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Kfz-Kaskoversicherung – Leistungsfreiheit bei Unredlichkeit des Versicherungsnehmers

Fahrzeugdiebstahl und Leasingablösewert: OLG Düsseldorf weist Berufung zurück

In einem Urteil vom 21. Januar 2022 (Az.: I-4 U 282/20) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 4 O 247/19) zurückgewiesen. Der Kläger nahm die Beklagte in der Folge eines zwischen den Parteien streitigen Kraftfahrzeugdiebstahls auf Freistellung von einem Leasingablösewert in Anspruch und begehrte die Feststellung der zahlungsverzugsbedingten Schadenersatzverpflichtung der Beklagten.

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Hintergrund des Rechtsstreits

Der Kläger hatte im Oktober 2016 einen auf 36 Monate befristeten Leasingvertrag über ein BMW-Fahrzeug abgeschlossen. Im Falle der Beendigung des Leasingvertrages aufgrund eines Fahrzeugdiebstahls war der Kläger zur Zahlung des Ablösewertes verpflichtet. Zum 28. März 2017 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Kraftfahrt-Versicherungsvertrag für das besagte Fahrzeug ab, der sowohl die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- als auch die Kasko-Fahrzeugversicherung umfasste.

Streit um Diebstahl während des Urlaubs

Ende Oktober 2018 verbrachte der Kläger seinen Urlaub in Athen. Streitig ist, ob dem Kläger das Fahrzeug in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2018 entwendet worden ist. Jedenfalls erstattete der Kläger am 30. Oktober 2018 bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls seines Fahrzeugs und zeigte den angeblichen Schadensfall der Beklagten an.

Gericht weist Berufung zurück

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers zurück und entschied, dass das landgerichtliche Urteil sowie das Berufungsurteil vorläufig vollstreckbar sind. Dem Kläger wurde jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Leasingrecht: Im vorliegenden Fall geht es um einen Leasingvertrag zwischen dem Kläger und der B. Bank GmbH, bei dem der Kläger bei Entwendung des Fahrzeugs zur Zahlung des Ablösewertes verpflichtet ist. Dies ist relevant, da der Kläger die Beklagte auf Freistellung von diesem Leasingablösewert in Anspruch nimmt.
  2. Versicherungsrecht: Der Kläger hat mit der Beklagten einen Kraftfahrt-Versicherungsvertrag abgeschlossen, der sowohl die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- als auch die Kasko-Fahrzeugversicherung umfasst. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015) sind hier maßgeblich. Dies ist von Bedeutung, da der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Leasingablösewertes aufgrund der Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
  3. Diebstahlsrecht: In diesem Fall wird die Frage behandelt, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich entwendet wurde. Dies ist relevant für die Frage, ob die Beklagte zur Zahlung des Leasingablösewertes verpflichtet ist.
  4. Beweisrecht: Im Rahmen des Verfahrens müssen Beweise für den behaupteten Diebstahl erbracht werden. Dazu zählen u.a. die Anzeige des Klägers bei der griechischen Polizei, die Zeugenvernehmung im Polizeipräsidium W. und die Untersuchung der Fahrzeugschlüssel durch den TÜV Rheinland.
  5. Vollstreckungsrecht: Das Urteil des OLG Düsseldorf und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Regelungen zur Zwangsvollstreckung und Sicherheitsleistung sind relevant für die Durchsetzung der Entscheidung.
  6. Prozessrecht: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf eine Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal. Die Regelungen zur Berufung und Revision sind hier relevant.
  7. Schadensersatzrecht: Der Kläger begehrt die Feststellung der zahlungsverzugsbedingten Schadenersatzverpflichtung der Beklagten. Hierbei ist das Schuldrecht, insbesondere die Regelungen zur Schadensersatzpflicht, von Bedeutung.

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Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 282/20 – Urteil vom 21.01.2022

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, Az. 4 O 247/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte in der Folge eines zwischen den Parteien streitigen Kraftfahrzeugdiebstahls auf Freistellung von einem Leasingablösewert in Anspruch und begehrt die Feststellung der zahlungsverzugsbedingten Schadenersatzverpflichtung der Beklagten.

1.

Am 4. Oktober 2016 schloss der Kläger mit der B. Bank GmbH einen auf 36 Monate befristeten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug des Herstellers BMW, Fahrzeugidentifikationsnummer ….

Nach den dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Bedingungen konnte der Leasingvertrag bei Entwendung des Fahrzeugs zum Monatsende beendet werden. Im Falle der Beendigung des Leasingvertrages war der Kläger vereinbarungsgemäß zur Zahlung des Ablösewertes verpflichtet.

2.

Zum 28. März 2017 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Kraftfahrt-Versicherungsvertrag für das vorgenannte Fahrzeug, Versicherungsschein Nr. … . Der Versicherungsvertrag umfasste die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und die Kasko-Fahrzeugversicherung. Die vereinbarte Selbstbeteiligung belief sich auf EUR 500,00. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015; Bl. 60-75 d. GA) zugrunde, auf deren Inhalt ebenso Bezug genommen wird wie auf den Inhalt des am 29. März 2017 ausgefertigten Versicherungsscheins (Bl. 25-30 d. GA).

3.

Ende Oktober 2018 verbrachte der Kläger seinen Urlaub in Athen.

Streitig ist, ob dem Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug anlässlich dieses Urlaubsaufenthaltes in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2018 entwendet worden ist.

Jedenfalls begab sich der Kläger gemeinsam mit seinem Freund V. N. am 30. Oktober 2018 zur Polizei und erstattete Anzeige wegen Diebstahls seines Fahrzeugs. Insoweit wird auf die Kopie der in griechischer Sprache verfassten Anzeige (Bl. 112 d. GA) und der deutschen Übersetzung dieser Anzeige (Bl. 113 d. GA) Bezug genommen.

Der Kläger brach seinen Urlaub ab und flog zurück nach Deutschland.

4.

