.11.2020 ihre Entschädigungspflicht auf der Grundlage des von der Beklagten eingeholten Gutachtens anzuerkennen. Mit E-Mail vom 04.12.2020 (Anlage K6) teilte die Beklagte mit, sie habe sich von ihrer Leistungspflicht nicht überzeugen können; eine Zahlung könne nicht erfolgen. Mit Schreiben vom 17.02.2021 (Anlage K7) ließ die Klägerin die Beklagte zur Begleichung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß anliegender Kostennote über 1.029,35 € auffordern.
Der behauptete Unfallgegner, der Zeuge R., hat gegenüber der Beklagten keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, am 19.07.2020 gegen 00:10 Uhr sei das streitgegenständliche Fahrzeug von ihrem Ehemann, dem Zeugen F., gesteuert worden, als es in der B-Straße in Bietigheim in Richtung Durmersheim zu einem Unfall gekommen sei. Aus Unachtsamkeit sei der Zeuge F. auf die Gegenfahrbahn gekommen und mit dem Fahrzeug des Zeugen R. mit dem amtlichen Kennzeichen RA- … zusammengestoßen. Hierbei sei an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden. Der Zeuge R. sei noch am Morgen des Unfalltages durch eine Barzahlung von 1.500,00 € durch den Zeugen F. entschädigt worden. Die Kosten einer fachgerechten Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs hätten entsprechend dem eingeholten Gutachten 14.061,22 € netto betragen. Die Klägerin habe durch einen Bekannten in einer Werkstatt eine Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherung vornehmen lassen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die B. Bank EUR 14.061,22 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27.11.2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.029,35 auf die vorgerichtlichen Kosten der Forderungsgeltendmachung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt: Klageabweisung.
Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, eventuelle Schäden an den Fahrzeugen der Klägerin und des Zeugen R. könnten an allen möglichen Orten unter ganz anderen Begleitumständen erzeugt worden sein, womöglich bei einer Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht. Es gebe eine Vielzahl von Auffälligkeiten, die für die Annahme eines manipulierten Unfalls sprächen. Das Klägerfahrzeug müsse vorgeschädigt gewesen sein, da nicht alle Schäden von dem streitgegenständlichen Ereignis stammen könnten.
Das Landgericht hat zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und R. und gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2020 ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Ku. eingeholt. Nach zwischenzeitlichem Richterwechsel hat das Landgericht den Zeugen F. erneut vernommen sowie ein mündliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Ku. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 06.10.2022 und 14.12.2023 sowie das schriftliche Sachverständigengutachten (im Folgenden: GA) Bezug genommen.
Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die B. Bank 11.010,00 € nebst Zinsen ab dem 21.05.2022 zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne in gewillkürter Prozessstandschaft für die finanzierende Bank von der Beklagten Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, da das versicherte Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt worden sei. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – namentlich aufgrund der Aussage des Zeugen R. sowie des Sachverständigengutachtens – überzeugt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wie klägerseits behauptet mit dem Fahrzeug des Zeugen R. kollidiert sei. Auf die Aussagen des Zeugen F. stütze sich die Überzeugung nicht, da er unzuverlässig sei und seine Aussagen teils unstimmig und unglaubhaft seien. Von einem manipulierten Unfall habe das Gericht sich keine Überzeugung bilden können. Einen einseitig durch den Zeugen F. provozierten Unfall schließe das Gericht aus. Die Vermutung der Beklagten, die Schäden seien womöglich im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt oder einer Fahrerflucht verursacht worden, stellten eine bloße Behauptung ins Blaue hinein dar. Auch in der Gesamtschau ergäben sich keine ausreichenden Indizien für einen vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfall. Der Höhe nach sei die Klage aber nur in der zuerkannten Höhe begründet. Zwar gehe das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der gesamte behauptete Schaden unfallbedingt sei, wobei es davon ausgehe, dass der Zeuge F. – entgegen seiner Aussage – nicht angeschnallt gewesen sei, deshalb mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe gestoßen sei und dadurch den Schaden daran verursacht habe. Die klägerseits geltend gemachten Reparaturkosten seien nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auch erforderlich gewesen. Allerdings könne die Klägerin, die keine Reparaturrechnung vorgelegt habe, nur diejenigen erforderlichen Reparaturkosten verlangen, welche den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen (Ziff. A.2.5.2.1b AKB). Daraus ergebe sich auf Grundlage des durch den Sachverständigen bestätigten Wiederbeschaffungswert von 26.400,00 € und des Restwerts in Höhe von 15.390,00 € ein Anspruch von 11.010,00 €. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da die Klägerin Zahlung an sich verlangt habe, obgleich sie aufgrund der Abtretung an die Bank nicht Anspruchsinhaber gewesen sei. Entsprechend habe sie die Beklagte auch nicht in Verzug setzen können. Die spätere Ermächtigung zur Geltendmachung im eigenen Namen ändere nichts an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Zinsen auf die Hauptforderung könnten daher erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit diese abgewiesen wurden, weiterverfolgt. Dass das Landgericht die Entschädigungshöhe auf eine Totalschadensberechnung gekürzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe das Fahrzeug verkehrssicher wiederhergestellt. Ferner seien auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zuzusprechen, da die Klägerin jedenfalls prozessführungsermächtigt, also befugt sei, den Anspruch jedenfalls in eigenem Namen geltend zu machen. Dazu sei sie nach den vertraglichen Regeln des Finanzierungsgebers sogar verpflichtet. Dass der materiell Berechtigte zunächst unzutreffend benannt gewesen sei, habe die Klageabweisung nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 09.01.2024 (1 O 133/22) wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt die B. Bank EUR 14.061,22 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 27.11.2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.029,35 auf die vorgerichtlichen Kosten der Forderungsgeltendmachung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nebst 5 % Punktzinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
Die Beklagte hat ihrerseits Berufung eingelegt und beantragt:
1. In teilweiser Abänderung des Urteils 1 O 133/22 LG Baden-Baden wird die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Sie verteidigt die Teilabweisung der Klage durch das Landgericht. Die Klägerin habe nicht substantiiert ausgeführt, wann, wie, wo und auf welche Weise das Fahrzeug verkehrssicher wiederhergestellt worden sei und genüge daher nicht ihrer Darlegungslast. Die klägerseits beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre daher ein Ausforschungsbeweis.
