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Kfz-Kaskoversicherung – Leistungsfreiheit bei Unfallflucht

AG Mannheim – Az.: 12 C 113/11 – Urteil vom 26.07.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der sie ein Fahrzeug vollkaskoversichert hat, Übernahme von Reparaturkosten als Versicherungsleistung.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Pkw Kia Sportage mit dem amtlichen Kennzeichen … . Für dieses Fahrzeug besteht bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit 500 € Selbstbeteiligung unter der Versicherungsscheinnummer … . Im Versicherungsvertrag sind die AKB vereinbart. Hinsichtlich deren Inhaltes wird auf die im Anlageband befindlichen Fotokopien verwiesen. Die Klägerin betreibt einen Nutzfahrzeughandel. Ein Fahrzeug hat sie als gewerbliches Fahrzeug bei der Beklagten versichert, das hier maßgebliche hat sie als privat genutztes Fahrzeug versichert. Die Klägerin meldete am 20.8.2010 über Ihren Versicherungsvertreter, den Zeugen …, der Beklagten einen Unfallschaden. Am 26.8.2010 füllte sie ein Schadensanzeigeformular aus und unterzeichnete dieses (AS 68f.). Mit Schreiben vom 14.10.2010 und 18.10.2010 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Klägerin könne nicht plausibel darlegen, wie die starke Beschädigung an der Heckklappe des Fahrzeuges zustandegekommen sei und sie habe das Schadensereignis nicht unmittelbar im Anschluss bei dem entsprechenden Verkehrsamt oder der Polizei gemeldet. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige … besichtigte das bereits teilweise reparierte Fahrzeug am 8.9.2010. Die Klägerin erklärte gegenüber dem Sachverständigen, sie habe einem Hindernis ausweichen wollen, habe es vorne links unterhalb touchiert, sei mit dem Fahrzeug ins Schleudern geraten und habe das Fahrzeug links und rechts streifend beschädigt; dann habe sie sich gedreht und sei rückwärts an einem Mast zum Stillstand gekommen. Die Schäden seien durch einen Anstoß vorn links, sowie durch einen streifenden Anstoß links und rechts entstanden sowie durch einen Anstoß gegen das Heck. Der Sachverständige … führte in seinem Bericht vom 9.9.2010 mit beigefügter Schadenskalkulation an die Beklagte u.a. Folgendes aus: „Der Schadenhergang ist nicht auszuschließen und erscheint nicht unmöglich.“ Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4.10.2010 die Klägerin aufgefordert, die Unfallstelle zu benennen und ausdrücklich angekündigt, dass ihre Einstandspflicht davon abhängig machen würde. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 7.10.2010 wiederum per E-Mail geantwortet, dass sie bei „gründlichem Nachdenken“ die Örtlichkeit mit der B 26 Richtung Aschaffenburg bezeichnen könne. Genau wusste sie dies aber nicht mehr. Sie berief sich auf einen erlittenen Schock.