Zurück in Deutschland zeigte der Kläger den angeblichen Schadensfall der Beklagten an und übersandte ihr das von ihm ausgefüllte und am 6. November 2018 unterzeichnete Formular zur „Schadenanzeige zum Kraftfahrzeug (Kfz)-Diebstahl“ (Bl. 101-110 d. GA), in dem er folgende Angaben machte:

„23. Wo wurden die Fahrzeugschlüssel aufbewahrt und wer hatte Zugang hierzu?

Zuhause Bei mir 1a/Eltern und Ich

Bei Eltern zuhause/Eltern und Ich

(…)

42. Wer benutzte das Fahrzeug?

a) Wurde das Fahrzeug nur von Ihnen benutzt? ■ ja □ nein

b) Wer benutzte das Fahrzeug außer Ihnen?

_________________________________________________________

c) Wann und an wen wurde das Fahrzeug zuletzt verliehen?

_________________________________________________________

d) Wann haben Sie das Fahrzeug zurückerhalten?

_________________________________________________________

(…)

45. Wurden mit dem Fahrzeug in den letzten 12 Monaten vor der Entwendung Auslandsfahrten getätigt?

■ nein □ ja (von wem, wohin, und für welchen Zeitraum?)“.

5.

Am 7. November 2018 wurde der Kläger im Polizeipräsidium W. zeugenschaftlich vernommen. Die Aussage des Klägers wurde wörtlich wie folgt protokolliert: (Bl. 77 d. GA):

„Ich bin am 27.10.2018 mit meinem Auto, B. rot, Typ: M140i, amtliches Kennzeichen: … nach Griechenland in den Urlaub gefahren. Den Wagen habe ich November 2016 erhalten. Das war ein Neuwagen. Er hat damals 55817.- EUR gekostet. Die Rechnung habe ich hier mitgebracht.

Am Abend des 29.10.2018, gegen 23:00 Uhr hatte ich das Auto schräg vor meinem Hotel in der Straße D. abgestellt und auch abgeschlossen.

Da achte ich immer drauf.

Am nächsten Morgen, so gegen 11:30 Uhr stellte ich fest, dass der Wagen entwendet wurde. Täterhinweise kann ich nicht geben.

Mein Auto kommuniziert aber über eine App mit meinem Handy. Diese App hatte um 01:35 Uhr am 30.10.2018 festgestellt, dass die Ortungsfunktion an meinem Auto abgestellt wurde. Ich gehe mal davon aus, dass das auch die Zeit ist, zu der mein Auto gestohlen wurde.

Ich habe dann in Griechenland eine Anzeige deswegen erstattet. Die Anzeige habe ich hier mitgebracht. Die können Sie sich gleich kopieren und zum Vorgang nehmen.

Ich habe dann nach meiner Urlaubsrückkehr meine Versicherung über den Schadensfall informiert. Die haben mir geschrieben, dass ich auch in Deutschland eine Strafanzeige erstatten muss.

Das mache ich hiermit. Sie haben mir gerade gesagt, dass der Wagen bereits Schengen weit zur Fahndung ausgeschrieben ist.

Ich stelle Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahl“.

Der Kläger unterschrieb diesen Text unterhalb des vorgedruckten Textes „Selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben.“ eigenhändig; insoweit wird auf die Kopie des Protokolls der Zeugenvernehmung vom 7. November 2018 (Bl. 76 f. d. GA) Bezug genommen.

6.

Mit Schreiben vom 26. April 2019 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung ab.

Am 29. April 2019 beauftragte sie sodann den TÜV Rheinland mit der Untersuchung der ihr vom Kläger zur Verfügung gestellten zwei Fahrzeugschlüssel. Hinsichtlich des Ergebnisses der Untersuchung wird auf das schriftliche Gutachten des TÜV Rheinland vom 13. Mai 2019 (Bl. 84-91 d. GA) Bezug genommen, in dem es unter anderem wörtlich heißt (Bl. 84 d. GA):

„Es wurde festgestellt, dass es sich bei den vorgelegten Schlüsseln um die werkseitigen Originalschlüssel zu dem Fahrzeug handelt. (…) Die letzte Datenaktualisierung erfolgte mit dem Schlüssel Nr. 1 am 30.10.2018 um 00:17 Uhr bei 29.044 km.“

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang behauptet, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp im Gegensatz zu älteren Fahrzeugmodellen immer die zutreffende Ortszeit in Verbindung mit dem zu diesem Zeitpunkt lokalisierten Standort dokumentiert werde. Der Kläger hat vortragen lassen, sich vorstellen zu können, dass bei ihm oder im System eine falsche Zeit angezeigt worden sei, sei es weil am 28. Oktober 2018 die Uhren auf Winterzeit umgestellt worden seien, sei es weil Deutschland in der Zeitzone eine Stunde hinter Griechenland liege.

7.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 stellte die B. Bank GmbH dem Kläger den Ablösewert des Fahrzeugs per 30. Oktober 2018 mit einem Betrag in Höhe von EUR 27.819,72 in Rechnung und forderte ihn unter Setzung einer zwölftägigen Frist zur Begleichung des Rechnungsbetrages auf. Der Kläger zahlte an die B. Bank GmbH nur die versicherungsvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 500,00.

Der Kläger hat behauptet, es sei sein Plan gewesen, seinen in den Jahren 2017 und 2018 angesammelten Urlaubsanspruch für eine Art berufliche Auszeit bei seinem Freund V. N. in A., Griechenland, zu nutzen und das streitgegenständliche Fahrzeug, sein „Spaßauto“, mitzunehmen. Der Zeuge N. habe ihm vorgeschlagen, das Fahrzeug über einen dem Zeugen bekannten Transporteur zunächst nach I., dem Familiensitz des Zeugen N., verbringen zu lassen, wo er, der Zeuge N., es in Empfang und von wo aus er es später nach A. mitnehmen könne. Damit sei er, der Kläger, einverstanden gewesen. Es habe sich dann für den 28. September 2018 die Möglichkeit ergeben, das Fahrzeug für EUR 700,00 nach Griechenland verbringen zu lassen. Noch am 27. September 2018 habe er bei B. eine Zierblende austauschen lassen. Am 28. September 2018 habe er das Fahrzeug dann an den Frachtführer übergeben. Das Fahrzeug sei zunächst per Lastkraftwagen bis nach Italien und von dort aus auf dem Seeweg über die Adria in den Hafen von I. transportiert worden. Dort habe der Zeuge N. das Fahrzeug am 1. Oktober 2019 in Empfang genommen. Vor Ort habe der Zeuge N. das Fahrzeug bis zu seinem, des Klägers Eintreffen mit seiner Zustimmung genutzt. Der Zeuge N. könne nicht mit Bestimmtheit sagen, wie viele Kilometer er zurückgelegt habe, halte rund 3.000 km aber für plausibel. Am 21. Oktober 2018 habe er, der Kläger, seinen Flug – ohne Rückflug – nach A. für den 27. Oktober 2018 gebucht; er habe es sich offen halten wollen, in einem Roadtrip zurück nach Hause zu fahren. Er sei am 27. Oktober 2018 in A. eingetroffen und habe zunächst in der 1-Zimmer-Wohnung seines Freundes N. übernachtet. Die Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2018 habe er im Hotel P., Ps. & D. in A., verbracht. Gegen 22.45 Uhr sei er mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug von der Wohnanschrift seines Freundes zum Hotel P. gefahren. Dor t habe er, seiner Erinnerung nach gegen 23 Uhr, das Fahrzeug in der Straße D. auf Höhe des Hauses Nr. … im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und sodann die Nacht im Hotel verbracht. Als er am Vormittag des 30. Oktober 2018 gegen 11.30 Uhr zur Wohnung seines Freundes N. habe zurückfahren wollen, habe er festgestellt, dass sich das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort befunden habe. Zur Veranschaulichung der örtlichen Gegebenheiten hat der Kläger Bezug genommen auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Ausschnitt aus dem Stadtplan von A. (Bl. 32 d. GA).

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die B. Bank GmbH, .., …, einen Betrag in Höhe von EUR 27.319,72 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von Verzugsschadenersatzansprüchen der B. Bank GmbH, … …, aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung der mit Rechnungs Nr. … geltend gemachten Bezahlung des Rechnungsbetrages, von welchem nach Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 500,00 noch ein Betrag in Höhe von EUR 27.319,72 offen war, welcher bis spätestens zum 24. Mai 2019 zu zahlen war, freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, das Diebstahlereignis sei lediglich vorgetäuscht; hierfür spreche eine Reihe an Indizien. In der App zum Connected Drive-System des streitgegenständlichen Fahrzeugs seien für den „31.10.18, 15:40“ die auf den Fotos (Bl. 114-116 d. GA), für den „30. Oktober 2018, 12:30“ die auf den Fotos (Bl. 117 f. d. GA) dokumentierten Statusmeldungen festgehalten. Der Kläger habe offensichtlich keine Standortabfragen mittels der Connected Drive APP durchgeführt; ansonsten wären entsprechende Abfragen mittels der App auf dem Server des Herstellers dokumentiert.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den Angaben des Klägers zum äußeren Bild eines Diebstahls könne mangels Redlichkeit des Klägers nicht gefolgt werden. Zudem sei sie wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung, nämlich wegen Verstoßes gegen die in E.1.3 AKB geregelte Obliegenheit, hilfsweise wegen Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung leistungsfrei. So habe der Kläger unzutreffende Angaben zur Überlassung des Schlüssels an andere Personen sowie zu Frage 42 gemacht; das Fahrzeug sei gerade nicht nur von ihm, dem Kläger, genutzt worden. Für die Aufklärung des Schadensfalles sei es von entscheidender Bedeutung, welche Person das Fahrzeug mit welchen Zugriffsmöglichkeiten nach Griechenland verbracht habe und ob weitere Personen Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel und die Elektronik des Fahrzeugs gehabt hätten. Der Kläger habe jedenfalls befürchten müssen, dass die Offenbarung der Tatsache, dass andere Personen das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum ohne Kontrollmöglichkeit durch ihn, den Kläger, genutzt haben, zu weiteren Prüfungsschritten und damit zu einer Verzögerung der Regulierung führen würde; dies genüge für die Annahme von Arglist.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2020 (Bl. 141 d. GA) hat das Landgericht gemäß §§ 142 Abs. 1, 144 ZPO angeordnet, dass die B. AG binnen drei Wochen die zum Standort des Fahrzeugs hinterlegten Standortdaten für den Zeitraum vom 30. Oktober bis 1. November 2018 dem Gericht in einer durch das Gericht auswertbaren Form vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen hat. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 (Bl. 163 d. GA) hat die B. AG mitgeteilt, dass zum angefragten Zeitraum keine Standortdaten oder Daten über die Fahrbewegung des Fahrzeugs vorlägen.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 hat das Landgericht sodann gemäß §§ 142 Abs. 1, 144 ZPO angeordnet, dass die B. AG binnen drei Wochen die zum streitgegenständlichen Fahrzeug hinterlegten Informationen für Remote Service Anfragen zum Status und zum Standort des Fahrzeugs in der Zeit vom 30. Oktober bis 1. November 2018 einschließlich der enthaltenen Antwort mit den Informationen zur jeweiligen Statusabfrage dem Gericht in einer auswertbaren Form, hilfsweise in einer durch einen Sachverständigen auswertbaren Form vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen hat. Hierauf hat die B. AG mit Schreiben vom 26. Februar 2020 (Bl. 188 d. GA) reagiert und dem Landgericht mit einem dem Schreiben beigefügten Datenreport (Bl. 189-197 d. GA) einen Überblick über die Service- und Reparaturhistorie sowie über die im Connected-App-Datenarchiv gespeicherten Daten gegeben. Abschließend hat die B. AG darauf hingewiesen, dass weitere Standortdaten sowie Daten über Fahrbewegungen des Fahrzeugs nicht vorlägen.

