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Kfz-Kaskoversicherung – Falschangabe des Fahrzeugeigentümers als Mitversicherter

LG Köln – Az.: 24 O 190/17 – Urteil vom 19.04.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger schloss für den Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen … mit der Beklagten am 26.11.2014 einen Teilkaskovertrag. Auf den Versicherungsschein (Anlage K 2, Bl. 5 f GA) sowie die zugehörigen AKB (Anlage K 7, AH) wird Bezug genommen. Es war eine Selbstbeteiligung von 150,– € vereinbart.

Eigentümer und Halter des Fahrzeugs war zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Zeuge

Der Kläger selbst ist verschuldet.

Das Fahrzeug hatte folgende Vorschäden:

Im Dezember 2012 – so die Angaben des Zeugen … im Termin vom 22.02.2018 – war das Fahrzeug in einen durch den Gegner verursachten Auffahrunfall verwickelt, bei dem ein Schaden von über 10.000,– € entstanden war.

Am 17.06.2013 soll eine Scheibe eingeschlagen und u. a. ein fest eingebautes Navigationsgerät entwendet worden sein. Hierzu verhält sich das Ermittlungsverfahren in der Sache 390 UJs 2646/13 StA Köln; die Akte ist derzeit außer Kontrolle geraten. Zu dem Schaden verhält sich ein Gutachten vom 18.07.2013, das für die … Versicherung AG erstattet wurde (Bl. 44 ff der EA 961 Js 3290/15 StA Köln = Anlage B 1, AH) und zu Reparaturkosten inkl. MWSt. in Höhe von 15.489,85 € gelangte. Die Fa. … erstellte unter dem 21.08.2013 eine Rechnung, die sich auf einen Bruttobetrag in Höhe von 18.486,97 € belief (Anlage K 11, AH). Der seitens des hiesigen Klägers geltend gemachte Kaskoschaden wurde seitens der … 17.962,40 € am 20.09.2013 beglichen.

Am 30.06.2014 wurde ein Vandalismusschaden gemeldet. Der vom Kläger geltend gemachte Kaskoschaden wurde seitens der … mit einer Zahlung in Höhe von 9.140,– € beglichen. Über diesen Vorfall verhält sich die Ermittlungsakte 790 UJs 2635/14 StA Köln.

Der Kläger zeigte am 21.04.2015 einen angeblichen Teilediebstahl auf der Polizeiwache in K.-P. an. Er gab an, in den Mercedes sei eingebrochen worden, indem die Seitenscheibe vorne rechts eingeschlagen worden sei und aus dem Fahrzeug ein fest eingebautes Navigationsgerät und weitere hochwertige Multimediaeinheiten entwendet worden seien Der Kläger gab an, das Fahrzeug am 20.04.2015 gegen 20:00 Uhr in einer Parktasche auf der B. Straße / E. Straße Straße geparkt zu haben. Als er am 21.04.2015 gegen 00:10 Uhr zu dem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass die Seitenscheibe vorne rechts eingeschlagen gewesen sei und das fest eingebaute Navigationsgerät nicht mehr vorhanden gewesen sei. Laut Ermittlungsakte soll der Zeuge KHK … bei Anzeigeerstattung die Bilder gefertigt haben, die sich auf Bl. 7 der Akte 961 Js 3290715 StA K. befinden; der Kläger bestreitet dies.

Am 22.04.2015 wurde das Fahrzeug zur Spurensicherung vorgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Scheibe der Beifahrertüre ausgebaut (s. Photos Bl. 11 ff der vorgenannten Akte).

Das Gutachten des Sachverständigen … vom 28.04.2015 (Anlage K 5, Bl. 10 ff GA) kam zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.215,02 €. Hierin sind die Kosten eines Navigationsgerätes nicht enthalten.

Am 11.05.2015 füllte die Zeugin … als Mitarbeiterin der Beklagten aufgrund der Angaben des Zeugen … einen Schadensmeldebogen aus (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2018, AH). Dort werden auf die Frage nach reparierten Vorschäden der Teilediebstahl vom 17.06.2013 sowie der Vandalismusschaden vom 30.06.2014 angegeben, nicht jedoch der Haftpflichtschaden aus Dezember 2012. Der Zeuge … war seitens des Klägers damit beauftragt worden, an seiner Stelle die Fragen im Fragebogen zu beantworten.

Der Zeuge … ließ das Zündschloss erneuern, eine Maßnahme, die in der vorgenannten Kalkulation nicht enthalten ist und über die sich eine Rechnung vom 28.04.2015 in Höhe von 1.243,53 € verhält (Anlage K 6, Bl. 18 ff GA).

Am 30.10.2015 erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung (Anlage K 4, Bl. 9 GA).

Der Kläger behauptet, der Versicherungsfall habe sich so vorgetragen, wie er ihn auch gegenüber der Polizei angezeigt habe. Der Zeuge … sei bei seinen Eltern in der …, zu einem Familienessen eingeladen gewesen, an dem er, der Kläger, auch teilgenommen habe. Als er wieder habe fahren wollen, hätten alle den Versicherungsfall festgestellt. Der eingeschlagene Scheibenbereich habe noch an dem Folienverbund an der Innenseite der Beifahrertüre heruntergebaumelt.

Nach dem Schadensfall sei das Fahrzeug bei der … der … geparkt worden. Am darauf folgenden Morgen sei die eingeschlagene Seitenscheibe ausgebaut und photographiert worden. Auf die Bilder Anlage K 13, AH, wird Bezug genommen. Danach sei der Wagen dann der Polizei für eine eingehende Untersuchung zur Verfügung gestellt worden.

Ein Navigationsgerät sei nach dem Teilediebstahl zu keinem Zeitpunkt eingebaut worden.

Soweit die Beklagte geltend mache, die Beifahrerscheibe sei gar nicht eingeschlagen gewesen, sondern nur gerissen, so habe die Polizei offensichtlich ein Bild aus dem Vorfall von Juni 2013 irrtümlich zum vorliegenden Verfahren genommen. 2013 sei ja zunächst vergeblich versucht worden, über das Beifahrerfenster in den Wagen zu gelangen. Das wirkliche Schadensbild ergebe sich aus dem Photo Anlage K 13, AH.

Nach dem Einbruchschaden habe sich eine elektrische Störung am Command herausgestellt, die darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der streitgegenständliche Einbruch immer noch im System gespeichert gewesen sei, was immer wieder zu einem Defekt oder einer Fehlinformation im Fahrzeug geführt habe.

Was den Vorschaden von Juni 2013 angehe, so sei dieser ordnungsgemäß repariert worden. Der Zeuge … be die Rechnung vom 21.08.2013 in bar bezahlt. Das Geld stamme aus einer Barauszahlung in Höhe von 30.208,– €, die ihm seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.07.2013 ausgezahlt worden seien (Quittung Anlage K 15, Bl. 104 GA); das Geld stamme aus einem erfolgreichen Prozess. Falls die … deren Fällen Unredlichkeiten begangen haben sollte, so sei dies dem Zeugen … nicht zuzurechnen und lasse auch keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu.

Auch die Vorschäden aus den Jahren 2012 und 2014 seien ordnungsgemäß repariert worden.

Der Zeuge … könne die ordnungsgemäße Reparatur nach den Vorschäden bestätigen, ebenfalls ein Sachverständiger.

Der Wagen habe zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Teilediebstahls einen Wiederbeschaffungswert von 20.000,– € gehabt. Über den Restwert teilt der Kläger nichts mit.

Von einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung könne nicht ausgegangen werden, da die Zeugin … nur nach Kasko-Vorschäden gefragt und den Fragebogen in Eigenregie ausgefüllt habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an Herrn … einen Betrag von 7.308,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das äußere Bild des Teilediebstahls.

Sie hält ihn für vorgetäuscht.

Die Beklagte behauptet, bei Anzeigeerstattung habe das Beifahrerfenster mitnichten ein Loch aufgewiesen, durch das man in das Innere des Wagens hätte greifen können. Die Bilder auf Bl. 7 der EA gäben genau den Zustand wieder, wie er damals bestanden habe.

Der Zeuge KHK … habe am 28.10.2015 festgestellt, dass ehemals durchtrennte Leitungen mittels Kabelverbinder wieder verbunden gewesen sein sollen und die betreffenden Kabel frische Spuren von Werkzeugeinsatz aufgewiesen hätten. Hieraus sei abzuleiten, dass die vermeintlich entwendete Rechnereinheit zwischenzeitlich wieder ins Fahrzeug eingebaut und mit Blick auf die angekündigte polizeiliche Untersuchung des Fahrzeugs wieder ausgebaut worden seien (Bl. 123 – 128 der Akte 961 Js 3290/15 StA Köln).

Sie bestreitet die ordnungsgemäße Reparatur der Vorschäden. Die im Prozess vorgelegte Rechnung der … die für ihre krummen Machenschaften bekannt sei, sei auch nicht bezahlt worden.

Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen angeblich arglistiger Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Sie behauptet, der Kläger habe über den Zeugen … als seinen Wissenserklärungsvertreter arglistig Falschangaben zu der angeblichen Reparatur der Vorschäden gemacht und der Beklagten fingierte Reparaturkostenrechnungen vorgelegt. Zudem sei arglistig der Vorschaden aus dem Jahre 2012 verschwiegen worden.

Was die Höhe angeht, bestreitet die Beklagte, dass die angebliche Störung des Command-Systems etwas mit dem streitgegenständlichen Teilediebstahl zu tun haben soll.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger bezüglich der im Gutachten aufgeführten Schäden keine Reparaturkostenrechnung vorlegen könne, könne er ohnehin nur den Wiederbeschaffungsaufwand geltend machen. Zum Wiederbeschaffungs- und Restwert trage er jedoch nicht vor. Dies gelte um so mehr, als erst im Termin vom 22.02.2018 ein weiterer Vorschaden aus dem Jahre 2012 mit einem Schaden von über 10.000,– € bekannt geworden sei.

Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört sowie die Zeugen KHK, PHK … vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2018 Bezug genommen (Bl. 167 ff GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 971 Js 891/13 StA Köln, 790 UJs 2635/14 StA Köln, 961 Js 3290/15 StA Köln sowie 24 O 118/16 LG Köln Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Sie ist schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger zur Höhe nicht hinreichend vorgetragen hat. Da der streitgegenständliche Schaden nicht gegen Vorlage einer Rechnung repariert worden ist, kann der Kläger nur den Wiederbeschaffungsaufwand geltend machen, d. h. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (A.2.7.1 b AKB). Der Kläger trägt nur zum Wiederbeschaffungswert vor, nicht jedoch zum Restwert, obgleich bereits in der Klageerwiderung auf die Notwendigkeit hingewiesen worden ist, zum Wiederbeschaffungsaufwand näher vorzutragen. Dies gilt erst recht, nachdem erstmals im Termin vom 22.02.2018 ein weiterer, erheblicher Vorschaden bekannt geworden ist, der sich im Dezember 2012 mit einem Schaden von mehr als 10.000,– € ereignet hat. Die Klägerseite hätte, um schlüssig vorzutragen, auch insoweit vor Schluss der mündlichen Verhandlung zum konkreten Ausmaß des Schadens und der Frage, inwieweit eine Reparatur vollständig sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist, nähere Angaben machen müssen. Selbst bei einer sach- und fachgerechten Reparatur vermindert sich die Wiederbeschaffungswert allein schon wegen der Beteiligung des Fahrzeugs an einem gravierenden Auffahrunfall.

Nach Anhörung des Klägers und Durchführung der Zeugenbeweisaufnahme ist zudem das äußere Bild des angeblichen Teilediebstahls nicht bewiesen, d. h., es steht nicht fest, dass das Fahrzeug am 20.04.2015 unbeschädigt in der B. Straße/E. Straße abgestellt und danach die Seitenscheibe vorne rechts eingeschlagen und das Navigationsgerät entwendet worden ist. Vielmehr besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Seitenscheibe von der Polizei so photographiert worden ist, wie sich dies aus dem Bild auf Bl. 7 der EA ergibt. Das Bild zeigt ein nur kleines Loch, durch das niemand mit der Hand greifen kann. Der Zeuge PHK … hat bestätigt, vor Ort das Bild gefertigt zu haben. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Bild aus dem polizeilichen Vorgang betreffend den Vorschaden vom 17.06.2013 stammen soll, besteht nicht. Etwas solches anzunehmen, ist gänzlich abwegig angesichts des vom Zeugen PHK … geschilderten Verfahrensablaufs. Die eher unbedarft wirkende Zeugin hat der Kammer allen Ernstes weis zu machen versucht, sie sei von selbst darauf gekommen, dass die Polizei Bilder verwechselt haben könnte; das habe ihr vorher niemand gesagt. Das war eine vorsätzliche Falschaussage. Die Zeugin ist unglaubwürdig. Nach dem zuvor Gesagten ist damit auch widerlegt, dass das Loch bereits vor Eintreffen der Polizei ca. 30 cm groß gewesen sein soll.

