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Kfz-Kaskoversicherung – Falschangabe über Finanzierung des Fahrzeugs

LG Wuppertal – Az.: 4 O 110/16 – Urteil vom 17.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensregulierung aus einer Kaskoversicherung.

Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin der Beklagten und hat bei dieser für das Familienfahrzeug eine Kaskoversicherung (Anl. K1, Bl. 6 d.A.) abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen heißt es in Teil B unter Ziffer 2 Abs. 1 (Bl. 84 d.A.) wie folgt:

„Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:

– wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungsfähig.

– wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.

Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit

– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls

– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. “

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen …, …: …, amtliches Kennzeichen ….

Am … gegen … Uhr am Morgen sah das Fahrzeug wie folgt aus: Auf der Fahrerseite war die Fensterscheibe eingeschlagen, wobei ein Großteil der Scherben auf der linken Seite außerhalb des Fahrzeuges lagen. Die komplette Armatur, das Lenkrad, der Airbag, das fest eingebaute Navigationsgerät und der Schalthebel waren ausgebaut. Dabei wurde lediglich an der Schalteinheit ein Kabel durchtrennt, im Übrigen wurden die Teile ausgebaut, indem die Steckverbindungen gelöst wurden.

Die Klägerin verständigte am … die Polizei, welche den Schaden aufnahm. Da die Täter jedoch nicht ermittelt werden konnten, wurde das Ermittlungsverfahren am … eingestellt (Bl. 21 d.A.).

Kfz-Kaskoversicherung - Falschangabe über Finanzierung des Fahrzeugs
(Symbolfoto: CrizzyStudio/Shutterstock.com)

In der Folge holte die Klägerin beim Ingenieurbüro K. GmbH ein Gutachten (K5, Bl. 25 d.A.) über die erforderlichen Reparaturkosten ein. Nach den Feststellungen in diesem Gutachten belaufen sich die erforderliche Reparaturkosten auf 13.566,42 € brutto/11.400,35 € netto. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 21.900 € und der Restwert mit 11.900 € beziffert.

In der Folge erwarb der Ehemann der Klägerin auf dem E. Automarkt Teile, um das Fahrzeug wieder instand zu setzen. Auf diese Weise erwarb der Ehemann der Klägerin sämtliche erforderlichen Teile, bis auf das Navigationssystem. Er zahlte in bar, weshalb eine Kaufrechnung nicht vorliegt. Der Ehemann der Klägerin baute sodann das Lenkrad in das Fahrzeug der Klägerin ein und fuhr damit in seine Hobbywerkstatt, wo er auch noch die Scheibe des Kfz reparierte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom … forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum … auf, einen Betrag i.H.v. 11.533,00 € an sie zu zahlen. Mit E-Mail ihres damaligen Rechtsanwalts … vom … (Anl. B7, Bl. 107 d.A.) ließ die Klägerin unter anderem mitteilen, dass das Fahrzeug weder geleast noch finanziert sei. In der weiteren Korrespondenz überließ die Klägerin der Beklagten eine Kopie des Kaufvertrages, wobei der Kaufpreis geschwärzt wurde (Anl. B8, Bl. 108 d.A.). Mit Schreiben vom 18.03.2015 (Anl. B5, Bl. 105 d.A.) bat die Beklagte sodann um weitere Informationen, insbesondere um Übersendung einer Kopie des Fahrzeugbriefes, um die Eigentumsverhältnisse überprüfen zu können. Mit E-Mail 26.03.2015 (Anl. B4, Bl. 103 d.A.) übersendete die Klägerin über Rechtsanwalt … weitere Informationen an die Beklagte und bat, den entstandenen Schaden nunmehr abzurechnen und die Schadenssumme zeitnah auszuzahlen. Unter dem 20.04.2015 erhielt Rechtsanwalt … ein Schreiben seitens der S-Kreditpartner GmbH (Anl. B9, Bl. 109 d.A.), in welchem diese mitteilten, dass das hier streitgegenständliche Fahrzeug bei der S-Kreditpartner GmbH sicherungsübereignet war. Am Schluss des Schreibens wies die S-Kreditpartner GmbH darauf hin, dass die Beklagte eine Durchschrift desselben Schreibens zur Kenntnis erhalte. Mit E-Mail vom 24.04.2015, Anl. B6, Bl. 106 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten durch Rechtsanwalt … mit, dass das Fahrzeug bei der S-Kreditpartner GmbH finanziert worden und sicherungsübereignet sei. Die Klägerin bat daher nunmehr abweichend um Auszahlung direkt an die S-Kreditpartner GmbH. Mit Schreiben vom 25.08.2015 (Anlage K10, Bl. 153) übersendete die S- Kreditpartner GmbH die Original-Zulassungsbescheinigung Teil II an den Ehemann der Klägerin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2016 (Anl. K8, Bl. 35 d.A.) fragte die Klägerin bei der Beklagten erneut an, ob die Rechtsansicht der Beklagten als abschließend zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 28.01.2016 (Anlage K9, Bl. 36 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass sie bei ihrer Entscheidung verbleibe. Eine Regulierung erfolgte nicht.

