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Kfz-Kaskoversicherung –  Leistungsausschluss bei Verletzung von folgenlosen Aufklärungspflichten

AG Oldenburg (Holstein),  Az.: 30 C 65/14, Urteil vom 16.06.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.126,88 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Im Jahr 2012 war das im Eigentum des Vaters der Beklagten stehende Fahrzeug Opel, amtliches Kennzeichen …, bei der K… Versicherungs-AG versichert. In den dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden AKB ist unter anderem geregelt:

„E.1.1 Anzeigepflicht: Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen“.

„E 1.2 Anzeigepflicht bei Ermittlungen: Ermittelt die Polizei (…) im Zusammenhang mit einem Schadensereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies (…) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie das Schadensereignis bereits gemeldet haben“.

„E. 1.3 Aufklärungspflicht: Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Sachverhaltes dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen Weisungen – soweit zumutbar – zu befolgen.“

„E.6.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung: Verletzen Sie vorsätzlich eine ihrer in E. 1 bis E. 5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (…)“

„E.6.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung: Abweichend von E. 6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage K 3 (Bl. 52 d.A.) vorliegenden Versicherungsunterlagen. Die Einbeziehung mitversicherter Personen ist dabei unter Abschnitt F der AKB geregelt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Am 10.02.2012 führte die Beklagte gegen 15:00 Uhr das bei der K… Versicherungs-AG versicherte Fahrzeug Opel, amtliches Kennzeichen … . Sie fuhr dabei versehentlich auf einem vereisten Parkplatz leicht gegen den parkenden Wagen der Eigentümerin S., einen Pkw Ford, … . Es entstand ein Schaden in Höhe von 1.126,88 EUR. Die Beklagte verblieb nach dem Unfall nicht an der Schadensstelle.

Im weiteren Verlauf kam es zu Ermittlungen der Polizei, im Rahmen derer die Beklagte angab, gegen den Wagen gefahren zu sein. Der Versicherer (vgl. oben) nahm zur Aufklärung des Schadensfalles Einsicht in die Strafakte. Das Verfahren gegen die Beklagte wurde gegen Geldauflage eingestellt. Die oben benannte K… Versicherungs-AG regulierte den entstandenen Schaden. Sie bevollmächtigte nunmehr die Klägerin, den an die Geschädigte gezahlten Betrag im eigenen Namen einzuziehen und gerichtlich geltend zu machen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte haben das Schadensereignis nicht „unverzüglich“ angezeigt und dies auch nicht „unverzüglich“ nachgeholt. Sie habe nach dem Unfall das Fahrzeug umgeparkt, um zu verschleiern, dass ein Schadensfall vorlag. Sie habe den Schadensfall auch nicht „aufgeklärt“. Sie erklärt allerdings ein, am 23.02.2012 von ihrem Versicherungsmakler eine Schadensanzeige samt Kostenvoranschlag übersandt bekommen zu haben.

Die Klägerin meint, von der Leistungspflicht befreit zu sein. Die Beklagte habe den Schadensfall trotz Kenntnis zu keinem Zeitpunkt angezeigt – insbesondere nicht während der oben dargelegte Wochenfrist – oder aufgeklärt. Die Versicherung habe keine Weisungen erteilen können. Sie habe nicht prüfen können, ob ein Versicherungsfall vorlag, insbesondere habe nicht geprüft werden können, ob die Beklagte unter Medikamenteneinfluss stand und ob der Schaden tatsächlich vollständig von der Beklagte verursacht wurde. Auch die Person des Fahrers habe nicht festgestellt werden können.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.126,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten des jeweiligen Basiszinssatzes seit dem 27.06.2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, unmittelbar nach dem Unfall ihren Vater angerufen und um Unterstützung geben zu haben. Diese habe noch am selben Tage gegen 22:38 Uhr den für die Beklagte zuständigen Versicherungsmakler, Herrn R., angerufen und über den Unfall informiert. Die Regulierung des Schadens sei für die Versicherung auch sonst weder erschwert noch sonst in irgendeiner Weise nachteilig beeinflusst worden.

Entscheidungsgründe

I.