Zur Begründung der ihrerseits eingelegten Berufung macht die Beklagte ferner geltend, in technischer Hinsicht stehe lediglich fest, dass am Klägerfahrzeug vorne links ein Schaden vorgelegen habe. Dieser könne allerdings an jeder beliebigen Örtlichkeit sowie unter ganz anderen Begleitumständen entstanden sein. Obwohl sich der behauptete Geschehensablauf in technischer Hinsicht nicht habe nachweisen lassen, sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass sich das von der Klägerin behauptete Geschehen zugetragen habe. Soweit das Landgericht sich insoweit auf die Aussage des Zeugen R. gestützt habe, habe es nicht begründet, wieso es die Aussagen des Zeugen für glaubwürdig erachtet habe. Fehle aber eine derartige positive Feststellung, könnten die Angaben dieses Zeugen zum Unfallhergang allein nicht ausreichen, um einen bestimmten äußeren Geschehensablauf nachzuweisen. Ferner gehe das Erstgericht von einem falschen Sachverhalt aus, soweit es ausführe, der Zeuge R. habe Fotos von den Fahrzeugen nach dem Unfall gefertigt. Es gebe lediglich Fotos des Klägerfahrzeugs von der Unfallstelle bzw. an der vorgegebenen Unfallstelle. Soweit Fotos des Fahrzeugs des Zeugen R. vorgelegt worden seien, seien diese von einem durch die Beklagte beauftragten Ermittler am 27.08.2020 gefertigt worden, wobei das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits repariert gewesen sein solle. In Würdigung aller Umstände stehe noch nicht einmal der äußere Ablauf des behaupteten Unfallgeschehens fest und damit auch nicht, dass ein für die Beklagte eintrittspflichtiger Schadenfall vorliege. Im Übrigen lägen eine Mehrzahl auffälliger Umstände und Ungereimtheiten vor, die in ihrer Zusammenschau auf ein von den Beteiligten vorgetäuschtes Schadenereignis schließen ließen.
Die Klägerin beantragt ferner: Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Rechtsfehler im Rahmen der Würdigung der Zeugenaussagen oder der sachverständigen Feststellungen ließen sich nicht erkennen. Mit dem Einwand, es habe sich nicht um einen versicherten Unfall gehandelt, könne die Beklagte nicht gehört werden, denn die Beschädigung am streitgegenständlichen Fahrzeug könnten jedenfalls erkennbar nur durch erheblichen Krafteintrag entstanden sein im Sinne eines Unfalls. Für einen provozierten, also absichtlich herbeigeführten Schaden, gebe es ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine Zurechnung eines solchen Umstandes zur Klägerin.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Soweit die Klägerin den Klageantrag zu Ziff. 1 weiterverfolgt, soweit dieser hinsichtlich der Hauptforderung abgewiesen wurde, ist die Berufung zulässig aber unbegründet.
a) Die Zulässigkeit der Klage im Wege gewillkürter Prozessstandschaft begegnet keinen Bedenken, da die Klägerin die an die Bank abgetreten Ansprüche nicht nur mit deren Ermächtigung (vgl. Anlage K2) geltend macht, sondern an deren Durchsetzung als Sicherungsgeberin auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 272/17, juris Rn. 25).
b) Die mit der Berufung weiterverfolgte weitergehende Klage ist jedoch unbegründet.
aa) Streitgegenständlich sind im Rahmen des Klageantrages zu Ziff. 1 allein Ansprüche der finanzierenden Bank aus abgetretenem Recht der Klägerin. Dies ergibt sich eindeutig und unmissverständlich aus der Klageschrift, im Rahmen derer die Klägerin sich darauf berufen hat, durch die finanzierende Bank durch das Schreiben vom 26.01.2021 (Anlage K2) ermächtigt zu sein, die an diese abgetretenen „Entschädigungsforderungen“ der Klägerin geltend zu machen.
bb) Der finanzierenden Bank steht aus dem abgetretenen Recht der Klägerin aber jedenfalls kein über die zuerkannten 11.010,00 € hinausgehender Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag zu (§ 1 VVG i.V.m. Ziff. A.2.5.2.1 b) AKB).
Insoweit spielt es keine Rolle, ob in der Person der Klägerin überhaupt dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch entstanden ist und ob die Klägerin diesen wirksam an die finanzierende Bank abgetreten hat.
Die ggf. geschuldete Entschädigung hat das Landgericht zutreffend als durch Ziff. A.2.5.2.1 b) AKB beschränkt angesehen. Danach gilt: „Lassen Sie den Pkw nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht reparieren, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts“. Auch vorliegend hat die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug nach ihrem eigenen Vortrag in erster Instanz nicht vollständig reparieren lassen, sondern nur eine Teilreparatur durchgeführt. Entsprechend hat das Landgericht den Anspruch vollkommen zu Recht als durch Ziff. A.2.5.2.1 b) AKB beschränkt angesehen. Mehr hätte die Klägerin nur verlangen können, wenn sie eine vollständige und fachgerechte Reparatur durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen hätte (Ziff. A.2.5.2.1 a) AKB). Was daran in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar sein soll, wie die Berufung meint, erschließt sich nicht. Auch in tatsächlicher Hinsicht bringt die Klägerin keine Einwendungen dagegen vor. Vielmehr hat sie in der Berufungsbegründung nochmals ausdrücklich vorgetragen, dass nur eine Teilreparatur erfolgt sei (BB S. 4). Gegen die rechnerisch zutreffende Berechnung des Landgerichts bringt die Klägerin auch nichts vor.
2. Soweit die Klägerin mit der Berufung auch den Antrag weiterverfolgt, die Hauptforderung bereits ab dem 27.11.2020 zu verzinsen, ist sie bereits unzulässig, da die Klägerin die Berufung insoweit nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist begründet hat (§ 520 Abs. 1, 2 ZPO), sodass sie insoweit als unzulässig zu verwerfen ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Berufungsbegründung verhält sich zum Thema des Zinsbeginns bzw. der Verzinsung überhaupt nicht.
3. Zulässig aber unbegründet ist die Berufung, soweit die Klägerin den Klageantrag zu Ziff. 2 weiterverfolgt, mit dem sie aus eigenem Recht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ein hier allein in Betracht kommender Verzugsschadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 4, 249 Abs. 1 BGB) scheitert bereits daran, dass weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagte vor der Einschaltung des Klägerbevollmächtigten durch die Klägerin gemäß § 286 BGB in Verzug geraten wäre. Die Kosten einer Erstmahnung sind kein Verzugsschaden (vgl. nur Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 286 Rn.44). Nichts anderes kann für die erstmalige Aufforderung, eine Leistungspflicht dem Grunde nach anzuerkennen, gelten, wie sie hier im Schreiben vom 18.11.2020 (Anlage K5) erfolgt ist. Auf die durch das Landgericht verneinte Frage, ob die Klägerin seinerzeit noch Anspruchsinhaberin war, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an.
III.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die finanzierende Bank, deren Anspruch die Klägerin zulässigerweise im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht (vgl. dazu bereits oben, unter II. 1. a.) zur Berufung der Klägerin), hat gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus der Kasko-Versicherung i.H.v. 10.710,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jedenfalls – wie durch das Landgericht zuerkannt – ab dem 21.05.2022.
1. Im Rahmen der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kasko-Versicherung war jedenfalls auch das Sacherhaltungsinteresse der Klägerin versichert (vgl. Ziff. A.2.1, A. 2.3 AKB). Dem stünde auch nicht entgegen, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug an die finanzierende Bank sicherungsübereignet sein sollte. Auch als Sicherungsgeberin und „wirtschaftliche Eigentümerin“ hätte die Klägerin ein Sacherhaltungsinteresse (vgl. Senat, Urteil vom 19.02.1981 – 12 U 94/80, VersR 1982, 485), das jedenfalls mitversichert versichert gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1988 – IVa ZR 241/87, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 08.10.2014 – IV ZR 16/13, juris Rn. 13; Senat, Urteil vom 07.11.1991 – 12 U 97/91, VersR 1992, 1463). Das hat erst recht zu gelten, wenn die Sicherungsübereignung nicht offengelegt wurde (vgl. Anlage K1 = AHK I 1, wonach das Fahrzeug „eigenfinanziert“ gewesen sein soll). Auch wenn dies einer Fremdversicherung des tatsächlichen Eigentümers nicht entgegensteht (vgl. Senat, Urteil vom 18.01.2013 – 12 U 117/12, juris Rn. 31), muss zumindest auch das eigene Sacherhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers als versichert angesehen werden, wenn und soweit ein solches besteht.
2. Die finanzierende Bank, deren Rechte aus ihrem ursprünglich eigenen abgetretenem Recht die Klägerin geltend macht, ist auch aktivlegitimiert.
Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin hat diese ihre streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die finanzierende Bank abgetreten.
Diese Abtretung ist wirksam. Auf das in Ziff. A.2.6.4 AKB vereinbarte Abtretungsverbot (vgl. zu dessen Wirksamkeit Klimke, in: Prölss/Martin VVG, 32. Aufl. 2024, AKB 2015 A.2.7. Rn. 6 f.), auf welches die Beklagte sich schon nicht beruft, kommt es insoweit nicht an. Indem die Beklagte sich im vorliegenden Prozess zu keinem Zeitpunkt auf das Abtretungsverbot berufen hat, hat sie die Abtretung durch schlüssiges Verhalten genehmigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1953 – II ZR 7/53, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2022 – 10 U 20/21, juris Rn. 46; Klimke, in: Prölss/Martin VVG, 32. Aufl. 2024, AKB 2015 A.2.7. Rn. 9).
Die im Schreiben der finanzierenden Bank vom 26.01.2021 (Anlage K2) neben der Ermächtigung zur Prozessführung hilfsweise erklärte Rückabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin tangiert die Aktivlegitimation der finanzierenden Bank nicht. Sie stand unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass die Fahrzeugversicherung die Ermächtigung nicht für ausreichend erachtet. Diese Bedingung ist bis zuletzt nicht eingetreten.
3. Zur Überzeugung des Senates ist ferner im Rahmen des streitgegenständlichen Lebenssachverhaltes ein Versicherungsfall in Form einer Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch einen versicherten Unfall i.S.v. Ziff. A.2.2.2.2 AKB eingetreten.
a) Unfall in diesem Sinne ist jedes unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis (Ziff. A.2.2.2.2 Satz 2 AKB). Die Unfreiwilligkeit gehört nach der Definition in Ziff. A.2.2.2.2 Satz 2 AKB in der Kaskoversicherung nicht zum Unfalltatbestand und ist daher keine Voraussetzung des Versicherungsfalles (heute allgemeine Meinung, siehe nur BGH, Urteil vom 05.02.1981 – IVa ZR 58/80, juris Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 25.06.1997 – IV ZR 245/96, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 16.03.2006 – 12 U 292/05, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 06.04.2021 – 12 U 333/20, juris Rn. 55; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, AKB 2015 A.2.2.2 Rn. 8; Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 19. Aufl. 2017, A.2 Rn. 317). Die (behauptete) vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles ist allein als Risikoausschluss nach § 81 VVG zu würdigen und insoweit durch den Versicherer zu beweisen (BGH, Urteil vom 25.06.1997 – IV ZR 245/96, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 24.06.2015 – 12 U 421/14, juris Rn. 23).
b) Ausgehend von dem durch die Klägerin vorgetragenen Sachverhalt, wonach ihr Ehemann am 19.07.2020 gegen 00:10 Uhr mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in der B-Straße in Bietigheim mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Zeugen R. kollidierte, läge danach unzweifelhaft ein grundsätzlich versicherter Unfall vor.
c) Soweit das Landgericht die Unfalldarstellung der Klägerin in Form des Zusammenstoßes des Klägerfahrzeugs mit dem Fahrzeug des Zeugen R. als erwiesen angesehen hat, kann der Senat diese allerdings nicht zugrunde legen, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat seine Überzeugung allerdings ausdrücklich nicht auf die Aussagen des Zeugen F. gestützt, sondern ausschließlich auf die technischen Feststellungen des Sachverständigen und insbesondere die Aussage des Zeugen R. (LGU S. 6). Dass es sich auf dieser Grundlage ungeachtet der verschiedenen Ungereimtheiten und Auffälligkeiten in den Aussagen des Zeugen F. von dem Klägervorbringen überzeugt hat, würde per se keinen Anlass geben, an den Feststellungen des Landgerichts zu zweifeln. Denn die Aussagen des Zeugen F. mögen in Teilen wenig glaubhaft sein und er hat auf die erkennende Richterin offenkundig auch persönlich keinen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen (vgl. LGU S. 6 f., 8). Daraus folgt, wie das Landgericht zu Recht annimmt, aber nicht, dass das Unfallgeschehen sich nicht so wie klägerseits vorgetragen zugetragen haben kann. Dass der Sachverständige sich – mangels hinreichender Anknüpfungspunkte in Form von Bildern der Schäden am Fahrzeug des Zeugen R. – nachvollziehbar nicht in der Lage gesehen hat, zu verifizieren, ob das Klägerfahrzeug tatsächlich mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert ist (GA S. 7, 9; Terminsprotokoll vom 09.11.2023), wäre ebenfalls unschädlich. Schließlich hat der Sachverständige immerhin festgestellt, dass der klägerseits vorgetragene Schadenshergang grundsätzlich plausibel ist und die am Klägerfahrzeug vorhandenen Schäden herbeigeführt haben kann (GA S. 6 ff., 9; Terminsprotokoll vom 09.11.2023).
Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts ergeben sich allerdings daraus, dass es seine Überzeugung von dem konkreten Unfallhergang maßgeblich auf die Aussagen des Zeugen R. gestützt hat, ohne sich in nachvollziehbarer Weise von dessen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Dass den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, dass das Landgericht den Zeugen als glaubwürdig eingestuft hat, wird man entgegen der Berufung noch als unschädlich ansehen können. Das Landgericht hat sich explizit aufgrund der Aussagen des Zeugen von dem Klägervorbringen überzeugt (LGU S. 6), was denknotwendig voraussetzt, dass es den Zeugen als glaubwürdig erachtet hat. Sachlich geht es auch auf Aspekte der Glaubwürdigkeit ein, wenn es ausführt der Zeuge R. habe kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits (LGU S. 6, 7 f.). Allerdings begegnen die Feststellungen des Landgerichts zur Glaubwürdigkeit Zweifel, da die Vernehmung des Zeugen noch durch die Dezernatsvorgängerin der letztlich entscheidenden Einzelrichterin erfolgt war. Die erkennende Richterin konnte sich dementsprechend selbst keinen persönlichen Eindruck von dem Zeugen R. verschaffen. Jedenfalls unter den gegebenen Umständen konnte sie die Glaubwürdigkeit des zentralen Zeugen so nicht adäquat beurteilen. Zwar erfordert ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme ungeachtet des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht grundsätzlich deren Wiederholung. Frühere Zeugenaussagen können im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf dann bei der Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten (BGH, Urteil vom 09.01.1997 – III ZR 162/95, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 25.01.2018 – V ZB 191/17, juris Rn. 10). Das gilt auch, wenn das Gericht den persönlichen Eindruck eines Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranziehen will (BGH, Urteil vom 18.10.2016 – XI ZR 145/14, juris Rn. 28). Vorliegend konnte die letztlich erkennende Einzelrichterin sich insoweit aber nicht auf aktenkundige Einschätzungen ihrer Dezernatsvorgängerin stützen. Solche finden sich weder im Terminsprotokoll vom 15.09.2022 noch in dem im Anschluss noch durch sie erlassenen Beweisbeschluss vom 06.10.2022. Darin wurde dem Sachverständigen der klägerseits vorgetragene Unfallhergang zwar unter I. als Anknüpfungstatsache vorgegeben, allerdings als „unstreitiger Sachverhalt“ bezeichnet. Insoweit bleibt unklar, ob die damalige Einzelrichterin das Bestreiten der Beklagten übersehen oder sich in der Wortwahl vertan hatte und tatsächlich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme von dem klägerseits vorgetragenen Unfall überzeugt war. Jedenfalls fehlte es für die letztlich entscheidende Richterin an tragfähigen Grundlagen für die Einstufung des Zeugen R. als glaubwürdig.
d) Gleichwohl bedarf es keiner erneuten Feststellungen zu dem klägerseits vorgetragenen konkreten Unfallhergang durch den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da es nicht entscheidungserheblich ist, ob sich der Unfall genau so zugetragen hat, wie es die Klägerin vorträgt, der Senat jedoch unabhängig davon überzeugt ist, dass die in Rede stehenden Schäden durch einen Unfall in versicherter Zeit und im Rahmen des streitgegenständlichen Lebenssachverhaltes entstanden sind.
aa) Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. Ziff. A.2.2.2.2 AKB im versicherten Zeitraum beruhen können, so reicht diese Feststellung an sich aus, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen (Senat, Urteil vom 16.03.2006 – 12 U 292/05, juris Rn. 12; Senat, Urteil vom 06.04.2021 – 12 U 333/20, juris Rn. 56; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2020 – 5 U 8/20, juris Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.06.1997 – IV ZR 245/96, juris Rn. 10). Dies gilt selbst dann, wenn sich der Versicherungsfall so, wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann (Senat a.a.O.; OLG Naumburg, Urteil vom 07.02.2013 – 4 U 16/12, juris Rn. 33; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2016 – 7 U 34/16, juris Rn. 22).
Die Klage ist jedoch abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den Versicherer hergeleitet werden, an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen (Senat, Urteil vom 16.03.2006 – 12 U 292/05, juris Rn. 12; Senat, Urteil vom 06.04.2021 – 12 U 333/20, juris Rn. 56; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2016 – 7 U 34/16, juris Rn. 22; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, AKB 2015 A.2.2.2 Rn. 10).
Selbiges wird zu gelten haben, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob das versicherte Fahrzeug – irgendwie – im Rahmen des vorgetragenen Lebenssachverhaltes beschädigt wurde. Ob der Kläger möglicherweise im versicherten Zeitraum, aber an anderer Stelle und unter anderen Bedingungen mit dem Fahrzeug verunfallt ist, ist dann unerheblich (OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2005 – 20 U 228/03, juris Rn. 10 ff., 19; OLG München, Urteil vom 13.05.2020 – 10 U 6505/19, juris Rn. 29; LG Münster, Beschluss vom 02.05.2018 – 15 S 13/17, juris Rn. 22). Dies rechtfertigt sich dadurch, dass das Gericht nur über den ihm unterbreiteten Streitgegenstand zu entscheiden hat (vgl. Senat, Urteil vom 16.03.2006 – 12 U 292/05, juris Rn. 12).
Der Streitgegenstand wird dabei durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Zum Anspruchsgrund sind dabei alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (st. Rspr., BGH, Urteil vom 18.05.2017 – VII ZR 122/14, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 21.11.2017 – II ZR 180/15, juris Rn. 18). Der Kläger muss seinen Tatsachenvortrag zum Anspruchsgrund i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dabei nach Beteiligten, Ort und Zeit so weit konkretisieren, dass die Identität des Lebenssachverhalts, den er zum Streitgegenstand machen will, unverwechselbar feststeht und von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann, sodass die Reichweite der Rechtskraft festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1072/22, juris Rn. 17; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 253 Rn. 26). In welchem Maße eine Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss, hängt dabei vom Einzelfall ab (BGH, Beschluss vom 14.10.1982 – III ZR 126/81, juris Rn. 2; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 82).
Bei einem Kasko-Schaden ist von dem Versicherten im Rahmen des ihm nach den Umständen Möglichen und Zumutbaren eine Individualisierung des Lebenssachverhaltes nach Ort und Zeit zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 06.04.2021 – 12 U 333/20, juris Rn. 58), auch um der Beklagten Versicherung die Rechtsverteidigung nicht unmöglich zu machen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.12.1991 – 19 U 231/90, ZfSch 1993, 197). Daraus folgt aber nicht, dass sich der streitgegenständliche Lebenssachverhalt durch entsprechende Angaben auf einen Unfall exakt zu dem klägerseits vorgetragenen Zeitpunkt, an dem vorgetragenen Ort und in der vorgetragenen Form verengen lässt. Maßgeblich muss sein, ob sich der Schadenshergang bei natürlicher Betrachtung noch dem vorgetragenen Lebenssachverhalt zurechnen lässt. Entsprechend muss z.B. auch noch von einem streitgegenständlichen Unfall ausgegangen werden, wenn sich der exakte Unfallort oder der exakte Zeitpunkt nicht nachweisen lässt, aber feststeht, dass der Schaden auf einen Unfall in dem vorgetragenen räumlich-zeitlichen Zusammenhang beruhen muss (vgl. Senat, Urteil vom 06.04.2021 – 12 U 333/20, juris Rn. 61; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2017, A.2 Rn. 326; strenger hinsichtlich des Unfallortes OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006 – 12 U 114/06, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2009 – 12 U 215/08, juris Rn. 3).
bb) Gemessen hieran ist auch vorliegend von einem Unfall im versicherten Zeitraum und im Rahmen des streitgegenständlichen Lebenssachverhaltes auszugehen.
