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Kfz-Kaskoversicherung – Fahrzeugzerstörung bei wirtschaftlichem Totalschaden

Ein stark beschädigter BMW nach einem Unfall – für den Besitzer schien die Sache klar: Seine Vollkaskoversicherung müsse den Neupreis erstatten. Doch die Assekuranz und später auch das Oberlandesgericht Hamm sahen das Fahrzeug nicht als zerstört oder im Sinne der Bedingungen als Totalschaden an. Der Fall zeigt, wie entscheidend die genaue Definition von Schäden im Kleingedruckten der AKB für hohe Zahlungen sein kann.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 42/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 29.11.2018
  • Aktenzeichen: 6 U 42/18
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Vollkasko), Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer und Eigentümer des Unfallfahrzeugs; forderte Neupreisentschädigung.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft des Klägers; lehnte Neupreisentschädigung ab.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall an seinem vollkaskoversicherten Fahrzeug forderte der Kläger von seiner Versicherung eine Neupreisentschädigung. Die Versicherung lehnte dies ab und zahlte lediglich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, da sie die Voraussetzungen für die Neupreisentschädigung nicht für erfüllt hielt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Schaden am Fahrzeug des Klägers als „Totalschaden“ oder „Zerstörung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen galt, was einen Anspruch auf Neupreisentschädigung begründen würde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück. Damit bestätigte es die erstinstanzliche Entscheidung, dass kein Anspruch auf Neupreisentschädigung bestand.
  • Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass weder eine „Zerstörung“ (technisch irreparable) noch ein „Totalschaden“ (Reparaturkosten höher als Wiederbeschaffungswert) im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Auch die Meldung des Schadens durch die Versicherung in einer Datenbank als „Totalschaden“ führte nicht zu einem Anspruch, da dies anders gemeint war.
  • Folgen: Für den Kläger bedeutet dies, dass er keine Neupreisentschädigung erhält und die Kosten des Rechtsstreits weitgehend selbst tragen muss.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm: Keine Neupreisentschädigung aus Vollkasko bei BMW – Auslegung von Totalschaden und Zerstörung nach AKB 2016

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 6 U 42/18 vom 29.11.2018) befasste sich eingehend mit der Frage, unter welchen Umständen ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf eine Neupreisentschädigung aus seiner Vollkaskoversicherung hat.

Schwarz BMW Cabrio nach Unfall, Fahrer und Sachverständiger im Unfallgebiet, Schaden sichtbar
Unfall BMW Cabrio: Gutachten, Vollkasko, Neupreisentschädigung bei schweren Schäden durch Verkehrsunfall. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Mittelpunkt stand die Auslegung der Begriffe „Totalschaden“ und „Zerstörung“ gemäß den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) Stand 1.1.2016. Das Gericht musste klären, ob die Beschädigungen an einem BMW Cabrio so gravierend waren, dass sie eine Entschädigung zum Neuwert rechtfertigten.

Ausgangssituation: Der Verkehrsunfall und die Folgen für den BMW-Fahrer

Der Eigentümer eines BMW 430d Cabrio, erstzugelassen im September 2014, hatte für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, die den Zusatzbaustein Kasko PLUS beinhaltete. Vertragsgrundlage waren die AKB Stand 1.1.2016. Am 18. August 2016, also innerhalb der für eine mögliche Neupreisentschädigung relevanten Frist von 24 Monaten nach Erstzulassung (gemäß A.8.2.3 AKB), wurde der BMW in einen Verkehrsunfall verwickelt.

Die Versicherung beauftragte daraufhin ein Gutachten, das am 29. August 2016 erstellt wurde. Dieses Gutachten kam zu folgenden Ergebnissen:

  • Reparaturkosten: 17.983,82 € netto (21.400,75 € brutto)
  • Merkantile Wertminderung: 2.500 €
  • Wiederbeschaffungswert: 37.983,19 € netto (45.200 € brutto)
  • Restwert: 25.210,08 € netto (30.000 € brutto)

Laut Gutachten waren erhebliche Schäden im Frontbereich des Fahrzeugs entstanden, betroffen waren unter anderem Stoßfänger, Grill, Leuchten, Motorhaube, Kotflügel, Türen, Schlossträger/Vorderwand, Längsträger sowie die Vorderachsgeometrie und diverse Kühlereinheiten.

Die Versicherung regulierte den Schaden zunächst mit Schreiben vom 12. September 2016 auf Basis der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, abzüglich der Selbstbeteiligung. Dies ergab eine Zahlung von 6.983,19 € (37.983,19 € – 30.000 € – 1.000 €). Eine Neupreisentschädigung lehnte die Versicherung ab, da die geschätzten Reparaturkosten nicht 80 % des Neupreises des Fahrzeugs überstiegen. Die Versicherung teilte dem BMW-Fahrer zudem mit, dass das Fahrzeug der HIS-Datenbank (Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft) mit dem Meldegrund „Totalschaden“ gemeldet worden sei. Sie präzisierte jedoch, dass sich dies auf die Abrechnung auf „Totalschadenbasis“ beziehe, die dann erfolgt, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen (eine Leistungsbegrenzung bei fiktiver Abrechnung, also wenn nicht tatsächlich repariert wird). Für den Fall einer Reparatur kündigte die Versicherung die Übernahme der tatsächlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes an.

