AG Mülheim – Az.: 27 C 1727/10 – Vergleich vom 26.04.2011
Gründe
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Es wurde sodann eine Güteverhandlung durchgeführt.
Sodann stellte der Kläger-Vertreter den Antrag aus der Klageschrift vom 12.08.2010 (Blatt 1 ff Gerichtsakte) zu Ziffer 1 und erklärte den Antrag zu Ziffer 2 unter Kostenantrag für erledigt
Der Beklagte-Vertreter stellte widerklagend den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25.10.2010 (Blatt 18 Gerichtsakte) und schloss sich der Erledigungserklärung zum Antrag zu Ziffer 2 der Klageschrift an, unter Kostenantrag.
Der Kläger-Vertreter beantragte, die Widerklage abzuweisen.
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Der Kläger, informatorisch angehört, erklärte wie folgt:
Das war damals am 24.11.2009. Ich bin zu meiner Garage, um mit dem Auto zum Geburtstag meines Sohnes zu fahren, der jetzt auch hier sitzt. Ich bin dann rückwärts rausgefahren, wie immer.
Es war relativ viel Verkehr, ich habe dann gewartet, bis eine freie Lücke war und habe dann raus gesetzt. Ich bin dann ausgestiegen und zur Garagentür gegangen, um diese zu zu machen.
Ich hatte vorher so ein Poltern gehört und es war so, dass ich leer Flaschen in Kästen im Auto hatte. Die schienen umgefallen zu sein. Ich habe dann gedacht, dass das vielleicht passiert sein könnte, weil ich mit irgendetwas zusammen gestoßen bin. Ich bin deshalb nach hinten gegangen und habe mir mein Auto angesehen. Da war ja überhaupt nichts dran, lediglich eine kleine Beule.
Ich habe in dem Moment gedacht, dass diese Beule aus einem Zusammenstoß mit dem Anhänger resultieren könnte. Deshalb habe ich mir den Anhänger auch angesehen. Da war nichts. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, warum ich mir das Auto nicht angesehen habe, ich weiß es einfach nicht. Ich dachte nur an den Anhänger.
Das mit dem Anhänger, das habe ich gedacht, weil ich ja so schräg raus gesetzt hatte. Zum raus setzen habe ich rechts eingeschlagen. Ich stand dann schräg zum Bürgersteig und aus meiner Sicht hätte es so nur der Anhänger sein können.
Nach dem ich das Poltern gehört hatte, bin ich wieder zur Garage vorgefahren, dann aber so schräg, vor die Nebengarage. Dort bin ich dann ausgestiegen.
Ich wurde dann ja auch später abgeholt von meinem Sohn und seiner Frau. Da war ich dann mit dem Auto von meiner Garage aus noch mal um die Ecke gefahren zu meiner Haustür und hatte ihn da abgestellt.
Der Sohn des Klägers erklärte: Als ich meinen Vater abgeholt habe, gab es keinerlei Gespräch oder so etwas über einen Unfall.
Als ich ausgestiegen bin und mir die Autos angesehen habe, stand ich noch etwas auf der Straße drauf, andere Autos konnten vorbei fahren, aber nur wenn sie so halb über den Bürgersteig teilweise gefahren sind. Ich stand ebenso schräg.
Die Garage ist von der Fahrbahn nur durch einen breiten Bürgersteig getrennt.
Auf Fragen seines Sohnes, ob der Kläger auf der Straße angehalten und ausgestiegen ist, oder vorgefahren:
Ich habe dieses Poltern gehört und bin vorgefahren, ich hätte ja den Verkehr auf der Straße behindert. Ich bin dann ausgestiegen um zu gucken, weil ich ja dieses Poltern gehört hatte.
Auf weitere Frage des Gerichts erklärte der Kläger:
Ja, ich nehme regelmäßig Medikamente, jede Menge, ich kann jetzt gar nicht sagen, was.
Der Sohn des Klägers erklärte hierzu: Mein Vater ist Diabetiker. Er spritzt Insulin, nimmt Marcumar wegen einer Herzerkrankung, außerdem Betablocker. Das sind die wichtigsten.
An dem Tag hatte ich getrunken, was ich immer so trinke, morgens eine Tasse Kaffee, mittags eine Tasse Kaffee und zwischendurch so etwas Cola, mit dem Rest Sprudel aufgegossen, damit es besser schmeckt.
Sodann wies das Gericht darauf hin, dass es einen etwaigen Beweis des ersten Anscheins für Vorsatz, auch nur bedingten Vorsatz, des Klägers nach dem gegenwärtigen Stand der Sache für ausgeräumt hält. Gleichwohl steht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im Raum im Hinblick darauf, dass keine Vergewisserung hinsichtlich des vordem Anhängers stehenden Transporters erfolgt ist; auch dieser Punkt müsste gegebenenfalls im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers, auch wenn dieser sich zum Unfallzeitpunkt noch anders dargestellt haben könnte, abschließend gewürdigt werden.
Unter Zugrundelegung des bis hierhin vorgetragenen Sachverhalts und der informatorischen Anhörung des Klägers im heutigen Termin hält das Gericht eine hälftige Teilung der Gesamtstreitsumme für angemessen.
Im Hinblick hierauf schlossen die Parteien sodann zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits folgenden
Vergleich:
1. Der Kläger zahlt an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag von 300,00 €. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Schadenereignis vom 24.11.2009 abgegolten.
2. Die Kosten von Rechtsstreit und Vergleich werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird für Rechtsstreit und Vergleich auf 4.366,46 € festgesetzt.