(1) Die Art der Beschädigungen, die an dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig vorhanden waren, lässt den zwingenden Rückschluss darauf zu, dass diese durch einen Unfall i.S.v. Ziff. A.2.2.2.2 AKB, d.h. durch ein von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis entstanden sind. Dies gilt nicht nur für den Schaden im Bereich des Fahrzeugs vorne links, der nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen unmittelbar durch einen Aufprall des Fahrzeugs auf ein Hindernis entstanden sein muss (vgl. GA S. 6, 9; Terminsprotokoll vom 09.11.2023). Auch der Schaden an der Windschutzscheibe und dem Lenkstockhebel muss jedenfalls durch einen Unfall im o.g. Sinne verursacht worden sein. Nach den Umständen und dem Schadensbild, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen letztlich davon auszugehen, dass er mittelbar durch dasselbe Unfallereignis ausgelöst wurde, da der nicht angeschnallte Führer des streitgegenständlichen Fahrzeugs dabei nach vorn geschleudert wurde (GA S. 8, 9; Terminsprotokoll vom 09.11.2023).
(2) Der Unfall hat sich auch im Rahmen des streitgegenständlichen Lebenssachverhaltes und damit zugleich innerhalb versicherter Zeit ereignet.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Unfall sich zumindest im Bereich der klägerseits vorgetragenen Unfallstelle zugetragen hat. Das streitgegenständliche Fahrzeug war nach dem Unfall unzweifelhaft nicht mehr verkehrssicher. Insbesondere war ausweislich der vorliegenden Lichtbilder (Lichtbild Nr. 3 f., 6, 17 in der Anlage zum gerichtlichen Sachverständigengutachten; Gutachten Sch., Anlage K4 S. 17), deren Authentizität nicht in Streit steht, der linke Vorderreifen geplatzt und sogar die Felge war verformt (vgl. auch GA S. 3). Das schließt zwar nicht aus, dass das Fahrzeug (auch aus eigener Kraft) nach dem Unfall noch bewegt werden konnte. Dass es ausweislich der Lichtbilder nach dem Unfall noch in eine Parkbucht verbracht werden konnte (vgl. Lichtbild Nr. 16 in der Anlage zum Sachverständigengutachten) und durch den Gutachter Sch. am 24.07.2020 ausweislich der Lichtbilder an einer nochmals anderen Stelle, laut dem Gutachten auf dem Grundstück B-Straße 2, vorgefunden wurde (vgl. Anlage K4, dort S. 1, 3 sowie die Lichtbilder auf S. 15 ff.), spricht dafür, dass es noch bewegt werden konnte. Dass damit noch größere Strecken mit einer im Straßenverkehr normalen Geschwindigkeit zurückgelegt worden sein könnten, erscheint indes bereits nach dem Schadensbild fernliegend. Unstreitig wurde es noch am 24.07.2020 dementsprechend auch abgeschleppt. Vor allem aber zeigt das vorgelegte Lichtbild Nr. 17, dessen Authentizität keine Seite bestritten hat, das streitgegenständliche Fahrzeug ausweislich der auf der Fahrbahn ersichtlichen Splitter (vgl. dazu auch GA S. 5) offensichtlich unmittelbar nach dem Unfall. Ausweislich des im Hintergrund erkennbaren markanten Gartenzaunes des Grundstückes gegenüber der B-Straße 2 (vgl. GA S. 5 sowie die durch den Sachverständigen gefertigten Lichtbilder 21 ff. und 26 ff. zum Gutachten) befand sich das streitgegenständliche Fahrzeug dabei im Bereich der klägerseits angegeben Unfallstelle, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Unfall eben dort ereignet hat und das Fahrzeug vor der Aufnahme des Lichtbildes Nr. 17 allenfalls noch geringfügig bewegt wurde. Auf die Frage inwiefern die Aussagen der Zeugen F. und R. zum Unfallort belastbar sind, kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Sie korrespondieren hinsichtlich des Unfallortes mit der Überzeugung des Senates und stehen dieser daher jedenfalls nicht entgegen.
Der Senat ist ferner – wiederum unabhängig von der Belastbarkeit der entsprechenden Zeugenaussagen – überzeugt, dass der Unfall sich auch in dem klägerseits angegeben zeitlichen Zusammenhang ereignet hat. Unstreitig befand sich das Fahrzeug am 24.07.2020 in beschädigten Zustand auf dem Grundstück B-Straße 2, von wo aus es – in ersichtlich nicht mehr verkehrstüchtigem Zustand – abgeschleppt wurde. Der Unfall soll sich nach dem Klägervortrag um 0:10 Uhr am Sonntag, den 19.07.2020, ereignet haben. Dies korrespondiert mit den außergerichtlichen Angaben in der Schadensanzeige nebst Unfallbericht (Anlage K9) sowie den Angaben die offenkundig gegenüber dem Gutachter Sch. (vgl. Anlage K4), sowie dem Abschleppunternehmen bzw. der Polizei gemacht wurden (vgl. Anlage B1). Auch die Lichtbilder Nr. 16 und 17 in der Anlage zum gerichtlichen Sachverständigengutachten, die das Fahrzeug ersichtlich kurz nach dem Unfall zeigen, wurden bei Nacht aufgenommen, was zu der klägerischen Darstellung des Unfallzeitpunktes passt. Der entsprechende Unfallzeitpunkt wurde bereits am Montag, den. 20.07.2020, in der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten unter Beifügung von Lichtbildern angegeben (Anlage K9). Jedenfalls ein späterer Unfallzeitpunkt erscheint damit ausgeschlossen. Dass sich der Unfall wesentlich früher als angegeben ereignet haben könnte, erscheint dem Senat aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände ebenfalls ausgeschlossen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass es eigentlich der Üblichkeit entsprochen hätte, ein Unfallfahrzeug sofort nach dem Unfall abschleppen zu lassen (Klageerwiderung S. 4). Dass dies vorliegend offenbar nicht geschehen ist, mag sich daraus erklären, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich auf dem Grundstück B-Straße 2 bei der Cousine der Klägerin abgestellt werden konnte. Theoretisch könnte sich der Unfall danach zwar auch bereits zeitlich früher ereignet haben. Zumindest, dass das reparaturwürdige und durch die Klägerin und ihren Ehemann auch genutzte Fahrzeug dort längere Zeit unrepariert verwahrt worden sein könnte, erscheint dem Senat allerdings praktisch ausgeschlossen, zumal nicht ersichtlich ist, was die Klägerin davon gehabt hätte. Nach alledem steht zwar nicht der exakte Unfallzeitpunkt sicher fest, wohl aber, dass sich der Unfall allenfalls zeitlich kurz vor dem angegebenen Zeitpunkt ereignet haben könnte. Bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung des durch Ort und Zeit individualisierten streitgegenständlichen Lebenssachverhaltes, wäre indes auch dies noch als von dem zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand erfasst anzusehen.