Ebenso wenig ist mit der Aussage des Zeuger … etwas anzufangen. Er kam auf ein Loch von 20 bis 30 cm, das rund, vielleicht auch eiförmig oder oval gewesen sei. Das Bild, von dem der Kläger behauptet, es zeige die eingeschlagene Scheibe so, wie sie sogleich nach der Tat ausgesehen habe (Anlage K 13, AH), zeigt nun allerdings auch bei großzügiger Bewertung kein rundes, eiförmiges oder ovales Loch, sondern ein stark unregelmäßig ausgebildetes, gezacktes Loch. Der Zeuge … hat dann auch etwas zur Legendenbildung betreffend das Glasbild auf Bl. 7 der EA beigetragen: Der Zeuge … sei verärgert gewesen, weil die Polizei kein Photo gemacht habe.

Der Zeuge … ist ebenfalls unglaubwürdig. Auch er hat ausgesagt, der Schaden an dem Fenster sei so gewesen, wie auf dem Bild Anlage K 13 ersichtlich. Dies kann jedoch nach der glaubhaften Aussage des Zeugen PHK … und Inaugenscheinnahme des Bildes Bl. 7 der EA nicht sein. Der Zeuge … hat zudem zunächst betont, er habe mit seinem Handy noch vor Eintreffen der Polizei Bilder gemacht, was er – wie von dem Zeugen KHK … bestätigt –, dem Zeugen KHK … auch erklärt hatte. Es sei auch gar kein Problem nachzuvollziehen, wann die Bilder gemacht worden seien. Damit hat er versucht, den Eindruck zu erwecken, es gebe ein weiteres Bild, mit dem der wahre Schaden am Fenster beweisbar sei. Später hat er jedoch erklärt, den Schaden an der Scheibe könne man auf dem Bild ohnehin nicht richtig erkennen. Bezeichnend ist auch, dass er herumgedruckst hat, als die Frage aufkam, aus welchem Prozess denn das viele Geld stammte, mit dem er dann die Rechnung der Fa. R. Audio mit über 18.000,– € bar bezahlt haben will. Erst auf Drängen des Gerichtes stellte sich dann heraus, dass es um einen weiteren Kfz-Schaden an seinem Porsche gegangen war, der – s. Anlage K 15, Bl. 104 GA – zu einer Entschädigungszahlung des Gegners in Höhe von 30.208,– € geführt hat. Mit welchen Mitteln dieser Schaden jedoch behoben worden sei, wenn ein Betrag von 18.000,– € für die Reparatur des Vorschadens von Juni 2013 an dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwandt worden ist, wusste er nicht zu sagen. Ein Widerspruch hat sich zudem ergeben, indem der Zeuge … erklärt hat, definitiv habe sein Bruder … am 20.04.2015 in der Wohnung ihrer Eltern sich mit dem Kläger unterhalten, während der Zeuge … sich sicher war, in seinem Zimmer geblieben zu sein und den Kläger an dem Abend gar nicht in der Wohnung gesehen zu haben.

Auch die eigene Erklärung des Klägers, der angegeben hat, in der Scheibe sei ein mittelgroßes Loch gewesen, vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger, der selbst auf der Polizeiwache K.-P. gewesen ist, zeigte sich zu 90 % bis 95 % sicher, dass der Polizeibeamte bei Anzeigeerstattung keine Photos gemacht habe. Das Gegenteil steht fest. Der Kläger hat dies lediglich erklärt, um auf der Linie zu bleiben, die auch sonst präsentiert wurde: dass die Bilder Bl. 7 der EA in Wirklichkeit aus dem Vorfall aus dem Jahre 2013 stammen sollten.

