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Kfz-Kaskoversicherung – Fahrzeugdiebstahl – Reparatur Vorschaden

KG Berlin – Az.: 6 U 175/18 – Beschluss vom 21.04.2020

In Sachen … hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2018 beraten und weist darauf hin, dass die Berufung eine gewisse Erfolgsaussicht aufweist. Deswegen wird eine vergleichsweise Regelung vorgeschlagen.

Gründe

I.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen hier vor.

1) Aus der von der Beklagten selbst eingereichten Anlage B 4 – dem Fragebogen, den der Kläger ausgefüllt hat – ergeben sich die Angaben zum äußeren Bild eines versicherten Diebstahls. Danach hat der Kläger sein Fahrzeug am 15. August 2013 gegen 20.00 Uhr auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes der Fa. … in der … Chaussee … in … P… abgestellt und dort gegen 20.30 Uhr nicht wieder aufgefunden (Bl. 50 d.A.). Da die Beklagte den Diebstahl bestreitet (Bl. 39 d.A.), hätte das Landgericht den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO zu dem behaupteten äußeren Bild eines versicherten Diebstahls anhören müssen, weil der Kläger auf andere Art und Weise das äußere Bild nicht beweisen kann. Dies hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

2) Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Rechtsfehler sowie der damit im Zusammenhang stehenden unzureichenden Tatsachenfeststellung, denn das angefochtene Urteil erweist sich nicht auch aus anderen Gründen als richtig.

a) Das Landgericht kennt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offensichtlich nicht und berücksichtigt die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch nicht. Maßgeblich für den Anspruch des Versicherungsnehmers aus einem Kaskovertrag ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers, wohingegen die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden (BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 426/14 –, BGHZ 207, 358-365, juris, Rn. 9). Die Auffassung des Landgerichts, die Grundsätze des Schadensersatzrechts seien auf das Versicherungsverhältnis übertragbar, soweit es um den Umfang des erforderlichen Vortrages zur Reparatur eines Vorschadens geht, berücksichtigt leider – wie der Senat in der Vergangenheit bereits wiederholt feststellen musste – die wesentlichen Unterschiede zwischen der Abwicklung eines Unfallereignisses durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer und der Regulierung eines Kaskoschadens nicht.

aa) Bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls über eine Kaskoversicherung sind der Geschädigte als Versicherungsnehmer und der Versicherer durch ein Vertragsverhältnis verbunden, das für beide Seiten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben geprägt ist. Dem Versicherungsnehmer kommen deswegen Beweiserleichterungen zugute, soweit es um den Nachweis des Versicherungsfalls geht, der Versicherer ist verpflichtet, den geltend gemachten Anspruch sorgfältig zu prüfen und hat dazu den Sachverhalt ggf. durch Nachfragen und eigene Ermittlungen aufzuklären, soweit er dies für seine Regulierungsentscheidung für erforderlich hält. Der Versicherungsnehmer hat hierzu die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu erfüllen, will er nicht einen teilweisen oder vollständigen Anspruchsverlust riskieren.

Bei Streit über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes sehen die AKB die Möglichkeit zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens vor. Auch diese Regelungen zeigen, dass der Versicherer die Höhe des vertraglichen Anspruchs konkret bestreiten muss und sich wegen seiner vertraglichen Pflichten nicht auf ein pauschales Bestreiten zurückzuziehen darf.

bb) Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist der Haftpflichtversicherer vertraglich verpflichtet, unberechtigt geltend gemachte Ansprüche abzuwehren, die gegen seinen Versicherungsnehmer erhoben werden. Der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des Schädigers stehen sich gleichsam als Gegner gegenüber. Sie verbindet allein ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Versicherer darf einen geltend gemachten Schaden mit Nichtwissen bestreiten, der Geschädigte hat das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG darzulegen und zu beweisen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZR 377/18 –, Rn. 8, juris). Für diesen Nachweis spielt es unter Umständen eine entscheidende Rolle, ob bestimmte vorgeschädigte Fahrzeugteile fachgerecht nach einem Vorschaden instandgesetzt worden sind und damit wieder als unbeschädigt anzusehen sind. Bei dieser Beurteilung ist zu klären, ob die Reparatur des Vorschadens fachgerecht durchgeführt wurde, wobei es zur Beurteilung der Fachgerechtigkeit darauf ankommen kann, welcher Weg der Reparatur gewählt wurde.

cc) Bei der Regulierung eines Unfallschadens durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers geht es in der Regel zunächst um die Kalkulation der erforderlichen Reparaturkosten. Hierzu kann das beschädigte Fahrzeug in der Regel besichtigt werden. Es kann sich bei der Begutachtung die Frage eines Totalschadens des beschädigten Fahrzeugs stellen.

Kfz-Kaskoversicherung – Fahrzeugdiebstahl - Reparatur Vorschaden
(Symbolfoto: Von fongbeerredhot/Shutterstock.com)

Bei der Regulierung eines Kaskoschadens nach einem Fahrzeugdiebstahl geht es um die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges im Zeitpunkt des Diebstahls. Das Fahrzeug steht für eine Begutachtung nicht zur Verfügung. Für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges spielen Vorschäden und die Art der Reparatur allein für die Bewertung des Fahrzeugs eine Rolle. Allerdings kann der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges auch bei zweifelhafter Art der Reparatur unter Ansatz von Abschlägen durch einen Sachverständigen geschätzt werden. Ein zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug eines bestimmten Typs mit einer bestimmten Laufleistung und einem bestimmten Alter hat einen Mindestwert, den ein Sachverständiger bestimmen kann, auch wenn das Fahrzeug Vorschäden hatte.

Bei der Bestimmung der erforderlichen Reparaturkosten kann dies dagegen anders sein, wenn beispielsweise fraglich ist, ob ein Fahrzeugteil, das zur Reparatur eines Vorschadens hätte ausgetauscht werden müssen, nicht ausgetauscht, sondern instandgesetzt worden ist und wiederum dieser Schadensbereich bei einem späteren Unfall betroffen ist.

dd) Soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm jedoch nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZR 377/18 –, Rn. 9, juris). Der Bundesgerichtshof hat auch für den Bereich des Schadensersatzes eine Einschränkung bei der Darlegungslast für den Geschädigten angenommen.

b) Das Landgericht hat hier auch nicht beachtet, dass die Beklagte einen Zeitwert des Fahrzeuges von 5.000,- EUR brutto nicht konkret bestritten hat. Sie hat selbst angeführt, dass der Kläger diesen Wert gegenüber den Polizeibeamten angegeben hat. Sie hat betont, dass der Kläger nur Anspruch auf den Netto-Wiederbeschaffungswert hat (Bl. 42 d.A.). Sie hat mit ihrem Bestreiten des Wiederbeschaffungswertes lediglich den vom Kläger geltend gemachten Wert von 8.534,15 EUR bestritten.

3) Für den weiteren Verfahrensgang ist auf Folgendes hinzuweisen:

a) Der Kläger hat weder die AKB, die für den Vertrag vereinbart worden sind, zur Akte gereicht, noch hat er den im Fragebogen in Bezug genommenen Kaufvertrag des Fahrzeuges zur Akte gereicht.

b) Die Beklagte trägt keine Umstände vor, die geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Klägers zu erschüttern und ihn als unredlichen Versicherungsnehmer darzustellen.

c) Eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung kommt hier nicht in Betracht. Denn die Beklagte legt ihrerseits die maßgeblichen Versicherungsbedingungen nicht vor, aus denen sich eine Obliegenheitsverletzung ergeben soll.

aa) