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Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit bei Vortäuschung eines Kraftfahrzeugdiebstahls

LG Hamburg, Az.: 306 O 107/09, Urteil vom 15.01.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistung wegen Diebstahls eines PKW in P….

Mit der Beklagten ist der Kläger u. a. durch eine Teilkaskoversicherung, die eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 150,00 vorsieht, verbunden. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB der Beklagten, Stand 1. Oktober 2007 (Anlage B1), zugrunde. Der Kläger war Halter eines PKW (5er B.. Kombi) mit dem amtlichen Kennzeichen ..-..-… . Das Fahrzeug erwarb der Kläger mit Kaufvertrag vom 12.11.2007 zu einem Netto-Kaufpreis in Höhe von Euro 50.228,57. Der PKW wurde über die B..-Bank finanziert. Erstmals zugelassen wurde der Pkw am 31. Oktober 2006. In dem Kaufvertrag vom 12. November 2007 ist eine Laufleistung von 14.400 km ausgewiesen. Ausweislich der als Anlage K15 vorgelegten Inspektionsrechnung vom 21. Januar 2008 wies der Pkw eine Laufleistung von 29.011 km auf.

Der Zeuge J.. G.. erstattete am 1. April 2008 um 11.40 Uhr bei der p… Polizei Strafanzeige. Hier gab er u.a. an, dass die Laufleistung des Pkw 40.000 km betrug (Anlagenkonvolut B14).

Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit bei Vortäuschung eines Kraftfahrzeugdiebstahls
Symbolfoto: plantic/Bigstock

Im Rahmen der sowohl vom Kläger als auch von seinem Sohn, dem Zeugen G.., unterzeichneten Schadensanzeige (Anlage B2, auf welche verwiesen wird) wurden u.a. das Kaufdatum mit dem 9. November 2007, die Laufleistung des Pkw mit 35.000 km, die Abstellzeit des Pkw mit 1 Uhr nachts (am 1. April 2008) und der Einreisezeitpunkt des Versicherungsnehmers (des Klägers) mit „ca. 5 Tage vorher“ angegeben. Auch wurde der Pkw als „fast neu“ bezeichnet. Ausweislich der Schadensanzeige stellte der Zeuge G.. den Wagen ab. Weiterhin fand die Rückreise aus P… laut Anzeige mit dem Wagen eines namentlich nicht benannten Freundes statt. Laut Schadensanzeige gab es ferner weder für das Abstellen noch für das Nichtwiderauffinden des Pkw Zeugen.

Mit Schreiben vom 16. April 2008 (Anlage B7) stellte die Beklagte diverse Fragen zur Konkretisierung an den Kläger und bat darüber hinaus um die Zusendung von Unterlagen (u.a. alle Fahrzeugschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil I). Hierauf wurde mit zwei Schreiben, welche wiederum jeweils vom Kläger sowie vom Zeugen G.. unterschrieben waren, vom 25. April 2008 (Anlagen B9 und B10, auf die Bezug genommen wird) geantwortet.

Die Beklagte ließ die an sie übersandten (Eingang am 18. April 2008, vgl. Anlage B26) Fahrzeugschlüssel auslesen. Nach Ausleseergebnissen des Herstellers (Anlage B12) wies der Schlüssel 1 für den 1. April 2008, 00:21 Uhr (letztes Aktualisierungsdatum) eine Laufleistung des Fahrzeugs von 43.271 km auf.

Am 24. April 2008 erstattete der Zeuge G.. bei der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg Strafanzeige (Anlage B25). Im Rahmen dieser gab er eine Laufleistung von 35.000 km an. Ausweislich der Anzeige erfolgte der Diebstahl am 1. Januar 2008 um 15 Uhr in P…. Die Schlüssel wurden laut Anzeige bei der Polizei vorgelegt. Nach dem als Anlage B28 vorgelegten Schlussvermerk der polizeilichen Ermittlungsakte übersandte der Zeuge G.., welcher mit Schreiben vom 28. April 2008 hierzu aufgefordert wurde (Anlage B27) die Schlüssel nicht.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2008 (Anlage B17) versagte die Beklagte die Deckung. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 (Anlage B18) legitimierte sich unter Bezugnahme auf die Deckungsablehnung der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei den Beklagten. Die Beklagte verlängerte auf Bitten des Prozessbevollmächtigten die Klageausschlussfrist bis zum 21. April 2009 (Anlage B19).

Nachdem die finanzierende B..-Bank die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 15. April 2008 (Anlage B6) zur Zahlung an sich aufforderte, erteilten die Rechtsanwälte der finanzierenden B..-Bank dem Kläger im Namen ihrer Mandantin mit Schreiben vom 21. April 2009 (Anlage K3) Prozessstandschaftsvollmacht.

Der Kläger behauptete zunächst, dass sein Sohn, der Zeuge J.. G.., mit dem streitgegenständlichen Pkw am 1. April 2008 zu einem Geschäftstermin nach P… gefahren sei. Dabei habe der Kläger das Fahrzeug in einer Parklücke in der Straße u..M.. .. in G… (P…) um 1 Uhr nachts abgestellt. Der Zeuge habe das Fahrzeug mit der Zentralverriegelung abgeschlossen und damit gleichzeitig die Alarmanlage eingeschaltet. Dann habe er das Gebäude betreten. Am nächsten Tag hätte der Zeuge um 8.30 Uhr vorgehabt, zu dem Wagen zu gehen; diesen aber nicht mehr vorgefunden. Er habe sich – da es der 1. April gewesen sei – bei Freunden erkundigt, ob sich jemand einen Aprilscherz erlaubt habe. Da dieses verneint worden sei, habe er dann gegen 11.40 Uhr bei der zuständigen Polizeistelle in G… eine Strafanzeige erstattet. Der Kläger habe der Beklagten sämtliche Vertragsunterlagen über den Kauf des Fahrzeugs sowie alle Reparaturrechnungen übersandt.

Später ändert der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass nicht der Kläger, sondern der Zeuge G.. das Fahrzeug abgestellt habe. Der Kläger habe auch nicht sämtliche Reparaturrechnungen, sondern lediglich den Fahrzeugschein und eine Inspektionsrechnung per Einschreiben (am 28. April 2008) an die Beklagte übersandt. Es hätte auch keine Reparaturen stattgefunden. Der Kläger sei auch nicht am 1. April 2009 nach P… eingereist, sondern einige Tage früher. Der lange Zeitraum zwischen dem Nichtwiderauffinden des PKW’s und der Anzeigeerstattung habe u.a. auch daran gelegen, dass der Zeuge G.. auf der Polizeidienststelle ungefähr eine Stunde habe warten müssen. Die vorangehend getätigten Angeben würden darauf beruhen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst kurz vor Ablauf der Klagausschlussfrist mit der Klagerhebung mandatiert worden sei.

Der Kläger habe auch nicht in Täuschungsabsicht angegeben, Eigentümer zu sein. Dies resultiere vielmehr aus einer Fehlbewertung aus der Laiensphäre. Er habe bei der Schadensmeldung die Finanzierung ja auch offen gelegt. Auch habe er hinsichtlich der Laufleistung keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht. Vielmehr habe er zum Diebstahlszeitpunkt über mehr als 6 Firmenwagen verfügt. Den streitgegenständlichen Wagen hätten ausschließlich er selbst und der Zeuge G.. genutzt. Der Zeuge G.. habe versucht, die Laufleistung durch Rückrechnung zu ermitteln, da er die genaue Laufleistung nicht gekannt habe. Fahrtenbücher würden nicht geführt. Die von der Beklagten vorgelegten Übersetzungen der p… Strafanzeige seien teilweise fehlerhaft. So habe der Zeuge G.. bei der Polizei nicht angegeben, dass sich der Kläger in P… aufhalte, sondern dass der Kläger sich manchmal auch in P… unter der genannten Anschrift aufhält. Bei dieser handele es sich um einen zweiten Wohnsitz des Klägers. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt des Diebstahls in Hamburg befunden. Das Kaufdatum 9. November 2007 habe der Zeuge G.. nach seiner Erinnerung dem Zulassungsdatum aus dem Kfz-Schein entnommen. Richtig sei allerdings der 12. November 2007. Auch habe der Zeuge G.. die Frage nach den Autoschlüsseln ganz offenbar missverstanden. Auch sei der Zeuge G.. nicht, wie erst von ihm angegeben am 27. März 2008, sondern am 26. März 2008 nach P… eingereist. Er habe aber am 27. März den ersten Termin in P… gehabt. Der Zeuge G.. habe diese Angaben für den Schadensfall nicht für relevant gehalten, weshalb er die Angaben nicht anhand von Belegen überprüft habe. Der Zeuge habe zudem auch bei Erstattung der Anzeige in Deutschland keine Schlüssel vorgelegt; die gesamte Anzeige sei auch hinsichtlich der Daten falsch aufgenommen worden. Der Wiederbeschaffungswert habe zum Zeitpunkt des Diebstahls bei einem Kilometerstand von 43.271 km Euro 45.150,00 betragen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die B.. Bank GmbH, H…straße .. , … M…, Euro 45.000 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Versicherungsfall als solchen und beruft sich darüber hinaus auf zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzungen – falsche Angaben im Rahmen der Schadensanzeige – des Klägers. Auch habe der Kläger weder den Fahrzeugschein Teil I noch die Inspektionsrechnung an die Beklagte übersandt. Zudem ergäben sich aus den Übersetzungen der p… Ermittlungsakte (Anlagenkonvolut B14) Ungereimtheiten. Weiterhin sei der Wiederbeschaffungswert im Hinblick auf die Laufleistung des Fahrzeugs erheblich geringer anzusetzen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch die Anhörung des Zeugen J.. G… Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2009 (Bl. 88 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend wird zudem auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung wegen des (streitigen) Diebstahls seines Pkw. Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten aus dem die Parteien verbindenden Versicherungsvertrag sind nicht gegeben. Es liegt kein Versicherungsfall nach § 1 Abs. 1 VVG a. F. in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag vor. Der Kläger ist für den von ihm vorgetragenen Versicherungsfall, die Entwendung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..-..-… , beweisfällig geblieben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung des streitgegenständlichen Sachverhalts.

In Fällen wie dem vorliegenden kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute. Unter Berücksichtigung der durch den BGH entwickelten Beweiserleichterungen im Rahmen der Abwicklung von Kasko-Fällen oblag es dem Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs, den sog. „Minimalsachverhalt“ des behaupteten Fahrzeugdiebstahls zu beweisen. Danach muss der Versicherungsnehmer Tatsachen für ein äußeres Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung, welche nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen, darlegen und notfalls beweisen (vgl. BGH NJW 1995, 2169). Hinsichtlich dieses Minimalsachverhalts muss der Versicherungsnehmer indes den Vollbeweis erbringen, Beweiserleichterungen stehen ihm insoweit nicht zur Seite (BGH VersR 1991, 917 – zitiert nach juris). Den Vollbeweis kann der Kläger u. a. durch Zeugenbeweis erbringen (vgl. z.B. OLG Köln vom 13. 08. 2002, Az. 9 U 192/01 – zitiert nach juris).

Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht zu einer Überzeugung des Gerichts, § 286 Abs. 1 ZPO, vom Vorliegen des Minimalsachverhalts geführt. Zwar hat der Kläger Tatsachen vorgetragen, welche den Schluss auf eine Entwendung zulassen können. Für den behaupteten Minimalsachverhalt hat der Kläger den Zeugen J.. G.., seinen Sohn, benannt, da er selbst weder das Abstellen noch das Nichtwiderauffinden bezeugen könne. Das Gericht hält den Zeugen G.. jedoch nicht für glaubwürdig, seine Angaben nicht für glaubhaft. Dies beruht zum einen auf dem persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Zeugen als zum anderen auch darauf, dass die Angaben des Zeugen in sich widersprüchlich sind und zudem teilweise auch im Widerspruch zu Angaben des Klägers, welche dieser im Rahmen der ergänzenden persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO gemacht hat, stehen.