Mit Urteil vom 16. Juli 2020 hat das Landgericht Wuppertal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zahlung von EUR 27.319,72 an die Leasinggeberin noch auf Feststellung zur Freistellung von Schadenersatz. Jedenfalls sei die Beklagte nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei geworden. Schon nach seinem eigenen Vortrag habe der Kläger die aus E.1.1.3 AKB folgende Obliegenheit verletzt. Er habe die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadensereignisses nicht wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Objektiv falsch habe er im Schadensformular vom 6. November 2018 auf die Frage Nr. 42 lit. c), wann er das Fahrzeug zuletzt verliehen habe, gar nicht geantwortet, die Frage Nr. 42 lit. a), ob das Fahrzeug nur von ihm benutzt worden sei, habe er mit „ja“ beantwortet. Nach seinem Vortrag sei das Fahrzeug im entscheidenden Zeitraum vor dem angeblichen Diebstahl nicht ausschließlich durch den Kläger, sondern auch vom Zeugen N. genutzt worden; er habe mit dem Fahrzeug etwa 3.000 km zurückgelegt. Diese Nutzung stelle eine Leihe im Sinne von § 598 BGB dar. Der Kläger habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei bekannt gewesen, dass das Fahrzeug auch von dem Zeugen N. genutzt worden sei. Da er das Schadensformular am 6. November 2018 ausgefüllt habe, sei auszuschließen, dass er vergessen habe, dass der Zeuge N. das Fahrzeug zuletzt vor weniger als zwei Wochen genutzt habe. Bestätigt werde der Vorsatz des Klägers auch durch die Falschbeantwortung der Frage Nr. 23. Der Kläger habe angegeben, dass nur seine Eltern und er Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln gehabt hätten, ohne den Zeugen N. zu erwähnen. Auch in seiner ergänzenden Auskunft vom 4. Dezember 2018 habe der Kläger den Zeugen N. nicht erwähnt. Stattdessen habe er durch seine Angaben den Eindruck erweckt, alleine gereist zu sein. Die Nutzung durch den Zeugen habe der Kläger erst eingeräumt, als die Beklagte ihm mit der Klageerwiderung Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Kilometerstand vorgehalten habe. Auf die Frage der Kausalität der Obliegenheitsverletzung komme es nicht an, weil der Kläger arglistig gehandelt habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass die wahrheitsgemäßen Angaben für die Beklagte von besonderer Bedeutung gewesen seien. Auch habe es auf der Hand gelegen, dass die Frage, wer mit dem Fahrzeug zuletzt gefahren sei und wer Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel gehabt habe, für die Regulierungsbereitschaft und -geschwindigkeit der Beklagten entscheidend gewesen sei. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass sich die Schadensregulierung jedenfalls verzögern würde, wenn er der Beklagten die Fahrten durch den Zeugen N. über einen Zeitraum von beinahe vier Wochen offenbaren würde. Auch habe die Beklagte den Kläger im Schadensformular auf Seite 8 unten auf die Konsequenzen einer Falschbeantwortung gemäß § 28 Abs. 4 VVG hingewiesen.

Gegen das ihm am 17. Juli 2020 zugestellte Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Juli 2020 hat der Kläger mit am 10. August 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese mit am 17. September 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet.