Ob das Fahrzeug des Zeugen R. an dem Unfall tatsächlich beteiligt war, was die Beklagte bestreitet, ist für den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch unerheblich. Sollte der Unfall sich im Rahmen des nach Ort und Zeit vorgetragenen Lebenssachverhaltes, aber ohne Beteiligung des Zeugen R. ereignet haben, wäre insoweit auch kein anderer Streitgegenstand betroffen.
4. Die streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche sind nicht aufgrund einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ausgeschlossen (§ 81 Abs. 1 VVG, A.2.8 Satz 1 AKB).
a) Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit in vollem Umfang den Versicherer (BGH, Urteil vom 05.02.1981 – IVa ZR 58/80, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.06.1997 – IV ZR 245/96, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 16.03.2006 – 12 U 292/05, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 24.06.2015 – 12 U 421/14, juris Rn. 23; Senat, Urteil vom 06.04.2021 – 12 U 333/20, juris Rn. 55).
Die Anforderungen an die Beweisführung dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2006 – IV ZR 21/05, juris Rn. 12 m.w.N.). Die Überzeugung des Gerichtes von einem manipulierten Unfall kann sich namentlich – wie bei Haftpflichtschäden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2019 – 1 U 78/18, juris Rn. 22) – auch allein aufgrund von Indizien ergeben (BGH, Urteil vom 05.02.1981 – IVa ZR 58/80, juris Rn. 21). Notwendig aber auch ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie notwendigerweise völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18, juris Rn. 8). Eine bloße Wahrscheinlichkeit – und sei sie auch erheblich – genügt demgegenüber nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2023 – I-20 U 156/23, juris Rn. 3; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. März 2006 – 12 U 292/05, juris Rn. 15). Allerdings kann der Beweis der Unfallmanipulation auch durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen (Indizien) erbracht werden, die für sich betrachtet zwar jeweils auch eine andere Erklärung finden mögen, in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeugs bewusst und gewollt herbeigeführt oder in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2021 – 20 U 256/20, juris Rn. 21; OLG Naumburg, Urteil vom 07.02.2013 – 4 U 16/12, juris Rn. 34; OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013 – 10 U 255/13, juris Rn. 29; vgl. auch Senat, Urteil vom 24.06.2015 – 12 U 421/14, juris Rn. 23 ff.).
b)Gemessen hieran ist es der Beklagten nicht gelungen, einen – zumal durch die Klägerin oder einen Repräsentanten – vorsätzlich herbeigeführten Unfall zu beweisen.
Der Senat ist insoweit an die Feststellung des Landgerichts, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls nicht erwiesen ist, gebunden. Auch die Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung im Rahmen der Beweisaufnahme nicht erwiesen werden konnte, stellt eine festgestellte Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 133/03, juris Rn. 16). Auch daran ist das Berufungsgericht folglich gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass der Nachweis eines vorsätzlich herbeigeführten Unfalls dem Versicherer obliegt, aber auch durch Indizien geführt werden kann (LGU S. 7), diese vorliegend aber – nachvollziehbar und überzeugend – auch in der Gesamtschau nicht als ausreichend erachtet, um sie eine entsprechende Überzeugung zu bilden. In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass die letztlich erkennende Einzelrichterin den Zeugen R. nicht persönlich vernommen hat und dementsprechend seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht beurteilen konnte. Da die Beklagte die Beweislast für eine Unfallmanipulation trifft, genügt es, dass – was das Landgericht der Sache nach festgestellt hat – sich aus der Aussage des Zeugen R. keine positiven Indizien (Bekanntschaft, Eigeninteresse, sonstiges ungewöhnliches Verhalten) für eine Unfallmanipulation ergeben haben (vgl. LGU S. 7 f.). Zutreffend führt das Landgericht ferner u.a. an, dass auch der Verzicht auf die Hinzuziehung der Polizei unter den gegebenen Umständen erklärlich war und namentlich gegen einen gestellten oder auch nur durch den Zeugen F. vorsätzlich herbeigeführten Unfall entscheidend spricht, dass die Art der Kollision im Begegnungsverkehr – wie der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat (Terminsprotokoll vom 09.11.2023 S. 10) – kaum kontrollierbar war und dementsprechend mit einem erheblichen Verletzungsrisiko einherging (LGU S. 8).
Was die Beklagte dagegen im Rahmen der Berufung einwendet, begründet keine durchgreifenden Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts.
Soweit sie vorträgt, es treffe nicht zu, dass – wie das Landgericht annimmt (LGU S. 8) – der Zeuge R. auch Fotos von den Fahrzeugen nach dem Unfall gefertigt habe, da es keine Fotos von dem Fahrzeug des Zeugen an der Unfallörtlichkeit gebe, trifft dies nur insoweit zu, als dass solche im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt wurden. Nach der Aussage des Zeugen R. hat dieser entsprechende Bilder aber durchaus gefertigt und dem „Anwalt des Zeugen F.“ (mutmaßlich also dem Klägerbevollmächtigten) auf Bitte überlassen (Terminsprotokoll vom 15.09.2022, S. 14). Ob die Aussage des Zeugen insoweit glaubhaft und glaubwürdig war, spielt letztlich keine Rolle. Ein Indiz für einen gestellten Unfall könnte allenfalls angenommen werden, wenn positiv feststünde, dass durch den Zeugen – entgegen seiner Aussage – keine Lichtbilder von seinem Fahrzeug an der Unfallstelle gefertigt wurden. Dazu, ob der Zeuge nachträglich weitere Bilder von den Schäden an seinem Fahrzeug gefertigt hat, wurde er schon nicht vernommen. Die – beweisbelastete – Beklagte hat hierzu auch keinen Beweis angetreten.
Weshalb es – entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 8) – für einen manipulierten Unfall sprechen soll, dass der Abschlepper erst am 24.07.2020 beauftragt wurde, legt die Beklagte nicht dar. Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
Richtig ist zwar, dass klägerseits keine weiteren Zeugen benannt wurden, obgleich sich das Unfallgeschehen innerorts zugetragen haben soll und nach Aussage des Zeugen R. nach dem eigentlichen Unfallgeschehen weitere Personen – wohl aus dem familiären Umfeld der Klägerin – hinzugekommen sein sollen (Terminsprotokoll vom 15.09.2022 S. 13). Allein daraus, dass möglicherweise klägerseits weitere Zeugen hätten benannt werden können, die zumindest Unfallzeitpunkt und -ort sowie die beteiligten Fahrzeuge hätten bestätigen können, lässt sich wenig ableiten. Der Umstand, dass sich der Unfall innerorts im Bereich einer Wohnbebauung ereignet haben soll, wo mit Anwohnern als Zufallszeugen gerechnet werden musste, spricht im Übrigen als Indiz eher gegen als für einen manipulierten Unfall.
