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Kfz-Kaskoversicherung – Indizien für eine vorgetäuschte Kfz-Entwendung

LG Coburg – Az.: 12 O 647/10 – Urteil vom 20.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Fahrzeugversicherung aufgrund eines behaupteten Pkw-Diebstahls.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkws Marke … amtl. Kennzeichen …. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für dieses Fahrzeug eine Fahrzeugversicherung unter der Versicherungsschein-Nr. … (Anlage K 2) mit 150 EUR Selbstbeteiligung, in der auch das Risiko eines Diebstahls versichert war.

Mit Datum vom 20.03.2010 hat die Klägerin das von der Beklagten gesandte Schadensformular ausgefüllt (Anlage K 3). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.08.2010 eine Regulierung ab (Anlage K 4). Auf Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.09.2011 (Anlage K 5) verblieb die Beklagte bei ihrer Ablehnung (Anlage K 6).

Die Klägerin trägt vor, ihr Sohn, der Zeuge …, habe am 14.03.2010 gegen 15.00 Uhr seine Lebensgefährtin … aus … abgeholt. Dabei habe er den vorgenannten Pkw benutzt. Um 15.30 Uhr habe … den Pkw im Innenhof des Anwesens … in … auf dem Stellplatz Nr. 4 abgestellt und verschlossen. Gegen 17.30 Uhr habe … nach Verlassen der Wohnung festgestellt, dass der im Innenhof geparkte Pkw verschwunden sei. Danach habe … die Seitenstraßen abgesucht, den Pkw jedoch nicht gefunden. Dann habe sich … zu … begeben und bei dieser nachgefragt, ob der Wagen tatsächlich im Innenhof abgestellt worden wäre. Dies habe … bejaht. … habe sofort Anzeige bei dem Polizeirevier … in … erstattet. Die polizeilichen Ermittlungen seien erfolglos geblieben. Das Verfahren sei eingestellt worden

Zusammen mit dem Fahrzeug seien auch die Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. … und die Zulassungsbescheinigung Teil I Nr. … entwendet worden. Die Zulassungsbescheinigungen hätten sich noch in dem Pkw befunden, da dieser erst kurze Zeit vorher aus der Werkstatt abgeholt worden sei. Im Folgenden sei vergessen worden, diese Bescheinigungen wieder aus dem Fahrzeug zu entfernen. Auch hätten die Klägerin und … einen der beiden Autoschlüssel nicht auffinden können. Die Klägerin behauptet, zum Eintritt des Versicherungsfalls habe der Wiederbeschaffungswert des Pkw 11.000 EUR betragen.

Die Klägerin beantragt:

Kfz-Kaskoversicherung - Indizien für eine vorgetäuschte Kfz-Entwendung
Symbolfoto: Von Toa55/Shutterstock.com

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.850,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. April 2010 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Klägerin bzw. ihres Repräsentanten, des Zeugen … bestünden. Die Klägerin habe daher nicht nur den vollen Beweis hinsichtlich des äußeren Bilds eines Diebstahls, sondern alle Tatsachen zum Nachweis des Versicherungsfalls zu erbringen. Die Beklagte führt aus, dass die Klägerin im Rahmen der Geltendmachung ihrer vertraglichen Ansprüche in der Schadensanzeige angegeben habe, dass ihr Sohn das Fahrzeug am 12.03.2010 zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr im Hof des Anwesens … in … abgestellt habe. Der Diebstahl sei um 19.30 Uhr bemerkt worden (Anlage B 2). Des Weiteren habe die Klägerin in ihrer Schadensanzeige angegeben, im Besitz aller Fahrzeugschlüssel zu sein und zwei Schlüssel beim Kauf erhalten zu haben. Der Sohn der Klägerin habe bei der Diebstahlsanzeige gegenüber der Polizei in wesentlichen Punkten abweichende Angaben gemacht. Der Sohn der Klägerin … nutze das Fahrzeug ausschließlich und sei daher als Repräsentant der Klägerin einzustufen. … habe gegenüber der Polizei angegeben, das streitgegenständliche Fahrzeug gegen 17.00 Uhr abgestellt zu haben. Trotz zweifacher Vernehmung sei gegenüber der Polizei nicht erwähnt worden, dass für den Sachverhalt eine weitere Zeugin zur Verfügung stehe. Darüber hinaus sei … mehrfach strafrechtlich vorgeahndet.