Dem Zeugen ist es im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gelungen, die Widersprüche, die sich aus der Schadensanzeige, den zur Konkretisierung auf Nachfrage der Beklagten eingereichten Schreiben vom 25. April 2008 (Anlagen B9 und B10) und den Anzeigen bei den Polizeistellen in P… und Deutschland ergeben, zu erklären, obgleich – wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte – er nicht nur die Strafanzeigen gemacht hat, sondern auch die gesamte Korrespondenz mit der Beklagten geführt hat und seinen Vater, den Kläger, immer nur hat mitunterschreiben lassen.

Die Widersprüchlichkeiten bzw. die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zeigt sich in vielfacher Hinsicht. So ist zum Beispiel die Erklärung des Zeugen G.., dass er bei der Berechnung der Laufleistung nach seiner Rückkehr in Deutschland vergessen habe, dass auch sein Vater (der Kläger) den Pkw genutzt habe, nicht glaubhaft. Denn sowohl nach den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung als auch nach denen des Zeugen wurde der Wagen von beiden genutzt. Dass der Zeuge ausgerechnet bei der Berechnung der tatsächlichen Laufleistung nun vergessen haben soll, dass ja auch sein Vater den Wagen genutzt hat, ist in höchstem Grade unwahrscheinlich. Dies schon deshalb, weil er selbst im Rahmen der Schadensanzeige angegeben hat, dass der Wagen sowohl von ihm als auch von seinem Vater regelmäßig benutzt wurde. Hinzukommt, dass der Zeuge nach seiner eigenen Einlassung einerseits den Tachostand bei der p… Polizei zunächst geschätzt habe, da er sich nicht sicher gewesen sei, ihn dann bei der Schadensanzeige aber extra konkret berechnet haben will, sich in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus auch noch dahin einließ, dass ihm der Tachostand ja nicht so wichtig gewesen sei, weil sie ja mehrere Wagen hätten. Es mutet seltsam an, dass der Zeuge, dem der Tachostand ja gar nicht so wichtig war, ihn dann doch extra berechnet, um dem Versicherer genaue Angaben machen zu können, dann aber vergisst, die Fahrten des anderen Mitnutzers zu berücksichtigen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich aus der Reisekostenabrechnung, die der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, deutlich ergeben hat, dass er – der Zeuge – den Wagen zwischen dem 17. Januar 2008 und dem 13. März 2008 nicht genutzt hat, so dass es sich aufdrängt, dass der Wagen von anderen Personen genutzt worden sein dürfte. Auch konnte der Zeuge nicht plausibel erklären, wie der Kläger in den ca. 7-8 Wochen seiner Mitnutzung ca. 8.000 km gefahren sein soll. Er hat sich insoweit zunächst dahingehend eingelassen, dass er nicht gedacht hätte, dass sein Vater so viele Kilometer gefahren sei, da er nicht viel fahre. Letzteres erstaunt auch deshalb, weil der Kläger im Rahmen seiner Anhörung kurz vorher noch ausgeführt hatte, dass er in dem Zeitraum, in dem er den Wagen genutzt habe, mit diesem 7.000 – 8.000 km gefahren sei. Wem hier nun geglaubt werden kann, erschließt sich für das Gericht nicht. Auf erneute Nachfrage änderte der Zeuge seine Einlassung dann auch wieder dahin, dass er überhaupt nicht daran gedacht habe, dass sein Vater den Wagen zwischen dem 17. Januar 2008 und dem 13. März 2008 genutzt habe.

Ebenso konnte er nicht plausibel erklären, wieso er im Rahmen der Strafanzeige gegenüber der Polizei in P… angab, dass seit Ankauf des Wagens nur er (der Zeuge) diesen genutzt habe (Anlagenkonvolut 14). Der Erklärungsversuch, dass er so nervös gewesen sei, dass er alles unterschrieben hätte, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil zwischen dem vermeintlichen Nichtwiderauffinden um 8.30 Uhr bis zur Schadensanzeige um 11.40 Uhr ein so erheblicher Zeitraum vergangen ist, dass zumindest eine gewisse Beruhigung wieder eingetreten sein muss, die das sorgfältigen Durchlesen der Anzeige vor Unterschriftsleistung ermöglicht.