Die Klägerin trägt vor, sie habe sich am 16.8.2010 auf dem Nachhauseweg von … nach … befunden. Da es auf der Autobahn viele Baustellen gegeben habe, habe sie sich entschieden, den Weg über die Landstraße zu nehmen. Es sei schon dunkel gewesen und es habe geregnet. Zwischen Laufach und Hain habe die Klägerin plötzlich stark bremsen müssen, da ein Holzblock unmittelbar vor ihr auf der Fahrbahn gelegen habe. Offensichtlich habe es sich hierbei um heruntergefallene Ladung eines vorausfahrenden Fahrzeuges gehandelt. Durch die plötzlich eingeleitete Vollbremsung sei die Klägerin in starkes Schleudern geraten. Dabei müsse das Fahrzeug dann mit dem Holzblock und/oder anderen Gegenständen auf oder am Straßenrand kollidiert sein. Da die Klägerin unmittelbar an der Unfallstelle nichts habe feststellen und auch einen Fremdschaden nicht habe erkennen können, sei sie etwa 500-1000 m weiter zum Ortseingang … gefahren. Dort habe sie einen Kontrollrundgang um ihr Fahrzeug unternommen. Hierbei habe sie zunächst keine herunterhängenden oder abstehenden Teile am Fahrzeug erkennen können. Es sei allerdings auch dunkel gewesen und die Lichtverhältnisse seien schlecht gewesen. Darüber hinaus sei die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls sowie kurz danach unter Schock gestanden. Da ihr Fahrzeug fahrbereit gewesen sei, ein Fremdschaden nicht entstanden sei und sie anfangs nicht daran gedacht habe, etwaige Unfallschäden über ihre Kaskoversicherung abzurechnen, habe sie darauf verzichtet, den Unfall bei der Polizei zu melden. Zuhause habe die Klägerin bei Tageslicht festgestellt, dass aufgrund des Unfallereignisses an ihrem Fahrzeug doch einige Schäden aufgetreten gewesen seien. Das Fahrzeug der Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt drei Jahre alt gewesen und habe – abgesehen von altersgemäßen Abnutzungsspuren – keine Vorschäden aufgewiesen. Da die KIA-Vertragswerkstatt in den folgenden Wochen keine freien Termine gehabt habe, habe sie die Schäden bei der Firma … notdürftig ausbessern lassen. Kurze Zeit später habe ihr Versicherungsvertreter sie darauf aufmerksam gemacht, dass er den Schaden doch über ihre Vollkaskoversicherung abrechnen könne.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin  3.610, 27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie bestreitet den behaupteten Schadenshergang. Es handle sich um eine freie Erfindung der Klägerin. Das Aufklärungsinteresse der Beklagten sei durch die schleppende und unvollständige) Information zum Hergang massiv beeinträchtigt worden. Diese Beeinträchtigung sei auch durch die Instandsetzung des Fahrzeugs vor Überprüfung seitens der Beklagten erfolgt. Die Angaben der Klägerin wiesen Widersprüchlichkeiten auf. Es stelle eine grobe Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, dass diese nicht die Polizei informiert habe. Sie habe sich vom Unfallort entfernt und den Schaden nicht gemeldet. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie gem. E. 6.1. der AKB i.V.m. §28 VVG schon hierwegen leistungsfrei sei. Selbst man unterstellte, dass der Schaden in der behaupteten Weise eingetreten sei, spreche der behauptete „starke Schleudervorgang“ dafür, dass die Klägerin mit unangepasster Geschwindigkeit durch die Nacht gerast sei. Dass die Klägerin einen Schock gehabt habe, werde bestritten. Denn dann wäre sie nicht in der Lage gewesen, im nächsten Ort anzuhalten, sich das Fahrzeug anzusehen und festzustellen, dass keine Schäden vorhanden gewesen seien.

Erwidernd hierauf trägt die Klägerin vor, sie sei mit angepasster Geschwindigkeit von höchstens 80 km/h gefahren. Sie habe bei Ansichtigwerden eines Holzblocks – oder etwas, das ausgesehen habe wie ein Holzblock – eine Notbremsung eingeleitet, und noch versucht auszuweichen. Dadurch sei sie stark ins Schleudern gekommen. Offensichtlich sei sie mit ihrem Fahrzeug nicht komplett über den Holzblock gefahren, so dass es nicht verwundern könne, dass sich an der Fahrzeugunterseite keine Beschädigungen gefunden hätten. Sie habe sich aus Sicherheitsgründen nicht lange an der Unfallstelle aufgehalten, da sie wisse, dass es äußerst gefährlich sei, nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße herumzustehen. Die Gefahr, von einem heranfahrenden Fahrzeug erfasst zu werden, sei einfach zu groß. Sie habe nach dem Unfallereignis die Polizei in … angerufen und den Sachverhalt geschildert (nach ergänzenden Angaben der Klägerin im Termin nach der Ablehnung der Regulierung seitens der Beklagten, also nach dem 14. oder 18.10.2010). Dort habe ihr der Polizeibeamte … mitgeteilt, dass eine Meldung in ihrem Fall nicht erforderlich sei. Die Klägerin habe sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt, da überhaupt kein Fremdschaden vorhanden gewesen sei.

In ihrer Duplik hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, bei geltend gemachten Reparaturkosten von über 4000 € könne die Klägerin nicht ernsthaft mit dem Argument gehört werden, sie habe keinen Fremdschaden erkannt. Die Behauptung des Anrufes bei der Polizei … werde bestritten.

Hinsichtlich des weitergehenden Parteivortrages wird auf den Inhalt der bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsleistung (Übernahme der geltend gemachten Reparaturkosten ihres Fahrzeuges …).

Sowohl aufgrund der teilweise wechselnden Schilderungen des behaupteten Unfallhergangs als auch aufgrund der persönlich von der Klägerin im Termin gegebenen Schilderung konnte das Gericht nicht die gem. § 286 ZPO erforderliche Überzeugung davon erlangen, dass der behauptete Unfallhergang der Realität entspricht und die Beklagte zur Abdeckung des daraus erwachsenen Schadens (abzüglich des Selbstbehalts von 500 €) verpflichtet ist. Zudem wäre bei Unterstellung des behaupteten Unfallhergangs davon auszugehen, dass aufgrund des Ausmaßes der Schäden es sich der Klägerin hätte aufdrängen müssen, dass Fremdschäden (z.B. an den Leitplanken) verursacht worden waren, so dass von der Erfüllung des Tatbestandes gem. § 142 StGB mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten auszugehen wäre.