… habe bei seiner Anzeigeerstattung angegeben, dass es nur noch einen Fahrzeugschlüssel gebe. Die Glaubwürdigkeit des Sachvortrags der Klägerin und deren Repräsentanten sei daher erschüttert. … habe die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt.

Zudem stellten die falschen Angaben der Klägerin und ihres Repräsentanten zugleich eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten dar. Trotz ausdrücklichen Hinweises habe die Klägerin die Beklagte hinsichtlich des Tatzeitpunkts, der Zeugensituation und der Schlüsselverhältnisse mit der Unwahrheit bedient, dies durch zweimalige Unterschrift bestätigt.

Die Klägerin hat darauf erwidert, dass die unterschiedlichen Angaben in der Schadensmeldung und der Diebstahlsanzeige auf Übertragungsfehler beruhen würden. Die Angaben vor der Polizei seien korrekt. Den aufnehmenden Polizeibeamten sei bekannt gewesen, dass für die ordnungsgemäße Abstellung und das Nichtwiederauffinden des Pkw eine weitere Zeugin zur Verfügung stand.

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2011 (Bl. 32 bis 42) Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Zwickau, Az.: 330 UJs 9769/10 wurde beigezogen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat aus der Fahrzeugversicherung keinen Anspruch wegen Diebstahls des streitgegenständlichen Pkw, weil sie den Beweis eines solchen Diebstahls nicht erbracht hat.

1.

Beweislast für einen Versicherungsfall trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Damit sein Versicherungsschutz nicht entwertet wird, kommen ihm jedoch Beweiserleichterungen zugute. Es genügt, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eine Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt. Ist das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, so muss der Versicherer seinerseits Tatsachen beweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung ergibt. Hierbei ist zu beachten, dass der Versicherer nicht die Vortäuschung an sich voll zu beweisen hat, sondern lediglich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung. Gelingt der Versicherung dieser Beweis, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis des Diebstahls erbringen (Prölls/Martin, VVG, AKB 2008 A. 2.2, Randziffer 25). Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls kann sich insbesondere ergeben aus der Person des Anspruchstellers bzw. seines Repräsentanten, seinem Verhalten bzw. dem Verhalten seines Repräsentanten aus den Tatumständen oder aus Widersprüchen zwischen dem Vortrag des Versicherungsnehmers und den Zeugenaussagen.

2.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin trotz ihrer widersprüchlichen Angaben der Zeugen zur Abstellzeit des Fahrzeugs der Nachweis eines äußeren Bildes des Diebstahls gelungen ist.

3.

Das Gericht hat aufgrund folgender Indizien Zweifel am Sachvortrag der Klägerin, so dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung auszugehen ist.

a)

Aus der Tatsache, dass einer der beiden Schlüssel nicht vorgelegt werden konnte und den widersprüchlichen Angaben des Repräsentanten der Klägerin zu diesem Schlüssel, ergeben sich erhebliche Bedenken hinsichtlich des Sachvortrags der Klägerin.

Die Klägerin muss sich das Wissen ihres Sohnes als Repräsentanten zurechnen lassen. Die Repräsentanteneigenschaft des Sohnes ergibt sich daraus, dass der Zeuge … nach Angaben der Klägerin (Bl. 33 d. A.) der alleinige Nutzer des streitgegenständlichen … und die Verantwortung dauerhaft inne hatte (OLG Oldenburg 26.06.1996, Az.: 2 U 106/96). Die Repräsentanteneigenschaft des Zeugen … stand seiner Einvernahme als Zeuge nicht entgegen.