Der Kläger wendet ein, das Landgericht habe anscheinend schlichtweg übersehen, dass § 28 Abs. 2 VVG eine vertragliche Vereinbarung voraussetze, nach der der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet sei. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte eine solche vertragliche Regelung behauptet. Es liege aber auch keine vorsätzliche Verletzung der in E.1.1.3 AKB festgelegten Obliegenheit vor. Er habe die Frage 42 lit. a) nicht wahrheitswidrig beantwortet, denn die Frage sei auslegungsbedürftig. Sie habe sich mangels zeitlicher Eingrenzung darauf beziehen können, in Erfahrung zu bringen, ob das Fahrzeug über die gesamte Dauer des Haltens nur von ihm, dem Kläger, benutzt worden sei, oder aber darauf, ob das Fahrzeug üblicherweise nur von ihm benutzt worden sei. Jedenfalls reiche es aus, wenn nur eine der beiden möglichen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet worden sei, denn es obliege der Beklagten, die von ihr vorformulierten Fragen im Fragebogen so präzise zu formulieren, dass ein abweichendes Verständnis ausgeschlossen sei. Das Fahrzeug sei üblicherweise nur von ihm benutzt worden. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass das Fahrzeug üblicherweise nicht von ihm, dem Kläger, benutzt worden sei. Ungeachtet dessen hätte er, der Kläger, Frage 42 lit. a) jedenfalls nicht subjektiv wahrheitswidrig beantwortet. Unterstellt, er hätte die Frage objektiv wahrheitswidrig beantwortet, träfe ihn hieran aber kein Verschulden. Denn er sei davon ausgegangen, es solle das übliche Nutzungsverhalten bezüglich des Fahrzeugs abgefragt werden. Auch die Frage 42 lit. c) habe er nicht wahrheitswidrig, sondern gar nicht beantwortet. Zudem sei auch diese Frage auslegungsbedürftig. Mangels Eingrenzung habe sie sich darauf beziehen können, in Erfahrung zu bringen, wann und mit wem zuletzt über das Fahrzeug ein Leihvertrag im Sinne von §§ 598 ff. BGB geschlossen worden sei, oder wann und wem das Fahrzeug zuletzt im Sinne des gemeinen Sprachgebrauchs geliehen worden sei. Nach seiner Ansicht könne die Frage nur auf eine Leihe im Sinne des gemeinen Sprachgebrauchs zielen. Die mit dem Zeugen N. getroffene Vereinbarung stelle weder den Abschluss eines Leihvertrages im Sinne der §§ 598 ff. BGB noch eine Leihe im Sinne des gemeinen Sprachgebrauchs dar. Er habe vom Zeugen N. erst Ende 2019, auf den ausgelesenen Kilometerstand angesprochen, erfahren, dass dieser das Fahrzeug auch für eine private Fahrt von I. nach A. und zurück genutzt hatte. Eine Absprache hierüber habe es nicht gegeben. Jedenfalls stelle diese Fahrzeugnutzung durch den Zeugen N. damals wie heute keine Leihe im Sinne der Frage 42 lit. c) dar. Schließlich sei auch Frage 23 als Frage zum üblichen Sachverhalt, wo sich die Schlüssel üblicherweise befunden hätten oder wer üblicherweise auf die Schlüssel Zugriff gehabt habe, nicht objektiv wahrheitswidrig beantwortet worden. Die Schlüssel hätten sich überwiegend bei ihm oder seinen Eltern befunden; üblicherweise hätten er und seine Eltern Zugriff auf sie gehabt. Die Beklagte behaupte nicht, dass sich die Schlüssel üblicherweise nicht bei ihm oder seinen Eltern befunden hätten. Er sei davon ausgegangen, es habe der übliche Aufenthaltsort, der übliche Zugang zu den Schlüsseln abgefragt werden sollen. Unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz habe das Landgericht schließlich Auszüge aus der Anlage B 08 in eigener Sachverhaltsermittlung in das Verfahren gebracht, indem es seine ergänzenden Antworten vom 4. Dezember 2018 gewürdigt habe. Dabei habe das Landgericht einzelne Antworten aus dem Kontext gerissen und gegen sein Ergebnis sprechende Antworten schlechthin unter den Tisch fallen lassen. Auch seine Antworten gegenüber den „Ermittlern“ der Beklagten könnten die landgerichtliche Würdigung nicht tragen. Denn er, der Kläger, habe die Behauptung der Beklagten, er habe gegenüber den Ermittlern am 3. Januar 2019 angegeben, das Auto sei in Griechenland lediglich 400 km bewegt worden, bestritten; dem Beweisangebot der Beklagten sei das Landgericht nicht nachgegangen, doch habe es seiner Entscheidung die Behauptung als wahr zugrunde gelegt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 16. Juli 2020, Az. 4 O 2477129,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die B. Bank GmbH, …, …, einen Betrag in Höhe von EUR 27.319,72 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von Verzugsschadenersatzansprüchen der B. Bank GmbH, …, …, aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung der mit Rechnungs Nr. … geltend gemachten Bezahlung des Rechnungsbetrages, von welchem nach Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 500,00 noch ein Betrag in Höhe von EUR 27.319,72 offen war, welcher bis spätestens zum 24. Mai 2019 zu zahlen war, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, die tatrichterliche Würdigung, kraft derer von ihrer Leistungsfreiheit wegen der falschen Auskünfte des Klägers als Obliegenheitsverletzung ausgegangen werde, sei berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Völlig zutreffend sei die Kammer davon ausgegangen, dass der Kläger bereits in der Schadenanzeige unzutreffende Angaben zur Nutzung seines Fahrzeugs und zur Übergabe der Fahrzeugschlüssel getätigt habe. Diese unzutreffenden Angaben setzten sich bei den Ausführungen zu den Schlüsselverhältnissen auf Seite 4 der Schadenanzeige fort. Dass all diese Umstände auch für ihre Regulierungsentscheidung von Bedeutung seien, habe die Kammer ausreichend dargelegt und dies habe sich auch für den Kläger geradezu aufgedrängt. Zutreffend gehe das Landgericht insoweit auch von einem arglistigen Fehlverhalten des Klägers aus. Sofern der Kläger nunmehr im Nachhinein erkläre, er habe die Fragen nur generell zur Nutzung und zum Aufbewahren der Schlüssel und nicht bezogen auf die konkrete Zeit vor der Entwendung verstanden, seien diese Angaben in Abrede zu stellen und zudem verspätet. Dieser Erklärungsversuch überzeuge auch nicht. Dem Kläger sei doch bekannt gewesen, dass das Fahrzeug unmittelbar vor der Entwendung mehrere Wochen an eine andere Person nebst Fahrzeugschlüsseln übergeben worden sei und dass diese Person das Fahrzeug zur freien Verfügung gehabt habe. Ungeachtet dessen sei die Redlichkeit des Klägers insoweit erschüttert, als dass das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit seinen Angaben nicht nachgewiesen werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil vom 16. Juli 2020 ist zulässig; insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache ist die Berufung unbegründet. Denn die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kasko-Fahrzeugversicherungsvertrag und den Regelungen in A.2.1.1 S. 1, A.2.2.1.2 lit. a), A.2.3, A.2.4, A.2.5.1.1 S. 1, A.2.10.1 und 2 AKB 2015 einen Anspruch auf Freistellung von dem ihm in Rechnung gestellten Leasingablösewert.

Denn der Kläger hat den Eintritt eines in der Kasko-Fahrzeugversicherung versicherten Ereignisses im Sinne von A.2.1.1 S. 1 in Verbindung mit A.2.2.1.2 lit. a) AKB 2015, nämlich den Verlust des Fahrzeugs infolge Diebstahls, auch unter Berücksichtigung der ihm von der Rechtsprechung eingeräumten Beweiserleichterungen nicht bewiesen.

a)

Zwar werden dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiell-rechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen. Ohne sie wäre der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlrisiko abdeckt, in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (vgl. zum Vorstehenden OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. März 2013, Az. 4 U 51/12, zitiert nach juris, Rdnr. 26).

Daher hat der Versicherte in der Kraftfahrzeugversicherung grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Vielmehr kommt dem Versicherten insofern eine Beweiserleichterung zugute, als er nur das äußere Bild eines Diebstahls nachweisen muss (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. März 2013, Az. 4 U 51/12, zitiert nach juris, Rdnr. 25). Der Versicherte hat lediglich Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er das Opfer eines Diebstahls geworden ist. Dazu genügt es, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen festgestellt werden kann, das dem äußeren Rahmengeschehen eines Diebstahls entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2014, Az. 4 U 102/13, zitiert nach juris, Rdnr. 38; Urteil vom 30. Juni 2014, Az. 4 U 31/14, zitiert nach juris, Rdnr. 27). Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. März 2013, Az. 4 U 51/12, zitiert nach juris, Rdnr. 25 m. w. Nachw.).

