OLG Dresden – Az.: 4 U 1121/17 – Beschluss vom 13.11.2017
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der anlässlich des Schadensfalles vom 24.01.2012 gezahlten Versicherungsleistungen zuerkannt. Soweit die Klägerin den Beklagten in Regress nimmt für die an den Halter des beschädigten Fahrzeugs gezahlten Haftpflichtversicherungsleistungen, ist der Anspruch wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung begründet gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 VVG, § 2 b (e), § 2 c (1) a), (2) a) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Stand 01.01.2008) (im Folgenden: AKB). Die Klägerin hat die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zwar nicht vorgelegt. Die Vorlage war aber entbehrlich, da zwischen den Parteien der Inhalt der AKB unstreitig ist. Zudem finden sich dem § 2 b AKB entsprechende Regelungen auch in allen nachfolgend geänderten Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaskoversicherungsleistungen ergibt sich zwar nicht bereits aus einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten (§ 28 VVG), denn die Obliegenheit, nicht unter Einfluss von Alkohol seinen Pkw zu fahren, galt ausweislich der Versicherungsbedingungen der Klägerin nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht jedoch für die hier betroffene Kaskoversicherung. Sie ist aber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 81 Abs. 2 VVG begründet.
1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Klägerin die dem Beklagten zu Last gelegte Pflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ist. Unter Abwägung aller Umstände hat sie aber die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung durch den Beklagten mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen.
a) Unstreitig hat der Beklagte als Fahrer des Pkw Skoda das Unfallereignis vom 24.01.2012 verursacht. Der Beklagte hat den Unfall auch grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 277 Rn. 5 m.w.N.). Das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen (grundlegend BGH, Urt. v. 22.02.1989, IVa ZR 274/87, juris).
Aus dem Schadenshergang und den sonstigen Umständen ergibt sich mit einer für die Überzeugungsbildung des Senats hinreichenden Sicherheit, dass der Beklagte den Unfall im Zustand alkoholbedingt absoluter Fahruntüchtigkeit und damit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Senat geht dabei von folgenden Umständen und Indizien aus, die in der Gesamtschau belegen, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war (vgl. zu den Anforderungen: BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 8):
Auszugehen ist von einem Unfallzeitpunkt zwischen 11.30 und 12.00 Uhr. Hierfür spricht zum einen, dass der Beklagte den Malzirkel in der D… Str. xx gegen 12 Uhr verlassen haben will und die Unfallörtlichkeit in der K… Str. xx ca. 50 m entfernt liegt. Zum anderen hat der Zeuge H. angegeben, er habe um 11.30 Uhr einen lauten Knall gehört (vgl. Bl. 5 und 158 der beigezogenen Akte AG Leipzig, Az: 217 Cs 501 Js 5229/12), während der Halter des beschädigten Fahrzeugs, der Zeuge K., im Ermittlungsverfahren (Bl. 8 dA) angegeben hat, gegen 11.50 Uhr zu dem beschädigten Fahrzeug gekommen zu sein. Das Unfallkommando traf sodann gegen 12.35 Uhr am Tatort ein.
Zu den beim Beklagten festgestellten Alkoholwerten geht der Senat davon aus, dass nach Aussage des im Strafverfahren vernommenen Zeugen R. ein gegen 13.20 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest einen Wert von 2,4 Promille ergeben hat (vgl. Bl. 29, 50 und 161 der Strafakte). Ferner haben eine um 16.21 Uhr in der Uniklinik L. durchgeführte Blutentnahme ausweislich des BAK-Gutachtens (Bl. 56 der Strafakte) einen Wert von 2,19 Promille, eine um 16.54 Uhr einen Wert von 2,07 Promille ergeben. Aufgrund dessen ist nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass sich der Beklagte zum Unfallzeitpunkt zwischen 11.30 und 12 Uhr in einem Zustand absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, der ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille festzustellen ist, befunden hat. Entsprechend der vom rechtsmedizinischen Sachverständigen im Strafverfahren getroffenen Feststellungen (vgl. Anlage K 5) ist zum Unfallzeitpunkt ein BAK-Wert von von mindestens 2,03 Promille anzunehmen.
Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, er habe zum Unfallzeitpunkt keinen Alkohol zu sich genommen; die festgestellten Alkoholwerte würden sich vielmehr allein mit Nachtrunk erklären, ist sein – im Verlauf des vorliegenden Verfahrens mehrfach ohne Begründung geänderter – Sachvortrag als unglaubwürdig und durch die sonstigen Indizien und Umstände als widerlegt anzusehen.Nachdem der Beklagte im Ermittlungsverfahren zunächst hat behaupten lassen, er sei am Unfall in der K… Str. xx nicht beteiligt und die Beschädigung seines Fahrzeugs sei dadurch verursacht worden, dass er gegen die Garageneinfahrt gefahren sei, und er habe später aus Schreck und Verzweiflung darüber Alkohol getrunken, hat er im Rahmen der Hauptverhandlung im Strafverfahren rund 10 Monate nach dem Unfallereignis eingeräumt, keine Erinnerungen an die Fahrt vom Malzirkel nach Hause zu haben. An einen Alkoholgenuss an der Garage könne er sich schwach erinnern. Weitere Angaben zum Zeitpunkt, Art und Umfang des Alkoholkonsums am Unfalltag lassen sich dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht entnehmen. Im Ergebnis der Hauptverhandlung wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte zunächst auch behauptet, ihm fehle jede Erinnerung an die Heimfahrt und auch an den Kauf von alkoholischen Getränken. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 04.11.2014 ließ er dann vortragen, er vermute, er habe sein Fahrzeug vor der Garage abgestellt, sei dann zum naheliegenden Rewe-Markt gegangen und habe dort Alkohol gekauft. Er habe aber an den Gang zum Rewe und das anschließende Trinken keine Erinnerung mehr und würde dies nur vermuten. Nach Erstellung des Sachverständigengutachtens behauptete der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19.06.2017, er sei nach Hause gefahren, habe aber an diese Fahrt und insbesondere an den Unfall keine Erinnerung mehr. Die Erinnerung würde wieder einsetzen zum Zeitpunkt, als er vor der Garage angekommen sei. Dort sei er ausgestiegen und habe sich „wohl aus Blödsinn“ „zwei Flaschen Klaren“ – Korn oder Wodka – mit jeweils „0,5 Liter“ beim rund 200 m entfernten Rewe geholt und diese dann – wieder beim Auto angekommen – ausgetrunken. Wo die Flaschen geblieben seien, wisse er nicht mehr. Ferner lässt der Beklagte nunmehr vortragen, es sei zum Unfall mit dem Pkw des Zeugen K. gekommen, weil er durch die tiefstehende Sonne geblendet gewesen sei.
Die Behauptungen des Beklagten zum angeblich nach dem Unfallereignis erfolgten Kauf und Konsum von Alkohol sind schon deshalb unglaubhaft, weil eine Erklärung dazu fehlt, warum er weder im Rahmen der Hauptverhandlung im Strafverfahren 10 Monate nach dem Vorfall noch zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht knapp 2 Jahre später eine Erinnerung an Zeitpunkt und Menge des zu sich genommenen Alkohols und auch nicht an einen Einkauf bei Rewe gehabt haben will, sondern sich erst nach Erstellung des Sachverständigengutachtens und zum Zeitpunkt der zweiten mündlichen Verhandlung rund 5 1/2 Jahre nach dem Unfall daran zu erinnern glaubt, zum einen einen Einkauf beim Rewe-Markt getätigt zu haben und auch, welche Art und Mengen an Alkohol er gekauft und konsumiert haben will. Hinzu kommt, dass auch der Sachverständige die angeblich ausschließlich auf die Fahrt zur Garage bezogenen und persistierend vorhandenen Erinnerungslücken des Beklagten nicht schlüssig zu erklären vermag, worauf bereits das Landgericht entscheidend abgestellt hat. Entweder hat dem Sachverständigen zufolge eine anterograde Amnesie aufgrund eines erheblichen Alkoholkonsums vorgelegen, die bei offensichtlich alkoholgewohnten Personen wie dem Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bei ca. 2 Promille einsetzen kann. Dann wäre es aber nicht erklärbar, dass der Beklagte keine Erinnerung an die Fahrt zur Garage und den Unfall haben will, wenn er tatsächlich, wie er behauptet, erst nach Ankunft bei der Garage zu trinken begonnen haben will. Denn die Erinnerung an die Zeit vor dem Beginn des Alkoholkonsums ist dem Sachverständigen zufolge von einer solchen Amnesie nicht betroffen. Oder der Beklagte hat in der Tat keine Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen. In diesem Fall müsste der Beklagte mit dem Alkoholkonsum, der zu der Amnesie geführt hätte, aber vor dem Unfallereignis begonnen haben. Angeblich unabhängig vom Alkoholkonsum aufgetretene Erinnerungslücken sind nach Ansicht des Sachverständigen medizinisch als Schutzbehauptung einzustufen.