Ungewöhnlich könnte zwar die durch die Berufung nochmals hervorgehobene Abgeltung des Unfallgegners mit 1.500,00 € in bar an Ort und Stelle sein. Auch das ist aber – wie das Landgericht zutreffend ausführt (LGU S. 8) – unter den durch die Zeugen angegeben Umständen (altes Fahrzeug, bekannter Wiederbeschaffungswert) nicht völlig unglaubhaft. Auch die Erklärung des Zeugen F., dass er seine Versicherung (richtig wohl die der Klägerin) mit Blick auf den Schadensfreiheitsrabatt nicht in Anspruch nehmen wollte (vgl. Terminsprotokoll vom 15.09.2022, S. 11), ist zumindest nicht per se unglaubhaft, auch wenn zugleich der Kasko-Schaden gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde. Vor allem aber ist zu sehen, dass gerade bei einem manipulierten Unfall unter Beteiligung des Fahrzeugs des Zeugen R. eher der Versuch zu erwarten gewesen wäre, auch den (behaupteten) Schaden am Fahrzeug des Zeugen fiktiv gegenüber der Versicherung abzurechnen, um den Ertrag insoweit zu maximieren.
Die Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Zeugen F., seine mitunter wechselhaften, teils ausweichenden Antworten und die Widersprüche in den Aussagen der beiden Zeugen zu bestimmten Details des Unfallhergangs hat das Landgericht ersichtlich berücksichtigt (vgl. LGU S. 6 f.) und in der Gesamtschau gleichwohl keine ausreichenden Indizien zu erkennen vermocht, um sich positiv von einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall zu überzeugen. Dagegen ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, die für sich genommen teils zu einem manipulierten Unfall passen würden (teils auch technisch unstimmige Angaben zum Unfallhergang, keine neutralen Zeugen, fiktive Abrechnung, Reparatur in Eigenregie, unterschiedliche Angaben zu den Reparaturkosten, sehr altes und vorgeschädigtes Fahrzeug des Unfallgegners, keine Hinzuziehung der Polizei durch die Unfallbeteiligten, ausdrückliche Angabe, dass keine Polizei gewünscht sei, gegenüber dem Abschleppunternehmen) nichts einzuwenden. Namentlich, dass die Hinzuziehung der Polizei durch die Unfallbeteiligten vermieden wurde, kann – neben vielen weiteren, letztlich spekulativen Gründen – auch durch allgemeine Vorbehalte gegenüber der Polizei oder der Furcht vor einem Bußgeld erklärt werden, wie es der Zeuge F. nach dem Vortrag der Beklagten gegenüber deren Ermittler angegeben haben soll (Klageerwiderung S. 3).
Ein starkes Indiz gegen einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall ist vorliegend schließlich das konkrete Schadensbild am Klägerfahrzeug. Dieses lässt nicht nur auf eine frontale Kollision mit einem Hindernis in nicht ganz unerheblicher Geschwindigkeit schließen (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen im Terminsprotokoll vom 09.11.2023 S. 7: entsprechend einem Aufprall auf eine starre Barriere mit 20 km/h). Es lässt, wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt hat (GA S. 8; Terminsprotokoll vom 09.11.2023 S. 9 f.), vor allem auch darauf schließen, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs nicht angeschnallt war. Dadurch war der Unfall auch bei geringer Geschwindigkeit mit erheblichen und letztlich unbeherrschbaren Gefahren für die Gesundheit des Fahrzeugführers verbunden. Darin liegt allgemein ein gewichtiges Indiz gegen einen fingierten Unfall (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.04.2015 – I-11 U 154/14, juris Rn. 10). Vorliegend wäre dieses Risiko zudem ohne weiteres durch Anlegen des Sicherheitsgurtes zu vermeiden gewesen. Dass dies nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts nicht geschah (LGU S. 8 f.), spricht klar gegen einen fingierten Unfall.
In der Gesamtschau ist es nachvollziehbar und überzeugend, dass sich das Landgericht hier auch im Rahmen des Indizienbeweises nicht von einem manipulierten, d.h. vorsätzlich herbeigeführten Unfall zu überzeugen vermocht hat.
Damit stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob entsprechende Indizien andernfalls ohne weiteres auch auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles gerade durch die Klägerin schließen lassen könnten. Das aber wäre erforderlich, da auch zur Stellung des Zeugen F. als Repräsentant der Klägerin, für dessen Verhalten sie nach § 81 VVG einzustehen hätte (vgl. nur Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 81 Rn. 6), nicht schlüssig vorgetragen ist. Namentlich ergäbe sich eine Repräsentantenstellung des Zeugen F. nicht allein daraus, dass er der Ehemann der Klägerin ist und das Fahrzeug nutzen konnte. Repräsentant wäre er nur gewesen, wenn ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung anvertraut gewesen wäre und er auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs zu sorgen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 287/95, juris Rn. 12, 20; Senat, Urteil vom 18.01.2013 – 12 U 117/12, juris Rn. 37). Das aber wurde nicht vorgetragen.
5.Die streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche sind auch nicht aufgrund einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles zu kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Eine Kürzung des Anspruchs wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ist in Ziff. A.2.8.1 Satz 2 der AKB der Beklagten im hier vereinbarten Tarif Komfort M (vgl. den Versicherungsschein, Anlage K1) grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nach Ziff. A.2.8.1 Satz 3 AKB zwar für Alkoholfahrten. Die Beklagte hat eine solche aber bereits nicht substantiiert vorgetragen und jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Eine Alkoholfahrt durch den Zeugen F. wäre ohnehin unbeachtlich, da zu seiner Stellung als Repräsentant nicht vorgetragen ist (s.o.).
6.Auch sonstige Obliegenheitsverletzungen, die nach § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. Ziff. E.8.1 AKB zum Ausschluss oder der Kürzung der Leistungspflicht der Beklagten führen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere eine Verletzung der Anzeige- (Ziff. E.1.1. AKB) oder Aufklärungsobliegenheit (Ziff. E.1.3 AKB) der Klägerin ist nicht feststellbar. Die Klägerin hat den Unfall am Tag nach dem behaupteten Unfallereignis angezeigt und es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie sich in irgendeiner Form verweigert hätte, an der Aufklärung des Unfalls mitzuwirken. Dass Zweifel an dem durch sie angegebenen Unfallhergang verbleiben, hilft der Beklagten insoweit nicht, denn sie trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die Klägerin objektiv falsche Angaben gemacht wurden. In diesem Rahmen hätte die Beklagte zudem auch darlegen und nachweisen müssen, dass die Klägerin zumindest Kenntnis von den mitzuteilenden Umständen hatte (BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 252/05, juris Rn. 13 ff.; BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 40/06, juris Rn. 4; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, AKB 2015 E.1.1 Rn. 9). Jedenfalls das ist vorliegend weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung durch den Zeugen F. wäre wiederum mangels Vortrag zu einer Repräsentantenstellung unerheblich.