Dieser Beweis kann grundsätzlich auch durch die Angaben eines glaubwürdigen (redlichen) Versicherungsnehmers erbracht werden (OLG Dresden, Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. 4 U 777/18, zitiert nach juris, Rdnr. 7 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Mai 1995, Az. IV ZR 279/94, zitiert nach juris, Rdnr. 9).

b)

Auch hat der Kläger diesen Anforderungen entsprechend in seiner Anhörung durch das Landgericht ebenso wie durch den Senat angegeben, sein Fahrzeug am Abend des 29. Oktober 2018 in der Nähe des Hotels P. in A. abgestellt und dort am nächsten Morgen nicht mehr vorgefunden zu haben.

So hat er bei seiner Anhörung durch das Landgericht am 19. Dezember 2019 gesagt, nach einem Essen mit seinem Freund und dessen Freundin mit seinem Auto zum Hotel gefahren und das Auto links neben dem Hotel abgestellt und am nächsten Morgen, als er zu seiner Verabredung zum Frühstück habe fahren wollen, festgestellt zu haben, dass es nicht mehr da gewesen sei. Er habe dann sofort mit dem Handy auf das Ortungssystem von BMW, die OrtungsApp, zugegriffen und seiner Erinnerung nach festgestellt, dass der Kofferraum, die Fahrertür und das Fenster geöffnet gewesen seien. Er habe damals zu seiner eigenen Absicherung Screenshots gemacht. Die Anlagen B10 und B11 (Bl. 114-116 und Bl. 117 f. d. GA) zeigten Fotos dieser Screenshots, die jemand aus der Sphäre der Versicherung im Januar 2019 gemacht habe.

Im Kern entsprechend hat er sich in seiner Anhörung durch den Senat geäußert.

Hier hat er angegeben, an dem Abend, an dem er sich zur Übernachtung ins Hotel begeben habe, mit mehreren Freunden unterwegs gewesen zu sein. Man habe eine Bar besucht. Von dieser Bar aus habe er das Hotel gebucht; von ihr aus sei er nach 23 Uhr, vielleicht auch um 0 Uhr, aber jedenfalls nicht viel später – zum genauen Zeitpunkt habe er keine exakte Erinnerung mehr – direkt in das Hotel gefahren. Sein Auto habe er beim Hotel um die Ecke geparkt. Als er am nächsten Morgen aus dem Hotel ausgecheckt und zum Abstellort des Fahrzeugs gegangen sei, habe das Fahrzeug dort nicht mehr gestanden.

c)

Doch ist der Senat nach der Anhörung des Klägers von dessen Glaubwürdigkeit und Redlichkeit nicht überzeugt.

Zwar wird die Redlichkeit des Versicherungsnehmers grundsätzlich vermutet; für ihn streitet der Grundsatz der Redlichkeit. Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Versicherungsfall, hier einen Diebstahl, vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2015, Az. 4 U 58/14, zitiert nach juris, Rdnr. 47).

Doch kann die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden, sodass den Angaben allein des Versicherungsnehmers nicht geglaubt werden kann und er trotz der ihm zuzubilligenden Beweiserleichterung beweisfällig bleibt. Die Zweifel an der Redlichkeit müssen dabei einen spezifischen Bezug zu dem konkreten Versicherungsfall aufweisen und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers maßgeblichen Umstände ergeben (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2015, Az. 4 U 58/14, zitiert nach juris, Rdnr. 47).

Nach diesem Maßstab ist die für den Kläger streitende Redlichkeitsvermutung in erheblichem Maße erschüttert.

aa)

Ein redlicher Versicherungsnehmer hätte sowohl bei einer zeugenschaftlichen Vernehmung zum Diebstahl durch die Polizei als auch in der Schadenanzeige gegenüber seinem Versicherer sogleich offenbart, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, wie vom Kläger im hiesigen Rechtsstreit vorgetragen, am 28. September 2018 in Düsseldorf einem Frachtführer unter Überlassung eines Fahrzeugschlüssels übergeben worden ist, dieser das Fahrzeug sodann per Lastkraftwagen nach Italien transportiert hat, das Fahrzeug anschließend auf dem Seeweg über die Adria in den Hafen von I., Griechenland, transportiert und dort von einem Freund des Klägers in Empfang genommen worden ist.

Denn jedem Laien drängt sich auf, dass dieser Transport des Fahrzeugs verbunden mit der Überlassung eines Originalfahrzeugschlüssels an gleich mindestens zwei weitere Personen – nämlich den Frachtführer und den Freund des Klägers – die Möglichkeit eröffnet hat, einen Nachschlüssel zu dem Fahrzeug zu fertigen. Dies ist ein Ermittlungsansatz, der für die Polizei, aber mehr noch für die Beklagte von erkennbarem Interesse ist.

Der Kläger aber hat diesen ungewöhnlichen, dem Fahrzeugdiebstahl vorausgehenden Vorgang weder gegenüber den seine Strafanzeige aufnehmenden deutschen Polizeibeamten am 7. November 2018, noch gegenüber der Beklagten in der von ihm ausgefüllten, auf den 6. November 2018 datierten Schadenanzeige erwähnt.

Vielmehr heißt es im vom Kläger unterzeichneten Protokoll seiner zeugenschaftlichen Vernehmung einleitend wörtlich:

„Ich bin am 27.10.2018 mit meinem Auto, B. rot, Typ: M140i, amtliches Kennzeichen: … nach Griechenland in den Urlaub gefahren.“

Diese Wortwahl suggeriert, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug auf dem Landweg nach Griechenland gefahren ist, was mitnichten den vom Kläger nunmehr vorgetragenen Tatsachen entspricht.

Der Kläger behauptet auch nicht einmal, die Polizeibeamten über den Transportweg des Fahrzeugs informiert zu haben. Schriftsätzlich hat er insoweit lediglich vortragen lassen, den die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten geschildert zu haben, dass er sich mit seinem Fahrzeug im Urlaub in Griechenland befunden habe, dort sein Fahrzeug abends abgestellt und am nächsten Morgen nicht mehr vorgefunden habe (Bl. 131 d. GA).