Der zuletzt behauptete angebliche Konsum von zwei 0,5 l Flaschen Wodka oder Korn nach dem Unfallereignis lässt sich auch mit den objektiven Feststellungen im Ermittlungsverfahren und mit den Aussagen der im Strafverfahren vernommen Zeugen nicht in Übereinstimmung bringen. Ausweislich der Strafakte wurde der Zeuge R. bereits gegen 13.00 Uhr informiert, dass sich in einem vor der Garage des Beklagten parkenden Fahrzeug eine hilflose Person befinde. Als er vor Ort angekommen sei, habe sich schon ein Rettungswagen vor Ort befunden, in dem sich der deutlich alkoholisierte Beklagte befunden habe. Die Rettungskräfte hätten dem Zeugen R. mitgeteilt, bei ihrem Eintreffen hätten sie den Beklagten auf der Fahrerseite des Fahrzeugs vorgefunden. Ihnen sei beim Ansprechen Alkoholgeruch und eine kleine Flasche (0,1 Liter) Schnaps (Korn) aufgefallen. Der Zeuge R. habe gegen 13.20 Uhr mit dem Beklagten einen freiwilligen Atemalkoholtest mit dem Ergebnis von 2,4 Promille durchgeführt. Er hat ferner ausgesagt, er habe gegen 15.30 Uhr ein Protokoll (vgl. Bl. 14 der Strafakte) nach den Angaben des Beklagten ausgefüllt. Zur Alkoholaufnahme befragt, habe der Beklagte ihm selbst gesagt, er habe vor dem Unfallereignis in der Zeit zwischen 11.30 und 12.00 Uhr 1x Korn (kleine Flasche) 0,1 Liter zu sich genommen. Die Frage nach einer Alkoholaufnahme nach dem Vorfall habe er auch nach eindringlicher Befragung verneint.
Der angebliche Einkauf und Nachtrunk von zwei 0,5 l Flaschen Korn oder Wodka, an den sich der Beklagte nunmehr zu erinnern glaubt, steht somit im Widerspruch zu seinen Angaben am Unfalltag. Der Beklagte hat auch im Rahmen der Hauptverhandlung am 06.12.2012 nicht erwähnt, dass er erst kurze Zeit zuvor zum Rewe-Markt gegangen sein und dort zwei 0,5 l Flaschen Alkohol gekauft und dann im Pkw konsumiert haben will. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, da es sich um einen Nachtrunk gehandelt, oder ihn vom strafrechtlichen Vorwurf der alkoholbedingten Gefährdung des Straßenverkehrs entlastet hätte. Es bestand daher kein Anlass, dies im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung zu verschweigen. Hinzu kommt, dass er zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar hat erklären können, wo die angeblich im Rewe-Markt gekauften und im Pkw konsumierten leeren 0,5 l Flaschen geblieben sein sollen, während die weitere kleine Flasche mit 0,1 l noch vorhanden war und auch den Rettungskräften bei deren Eintreffen aufgefallen ist.
Schließlich spricht auch das Unfallereignis selbst indiziell für die Annahme, dass der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt unter erheblichem Alkoholeinfluss stand. Bei der Unfallstelle handelt es sich ausweislich der von der Polizei gegen Mittag des Unfalltages gefertigten Lichtbilder (Bl. 110 der Strafakte) um eine vollkommen gerade, ausreichend breite Straße. Der Pkw des Zeugen K. war ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Wegen der zeitnahen Erstellung der Lichtbilder können auch die Sichtverhältnisse und die Verkehrssituation am Unfalltag hinreichend sicher abgeschätzt werden. Irgendwelche besonderen Umstände, die zu dem Unfall geführt haben können, sind dabei nicht ersichtlich. Das offensichtlich grundlose Abkommen von der Fahrbahn und der Anstoß an das deutlich sichtbare, freistehende abgeparkte Fahrzeug lassen auch darauf schließen, dass der Beklagte wegen seiner erheblichen Alkoholisierung den Unfall verursacht hat. Soweit der Beklagte noch hat vortragen lassen, er sei durch die tiefstehende Sonne geblendet worden, steht dies im Widerspruch zu seiner Behauptung, er könne sich an das Unfallereignis nicht erinnern, und ist schon aus diesem Grund entgegen der Ansicht der Berufung nicht als unstreitiges Parteivorbringen anzusehen. Zudem lässt sich diese Darstellung auch nicht mit der auf den Lichtbildern (Bl. 111, 114) erkennbaren regnerischen Wetterlage am Unfalltag in Übereinstimmung bringen. Schließlich lässt auch die in dem Protokoll der Hauptverhandlung am 06.12.2012 vom Zeugen H. geschilderte Fahrweise des Beklagten in Schrittgeschwindigkeit mit jaulendem Motor und viel Gas auf eine alkoholbeeinflusste Fahrweise schließen.