Hinsichtlich dieses Schlüssels wurden vom Zeugen … und der Klägerin abweichende und unrichtige Angaben gemacht … gab gegenüber der Polizei … am 12.03.2010 gegen 21.20 Uhr an, dass es zu dem Fahrzeug nur einen Schlüssel gebe, den er noch bei sich habe (Bl. 5 der beigezogenen Ermittlungsakte). Die Klägerin bejahte in der Schadensanzeige, ausgefüllt ausweislich des Datums am 20.03.2010 (Anlage B 2 Ziffer 14 a), die Frage, ob sie im Besitz aller Fahrzeugschlüssel und Bedienelemente seiner Wegfahrsperre sei. Sie gab des weiteren an, zwei Schlüssel bei Kauf erhalten zu haben. Nach dem Vortrag der Klägerin seien die falschen Angaben in der Schadensanzeige B 3 nur deshalb gemacht worden, weil erst im Nachhinein festgestellt worden sei, dass der zweite Schlüssel nicht mehr aufgefunden werden könne. Dies erklärt jedoch nicht, warum … bereits am 12.03.2010 gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten erklärt hat, dass es nur einen Schlüssel gebe. Die offensichtlich vom Polizeibeamten vor Ort handschriftlich aufgenommenen Angaben hat der Zeuge … durch seine eigene Unterschrift bestätigt (Bl. 3 und Bl. 3 R der beigezogenen Ermittlungsakte). Darüber hinaus hat der Zeuge … bei seiner polizeilichen Vernehmung am 10.04.2010 gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten auf Frage angegeben, dass er der Versicherung gemeldet hat, dass er nur einen Pkw-Schlüssel habe (Bl. 29 und 30 der beigezogenen Ermittlungsakte). Eine solche Mitteilung hat die Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen. Der Zeuge … konnte auf Nachfrage des erkennenden Richters über diese Angaben auch keine nachvollziehbare Erklärung geben. Ein erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung kann sich insbesondere aus unrichtigen Angaben zum Verbleib von Schlüsseln ergeben (Prölls/Martin, a. a. O., Randziffer 29). Wenn ein Originalschlüssel fehlt und der Versicherungsnehmer dafür keine plausible Erklärung abgeben kann, kann dies für die Beurteilung bedeutsam sein, ob ein Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden ist (Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrzeugversicherung, 3. Auflage 2002, A 2 Kaskoversicherung Randziffer 49 mit Verweis auf § 12 AKB Randziffer 56).

b)

Darüber hinaus haben sich erhebliche Zweifel am Sachvortrag der Klägerin zum Geschehensablauf am 12.03.2010 ergeben.

In der Klageschrift (Bl. 2 d. A.) wurde angegeben, dass der Zeuge … den streitgegenständlichen Pkw am 12.03.2010 um 15.30 Uhr abgestellt habe und gegen 17.30 Uhr die Entwendung von diesem festgestellt worden sei. In der Schadensanzeige (Anlage B 2) wurde angegeben, dass das Fahrzeug zwischen 18.30 und 19.30 Uhr abgestellt worden sei und um 19.30 Uhr die Entwendung bemerkt worden sei. Im Schriftsatz vom 22.03.2010 (Bl. 29 d. A.) wurde auf die Angabe einer konkreten Zeit des Abstellens verzichtet und darauf verwiesen, dass die Angaben, welche der Zeuge … im Rahmen der Diebstahlsanzeige vor der Polizei getätigt habe, korrekt sei. Am 12.03.2010 hat der Zeuge … gegenüber der Polizei angegeben, dass er das Fahrzeug gegen 17.00 Uhr abgestellt habe und die Entwendung gegen 19.30 Uhr bemerkt habe (Bl. 5 der beigezogenen Ermittlungsakte). Die Zeugin … gab an, dass das Fahrzeug zwischen 15.30 Uhr und 15.50 Uhr abgestellt worden sei. Gegen 18.00 Uhr habe ihr Freund, der Zeuge …, bemerkt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug verschwunden sei. Auf Nachfrage des Gerichts hinsichtlich des Abstellzeitpunktes gab die Zeugin an, dass Fahrzeug könnte auch um 17.00 Uhr abgestellt worden sein. Eine Erklärung für eine zeitliche Abweichung zwischen 70 und 90 Minuten hinsichtlich ihrer zunächst getätigten Angaben konnte sie nicht vorbringen. Der Zeuge … gab zunächst an, dass das Fahrzeug etwa um 16.30 Uhr abgestellt worden sei und er 1 1/2 Stunden später, also gegen 18.00 Uhr bemerkt habe, dass das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort vorhanden sei. Er gab dann an, dass er zunächst mit seiner Freundin das Auto gesucht habe und daher nach zehn Minuten die Polizei angerufen habe. Diese habe sich nach weiteren zehn Minuten bei ihm gemeldet und etwa 15 bis 20 Minuten später einen Streifenwagen geschickt. Nach den Angaben des Zeugen … dürfte sich dann der Streifenwagen etwa gegen 18.40 Uhr bei … befunden haben. Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte wurde jedoch erst um 20.30 Uhr der Streifenwagen zum Zeugen … beordert. Um 20.10 Uhr wurde eine Funkfahndung nach dem streitgegenständlichen Pkw ausgelöst (Bl. 6 der beigezogenen Ermittlungsakte). Sowohl die Zeugin … als auch der Zeuge … gaben zunächst übereinstimmend an, dass gegen 18.00 Uhr vom Zeugen … die Entwendung entdeckt worden sei. Dies erklärt nicht, warum dann erst kurz nach 20.00 Uhr polizeiliche Maßnahmen eingeleitet wurden, wenn bereits 20 Minuten nach der Einleitung polizeilicher Maßnahmen der Streifenwagen zum Ort des behaupteten Diebstahls beordert wurde. Unter Zugrundelegung der ursprünglichen Angaben der Zeugen und der Ermittlungsakte ergibt sich eine Differenz von etwa zwei Stunden. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese zeitliche Differenz konnte der Zeuge … dem Gericht nicht liefern (Bl. 40 d. A.).