Auch in der Schadenanzeige gegenüber der Beklagten hat der Kläger den Transportvorgang nicht erwähnt, obwohl einzelne Fragen der Beklagten in dem dem Kläger zur Verfügung gestellten Formular, namentlich die Fragen

„23. Wo wurden die Fahrzeugschlüssel aufbewahrt und wer hatte Zugang hierzu?“

und

„42. Wer benutzte das Fahrzeug?

a) Wurde das Fahrzeug nur von Ihnen benutzt? (…)

b) Wer benutzte das Fahrzeug außer Ihnen?

c) Wann und an wen wurde das Fahrzeug zuletzt verliehen?

d) Wann haben Sie das Fahrzeug zurückerhalten?“

erkennbar darauf zielten zu erfahren, ob und gegebenenfalls welche Personen Zugriff auf das Fahrzeug und den Fahrzeugschlüssel hatten. Ein redlicher Versicherungsnehmer hätte sich aufgrund dieser Fragen veranlasst gesehen, die Vorgeschichte sogleich zu offenbaren. Dies getan zu haben, behauptet der Kläger nicht einmal selbst.

Bezeichnenderweise hat der Kläger den Transportweg des Fahrzeugs auch in der Klageschrift nicht offenbart, sondern sah sich erst auf den diesbezüglichen Hinweis der Beklagten in der Klageerwiderung veranlasst, hierzu vorzutragen.

In seiner Anhörung durch den Senat – dazu befragt, was damals geschehen sei – hat der Kläger dann allerdings sogleich umfängliche Ausführungen dazu gemacht, wie sein Fahrzeug und warum auf diesem Weg nach Athen gelangt ist. So hat er ausgeführt, seinerzeit viel gearbeitet und sich eine längere Auszeit vorgestellt zu haben. Er habe einen Freund in Griechenland gehabt, der vorher hier in Deutschland gewohnt habe und nach Griechenland zurückgezogen sei. Er habe ihn, den Kläger, immer mal wieder eingeladen. Er habe diese Einladung dann auch angenommen und habe etwas länger da bleiben und zu diesem Zweck auch das Auto mitnehmen wollen. Es habe für ihn keinen Sinn gemacht, vor Ort teure Leihwagenkosten zu zahlen, wo er doch sowieso die Leasingraten noch habe zahlen müssen. Er habe mit dem Auto rüberfahren wollen, das habe sich dann aber zerschlagen, weil er bei der Arbeit noch eingeteilt gewesen sei und noch ein Projekt habe zu Ende bringen müssen. Sein Freund habe ihm angeboten, das Auto rüber zu transportieren, damit er es nicht rüberfahren müsse. Sein Freund habe das Auto dann vor Ort entgegengenommen, und er, der Kläger, sei später selber nachgeflogen und habe dann das Auto entgegengenommen.

Mehr als ungefragt anlässlich der Anhörung durch den Senat hätte Veranlassung bestanden, gegenüber der Polizei und der Beklagten den Transportvorgang zu erwähnen.

bb)

Auch die auf den Transport des Fahrzeugs bezogenen Angaben des Klägers anlässlich seiner Anhörung geben Anlass, seine Glaubwürdigkeit und Redlichkeit anzuzweifeln.

Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger erklärt, das Fahrzeug im September 2018 bei einem Autotransporteur in Düsseldorf abgegeben zu haben. Ohne diesbezügliche Nachfrage des Senats hat der Kläger ergänzend angegeben, dem Autotransporteur bei der Fahrzeugabgabe lediglich einen Schlüssel, sonst nichts, insbesondere keinen Fahrzeugschein gegeben zu haben.

Nachdem der Senat nach einer Zwischenberatung Zweifel an der Möglichkeit geäußert hatte, ein zugelassenes Fahrzeug unter Überschreitung mehrerer Grenzen – hier der Grenzen von Deutschland nach Österreich, von Österreich nach Italien und von Italien nach Griechenland – ohne das Mitführen des Fahrzeugscheins mittels Lastkraftwagen sowie auf dem Seeweg nach Griechenland zu transportieren, hat der Kläger von seiner anfänglichen, spontan gemachten Angabe Abstand genommen und erklärt, sich da dann doch nicht ganz sicher zu sein. Er meine zwar, dass der Transporteur keine Unterlagen habe haben wollen; könne das jetzt aber nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit sagen.

Ein redlicher Versicherungsnehmer hätte von vornherein nur solche Angaben gemacht, derer er sich sicher ist.

cc)

Weitere Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers ergeben sich aus den widersprüchlichen Angaben des Klägers hinsichtlich des Ablaufs des Abends, an dem der Kläger das Fahrzeug schließlich in der Nähe des Hotels P. geparkt haben will.

So hat der Kläger mit der Klageschrift vom 17. Juli 2019 vortragen lassen, den Abend des 29. Oktober 2018 zunächst gemeinsam mit seinem Freund V. N. in dessen Wohnung in A. verbracht zu haben, von wo aus er gegen 22.45 Uhr zum Hotel losgefahren sei (vgl. Bl. 4 d. GA). In seiner Anhörung vor dem Landgericht hat er erklärt, an dem Abend mit seinem Freund und dessen Freundin am Abend noch was essen und trinken gewesen zu sein und danach zum Hotel gefahren zu sein. Vor dem Senat hat er sich nun dahingehend geäußert, an dem Abend mit mehreren Freunden in einer Bar gewesen zu sein und von dieser Bar zum Hotel aufgebrochen zu sein.

dd)

Auch hinsichtlich der Kenntnis des Klägers vom Umfang der Fahrzeugnutzung durch seinen Freund N. variiert der Vortrag.

So hat der Kläger in der Berufungsbegründung vortragen lassen, erst anlässlich einer nach Klageerhebung Ende 2019 geführten Besprechung in den Räumlichkeiten seines Prozessbevollmächtigten von seinem Freund – auf den ausgelesenen Kilometerstand angesprochen – erfahren zu haben, dass sein Freund das Fahrzeug auch für eine private Fahrt von I. nach A. und zurück genutzt habe.