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus (BGH StV 1993,510). Die objektiv hohe Wahrscheinlichkeit ist festzustellen; die subjektive richterliche Überzeugung muss hinzukommen, kann aber die objektiv oder Wahrscheinlichkeit nicht ersetzen (BGH NJW 1999, 1562/1564). Diese ursprünglich für den Strafprozess aufgestellten Grundsätze gelten auch im Zivilprozess für die Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO (BGH Beschluss vom 24.6.2003 – Az. VI ZR 347/02). Auch einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, kann der Vorzug gegenüber den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners gegeben werden (vgl. BVerfG NJW 2001,2531/2532). Die Klägerin wurde vom Gericht ausführlich informatorisch angehört und von den Parteivertretern befragt. Ausgehend von der neutralen Anfangswahrscheinlichkeit (“ kann sein, kann aber auch nicht sein“) konnten bei der Auswertung der Aussage der Klägerin  keine ausreichenden Realitätskriterien gefunden werden, die zu einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der klägerischen Aussage geführt hätten. So fehlt der Aussage das erforderliche Realitätskriterium des Detailreichtums in der Aussage zum Kern des Geschehens, insbesondere zu den Momenten kurz vor dem Schleudervorgang bis zu dessen Beendigung. Die Aussage der Klägerin hierzu wirkte auf das Gericht sonderbar unterkühlt und wenig detailreich. Wer wirklich ein bestimmtes Erlebnis hatte, kann es (vor dem geistigen Auge) wie einen „Farbfilm“ ablaufen lassen. Er/sie kann daher das Erlebnis anschaulich, detailreich und flüssig erzählen. Wer das Erlebnis nur erfindet, muss (wenn auch unter Zuhilfenahme von Details anderer Erlebnisse) das Fantasiegebilde mühsam entwerfen. Es wird daher eher karg, blass und unvollständig sein. Es fehlt die Kompetenz zu einem wirklich überzeugenden Bericht (so Wendler in einem dem Gericht vorliegenden Skript, vgl. auch Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, Kohlhammerverlag, 2009, Rn. 123 ff.). Die Klägerin machte auf das Gericht einen eher temperamentvollen und durchaus schwingungsfähigen Eindruck. Dazu kontrastierte ihre zum Kerngeschehen, insbesondere dem Schleudervorgang, gegebene Schilderung, die sonderbar blass, emotionslos und karg wirkte. Bei dem mehrfach gegebenen Bericht kam beim Gericht nie der Eindruck der Authentizität, ein echtes Spüren, dass die Klägerin wirklich bei diesem Vorgang „dabei gewesen“ war, auf. Sie schilderte kein nebensächliches Detail, wie sie regelmäßig bei einem Bericht über eine Situation, die in der Regel schon als etwas aufwühlend erlebt werden wird (so auch der Konsens der Prozessbevollmächtigten der Parteien im Termin, die über diesbezüglich eigene Erfahrungen berichteten und auch eigene entsprechende Erfahrungen des erkennenden Richters), wieder „hochkommen“.