Dafür, dass das Bild Anlage K 13 tatsächlich von dem Inhaber der Werkstatt der … gemacht worden ist, tritt der Kläger bezeichnenderweise keinen Beweis durch die Benennung des Inhabers der Werkstatt an.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass dieses Bild – auch nach Darstellung des Klägers – erst gemacht worden ist, nachdem die Polizei sich den Wagen angeschaut und Bilder bei Anzeigenaufnahme gefertigt hat. Daher besagt eine deutlich später gefertigte Aufnahme nicht, dass das Loch bereits zum Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme ebenso ausgesehen hat wie auf dem Bild Anlage K 13.

Deshalb ist es auch unerheblich, ob das Bild Anlage K 13 angesichts der sonstigen Schadensspuren, die bezüglich des Glases zu sehen sind, dieselbe Scheibe zeigt wie auch das Bild Bl. 7 der EA – wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Beweisaufnahme als Möglichkeit in den Raum gestellt (ungeachtet dessen, dass das Bild Anlage Bl. 7 der EA doch aus dem Vorfalls aus 2013 stammen soll).

Dass irgendeine Person vor Aufnahme des Bildes durch die Polizei eine Veränderung an der Scheibe vorgenommen hätte, wie etwa das Zurückdrücken von Glassplittern, die sich auf herunterhängender Folie befunden haben könnten, hat niemand bestätigt. Die diesbezüglich, seitens der Klägervertreters im Termin in den Raum gestellte Möglichkeit entbehrt einer realen Grundlage.

Wenn ein Kläger derartige Tricksereien betreffend Falschangaben zu Einbruchspuren nötig hat, setzt sich dem begründeten erheblichen Verdacht aus, dass der Versicherungsfall ohnehin nur vorgetäuscht ist.

Hierfür spricht im Übrigen auch, dass dem Kläger, insbesondere jedoch auch dem Zeugen … als Eigentümer des Fahrzeugs, Folgendes entgangen ist: Die streitgegenständliche Reparaturkostenkalkulation vom 28.04.2015 beinhaltet nicht die Neuanschaffung des angeblich entwendeten Audio-/Navigationssystems (s. Bl. 4 des Gutachtens, Bl. 13 GA). Der Zeuge … bei dem sich Schadensfälle mit einem jeweils erheblichen Schadensvolumen auffällig häufen, hat den Überblick über den wirklich entstandenen Schaden verloren. Ein Kläger, dem wirklich ein Schaden entstanden ist, übersieht diesen Punkt in aller Regel nicht.

Die Beklagte ist im Übrigen auch wegen einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung nach E. 1.3, 6.1, 6.2 AKB in Verb. mit § 28 Abs. 2, Abs. 3 VVG vollständig leistungsfrei geworden. Es steht fest, dass der Zeuge … den erheblichen Vorschaden aus Dezember 2012 bewusst verschwiegen hat, um bezüglich der Zahlung einer Entschädigung aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall auf Gutachtenbasis keine Bedenken im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert aufkommen zu lassen. Objektiv sind die Angaben im Fragebogen nach Vorschäden falsch, da der erhebliche Vorschaden aus dem Auffahrunfall Ende 2012 nicht mir aufgeführt ist. Soweit der Zeuge … hierauf angesprochen, erklärt hat, die Zeugin … habe diesen Vorfall jedoch bewusst nicht im Fragebogen mit aufgenommen, ist dies unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Zeugin … hieran gehabt haben soll, denn für den Wiederbeschaffungswert ist es unerheblich, ob Vorschäden aus Haftpflicht- oder Kaskofällen stammen. Bezeichnenderweise hat der Zeuge … erklärt, „wahrscheinlich habe die Dame ihn nach Kaskoschäden gefragt“, dann jedoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er ihr dann ungefragt auch über den Haftpflichtschaden berichtet haben will. Auf unerklärliche Weise ist das vorgenannte „wahrscheinlich“ im späteren Verlauf der Aussage weggefallen. Von einem Ausfüllen des Fragebogens durch die Zeugin … „in Eigenregie“ kann keine Rede sein, da sie den Fragebogen selbst nach der Bekundung des Zeugen … nach seiner Befragung ausgefüllt hat. Die arglistige Falschangabe muss der Kläger sich zurechnen lassen, zum einen, da der Zeuge … sein Wissenserklärungsvertreter war und zum anderen im Hinblick auf § 47 VVG, denn als Eigentümer des Fahrzeugs war der Zeuge … Mitversicherter, da der Kaskovertrag, wie allgemein anerkannt, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers deckt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 7.308,55 €

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