Der BMW-Fahrer, vertreten durch seinen Anwalt, forderte mit Schreiben vom 21. September 2016 dennoch eine Neupreisentschädigung. Die Versicherung bekräftigte mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 ihre Ablehnung. Sie argumentierte, dass weder die abstrakten noch die konkreten Voraussetzungen für eine Neupreisentschädigung, insbesondere kein Totalschaden im Sinne der Bedingungen, vorlägen. Sie stellte klar, dass auf Reparaturkostenbasis reguliert werde und Umsatzsteuer nur erstattet würde, wenn sie auch tatsächlich angefallen sei. In der Folge wurden noch weitere kleinere Beträge reguliert. Der BMW-Fahrer verkaufte das Fahrzeug schließlich unrepariert für 30.000 €, was dem im Gutachten ermittelten Restwert entsprach.

Streit um Neupreisentschädigung: Die Argumente des BMW-Fahrers und der Versicherung vor dem Landgericht

Vor dem Landgericht Dortmund vertrat der BMW-Fahrer die Ansicht, die Versicherung müsse auf Neupreisbasis abrechnen, da eine „Zerstörung“ des Fahrzeugs im Sinne der AKB vorliege. Er behauptete, die tatsächlichen Reparaturkosten würden mindestens 30.000 € betragen. Hilfsweise stützte er seinen Anspruch auf die HIS-Meldung der Versicherung, die das Fahrzeug als „Totalschaden“ klassifiziert hatte. Zusätzlich forderte er eine Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der er sein Fahrzeug nicht nutzen konnte. Zuletzt beantragte er die Zahlung von 31.938,73 € netto, weiterer 1.440,91 € sowie 8.640 € für den Nutzungsausfall, jeweils nebst Zinsen. Außerdem wollte er festgestellt wissen, dass die Versicherung verpflichtet sei, bei einer Ersatzbeschaffung die Umsatzsteuer in Höhe von 5.673,66 € zu erstatten. Die Versicherung beantragte die Abweisung der Klage.

Das Landgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Die Richter sahen weder einen Totalschaden (da die Reparaturkosten den unstrittigen Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen) noch eine „Zerstörung“ als gegeben an. Der Begriff „Zerstörung“ sei enger auszulegen als ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Versicherung habe die geschuldete Leistung – die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert abzüglich der Selbstbeteiligung – erbracht. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall wurde ebenfalls abgelehnt. Eine von der Versicherung erhobene Widerklage wurde als unzulässig abgewiesen.

Berufung beim OLG Hamm: Der BMW-Fahrer kämpft weiter um die Neupreisentschädigung

Gegen dieses Urteil legte der BMW-Fahrer Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein. Er rügte zunächst eine fehlerhafte Parteibezeichnung im Urteil des Landgerichts. In der Sache hielt er an seiner Forderung nach Neupreisentschädigung fest. Er argumentierte, der Begriff „Zerstörung“ sei anders auszulegen und stützte sich dabei insbesondere auf ein Urteil des OLG Celle (Az. 8 U 94/14). Nach dieser Entscheidung liege eine Zerstörung bereits dann vor, wenn die Reparaturkosten den um den Restwert reduzierten Wiederbeschaffungswert übersteigen. Zudem berief er sich auf die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB), wonach unklare Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders – hier der Versicherung – auszulegen seien. Erneut machte er sich hilfsweise das Vorliegen eines Totalschadens aufgrund der HIS-Meldung zu eigen und verteidigte seinen Anspruch auf Nutzungsausfall.

Die Entscheidung des OLG Hamm: Keine Neupreisentschädigung, aber Korrektur der Kostenentscheidung

Das OLG Hamm wies die Berufung des BMW-Fahrers in der Hauptsache zurück. Es bestätigte damit im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts Dortmund, dass kein Anspruch auf Neupreisentschädigung bestand. Allerdings wurde die Kostenentscheidung der ersten Instanz angepasst: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens musste der BMW-Fahrer nun zu 82 % und die Versicherung zu 18 % tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden vollständig dem BMW-Fahrer auferlegt.

Die detaillierte Begründung des OLG Hamm: Warum kein Anspruch auf den Neuwert des BMW besteht

Das OLG Hamm legte ausführlich dar, warum dem BMW-Fahrer keine Neupreisentschädigung nach den einschlägigen Klauseln A.2.6.1b und A.8.2.3 der AKB zustand.

Kein Anspruch auf Neupreisentschädigung nach AKB 2016

Das Gericht prüfte die Voraussetzungen für eine Neupreisentschädigung, nämlich das Vorliegen von „Totalschaden“, „Zerstörung“ oder „Verlust“ des Fahrzeugs oder einer „Beschädigung“, bei der die erforderlichen Reparaturkosten mindestens 80 % des Neupreises erreichen.

  • Kein Fall von „Zerstörung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen

    Das OLG Hamm betonte, dass die AKB den Begriff „Zerstörung“ nicht explizit definieren. Daher müsse er so ausgelegt werden, wie ihn ein durchschnittlicher, aufmerksamer Versicherungsnehmer ohne spezielle versicherungsrechtliche Kenntnisse unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Sinnzusammenhangs der Klauseln versteht.
    Der Wortlaut „Zerstörung“ in A.2.6.1b AKB deute auf ein technisches Ausmaß der Beschädigung hin, das eine Reparatur grundsätzlich unmöglich macht. Auch die Systematik der AKB stütze diese Auslegung: In A.2.6.1 werden „Totalschaden, Zerstörung oder Verlust“ gemeinsam behandelt, während A.2.6.2 die „Beschädigung“ regelt. Die in A.2.6.1 genannten Schadensarten hätten gemein, dass eine Reparatur im Regelfall nicht mehr erfolge oder nicht mehr sinnvoll sei.

    Die Regelung in A.2.6.1a Satz 2 AKB („Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.“) bedeute nicht, dass „Zerstörung“ einen geringeren Schaden als ein Totalschaden beschreibe. Vielmehr trage diese Klausel dem technischen Fortschritt Rechnung, der Reparaturen auch bei sehr schweren Schäden manchmal noch ermögliche. Der verständige Versicherungsnehmer werde erkennen, dass „Zerstörung“ eine technisch weitergehende Beschädigung als einen (bloß wirtschaftlichen) Totalschaden erfasst. Aus einem Erst-Recht-Schluss folge, dass bei einer technisch weitergehenden Zerstörung keine besseren Leistungen als bei einem Totalschaden zu erwarten seien.

    Das vom BMW-Fahrer angeführte Urteil des OLG Celle zur GAP-Versicherung sei nicht übertragbar. In jenem Fall habe eine zusätzliche Bedingung, die „Zerstörung“ an Reparaturkosten knüpfte, die den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert überstiegen, zu einer Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB geführt. Eine solche spezifische, potenziell missverständliche Zusatzregelung fehle jedoch in den hier maßgeblichen AKB.

    Auch die Regelung in A.2.6.1b AKB zur Neupreisentschädigung bei „Beschädigung“ mit Reparaturkosten von mindestens 80 % des Neupreises führe nicht zu einer Unklarheit bezüglich des Begriffs „Zerstörung“. Diese 80 %-Schwelle stelle eine zusätzliche Leistungszusage für den Fall der Beschädigung dar, knüpfe aber nicht die Definition von „Zerstörung“ an eine Reparaturkostenschwelle unter 80 % des Neupreises. Die 80 %-Schwelle sei eine Untergrenze für die Neupreisentschädigung in der Variante der „Beschädigung“, während „Zerstörung“ einen bestimmten, höheren Grad der Beschädigung beschreibe.

    Die vom BMW-Fahrer herangezogene Auslegung des Begriffs „Zerstörung“ im Strafrecht (§ 305 StGB) sei nicht direkt relevant, da es sich nicht um einen feststehenden Begriff der Rechtssprache handle, der bindend wäre. Selbst nach dieser strafrechtlichen Definition (völlige Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit) sei das Fahrzeug nicht zerstört gewesen, da es lediglich vorübergehend nicht nutzbar, aber reparabel war. Entscheidend sei nicht das Verständnis des individuellen Versicherungsnehmers, sondern das des durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

    Das OLG Hamm schloss daraus: Eine „Zerstörung“ im Sinne der AKB liegt vor, wenn eine Wiederherstellung des Fahrzeugs aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung technisch ausgeschlossen ist. Das Gericht verwies darauf, dass solche Fälle in der Praxis kaum vorkämen.
    Angewendet auf den konkreten Fall bedeutete dies: Die im Gutachten beschriebenen erheblichen Schäden im Frontbereich des BMW waren laut Gutachten technisch reparabel, sei es zu den gutachterlich festgestellten Kosten von 21.400,75 € brutto oder selbst zu den vom Kläger behaupteten 30.000 €. Dies erfüllte nicht die hohe Schwelle einer „Zerstörung“ im Sinne der AKB.

  • Auch kein „Totalschaden“ nach den AKB-Definitionen

    Gemäß A.2.6.1e AKB liegt ein Totalschaden vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert des BMW betrug unstrittig 37.983,19 € netto (45.200 € brutto). Sowohl die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten von 21.400,75 € brutto als auch die vom BMW-Fahrer behaupteten 30.000 € lagen deutlich unter diesem Wert. Daher lag kein Totalschaden im Sinne der AKB vor, der eine Neupreisentschädigung hätte auslösen können.

    Die HIS-Meldung der Versicherung als „Totalschaden“ änderte daran nichts. Unter Berücksichtigung des Abrechnungsschreibens vom 12. September 2016 bezog sich diese Meldung nicht auf das Vorliegen eines Neupreis-auslösenden Totalschadens, sondern auf die Leistungsbegrenzung bei fiktiver Abrechnung (also bei Nicht-Reparatur) gemäß A.2.6.2.a, zweiter Unterpunkt AKB. Danach zahlt die Versicherung bei Nicht-Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes. Der BMW-Fahrer konnte und musste dies so verstehen, da ihm gleichzeitig die Möglichkeit der Regulierung tatsächlicher Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes angekündigt wurde.

    Daher hat die Versicherung die unmittelbaren Fahrzeugschäden korrekt reguliert, indem sie bei Nicht-Reparatur die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert (37.983,19 €) und dem Restwert (30.000 €), abzüglich der Selbstbeteiligung (1.000 €), also 6.983,19 €, zahlte. Eine Umsatzsteuer war gemäß A.2.6.5 AKB nicht zu erstatten, da sie infolge der Nicht-Reparatur und Nicht-Ersatzbeschaffung (zumindest bis dahin) nicht angefallen war.

Kein Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall des BMW

Das OLG Hamm verneinte auch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Ein vertraglicher Anspruch bestand unstrittig nicht, da A.2.6.7a AKB dies ausschließt. Ein Anspruch aus Verzugsschaden (§§ 280, 286 BGB) scheiterte daran, dass die Versicherung nicht in Verzug war, da der BMW-Fahrer keine weitergehenden Ansprüche auf die Hauptleistung (Neupreisentschädigung) hatte. Zudem, so das Gericht unter Verweis auf ständige Rechtsprechung, umfasse ein Anspruch auf Verzugsschaden bei Geldschulden ohnehin keinen Nutzungsausfallschaden, da es sich nicht um einen Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs handle.

Anpassung der Kostenentscheidung der ersten Instanz: Korrektur eines Missverständnisses

Die Kostenentscheidung des Landgerichts wurde vom OLG Hamm korrigiert. Das Landgericht war fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es auf Beklagtenseite zu einem Parteiwechsel gekommen sei. Die Bezeichnung der Versicherung in der Klageschrift als „I2 a.G.“ war jedoch lediglich eine unrichtige Bezeichnung der richtigen, tatsächlich existierenden Vertragspartnerin des BMW-Fahrers (der späteren I AG). Da keine andere Partei gemeint war, lag kein Parteiwechsel vor. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz durfte daher nicht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Kosten bei Klagerücknahme oder Erledigung nach Parteiwechsel) beruhen, sondern ausschließlich auf § 92 Abs. 1 ZPO (Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen). Dies führte zu der neuen Kostenquote von 82 % für den BMW-Fahrer und 18 % für die Versicherung.

Kosten des Berufungsverfahrens und weitere prozessuale Entscheidungen

Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens musste der BMW-Fahrer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO vollständig tragen. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhten auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache nach Ansicht des OLG Hamm keine grundsätzliche Bedeutung hatte und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil klärt die Auslegung der Begriffe „Zerstörung“ und „Totalschaden“ in Kaskoversicherungsbedingungen und begrenzt damit Ansprüche auf Neupreisentschädigung erheblich. Laut OLG Hamm liegt eine „Zerstörung“ nur vor, wenn das Fahrzeug technisch nicht wiederherstellbar ist, während ein wirtschaftlicher Totalschaden eintritt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen – beide Schwellen setzt das Gericht deutlich höher an als von vielen Versicherungsnehmern erwartet.

Diese strenge Auslegung hat praktische Bedeutung für Fahrzeughalter, da selbst erhebliche Schäden wie im Fall des BMW-Cabrio (mit Reparaturkosten von über 21.000 €) keine Neupreisentschädigung rechtfertigen, wenn sie unter dem Wiederbeschaffungswert bleiben.

FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann spricht man bei einem Kaskoschaden von einem Totalschaden und welche Arten gibt es?

Bei einem Schaden an Ihrem Auto, der von Ihrer Kaskoversicherung abgedeckt ist, spricht man von einem Totalschaden, wenn das Fahrzeug entweder komplett zerstört ist oder die Reparatur wirtschaftlich keinen Sinn mehr ergibt. Für Sie als Versicherungsnehmer ist diese Unterscheidung wichtig, weil die Art des Totalschadens bestimmt, wie die Versicherung den Schaden reguliert, also wie viel Geld sie Ihnen für den Schaden zahlt.

Grundsätzlich gibt es zwei Hauptarten von Totalschäden:

Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn Ihr Auto durch den Schaden so stark beschädigt ist, dass eine Reparatur im Grunde unmöglich ist. Stellen Sie sich vor, das Fahrzeug ist nach einem Unfall völlig deformiert oder ausgebrannt. Auch wenn theoretisch ein Austausch aller Teile möglich wäre, ist dies praktisch nicht umsetzbar oder würde den Rahmen des Vernünftigen sprengen. Das Auto ist technisch gesehen „tot“ und kann nicht wieder in seinen ursprünglichen, verkehrssicheren Zustand versetzt werden.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist die häufigere Form. Hier ist eine Reparatur des Autos zwar technisch möglich, aber die Kosten dafür stehen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs vor dem Schaden.

Um das zu bestimmen, vergleicht die Versicherung in der Regel folgende Werte:

  1. Wiederbeschaffungswert: Das ist der Wert, den Ihr Auto direkt vor dem Schaden auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt hatte. Es ist der Betrag, den Sie bräuchten, um ein gleichwertiges Fahrzeug (gleiches Modell, Alter, Ausstattung, Kilometerstand) zu kaufen.
  2. Reparaturkosten: Das sind die geschätzten Kosten, um den Schaden fachgerecht zu reparieren.
  3. Restwert: Das ist der Wert, den das beschädigte Fahrzeug in seinem aktuellen Zustand noch hat, zum Beispiel für Ersatzteile.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten (oft zuzüglich einer eventuellen Wertminderung, aber das ist bei Totalschaden weniger relevant) die Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs deutlich überschreiten. Die Versicherung zahlt Ihnen in diesem Fall in der Regel den Wiederbeschaffungswert, zieht davon aber den Restwert des beschädigten Fahrzeugs ab, das Sie dann meist verkaufen müssen.

Einfach ausgedrückt: Wenn die Reparatur teurer wäre, als sich einfach ein vergleichbares Auto zu kaufen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dies ist die gängigste Definition des Totalschadens in der Kaskoversicherung.


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Was bedeutet „Neupreisentschädigung“ in der Kaskoversicherung und unter welchen Bedingungen wird sie gewährt?

Die Neupreisentschädigung ist eine besondere Leistung in der Kaskoversicherung, die oft bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen vereinbart werden kann. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein nagelneues Auto. Wenn dieses Auto kurz nach dem Kauf durch einen Unfall (Totalverlust) oder Diebstahl unwiederbringlich verloren geht, erhalten Sie in der Regel nur den sogenannten Wiederbeschaffungswert. Das ist der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen. Dieser Betrag liegt meist deutlich unter dem ursprünglichen Kaufpreis.

Die Neupreisentschädigung soll diesen finanziellen Nachteil ausgleichen. Sie sorgt dafür, dass Sie bei einem solchen Totalverlust oder Diebstahl innerhalb einer bestimmten Frist nicht nur den Wiederbeschaffungswert, sondern den tatsächlichen Neupreis des Fahrzeugs von der Versicherung erstattet bekommen. Dies ermöglicht Ihnen, sich wieder ein vergleichbares neues Auto zu kaufen.

Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Versicherung den Neupreis zahlt, ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt, die Teil Ihres Versicherungsvertrages sind. Dort finden Sie die genauen Regeln für Ihre spezielle Versicherung.

Eine der wichtigsten Bedingungen ist typischerweise der Zeitraum seit der Erstzulassung des Fahrzeugs. Die Neupreisentschädigung wird in der Regel nur gewährt, wenn der Schaden (Totalverlust oder Diebstahl) innerhalb einer bestimmten Frist nach der ersten Zulassung eintritt. Diese Frist kann je nach Versicherer und Tarif unterschiedlich sein, üblich sind zum Beispiel 6, 12, 18 oder 24 Monate. Wenn der Schaden nach Ablauf dieser Frist passiert, zahlt die Versicherung im Schadenfall meist nur den Wiederbeschaffungswert.

Es können weitere Voraussetzungen in den AKB stehen, wie zum Beispiel, dass Sie das Fahrzeug als Privatperson gekauft haben oder dass das Fahrzeug nicht gewerblich genutzt wurde. Die genauen Details, wann genau und wie lange die Neupreisentschädigung gilt, sind also immer in den spezifischen Versicherungsbedingungen (AKB) Ihres Vertrages festgelegt und sollten dort nachgelesen werden.


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Was sind Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) und welche Rolle spielen sie bei der Schadensregulierung?

Stellen Sie sich die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) wie das „Kleingedruckte“ oder die „Spielregeln“ Ihrer Autoversicherung vor. Sie sind ein standardisiertes Vertragswerk, das die meisten Autoversicherungen verwenden. Wenn Sie eine Autoversicherung abschließen, akzeptieren Sie diese Bedingungen. Die AKB sind ein wichtiger Bestandteil Ihres Versicherungsvertrags, zusätzlich zum eigentlichen Versicherungsschein.

Die AKB regeln die Rechte und Pflichten sowohl von Ihnen als Versicherungsnehmer als auch von Ihrer Versicherung. Dort steht genau drin, was die Versicherung abdeckt (also in welchen Fällen sie zahlt), wann sie nicht zahlen muss (sogenannte Ausschlüsse) und welche Pflichten Sie als Versicherungsnehmer haben (zum Beispiel, einen Unfall unverzüglich zu melden oder den Schaden möglichst gering zu halten).

Ihre AKB und die Schadensregulierung

Wenn Sie einen Schaden melden, ist die Schadensregulierung der Prozess, bei dem die Versicherung prüft, ob und in welcher Höhe sie für den Schaden aufkommen muss. Dabei prüft die Versicherung die Schadensmeldung immer anhand der AKB. Sie schaut nach, ob der eingetretene Schaden unter den versicherten Schutz fällt und ob Sie als Versicherungsnehmer alle Ihre Pflichten gemäß den AKB erfüllt haben.

  • Beispiel: In den AKB steht, dass grob fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen sein können oder die Leistung gekürzt wird. Die Versicherung prüft bei einem Unfall, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag und zieht die AKB zurate, um zu entscheiden, ob und wie viel sie zahlen muss.

Die AKB sind also die grundlegende Basis für die Entscheidungen der Versicherung bei der Schadensregulierung.

Warum AKB oft Streitpunkte sind

Obwohl die AKB standardisiert sind, kann ihre Auslegung im Einzelfall schwierig sein. Formulierungen können unklar sein oder auf den konkreten Schadenfall nicht eindeutig passen. Es kommt häufig vor, dass Versicherungsnehmer und Versicherung unterschiedliche Ansichten darüber haben, wie eine bestimmte Klausel in den AKB zu verstehen ist und ob der Schaden danach abgedeckt ist oder nicht.

Diese Unterschiede in der Auslegung der AKB sind eine häufige Ursache für Streitigkeiten und führen oft zu Gerichtsverfahren. Gerichte müssen dann entscheiden, wie die betreffende Klausel der AKB im konkreten Fall zu verstehen und anzuwenden ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die AKB sind das Regelwerk Ihrer Autoversicherung, das festlegt, wer wann welche Rechte und Pflichten hat. Sie sind entscheidend für die Frage, ob und wie Ihre Versicherung einen Schaden reguliert, und ihre Auslegung kann im Streitfall vor Gericht eine zentrale Rolle spielen.


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Wie wird der Wiederbeschaffungswert und der Restwert eines Fahrzeugs nach einem Unfall ermittelt und welche Bedeutung haben diese Werte für die Schadensregulierung?

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem Ihr Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, spielen der Wiederbeschaffungswert und der Restwert eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des Schadensersatzes, insbesondere im Falle eines sogenannten Totalschadens. Ein Totalschaden liegt oft vor, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich keinen Sinn macht, weil die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall übersteigen.

Was ist der Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert beschreibt, welchen Betrag Sie vor dem Unfall hätten aufwenden müssen, um auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen. „Gleichwertig“ bedeutet hier: ein Fahrzeug derselben Marke, desselben Modells, mit ähnlichem Alter, Kilometerstand, Ausstattung und Zustand wie Ihr Unfallwagen unmittelbar vor dem Schadenereignis.

Die Ermittlung dieses Wertes erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen (Gutachter). Der Gutachter berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren wie das Alter des Fahrzeugs, die gefahrenen Kilometer, den allgemeinen Zustand (auch Pflegezustand), die Ausstattung, Vorschäden (falls vorhanden und bekannt) sowie die aktuelle Marktsituation in Ihrer Region. Ziel ist es, einen realistischen Marktwert zu ermitteln, der Ihnen theoretisch ermöglichen würde, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu erwerben.

Was ist der Restwert?

Der Restwert ist der Wert, den Ihr beschädigtes Fahrzeug nach dem Unfall in seinem aktuellen Zustand noch hat. Stellen Sie sich vor, jemand kauft Ihr kaputtes Auto, zum Beispiel, um es auszuschlachten oder im Ausland wieder aufzubauen. Der Preis, den ein solcher Käufer bereit ist zu zahlen, ist der Restwert.

Auch der Restwert wird üblicherweise vom Sachverständigen ermittelt. Dazu holt der Gutachter in der Regel Angebote von potenziellen Käufern für das beschädigte Fahrzeug ein, oft über spezielle Restwertbörsen oder bei regionalen Händlern. Wichtig ist hierbei, dass der höchste ermittelte Restwert in die Berechnung einfließt, auch wenn Sie das Fahrzeug letztlich nicht zu diesem Preis verkaufen sollten.

Welche Bedeutung haben diese Werte für die Schadensregulierung?

Wiederbeschaffungswert und Restwert sind die zentralen Bestandteile der Berechnung des finanziellen Schadens bei einem Totalschaden. Der Grundgedanke ist, dass Ihnen der Schaden ersetzt werden soll, den Sie erlitten haben. Im Falle eines Totalschadens bedeutet das, dass Sie so gestellt werden sollen, als hätten Sie sich ein vergleichbares Fahrzeug kaufen können.

Die Berechnung des Ihnen zustehenden Schadensersatzes (die sogenannte Entschädigung) bei einem Totalschaden erfolgt nach einer einfachen Formel:

Entschädigung = Wiederbeschaffungswert – Restwert

Diese Formel bedeutet praktisch Folgendes: Von dem Betrag, den ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Markt kosten würde (Wiederbeschaffungswert), wird der Wert abgezogen, den Ihr beschädigtes Fahrzeug noch hat (Restwert). Die Differenz ist der Betrag, den Sie vom Schädiger bzw. dessen Versicherung als Entschädigung erhalten.

Beispiel: Wenn der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro und einen Restwert von 2.000 Euro für Ihr Unfallfahrzeug ermittelt, beträgt die Entschädigung bei einem Totalschaden 10.000 Euro – 2.000 Euro = 8.000 Euro. Mit diesen 8.000 Euro können Sie dann, zusammen mit dem Erlös aus dem Verkauf Ihres beschädigten Fahrzeugs (dem Restwert), theoretisch ein neues, vergleichbares Fahrzeug finanzieren.