b) Der Sachvortrag des Beklagten lässt sich auch in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig und überzeugend nachvollziehen. Dabei ist zugunsten des Beklagten anzunehmen, dass sich der Unfall gegen 11.30 Uhr ereignet hat. Zwischen der Unfallörtlichkeit und der Garage, wo der Beklagte den Pkw geparkt hat in der P… Str. xx liegt eine Strecke von rund 2,6 km mit einer Fahrtzeit von ca. 10 min. Der Beklagte wäre somit frühestens gegen 11.40 bei seiner Garage angekommen. Für den Einkauf des Alkohols beim Rewe-Markt, der 200 m weit entfernt liegen soll, sind weitere 20 min anzunehmen. Somit hätte der Beklagte erst gegen 12 Uhr anfangen können, in seinem Pkw zu trinken. Bereits gegen 13 Uhr erhielt aber der im Strafverfahren vernommene Zeuge R. den Auftrag, zur P… Str. zu fahren, weil sich dort eine hilflose Person befinde. Ausgehend von der Behauptung des Beklagten, er habe sich ausschließlich nach dem Unfallereignis Alkohol verschafft und konsumiert, müsste sich der Beklagte somit im Zeitraum von 12 Uhr bis kurz vor 13 Uhr so deutlich alkoholisiert haben, dass dritte Personen sich veranlasst gesehen haben, den Rettungsdienst zu informieren. Da die Alkoholaufnahme ins Blut aber erst zwei Stunden nach Trinkende und somit dann erst gegen 15 Uhr abgeschlossen wäre, kann zum Zeitpunkt des um 13.20 Uhr durchgeführten Atemalkoholtests mit einem Wert von 2,4 Promille noch nicht die volle Alkoholmenge aufgenommen worden sein. Bereits zum Zeitpunkt der Protokollaufnahme um 15.30 Uhr war aber der Zustand des Beklagten nach Aussage des Zeugen R. besser.
c) Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden Obliegenheit nach § 28 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 VVG, § 2 b (e), § 2 c (1) a), (2) a) AKB ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Bei der Kürzung der Versicherungsleistung sind sämtliche Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Das gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit. Das Maß der Kürzung ist an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen. Dabei spielt die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel auch von einem entsprechend höheren Verschulden ausgegangen werden kann. Eine Leistungskürzung des Versicherers auf null ist allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Dies kann etwa bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, der bei Werten ab 1,1 Promille anzunehmen ist, in Betracht kommen, da sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen (vgl. BGH Urt. v. 22.06.2011, IV ZR 225/10, juris, mwN). Hier ist von einem BAK-Wert von 2,03 Promille auszugehen, der eine Kürzung der Leistungen auf Null rechtfertigt. Da der Beklagte keine entlastende Umstände vorgetragen hat, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen, kommt eine nur anteilige Kürzung nicht in Betracht.
2. Der Beklagte ist auch zur Rückerstattung der Kaskoleistungen wegen grob fahrlässigen Verhaltens gem § 81 Abs. 2 VVG verpflichtet.
Den Beweis dafür, dass der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eingetreten ist, hat im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG der Versicherer zu führen (vgl. statt aller Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, § 81, Rn. 67). Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass die Klägerin den Nachweis grober Fahrlässigkeit geführt hat. In der Gesamtschau und unter Abwägung aller Umstände, wie sie sich aus dem Parteivorbringen, der beigezogenen Ermittlungsakte und der sachverständigen Ausführungen ergeben, steht für den Senat fest, dass der Beklagte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit gefahren ist, wobei der Senat eine Alkoholisierung aufgrund der im vorliegenden Sachverständigengutachten von mindestens 2,03 Promille zum Unfallzeitpunkt annimmt. Soweit der Beklagte eingewandt hat, er sei zum Unfallzeitpunkt nüchtern gewesen und die um 13.20, 16.21 und 16.54 Uhr festgestellten Atem- bzw. Blutalkoholwerte seien allein durch Nachtrunk hervorgerufen worden, ist sein Vortrag nach den vorstehenden Ausführungen insgesamt als unglaubwürdig anzusehen und nicht geeignet, die aufgrund der festgestellten BAK-Werte belegte Alkoholisierung zu belegen.
Da der Beklagte den Versicherungsfall somit grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist die Klägerin gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Klägers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Auf die oben dargestellten Erwägungen zur Leistungskürzung wird zur Begründung der Zulässigkeit einer Leistungskürzung auf Null verwiesen.
Der Senat rät dem Beklagten daher zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.