Zwar mag zutreffen, dass der Freund des Klägers diese konkrete Fahrt erst zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger offenbart hat. Indes wusste der Kläger bereits seit Oktober 2018, dass sein Freund das Fahrzeug in erheblichem Umfang für eigene Fahrten genutzt hatte. Denn der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, dass sein Freund ihm dies bereits mitgeteilt habe, bevor er das Fahrzeug in Athen wieder übernommen habe. Dabei habe sein Freund zu verstehen gegeben, dass er mit dem Fahrzeug „schon einiges“ gefahren sei.

ee)

Ferner vermochte der Kläger einen offenkundigen Fehler in seinen Angaben hinsichtlich seines Hotelaufenthalts nicht zu erklären.

Zu den Einzelheiten des Ablaufs des Abends befragt, an dem der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug am Hotel geparkt haben will, hat der Kläger angegeben, sein Fahrzeug beim Hotel um die Ecke geparkt zu haben. Ohne diesbezügliche Nachfrage des Senats hat der Kläger erklärend ergänzt, dass das Hotel keinen eigenen Parkplatz gehabt habe.

Tatsächlich verfügt das Hotel P., ansässig unter der Adresse, wie sie auf der vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Kopie der Hotelrechnung vom 29. Oktober 2018 (Bl. 31 d. GA) vermerkt ist – P. & D., M. – ausweislich des Internetauftritts dieses Hotels über „outdoor and indoor parking space“ (vgl. https…). Auch ist die Einfahrt zu einer Tiefgarage auf dem Ausdruck aus Google Street View, den der Senat sitzungsvorbereitend erstellt hatte, aus der Perspektive der Straße D., in der der Kläger geparkt haben will, deutlich zu sehen.

Hiermit konfrontiert wusste der Kläger nur zu sagen, dass er das nicht wisse, jedenfalls habe ihn die Dame am Empfang nicht darauf angesprochen, wo er geparkt habe; auch habe sie ihm nicht gesagt, dass das Hotel eine Tiefgarage habe.

Dass dem Kläger die Existenz hoteleigener Parkmöglichkeiten verborgen geblieben sein soll, ist lebensfremd. Denn schließlich ist der Kläger entweder bereits in der Anfahrt zum Hotel, also auf der Suche nach einem geeigneten Parkplatz an dieser Einfahrt zur Tiefgarage vorbeigefahren, oder aber er ist an ihr vorbeigegangen, nachdem er sein Fahrzeug in der Straße D. geparkt hatte und sich zum Eingang des Hotels begeben hat.

ff)

Zweifel an der Redlichkeit des Klägers folgen auch aus seinen lebensfremden Angaben zur Betankung seines Fahrzeugs in der Zeit zwischen seiner Ankunft in Athen und dem Abstellen des Fahrzeugs in der Nähe des Hotels.

So hat der Kläger gegenüber dem Senat angegeben, dass sein Freund ihn bei seiner Ankunft am Flughafen in A. – am Vormittag oder Mittag des 27. Oktober 2018 – mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug abgeholt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er, der Kläger, bis zum vermeintlichen Diebstahl des Fahrzeugs in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2018 immer selber mit dem Fahrzeug gefahren. Sie seien nur in Athen unterwegs gewesen. Sein Freund habe ihm die versteckten Hotspots von Athen gezeigt, sie seien von Ort zu Ort gefahren und hätten diverse Bekannte seines Freundes besucht. Sie seien auch viel essen gewesen. Wie viele Kilometer er zurückgelegt habe, wisse er nicht mehr; er wissen aber, dass er mehr als zwei Tankstopps habe machen müssen.

Ausgehend von einem 50-Liter-Tank, über den das Fahrzeug nach den weiteren Angaben des Klägers verfügt haben soll, sind mindestens drei Tankstopps, die nach den Angaben des Klägers gemacht werden mussten, selbst bei Zugrundelegung eines 60-stündigen Zeitfensters zwischen der Ankunft des Klägers in A. und dem Abstellen des Fahrzeugs am Abend des 29. Oktober 2018 lebensfremd.

Selbst unter Zugrundelegung eines (unrealistischen) Verbrauchs von 10 Litern Kraftstoff pro 100 km müsste der Kläger bei einem nach seinen Angaben zu unterstellenden Gesamtverbrauch von mehr als 100 Litern Kraftstoff innerhalb des vorgenannten Zeitraums in A. mehr als 1.000 km zurückgelegt haben. Das liegt außerhalb jeder Lebenserfahrung.

gg)

Auch die Angaben des Klägers zu seinem Verhalten nach dem vermeintlichen Diebstahlsereignis sind unglaubwürdig.

Obwohl der Kläger sich bei seiner Abreise nach Griechenland nach eigenem Bekunden eine längere Auszeit vorgestellt hatte, hat der Kläger diese Pläne rund eine Woche nach seiner Ankunft angeblich bedingt durch den vermeintlichen Fahrzeugdiebstahl über den Haufen geworfen und ist nach Deutschland zurückgeflogen, um – wie er angegeben hat – die Sache mit dem Auto zu klären.

Dies ist im digitalen Zeitalter lebensfremd; die Schadensmeldung gegenüber der Beklagten verlangte die Anwesenheit des Klägers in Deutschland sicher nicht.

hh)

In der Gesamtschau sind die Angaben des Klägers in derart großem Maße mit Zweifeln behaftet, dass die für den Kläger streitende Redlichkeitsvermutung erschüttert und der Beweis des äußeren Bildes des Diebstahls des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein mit den Angaben des Klägers nicht geführt ist.

Der Kläger ist beweisfällig.

2.

Auch der Antrag auf die vom Kläger begehrte Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten ist mangels der versicherungs-vertraglichen Einstandspflicht der Beklagten unbegründet.

3.

Nach alledem sind Klage und Berufung unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis EUR 30.000,00 festgesetzt.

 

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