c)

Nach Angaben der Klägerin haben sich im Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entwendung die Zulassungsbescheinigung Teil II und die Zulassungsbescheinigung Teil I befunden. In der Klageschrift wurde angegeben, dass diese sich im Fahrzeug befunden hätten, weil diese erst kurze Zeit zuvor aus der Werkstatt geholt worden sei (Bl. 3 d. A.). Während die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung angab, diese Unterlagen hätten sich im Fahrzeug befunden, weil der Sohn bei der DEKRA etwas hätte eintragen lassen wollen, gab der Zeuge … an, er habe sich mit den Unterlagen bei der DEKRA erkundigen wollen, ob Änderungen bei den Eintragungen vorzunehmen seien (Bl. 38 d. A.). Daher habe sich der Brief mehrere Tage im streitgegenständlichen Fahrzeug befunden. Das Fahrzeug wollte er bereits zwei bis drei Wochen vorher wieder aus der Werkstatt geholt haben. Es ist bereits ungewöhnlich, dass sich gerade zum Zeitpunkt der Entwendung die Fahrzeugpapiere, insbesondere die Zulassungspapiere, die den Nachweis für das Eigentum erbringen, in einem Fahrzeug aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat der Zeuge … gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten am 12.03.2010 angegeben, dass die Fahrzeugunterlagen alle bei seiner Mutter liegen (Bl. 5 der beigezogenen Ermittlungsakte). Nach den Angaben der Klägerin und des Zeugen … gegenüber dem erkennenden Gericht sollen sie sich aber bereits zum Zeitpunkt des Diebstahls im Kraftfahrzeug befunden haben. Soweit der Zeuge … auf Vorhalt dieser Angaben erklärt hat, dass er dies auf die Reparaturunterlagen bezogen habe (Bl. 39 d. A.), überzeugt dies nicht.

d)

Gesteigerte wirtschaftliche Motive (finanzielle Notlage) können Indizien für eine Vortäuschung sein (Prölls/Martin VVG, 28. Auflage, 2010, AKB 2008 A. 2.2 Randziffer 28). Der Zeuge … der sämtliche Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere vor der behaupteten Entwendung in seinem Besitz hatte, befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach seinen eigenen Angaben hat er seit 3 1/2 bis 4 Jahren ein Verbraucherinsolvenzverfahren laufen und die letzte eidesstattliche Versicherung im Oktober 2010 abgegeben (Bl. 41 d A.).

e)

Es mag dahinstehen, ob die genannten Indizien bereits für sich jeweils alleine ausreichen, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Entwendung zu begründen. Jedenfalls bei einer Gesamtschau begründen die Indizien ein solches Maß an Zweifeln an der klägerischen Darstellung, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung ausgegangen werden muss. Die Klägerin muss sich das Wissen ihres Sohnes als Repräsentanten zurechnen lassen. Die Erklärungen über widersprüchliche Angaben sind insgesamt nicht überzeugend. Es mag einzelne Punkte geben, für die die gegebenen Erklärungsversuche nachvollziehbar sind. Jedoch in der Gesamtschau der Indizien und angesichts der Vielzahl der verdachtserregenden Umstände ist das Gericht vom Vorliegen einer vorgetäuschten Entwendung überzeugt.

Unter diesen Umständen muss die Klägerin den vollen Beweis dafür führen, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich gestohlen wurde. Diesen Vollbeweis hat die Klägerin nicht geführt.

Daher war die Klage abzuweisen.

4.

Es kann daher dahinstehen, ob Obliegenheitsverletzungen, die eine Leistungspflicht der Beklagten ausschließen, vorliegen.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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