Der Zeuge hatte auch keine plausible Erklärung dafür, wieso er auf die deutliche Nachfrage, wann genau er nach P… eingereist sei (Anlage B7), fälschlicherweise den 27. März anstelle des 26. März angegeben hat. Ferner konnte der Zeuge nicht erklären, wieso er im Rahmen des Schreibens vom 25. April 2008 (Anlage B9) die Frage, wo er konkret an den einzelnen Tagen gewesen ist, nur lückenhaft beantwortet hat. Die Aussage, dass er dies nicht für so relevant gehalten habe, erstaunt angesichts der Tatsache, dass die Versicherung explizit danach gefragt hat. Die pauschale Einlassung des Zeugen, dass er ja Firmen angegeben habe, und die Leute dort ja bezeugen könnten, dass er da gewesen sei, erklärt eine offensichtlich lückenhafte Aufzählung der verschiedenen Aufenthaltsorte des Zeugen nicht.

Ebenso konnte der Zeuge nicht erklären, wieso er die Adresse des Freundes (des Zeugen B..), dessen Wagen er für die Rückfahrt nach Deutschland genutzt haben will, nicht kenne. Es ist in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass der Zeuge B.. dem Zeugen G.. einen Wagen für die Fahrt nach Deutschland geliehen hätte, wenn der Zeuge G.. nicht einmal seine Adresse kannte (und damit auch ihn nicht besonders gut kennen könnte). Auf die Frage, wie der Wagen des Freundes wieder nach P… gelangt sei, konnte sich der Zeuge zunächst nicht erinnern, wie dieser zurückgekommen sei und führte auf Hinweis seines im Saal anwesenden Vaters aus, dass seien Ex-Frau den Wagen nach P… zurückgebracht hätte. Es erscheint dem Gericht wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge sich daran nicht hätte erinnern können.

Als äußerst unwahrscheinlich und lebensfern muten die Ausführungen des Zeugen an, dass er erst so spät bei der Polizei in P… gewesen sei, weil er zunächst an einen Aprilscherz geglaubt haben will. Wie seine Freunde einen durch Wegfahrsperre und Alarmsystem gesicherten Wagen umgesetzt haben sollen, wird nicht erklärt. Und auch der Hinweis, dass er bei der Polizei ca. eine Stunde habe warten müssen, ändert hieran nichts. Denn dann wären immer noch über zwei Stunden zwischen dem Nichtwiderauffinden und der Meldung bei der Polizei verstrichen, für die es keine glaubhafte Erklärung gibt.

Bei einer Gesamtschau der (ausgewählten und nicht abschließenden) dargelegten widersprüchlichen und lückenhaften Angaben des Zeugen im Zusammenhang mit der behaupteten Entwendung hat das Gericht erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der seitens des Zeugen getätigten Angaben und hält deshalb die gesamten Angeben des Zeugen nicht für glaubhaft.

Der Kläger konnte den Beweis auch nicht anders führen. Insbesondere musste der Zeuge B.. nicht zum Nichtwiderauffinden des Pkw angehört werden. Denn zumindest für das Abstellen des Pkw kann der Kläger den Beweis nicht führen, so dass er den Minimalsachverhalt auch dann nicht beweisen kann, wenn der Zeuge B.. das Nichtwiderauffinden bestätigen würde. Der Zeuge B.. musste auch nicht zu seiner Aussage bei der p… Polizei gehört werden, da auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Auch wenn er weitere Angaben des Klägers bzw. des Zeugen G.. bestätigen würde, blieben die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G.. bestehen. Ebenso musste dem Beweisangebot, die Ehefrau des Klägers zu dessen Aufenthalt in Deutschland zum Zeitpunkt des vermeintlichen Diebstahls anzuhören, nicht nachgegangen werden. Denn der Aufenthaltsort des Klägers hat im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen G..s keinen Einfluss.

Einen Anspruch auf Zinsen hat der Kläger dementsprechend ebenfalls nicht.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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