Diese Werte sind also entscheidend dafür, wie viel Geld Sie nach einem Unfall erhalten, wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr sinnvoll repariert werden kann. Sie bilden die Grundlage für die finanzielle Abwicklung des Schadensfalles mit der Versicherung.


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Welche Möglichkeiten habe ich als Versicherungsnehmer, wenn ich mit der Schadensregulierung meiner Kaskoversicherung nicht einverstanden bin?

Wenn Sie als Versicherungsnehmer die Entscheidung Ihrer Kaskoversicherung zur Regulierung eines Schadens nicht nachvollziehen können oder die angebotene Zahlung für zu gering halten, gibt es verschiedene Wege, auf die Sie reagieren können, um Ihren Standpunkt geltend zu machen.

Kommunikation mit dem Versicherer

Der erste und oft effektivste Schritt ist die direkte Kontaktaufnahme mit Ihrer Versicherungsgesellschaft. Erklären Sie schriftlich detailliert, warum Sie mit der Regulierung nicht einverstanden sind. Legen Sie alle Unterlagen vor, die Ihre Sichtweise unterstützen. Bitten Sie um eine erneute Prüfung des Falles und eine schriftliche Begründung der Entscheidung der Versicherung.

Weitere Schritte bei anhaltender Uneinigkeit

Führt die direkte Kommunikation mit dem Versicherer nicht zu einer Einigung, stehen weitere Optionen zur Verfügung:

  • Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens: Wenn die Meinungsverschiedenheit vor allem die Höhe des Schadens oder die notwendigen Reparaturkosten betrifft, kann es hilfreich sein, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen (einen neutralen Experten) zu beauftragen. Dessen Gutachten kann eine alternative Bewertung des Schadens liefern und als Grundlage für weitere Verhandlungen mit der Versicherung dienen. Beachten Sie, dass Sie die Kosten für dieses private Gutachten in der Regel zunächst selbst tragen müssen.
  • Anrufung des Versicherungsombudsmanns: In Deutschland gibt es für Streitigkeiten mit Versicherungen eine unabhängige Schlichtungsstelle, den Versicherungsombudsmann. Sie können Ihren Fall dort kostenlos einreichen. Der Ombudsmann prüft die Angelegenheit und versucht, eine faire und außergerichtliche Lösung zu vermitteln. Seine Entscheidung ist für den Versicherer bis zu einem bestimmten Streitwert bindend.
  • Gerichtliche Klärung: Wenn alle vorangegangenen Versuche fehlschlagen und Sie weiterhin davon überzeugt sind, dass Ihre Ansprüche berechtigt sind, können Sie den formalen Weg der gerichtlichen Klärung suchen. Dabei wird Ihr Fall von einem zuständigen Gericht geprüft und eine rechtlich bindende Entscheidung getroffen. Dies ist der letzte Schritt, um eine Entscheidung der Versicherung anzufechten.

Diese Möglichkeiten bieten Ihnen als Versicherungsnehmer Wege, eine abweichende Meinung zur Schadensregulierung einer Kaskoversicherung prüfen zu lassen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Neupreisentschädigung

Die Neupreisentschädigung ist eine besondere Leistung in der Vollkaskoversicherung, bei der der Versicherungsnehmer nach einem Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs innerhalb einer festgelegten Frist nach der Erstzulassung den ursprünglichen Neupreis seines Fahrzeugs erstattet bekommt. Dies soll den finanziellen Nachteil ausgleichen, dass der Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten Fahrzeugs meistens unter dem Neupreis liegt. Die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung sind in den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) geregelt und beinhalten oft eine zeitliche Begrenzung (z.B. 24 Monate). Beispiel: Ein Kunde kauft im Januar ein neues Auto und hat einen Totalschaden im August desselben Jahres – er erhält bei Vorliegen der Bedingungen die volle Neupreisentschädigung, nicht nur den Gebrauchtwagenwert.


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Totalschaden

Ein Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass eine Reparatur entweder technisch nicht möglich (technischer Totalschaden) oder wirtschaftlich nicht sinnvoll (wirtschaftlicher Totalschaden) ist. Technisch unmöglich bedeutet, dass das Fahrzeug nach einem Unfall nicht wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden kann (z.B. Totalschaden durch Ausbrennen oder Totalschaden am Rahmen). Wirtschaftlich unsinnig ist eine Reparatur, wenn die Kosten die Summe übersteigen, die ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostet (Wiederbeschaffungswert). Versicherungen regulieren bei Totalschaden meist auf der Basis: Schadenersatz = Wiederbeschaffungswert – Restwert.