7. Der Höhe nach steht der finanzierenden Bank aus dem abgetretenen Recht der Klägerin eine Entschädigung i.H.v. 10.710,00 € zu.
Nach den Feststellungen des Landgerichts, die dieses nachvollziehbar auf Grundlage des Schadensgutachten (Anlage K4) nach Überprüfung des Gerichtssachverständigen (GA S. 8) getroffen hat, betrug der Aufwand zur Beseitigung der streitgegenständlichen Schäden 14.061,22 € netto, während der Wiederbeschaffungswert 25.781,25 € netto bzw. 26.400,00 € brutto und der Restwert 15.390,00 € betrug. Dagegen erinnert die Berufung der Beklagten nichts und es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel ersichtlich, sodass der Senat diese Werte zugrunde zu legen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Auch die Feststellung des Landgerichts, dass sämtliche Schäden unmittelbar oder mittelbar – hinsichtlich des Schadens an der Windschutzscheibe und am Lenkstockhebel – auf das Unfallereignis im Rahmen des streitgegenständlichen Lebenssachverhaltes zurückzuführen sind (LGU S. 8 f.), begegnet jedenfalls mit Blick auf § 287 ZPO und unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen (GA S. 6 ff., 9; Terminsprotokoll vom 09.11.2023 S. 9 f.) sowie in Ermanglung von Anhaltspunkten für deckungsgleiche Vorschäden keinen Zweifeln. Die Berufung der Beklagten wendet dagegen auch nichts ein.
Im Ausgangspunkt rechtlich wie auch rechnerisch zutreffend hat das Landgericht den Entschädigungsanspruch ferner gemäß Ziff. A.2.5.2.1 b) in Ermangelung einer vollständigen Reparatur nach dem um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert mit 11.010,00 € bemessen (vgl. dazu bereits oben unter II. 1. b) bb) zur Berufung der Klägerin).
Der Entschädigungsanspruch ist allerdings noch um den zwischen der Klägerin und der Beklagten ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K1) im Rahmen der Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt i.H.v. 300,00 € zu kürzen (Ziff. A.2.5.7 AKB). Der geringere Selbstbehalt i.H.v. 150,00 € im Rahmen der Teilkaskoversicherung verhilft der Klägerin auch nicht mit Blick auf den auch dort versicherten Glasbruch zu einem weitergehenden Entschädigungsanspruch, da Glasbruchschäden nach Ziff. A.2.2.1.5 AKB allgemein nur nach Vorlage einer Werkstattrechnung ersetzt werden. Daran fehlt es vorliegend.
8. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind im Ergebnis jedenfalls, wie durch das Landgericht zuerkannt, ab dem 21.05.2022 zuzusprechen.
Zwar enthielten weder die Schadensanzeige vom 20.07.2020 (Anlage K9) noch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 13.05.2020 (Anlage K5) eine Zahlungsaufforderung (Mahnung), sodass die Beklagte dadurch nicht nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug geraten konnte. Auf die Frage, ob seinerzeit bereits Fälligkeit nach § 14 Abs. 1 VVG eingetreten war, kommt es damit nicht an. Allerdings ist die Beklagte durch den Zugang ihrer Leistungsablehnung gegenüber der Klägerin mit E-Mail vom 04.12.2020 in Verzug geraten (§ 14 Abs. 1 VVG, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1989 – IVa ZR 156/88, juris Rn. 7; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 14 Rn. 39; Johannsen/Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2021, § 14 Rn. 34).
Dem steht auch die Abtretung an die finanzierende Bank nicht entgegen, da die Abtretung erst durch die konkludente Zustimmung aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten im Prozess wirksam geworden ist (s.o.) und keine Rückwirkung entfaltet (BGH, Urteil vom 29.06.1989 – VII ZR 211/88, juris Rn. 20; Meinecke, in: Stiefel/Maier, AKB, 19. Aufl. 2017, A.2 Rn. 855, 862). Folglich schuldete die Beklagte der Klägerin ab dem 05.12.2020 Verzugszinsen (analog § 187 Abs. 1 BGB, vgl. nur Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 187 Rn. 1).
Bis zum Wirksamwerden der Abtretung bei der Klägerin angelaufene Zinsansprüche sind zwar nicht automatisch infolge der Abtretung der Hauptforderung nach § 401 BGB mit auf die finanzierende Bank übergegangen. Während künftige Zinsen nach der Verkehrssitte im Zweifel als mitabgetreten anzusehen sind (§§ 133, 157 BGB), gilt die für bereits angelaufene Zinsen nicht ohne weiteres (Lieder, in: BeckOGK-BGB, Stand 01.08.2024, § 401 Rn. 55; Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 401 Rn. 11). Vorliegend muss aber im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Mitabtretung auch der bereits vor dem Wirksamwerden der Abtretung angelaufenen Zinsen angenommen werden. Schließlich entsprach es dem Willen der Parteien des Darlehensvertrages, etwaige Entschädigungsforderungen sofort mit ihrer Entstehung abzutreten, sodass auch etwaige Zinsansprüche nur in der Person der Zessionarin hätten entstehen können. Entsprechend entspricht es dem hypothetischen Parteiwillen, angelaufene Zinsen mitabzutreten, wenn die Abtretung erst nachträglich durch die Zustimmung des Versicherers wirksam wird.
IV.
Die Kostenentscheidung betreffend das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat insoweit auch die Nebenforderungen einschließlich der abgewiesenen Zinsforderungen berücksichtigt, nachdem sich daraus ein erhebliches Teilunterliegen der Klägerin ergibt. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2021 – VI ZR 521/19, juris Rn. 8). Bezieht man Zuvielforderungen in diesem Bereich mit ein, müssen aber auch die begründeten Zinsansprüche mit einem nach § 3 ZPO zu bemessenden (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1981 – III ZR 96/80, juris Rn. 14) fiktiven Streitwert berücksichtigt werden, den der Senat ausgehend von einer üblichen erstinstanzlichen Verfahrensdauer mit dem einjährigen Zinsanspruch ausgehend vom Zinssatz bei Klageerhebung (§ 40 GKG) bemisst (vgl. Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, Stand 01.07.2024, § 92 Rn. 26).
Die Kostenentscheidung betreffend die zweite Instanz beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, wobei auch insoweit die Nebenforderungen zu berücksichtigen waren.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit der Senat nicht der vom Oberlandesgericht Brandenburg vertretenen Auffassung folgt, wonach die Lage der Unfallstelle zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen gehört, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin diesen Nachweis geführt hat.