Die Laufleistung des Fahrzeugs wurde im Versicherungsantrag mit 193.000 km angegeben, hiervon abweichend enthält der Kaufvertrag die Angabe 186.000 km und das von der Klägerin eingeholte Gutachten zum Schaden die Angabe 194.000 km.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug stehe im gemeinsamen Eigentum von ihr und ihrem Ehemann. Sie behauptet weiter, Unbekannte hätten die Fensterscheibe des Fahrzeugs eingeschlagen und die Teile entwendet. Bei den nunmehr verbauten Komponenten handele es sich zudem um neue Komponenten und nicht um die Entwendeten. Der im Versicherungsantrag falsch angegebene Kilometerstand resultiere aus einem Versehen seitens des Versicherungsvermittlers …. Die Übermittlung des Kaufvertrages an die Beklagte habe im Übrigen nur dazu gedient, um dieser die Auskunft darüber zu erteilen „wer“ das Fahrzeug gekauft hat. Die Kaufsumme habe damals nicht in Rede gestanden. Außergerichtlich habe die Beklagte die Schwärzung der Kaufsumme zudem nicht moniert.

Die Klägerin habe auch keine Vorschäden des Fahrzeugs verschwiegen. Vor dem Erwerb des Fahrzeugs sei dem Ehemann der Klägerin aufgefallen, dass die Stoßstange lose gewesen sei und eine kleine Beule am Plastik aufgewiesen habe. Der damalige Verkäufer, Herr …, habe daraufhin mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine Kleinigkeit handele und dass er bis zum Verkauf des Fahrzeugs die Schrauben befestigen werde, was er sodann auch getan habe. Sofern der Voreigentümer des Fahrzeugs tatsächlich einen größeren Schaden am Heck habe beseitigen lassen, sei dies der Klägerin dies jedenfalls nicht bekannt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin … € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass für einen Vorschaden im Heckbereich des Fahrzeugs im Jahr … Reparaturkosten i.H.v. 1987 € gezahlt worden seien. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen, der Beklagten jedoch verschwiegen worden. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über eine so genannte „Safelock“-Funktion, wonach das Fahrzeug nach dem Abschließen von innen nicht mehr geöffnet werden könne, insbesondere also auch nicht, wenn eine Seitenscheibe eingeschlagen werde.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Reihe von Indizien dafür sprechen, dass es sich um ein lediglich vorgetäuschtes Schadensereignis handele. Unabhängig davon sei die Beklagte aber zumindest unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. sowie durch mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Bl. 244 ff. d.A.) sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.10.2017 (Bl. 339 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensregulierung aus der Kaskoversicherung steht der Klägerin nicht zu. Denn die Beklagte ist aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß Teil B, Ziffer 2 Abs. 1 AKB leistungsfrei geworden. Auf die Frage, ob es sich vorliegend um ein vorgetäuschtes Schadensereignis handelte, kam es mithin nicht an.

Die Klägerin hat ihre Aufklärungsobliegenheit verletzt, indem sie mit E-Mail vom 23.01.2015 mitteilen ließ, dass das streitgegenständliche Fahrzeug weder geleast noch finanziert sei, obwohl das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt jedenfalls von der S- Kreditpartner GmbH finanziert wurde und an diese sicherungsübereignet war.

Gemäß Teil A, Baustein Kaskoversicherung, Ziffer 3.2 Abs. 3 der Bedingungen war der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Diese Obliegenheit trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf berufen, der Versicherer habe den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen können (BGH, VersR 2007, 481; VersR 2005, 493; LG Berlin, Urteil v. 23.10.2013 – 42 O 77/13).

In der E-Mail vom 23.01.2015 wurden seitens des Rechtsanwalts … objektiv falsche Angaben über die Finanzierung des Fahrzeugs gemacht. Wie es zu dieser Falschangabe kam, ließ sich nicht ermitteln. Letztlich kann aber dahinstehen, ob dem Rechtsanwalt … die wahre Sachlage, nämlich dass das Fahrzeug tatsächlich fremdfinanziert war, bekannt war. Sofern ihm nämlich die wahre Sachlage bekannt war, hat er bewusst unwahre Informationen an die Beklagte weitergegeben. Sofern ihm die wahre Sachlage nicht bekannt war, hat er an die Beklagte jedenfalls bewusst Informationen weitergegeben, die jeglicher Erkenntnisgrundlage entbehren. In beiden Fällen liegt arglistiges Verhalten vor.

1.

Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung zu seinen Gunsten möglicherweise beeinflussen kann, Indem etwa verstärkte und zeitintensive Ermittlungen ausgeschlossen werden können (BGH, NJW-RR 1991, 1370 m.w.N.).

Arglistig handelt dabei bereits derjenige, der ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (vgl. BGH, NJW 1975, 642; OLG Frankfurt, Beschl. vom 24.07.2008; LG Berlin, Urteil v. 23.10.2013 – 42 O 77/13). Das Vorstehende gilt selbst dann, wenn der Erklärende selber gutgläubig davon ausgeht, dass diese Angaben stimmen, er jedoch zugleich verschweigt, dass er zum Zeitpunkt der Erklärung gar nicht über eine umfassende Kenntnis zur sicheren Beurteilung verfügt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Mit der E-Mail vom 23.01.2015 hat die Klägerin die Beklagte über ihre Aktivlegitimation arglistig getäuscht. Ausdrücklich heißt es in der E-Mail wie folgt:

„Das Fahrzeug meiner Mandantin ist weder geleast noch finanziert.“

Diese Aussage ist objektiv unrichtig. Denn zum Zeitpunkt der E-Mail von … war das Fahrzeug bei der S-Kreditpartner GmbH fremdfinanziert. Darüber hinaus wurde mit dieser Aussage eine Fehlvorstellung bei der Beklagten über die Eigentümerstellung der Klägerin erzeugt. Zwar wurde mit der Formulierung, dass das Fahrzeug weder geleast noch finanziert sei, ausdrücklich keine Aussage über die Eigentümerstellung des Fahrzeugs getroffen. Die Erklärung ist jedoch dahingehend auszulegen, dass damit auch die Eigentümerstellung der Klägerin behauptet wird. Denn Fälle von Leasing und Fremdfinanzierung deuten regelmäßig darauf hin, dass der Leasinggeber oder die finanzierende Bank auch Eigentum an dem Fahrzeug haben. Allein aus diesem Grunde besteht ein Interesse der Versicherung daran, zu erfahren, ob ein Fahrzeug geleast oder finanziert ist. Hintergrund ist alleine die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse, mithin die Frage, ob das Fahrzeug im Eigentum des Anspruchstellers steht. Indem mitgeteilt wird, dass das Fahrzeug weder geleast noch finanziert ist, kann der Versicherer ausschließen, dass ein etwaiger Leasinggeber Eigentümer ist oder das Fahrzeug an eine finanzierende Bank sicherungsübereignet wurde. Dieser Eindruck wurde vorliegend noch dadurch verstärkt, dass mit E-Mail vom 09.01.2015 bereits die entsprechende Zahlung des Schadensbetrags an die Klägerin verlangt wurde und in der E-Mail vom 23.01.2015 die Formulierung „das Fahrzeug meiner Mandantin“ verwendet wurde. Beides deutet darauf hin, dass das Fahrzeug im Eigentum der Klägerin steht und diese somit anspruchsberechtigt ist. Die E-Mail vom 23.01 2015 konnte somit in Verbindung mit der E-Mail vom 09.01.2015 nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass die Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeugs anspruchsberechtigt ist. Dies war jedoch – wie zuvor dargelegt – nicht der Fall.