Kfz-Kaskoversicherung -  Leistungsausschluss bei Verletzung von folgenlosen Aufklärungspflichten
Symbolfoto: Von l i g h t p o e t /Shutterstock.com

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte Anzeige- und Aufklärungspflichten verletzt hat. Denn jedenfalls ist die Leistungsfreiheit nach E. 6.2 i.V.m. Abschnitt F der oben dargestellten AKB bzw. § 28 VVG ausgeschlossen. Hiernach bleibt die Einstandspflicht des Versicherers bestehen, wenn die von Seite des Versicherers geltend gemachten Anzeige- und Aufklärungspflichtverletzungen folgenlos für die Feststellung des Versicherungsfalles, für die Feststellung der Leistungspflicht und die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht blieben und keine Arglist auf Seiten der versicherten Person vorlag. Dies ist hier der Fall.

1.

Zum einen muss das Gericht aufgrund des Sach- und Streitstandes auch nach gerichtlichem Hinweis vom 12.05.2015 (Bl. 93 d.A.) und nachfolgender Schriftsatzfrist und Stellungnahme der Klägerseite vom 10.06.2015 davon ausgehen, dass die geltend gemachten Anzeige- und Aufklärungspflichtverletzungen vollständig folgenlos für versicherungsrelevante Feststellungen im obigen Sinne blieben.

Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität zwar grundsätzlich bei der versicherten Person, hier also bei der Beklagten. Konkret bedeutet dies jedoch, dass der die Versicherung in Anspruch Nehmende zum einen alle sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten für versicherungsrelevante Feststellungen widerlegen muss und zum anderen all jene Behauptungen der Versicherungsgeberseite zu widerlegen hat, die diese über Art und Maß der Kausalität aufstellt (BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az. IV ZR 63/00 = BeckRS 2001, 04003; vgl. auch Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, VVG, § 28 Rn. 249). Jenseits der sich aus dem Sachverhalt ohne weiteres selbst ergebenden Kausalitätsmöglichkeiten trifft mithin die Versicherung die sekundäre Darlegungslast, da der Versicherte den ihm obliegenden negativen Beweis nicht anders führen kann (BGH, Urteil vom 04.04.2001, a.a.O.). Im Rahmen der ihn treffenden Substantiierungslast muss die Versicherung dabei konkret dartun, welche Maßnahmen sie im Einzelfall bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg sie sich davon versprochen hätte – allg. Erwägungen genügen nicht (BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az. IV ZR 63/00 = BeckRS 2001, 04003; KG, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 6 W 6/10 = BeckRS 2010, 17837 ; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, VVG, § 28 Rn. 258 m.w.N.). Ebenfalls müssen die Darlegungen konkret aufzeigen, inwieweit die jeweilige relevante Feststellung im Ergebnis kausal durch die Pflichtverletzung beeinflusst wurde – für den kausalen Einfluss auf die Feststellung genügt nicht die bloße Beeinflussung des Feststellungsverfahrens (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, VVG, § 28 Rn. 254 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen vermag das Gericht selbst bei Würdigung auch des Vortrages aus dem Schriftsatz vom 10.06.2015 keine Anhaltspunkte für die Kausalität der vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu erkennen.

Aus dem von Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Kausalität im obigen Sinne – und zwar auch dann nicht, wenn auch der bestrittene Sachverhalt der Klägerseite berücksichtigt wird. Die Klage ist insoweit unschlüssig. Weder ist zu erkennen, welche konkret anderen Ergebnisse sich gezeigt hätten, wenn die Beklagte innerhalb der Wochenfrist des E.1.1. AKB den Vorfall selbst angezeigt hätte, noch liegen irgendwelche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Erfüllung der Wartepflicht vor Ort oder eine rasche Anzeige zur Polizei nach Verlassen des Unfallortes eine relevante Änderung im ermittelten Sachverhalt ergeben hätte.