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Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB)

Die AKB sind standardisierte Vertragsbedingungen, die die Rechte und Pflichten von Versicherung und Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung regeln. Sie enthalten u. a. Definitionen von Schadenarten (wie Totalschaden oder Zerstörung), Voraussetzungen für Entschädigungen (wie die Neupreisentschädigung) und Ausschlussgründe. Im Schadensfall dienen die AKB als Grundlage für die Prüfung der Ansprüche und die Regulierung. Beispiel: In den AKB kann stehen, dass die Neupreisentschädigung nur innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung gilt. Ihre Auslegung kann bei Streitigkeiten vor Gericht maßgeblich sein.


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Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein Versicherungsnehmer benötigen würde, um vor dem Schadenereignis auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Er wird meist durch einen Sachverständigen auf Grundlage von Marke, Modell, Alter, Kilometerstand, Ausstattung und Zustand ermittelt. Dieser Wert ist entscheidend zur Berechnung der Entschädigung bei Totalschaden: Die Versicherung zahlt in der Regel den Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Beispiel: Wenn ein BMW vor dem Unfall ca. 38.000 € wert war, wäre dies der Wiederbeschaffungswert.


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Restwert

Der Restwert ist der Wert, den das beschädigte Fahrzeug nach einem Unfall in seinem aktuellen, beschädigten Zustand noch hat, beispielsweise für den Verkauf als Ersatzteilspender oder zur Verwertung im Ausland. Er wird ebenfalls durch einen Sachverständigen auf Basis von Marktangeboten geschätzt und von der Versicherung bei der Regulierung eines Totalschadens vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Beispiel: Ein Unfallwagen mit hohem Schaden kann trotz Reparaturbedarfs noch 25.000 € wert sein – dieser Betrag ist der Restwert. Er mindert die Schadenszahlung an den Versicherungsnehmer.


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Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB)

Die Unklarheitenregel ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, die bei Verträgen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt. Sie besagt, dass Klauseln, die unklar oder mehrdeutig formuliert sind, zugunsten des Vertragspartners ausgelegt werden, der die AGB nicht gestellt hat. Im Kontext von Versicherungsklauseln wie in den AKB bedeutet dies: Wenn eine Regelung unverständlich ist, wird sie zu Lasten der Versicherung (dem Verwender der Bedingungen) ausgelegt, um den Versicherungsnehmer zu schützen. Beispiel: Ist in den AKB der Begriff „Zerstörung“ nicht eindeutig definiert, kann ein Gericht zulasten der Versicherung entscheiden, wie dieser auszulegen ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 305c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregel): Diese Vorschrift regelt, dass unklare Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugunsten des Verbrauchers, also zulasten des Verwenders, auszulegen sind. Wichtig ist, dass diese Regel nur anwendbar ist, wenn tatsächliche Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten in den Vertragstexten vorliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Hamm stellte fest, dass die AKB 2016 in Bezug auf den Begriff „Zerstörung“ klar und verständlich seien, wodurch eine unklare Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB nicht gegeben war; damit konnte der Kläger seine weitere Auslegung nicht durchsetzen.
  • Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) Stand 1.1.2016, insbesondere A.2.6.1b und A.8.2.3: Diese Klauseln regeln die Voraussetzungen für die Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Beschädigung, wobei insbesondere bei Beschädigung eine Reparaturkostenschwelle von 80 % des Neupreises relevant ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die AKB verlangen für eine Neupreisentschädigung entweder das Vorliegen eines Totalschadens, einer Zerstörung oder eine Beschädigung mit Reparaturkosten von mindestens 80 % des Neupreises. Da hier weder Totalschaden noch Zerstörung vorlag und die Reparaturkosten unter der 80 %-Grenze waren, wurde der Anspruch abgelehnt.
  • § 92 ZPO (Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen): Regelt die grundsätzliche Verteilung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens, sofern keine abweichenden gesetzlichen Vorschriften greifen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG korrigierte die Kostenentscheidung des Landgerichts, da kein Parteiwechsel vorlag und somit die Prozesskosten nach § 92 ZPO zu verteilen waren, was zu einer anteiligen Kostentragung des Klägers und der Versicherung führte.
  • A.2.6.1e AKB (Definition des Totalschadens): Bestimmt, dass ein Totalschaden vorliegt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die geschätzten Reparaturkosten lagen deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert, weshalb das Gericht keinen Totalschaden annahm und somit kein Anspruch auf Neupreisentschädigung bestand.
  • A.2.6.5 AKB (Umsatzsteuerregelung): Legt fest, dass Umsatzsteuer nur erstattet wird, wenn diese tatsächlich angefallen ist (z.B. bei Reparatur oder Ersatzbeschaffung). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Fahrzeug nicht repariert oder ersetzt wurde, fiel keine Umsatzsteuer an, weshalb eine Erstattung dieser Kosten durch die Versicherung nicht zu leisten war.
  • §§ 280, 286 BGB (Verzugsschaden): Stellen die Voraussetzungen für Schadensersatzleistungen bei Verzug eines Schuldners dar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Ein Verzug der Versicherung lag nicht vor, da kein Anspruch auf Hauptleistung bestand; deshalb wurde der geltend gemachte Nutzungsausfall nicht als Verzugsschaden anerkannt.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 6 U 42/18 – Urteil vom 29.11.2018


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