Selbst wenn man nun zugunsten des Rechtsanwalts … davon ausgehen möchte, dass ihm zum Zeitpunkt der E-Mail-Erstellung am 23.01.2015 nicht bekannt war, dass das Fahrzeug fremdfinanziert war und er sich somit hinsichtlich seiner Aussage in gutem Glauben befand, ändert dies an der Einordnung als arglistiges Verhalten nichts. Denn in diesem Fall hat er jedenfalls verschwiegen, dass ihm eine sichere Erkenntnisgrundlage für diese Aussage fehlt. Auch Angaben „ins Blaue hinein“ stellen ein arglistiges Verhalten dar.

2.

Die Obliegenheitsverletzung war auch geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Zudem traf die Klägerin an der Obliegenheitsverletzung ein erhebliches Verschulden.

Nach der Relevanzrechtsprechung des BGFI kann sich der Versicherer bei einer vorsätzlichen folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (BGH, NJW 2009, 1036, 1037; NJW 2007, 2041; NJW-RR 1998, 600, jeweils m.w.N.).

Dies ist vorliegend der Fall. Denn das Täuschen über die Eigentümerstellung hätte im Erfolgsfall vorliegend dazu führt, dass die Beklagte den geforderten Regulierungsbetrag i.H.v. 11.533,00 € an die Klägerin ausbezahlt hätte, obwohl diese tatsächlich nicht anspruchsberechtigt war. Eine derart hohe Summe an eine nicht anspruchsberechtigte Person zu zahlen, widerspricht in ganz eklatanter Weise den Interessen der Beklagten. Die Klägerin trifft hieran auch ein erhebliches Verschulden. Denn sie muss sich das – als erheblich zu wertende – Verschulden ihres ehemaligen Rechtsanwaltes … gemäß § 276 BGB zurechnen lassen.

Das Verschulden der Klägerin wird auch nicht dadurch verringert, dass sie über Rechtsanwalt … E-Mail vom 24.04.2015 den Sachverhalt richtig gestellt und die Finanzierung durch die S-Kreditpartner GmbH aufgedeckt hat. Denn dies erfolgte erst rund drei Monate, nachdem die Klägerin die Beklagte erstmals aufgefordert hat, den Regulierungsbetrag an sie selbst auszuzahlen. Darüber hinaus erfolgte die Klarstellung erst, nachdem die tatsächlich anspruchsberechtigte S-Kreditpartner GmbH Rechtsanwalt … mit Schreiben vom 20.04.2015 darüber informierte, dass die Beklagte unmittelbar eine Durchschrift desselben Schreibens zur Kenntnis erhalte, in dem offengelegt wurde, dass das streitgegenständliche Fahrzeug an sie sicherungsübereignet sei. Es kann somit nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Klägerin den Umstand von sich aus und ohne Einfluss Dritter richtiggestellt hätte.

3.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Falschangabe der Klägerin im Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Denn bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung – wie hier – steht der Klägerin der Kausalitätsgegenbeweis gemäß Teil B, Ziffer 2 Abs. 1 AKB a.E. (inhaltsgleich § 28 Abs. 3 S. 2 VVG) nicht offen.

4.

Ebenfalls unerheblich ist, ob die Beklagte die Klägerin zu über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihr bei vorsätzlich falschen Angaben droht. Denn der Versicherer wird im Falle arglistiger Aufklärungspflichtverletzung unabhängig von einer vorherigen Belehrung über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Denn der arglistig handelnde Versicherungsnehmer verdient den mit der Belehrungspflicht bezweckten Schutz nicht (vgl. BGH, VersR 1976, 383; NJW 1973, 365; VersR 1971, 405; NJW 1971, 192).

II.

Aus der Abweisung der Hauptforderung folgt die Abweisung der Nebenforderungen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. IV.

IV.

Streitwert: € 10.000,00

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