Nichts anderes folgt auch aus dem hierzu erfolgten weiteren Vortrag der Klägerseite. Die Klägerin, die insoweit die sekundäre Darlegungslast trägt (vgl. oben) hat schon keine Anhaltspunkte substantiiert dargelegt, die zu widerlegen die Beklagte gehalten wäre. Hierzu im Einzelnen:

Soweit die Klägerin rügt, die Versicherung habe aufgrund der behaupteten fehlenden rechtzeitigen Anzeige keine „Weisungen“ erteilen können, ist dies nicht einlassungsfähig. Denn nach obigen Grundsätzen kann die Versicherung es nicht dabei bewenden lassen, vage zu behaupten, sie hätte nicht näher spezifizierte „Weisungen“ erteilt. Vielmehr muss sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelfall darlegen, welche konkreten Maßnahmen – hier Weisungen – sie bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg sie sich davon versprochen hätte (vgl. oben). Vortrag hierzu fehlt auch nach gerichtlichem Hinweis vom 12.05.2015. Im Ergebnis ist dabei auch kaum vorstellbar, welche konkreten „Weisungen“ bei einer Erfüllung der Anzeigepflicht etwa nach 5 Tagen sinnvollerweise hätte erteilt und inwieweit diese in dem konkreten Fall tatsächlich ein anderes Ermittlungsergebnis hätte bewirken können.

Auch die weiteren – offenkundig textbausteinmäßig ohne konkreten Einzelfallbezug – vorgetragenen Erwägungen genügen den dargestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht.

Soweit die Klägerin insoweit darlegt, sie habe nicht prüfen können, ob die Beklagte unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss stand, erfolgt dies ganz offenkundig ins Blaue hinein und bar jedweder hierauf bezogener Anfangsanhaltspunkte aus dem der Klägerin vorliegenden Umständen. Insbesondere vermochte die Klägerin auch nach den gerichtlichen Hinweisen vom 12.05.2015 keine konkreten Umstände aufzuzeigen, die einzelfallbezogen geeignet sein könnten, hierzu Nachforschungsbedarf entstehen zu lassen – und insoweit (vgl. oben) die Beweislast auf Beklagtenseite zu verlegen. Entsprechend trägt die Klägerin auch gar nicht, vor, dass die Beklagte unter Alkohol oder Medikamenteneinfluss fuhr – die insoweit fehlenden Untersuchungen also auch materiell zu einem falschen Ermittlungsergebnis führten. Vielmehr rügt sie lediglich, dass ein (wie auch immer geartetes Verfahren) hierzu nicht habe stattfinden können. Auch dies genügt jedoch nicht den obigen Anforderungen. Denn darzustellen ist ein konkreter Einfluss auf ein Ermittlungsergebnis, nicht ausreichend hingegen die bloße Beeinflussung des Verfahrens.

Gleiches gilt für den Vortrag, es habe aufgrund der Pflichtverletzungen nicht festgestellt werden können, ob der Schaden tatsächlich vollständig von der Beklagten verursacht wurde. Auch dieser Vortrag erfolgt offensichtlich ohne jeden Einzelfallbezug. Denn irgendwelche konkreten Einzelheiten aus dem konkreten Schadensbild, die auch nur die hypothetische Möglichkeit von Vor- oder nachfolgenden Schäden begründen würden (eine Vielzahl von Schrammen o.ä.), sind nicht im Ansatz vorgetragen.

Entsprechendes gilt schließlich für den Vorhalt, die Person des Fahrers habe nicht festgestellt werden können. Auch insoweit erfolgte dieser Vorhalt ersichtlich ins Blaue hinein – tatsächlich hat noch nicht einmal die Klägerin selbst ernsthafte Zweifel an der Fahrereigenschaft der Beklagten, wie sich aus ihren sonstigen schriftsätzlichen Einlassungen wiederholt ergibt („wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat die Beklagte die (…) AKB verletzt“ – Schriftsatz vom 14.07.2014, S. 5; „ferner hat sie das Fahrzeug beim Einparken gegen ein fremdes Fahrzeug gesteuert“ – Schriftsatz vom 10.06.2015, S. 2 etc. pp.).

Auch sonstiger Vortrag, der geeignet sein könnte, die Beweislast auf die Beklagtenseite zu verschieben fehlt. Nichts anderes folgt im Übrigen aus den von Klägerseite zitierten Urteilen.