Als auffällig empfand das Gericht, dass die Klägerin nicht in der Lage war, den beschriebenen Schleudervorgang genauer zu schildern. Ein solcher Vorgang wird regelmäßig intensiv erlebt, hat (glücklicherweise) Seltenheitswert und wird deshalb regelmäßig gut auch im Detail erinnert. Ein weiteres Realitätskriterium stellt das so genannte Konstanzkriterium dar. Konstanz in dem von der Auskunftsperson als zentral erlebten Handlungsgeschehen sowie gewisse Veränderungen einzelner anderer Aussageteile sprechen für ein realitätsbegründetes Ereignis (vgl. Wendler am angegebenen Ort). Zum Kerngeschehen gehört sicherlich die Situation, als das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug zum Stehen kam. Hierzu hat die Klägerin unstreitig vor dem Sachverständigen … ausgesagt, sie sei an einem Mast rückwärtig zum Stehen gekommen. Trotz Nachfrage, ob nicht auch ein Mast dabei im Spiel gewesen sei , blieb die Klägerin bei ihrer Aussage, sie habe auf der Fahrbahn quer gestanden, sei nicht weit entfernt von einer Leitplanke gewesen; ein Mast sei nicht in der Nähe gewesen. Hier ist eine fehlende Konstanz im Aussageverhalten zum Kerngeschehen festzustellen. Den Mast hat die Klägerin möglicherweise in ihrer Aussage vor dem Sachverständigen erwähnt, weil sonst – darauf wird der Sachverständige sie wohl hingewiesen haben – der Heckschaden nicht erklärlich war. Die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Aussage zitierte Aussage des Sachverständigen, der Schadenhergang sei nicht auszuschließen und nicht unmöglich, steht ersichtlich unter dem Vorbehalt der Version von dem Hergang, den die Klägerin vor dem Sachverständigen schilderte. Im Hinblick auf den Heckschaden ist diese Feststellung jedoch nach der Aussage der Klägerin vor dem Gericht in Zweifel zu ziehen. Die einmal von der Klägerin als Erklärung für mögliche Unstimmigkeiten ins Spiel gebrachte  reduzierte Sprachkompetenz als Ausländerin überzeugt das Gericht nicht, da sich die Klägerin in der Gerichtssprache sehr gewandt und mit einem  Vokabular, über das auch … Muttersprachler verfügen, auszudrücken vermochte. Etwaige Unklarheiten lassen sich auch nicht mit dem von der Klägerin behaupteten Unfallschock erklären. Denn sie ging nach ihrer Aussage nach dem Schadensereignis planvoll vor, schaute sich zunächst an der unmittelbaren Unfallstelle um, fuhr in den Nachbarort, sah dort die gute Beleuchtung und nutzte dies, um ihr Fahrzeug noch einmal anzuschauen (in der Klageschrift hatte es noch geheißen, dass die Beleuchtung auch dort schlecht gewesen sei) und fuhr sodann noch nachhause. Dieses Verhalten ist mit einem nachhaltigen Unfallschock nicht in Übereinstimmung zu bringen. Aufgrund der nicht als ausreichend erachteten Realitätskriterien kann der Aussage der Klägerin keine hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit der Zuverlässigkeit der Aussage attestiert werden, weshalb auch bei Unterstellung der Aussage des Sachverständigen … (allerdings mit der oben bereits geschilderten Einschränkung) die Klägerin als beweisfällig zu behandeln ist.

Wie eingangs schon erwähnt, wäre die Beklagte aber auch bei unterstelltem Unfallverlauf leistungsfrei. Das bloße Verlassen der Unfallstelle verletzt die Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung nur, aber auch stets, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des §§ 142 StGB erfüllt wird (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 26.9.2008, Az. 5 O 482/07, recherchiert bei juris.de). Ein Unfall im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass es zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden gekommen ist. Am erforderlichen Sachschaden fehlt es, wenn wegen der Geringfügigkeit des Schadens mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen vernünftigerweise nicht zu rechnen ist und die Beseitigung des Schadens aus Sicherheitsgründen nicht unbedingt erforderlich ist, wobei ein Sachschaden von mehr als 100 DM (so im Zitat) bereits nicht als geringfügig anzusehen ist (LG Koblenz a.a.O.). Für den nach § 142 StGB ausreichenden dolus eventualis reicht es aus, dass es sich dem Täter geradezu aufgedrängt hat, dass er einen nicht ganz belanglosen Schaden verursacht hat. Da das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin, wie sich aus den erheblichen Schäden am Fahrzeug ergibt, mit erheblicher Wucht mit den Leitplanken kollidiert sein muss, ist davon auszugehen, dass sich ihr die Vorstellung aufdrängte, sie habe einen nicht ganz unerheblichen Schaden verursacht, aufgedrängt habe (a.a.O.). Berücksichtigt man diese Grundsätze, dann hätte es sich vorliegend der Klägerin aufgrund der Fahrzeugbeschädigungen (Höhe der Reparaturkosten über 4000 €), jedenfalls bei der Besichtigung bei besseren Lichtverhältnissen geradezu aufdrängen müssen, dass sie die Leitplanken bzw. den Mast (falls dieser doch im Spiel gewesen sein sollte) nicht unerheblich beschädigt haben müsste und deshalb meldepflichtig war. Mit der Notrufnummer 110 über das nach ihren Angaben mitgeführte Handy wäre dies einfach zu bewerkstelligen gewesen. Der zwei Monate später erfolgte Anruf bei der Polizei … wäre selbst dann, wenn er nachgewiesen würde, nicht geeignet, der sich aus § 142 StGB ergebenden Meldepflicht zu genügen. Nachdem das Gericht aber bereits nicht von der Realität des geschilderten Schadensherganges auszugehen vermag, sind die letztgenannten Erwägungen lediglich hypothetischer Natur. Nach allem musste die Klage abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

 

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