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Kfz-Kaskoversicherung – Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Diebstahlsherbeiführung

LG Lüneburg, Az.: 5 O 18/16, Urteil vom 15.09.2016

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.) Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 16.300,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung nach einem Diebstahl zweier landwirtschaftlicher Anhänger in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Versicherung betreffend zwei Anhänger zu landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Nach den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten, auf deren Inhalt zur näheren Sachdarstellung ebenso wie auf den Versicherungsschein Bezug genommen wird (Bl. 100 ff. d. A., 95 ff. d. A.) ist u. a. Diebstahl vom Versicherungsschutz umfasst.

In der Nacht zwischen dem 04. und 05. August 2015 entwendeten Unbekannte die versicherten landwirtschaftlichen Anhänger des Klägers der Marke Kröger, Typ Agroliner. Der Kläger hatte die landwirtschaftlichen Anhänger am Abend zuvor nach der Beendigung von Mäharbeiten unbeladen und ungesichert auf einem Feld stehen lassen. Der Standort der Anhänger war vom nächstgelegenen befahrbaren Feldweg, dem sog. W. Weg einsehbar. In der näheren Umgebung befindet sich ein Umspannwerk, während die nächste Ortschaft T. ca. 1,5 Kilometer entfernt liegt. Das Feld befindet sich in der Nähe der B4, wobei die genaue Entfernung zwischen dem Abstellort der Anhänger zur B4 zwischen den Parteien streitig ist.

Der Privatgutachter hat den Wert der Anhänger mit jeweils 12.500,00 EUR angesetzt. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht die Hälfte des Vermögensverlustes des Klägers und zahlte pro Anhänger 6.250,00 EUR aus. Mit Schreiben vom 01. Oktober 2015 lehnte sie die vollständige Regulierung ab. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 bestätigte sie eine anteilige Übernahme der Mehrwertsteuer bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung gegen Vorlage geeigneter Ersatzanhängerrechnungen.

Kfz-Kaskoversicherung - Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Diebstahlsherbeiführung
Symbolfoto: buso23/Bigstock

Der Kläger behauptet, er habe die Anhänger an dem Ort abgestellt, der in der Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 20. Juni 2016 (Bl. 79) mit einem Kreuz versehen habe. Er habe die Feldarbeit infolge starken Regens gegen 21.30 Uhr abbrechen müssen. Eine Sicherung von landwirtschaftlichen Anhängern sei nicht üblich. Infolge ihres Gewichts könnten sie ohnehin nicht ohne weiteres fortbewegt werden. Hinzu komme, dass die Anhänger aneinandergekoppelt gewesen seien. Er habe die Anhänger für den nächsten Arbeitstag auf dem Feld stehen gelassen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 30. November 2015 (Bl. 1 ff. d. A.) ebenso wie auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 31.03.2016 (Bl. 42 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf die von beiden Parteien zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen. Der Kläger behauptet, der Standort der Anhänger sei von der Bundesstraße aus nicht einsehbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.500,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagte die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% bei Ersatzbeschaffung an den Kläger zahlen muss.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, dem Beklagten sei hinsichtlich des Abstellens der Anhänger ohne zusätzliche Diebstahlssicherungen auf dem Feld grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass sie ihre Leistungskürzung berechtigt vorgenommen habe. Die Örtlichkeit sei abgelegen gewesen, so dass eine risikolose Entwendung ermöglicht worden sei. Die Anhänger seien durch die gelbe Abdeckung gut sichtbar gewesen und hätten – da unbeladen – über den geteerten Wirtschaftsweg leicht abtransportiert werden können. Die Beklagte behauptet, die Anhänger hätten mit einem Diskusschloss auf einfache und kostengünstige Weise gesichert werden können. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Anhänger aneinandergekoppelt gewesen sind. Sie behauptet auch, der Standort sei von der B4 aus einsehbar gewesen. Der Kläger habe auch widersprüchliche Angaben zum Standort der Anhänger gemacht. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 08. März 2016 (Bl. 30 ff. d. A.), 13. Juni 2016 (Bl. 58 ff. d. A.) und 11. Juli 2016 (Bl. 185 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Akte … der Staatsanwaltschaft Lüneburg wurde zu Informationszwecken beigezogen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M.. Der Kläger wurde informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Juni 2016 (Bl. 70 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die überwiegend zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Der Antrag zu Ziffer 2 ist bereits unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 bereits mitgeteilt, sie werde die Mehrwertsteuer bei Anschaffung eines Ersatzes für die beiden gestohlenen Anhänger bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung regulieren.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen aus der Kfz-Versicherung in Höhe von 12.500,00 EUR.

Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt des Diebstahls zwar unstreitig ein Vertrag über eine Kfz-Versicherung hinsichtlich der entwendeten Anhänger. Der Diebstahl der Anhänger und deren Wert ist auch unstreitig.

Die Beklagte ist allerdings gem. § 81 Abs. 2 VVG i. V. m. A 3.9.1 Satz 2 der Versicherungsbedingungen in Höhe von 50% je Anhänger leistungsfrei.

Der Versicherer ist nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, die Leistungen an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger hinsichtlich des ungesicherten Abstellens der Anhänger über Nacht auf seinem Feld grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach dem gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei einfachste und naheliegende Maßnahmen nicht ergreift, die im konkreten Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.10.2007, 5 U 238/07, zitiert nach juris). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss dabei so groß sein, dass es ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes als das tatsächlich geübte Verhalten auch im Hinblick auf Aufwand und Kosten in Betracht zu ziehen (vgl. Prölss/Martin, 81 VVG Rn. 30 f.). Fahrzeuge sind dabei regelmäßig gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Allerdings führt das Unterlassen einer solchen Sicherung nicht jedem Fall zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls. Hinzu treten müssen weitere erschwerende Umstände. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Zeitdauer, die bestehenden Beobachtungsmöglichkeiten sowie der Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde (vgl. Prölss/ Martin, 29. Aufl., A.2.16 AKB Rn. 57 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben musste sich dem Kläger die Gefahr der Entwendung vorliegend durchaus aufdrängen. Zutreffend ist zwar, dass die Anhänger so schwer sind, dass eine Entwendung ohne weitere Gerätschaften und auch mit einem normalen Pkw nicht möglich war. Es liegen indessen erschwerende gefahrerhöhende Umstände vor. Der Kläger hat die Anhänger über Nacht abgestellt. Der Kläger hat sich selbst soweit entfernt aufgehalten, dass er keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf die Anhänger hatte und den Standort auch nicht mehr einsehen konnte. Der Standort der Anhänger befand sich an einem abgelegenen Ort, ca. 1 1/2 Kilometer von der nächsten Ortschaft entfernt, so dass eine Entwendung unbemerkt geschehen konnte. Hinzu kommt, dass die Anhänger zu einer Jahreszeit abgestellt wurden, in der es abends lange hell ist, die ungesicherten Anhänger auch vor Einbruch der Dunkelheit noch einige Zeit sichtbar waren.

Das Gericht geht nach der Vernehmung des sistierten Zeugen M. dabei davon aus, dass die Anhänger in dem Bereich abgestellt waren, den der Kläger in der Anlage zum Protokoll markiert hat. Der Vortrag des Klägers war insoweit auch nicht widersprüchlich. Die Angaben, die der Kläger gegenüber der Polizei zum Standort gemacht hat, können nicht nur so verstanden werden, wie die Beklagte dies getan hat sondern treffen auch dann zu, wenn sich der Abstellort dort befand, wie es der Kläger mit dem Kreuz eingezeichnet hat (Bl. 79 d.A.).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 (Bl. 197 d. A.) eingeräumt, dass der Standort der Anhänger vom Feldweg aus einsehbar war. Da der W. Weg nicht ausschließlich zu vom Kläger bewirtschafteten Feldern führt, liegt auch insoweit ein gefahrerhöhender Umstand vor. Ob die Anhänger von der B4 aus sichtbar waren, insbesondere von Fahrzeugen mit erhöhten Sitzpositionen aus, die dann auch zur Entwendung der streitgegenständlichen Anhänger geeignet waren, kann nach alledem offenbleiben. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Diebstahlsicherung für landwirtschaftliche Anhänger üblich ist. Angesichts der gefahrerhöhenden Umstände – insbesondere des Umstandes, dass der Standort der Anhänger jedenfalls vom W. Weg einsehbar war – und des Abstellens über Nacht musste sich die Gefahr einer Entwendung dem Kläger aufdrängen.

Demnach war die Beklagte berechtigt, ihre Leistungen entsprechend zu kürzen. Das Gericht hält in Anbetracht der vorliegenden Umstände eine Kürzung von 50% für angemessen auch wenn vorrangig der Täter den Schaden verursacht hat. Da die Schadenshöhe mit 25.000,00 EUR für beide Anhänger unstreitig ist, hat die Beklagte durch die vorgerichtliche Regulierung in Höhe von 12.500,00 EUR ihre Pflicht zur Zahlung der Versicherungsleistung erfüllt. Die Klage war daher abzuweisen.

III.

Mangels bestehenden Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten oder Zinsen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 3 ZPO. Dabei entfallen 12.500,00 EUR auf den Antrag zu 1) und weitere 3.800,00 EUR (19% von 25.0000,00 EUR abzüglich eines 20%igen Feststellungsabschlages) auf den Antrag zu Ziffer 2.

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