Insbesondere aus den in Bezug genommenen Urteilen des BGH lässt sich nichts gegenteiliges entnehmen. In der zitierten Entscheidung des BGH vom 1. 12. 1999 (Az. IV ZR 71/99 = r + s 2000, 94 ) enthält sich der BGH jedweder Ausführungen zur hier streitentscheidenden Kausalitätsfrage. Jedoch lag insoweit der Fall auch anders, als dass die Pflichtverletzung in Form einer Unfallflucht tatsächlich ganz konkrete und von dem Versicherer auch einzelfallmäßig dargestellte Auswirkungen auf die Feststellung der Einstandpflicht hatte. Denn in dem von dem BGH zu entscheidenden Fall konnte dem Versicherungsnehmer im vorausgegangenen Strafverfahren nicht nachgewiesen werden, dass dieser Fahrer des verunfallten Wagens war, genau diesen Umstand machte er nun jedoch anspruchsbegründend gegenüber der Versicherung geltend. Auch in dem anderen von Klägerseite genannten Entscheid des BGH ließ dieser die Prüfung der Kausalitätsfrage ausdrücklich offen und verwies sie explizit an das Vorgericht zurück („so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob der Leistungsfreiheit der Beklagten die mangelnde Kausalität dieser Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls und die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht entgegensteht“ BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11 = BeckRS 2013, 00363).

Auch aus den anderen genannten Entscheidungen vermag das Gericht keine gegenteiligen Schlüsse zu ziehen. Genannt sei etwa das zitierte Urteil des OLG München (OLG München, Schlussurteil vom 25.4.2014, Az. 10 U 3357/13 = NZV 2014, 525) dem – anders als hier – keine Erwägungen zu Kausalitätsfragen zu entnehmen sind, da das Gericht – ebenfalls anders als hier – den Arglisteinwand für erfüllt ansah. Genannt sei auch das zitierte Urteil des OLG Stuttgart, in dem sich – anders als hier – schon aus dem Unfallhergang konkrete Umstände ergaben, die einen die Beweislast auf Versicherungsnehmerseite begründenden Anfangsverdacht auf alkoholbedingte Verunfallung begründeten. Denn in dem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall war der Kläger mit seinem Fahrzeug nachts gegen 2.35 Uhr ohne ersichtlichen Grund von der Straße abgekommen hatte mit seiner rechten Fahrzeugseite eine Betonmauer gestreift. Hier hingegen kam es auf unstreitig eisglatter Fahrbahnoberfläche bei einem Parkvorgang am Nachmittag zu einem alltäglichen Zusammenstoß der in keiner Weise geeignet ist, einen Verdacht auf alkoholbedingte Fehlleistungen entstehen zu lassen.

2.

Zuletzt vermag das Gericht seitens der Beklagten keine Arglist im Sinne von E. 6.2 i.V.m. Abschnitt F der oben dargestellten AKB bzw. § 28 VVG festzustellen. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt (BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11 = BeckRS 2013, 00363). Das Verhalten des Versicherten muss mit anderen Worten zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, gerade der Versicherung – und nicht Dritten – einen Nachteil zuzufügen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, VVG, § 28 Rn. 197 m.w.N.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Aus dem äußeren, von Klägerseite dargelegten – und teilweise bestrittenen – Ablauf des Geschehens nach dem Unfall lässt nichts den Schluss zu, dass die Beklagte einen irgendwie gegen die Versicherung gerichtete Zweck verfolgt haben könnte. Insbesondere das vorsätzlich unerlaubte Entfernen vom Unfallort allein lässt noch keinen Schluss auf ein arglistiges Verhalten des VN zu (Prölss/Martin, a.a.O.). Weitere Anhaltspunkte für ein gerade gegen die Interessen der Versicherung gerichtetes Verhalten liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen. Insbesondere auch das behauptete „Umparken“ mag – wenn überhaupt – gegen die Interessen des Unfallgegners gerichtet gewesen sein. Inwieweit es gegen die Interessen der Versicherung gerichtet gewesen sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Denn hypothetisch möglicherweise hieraus resultierende Beweisschwierigkeiten träfen nach der – unterstellten – Motivationslage der derart Handelnden vorrangig den Unfallgegner, nicht aber die eigene Versicherung.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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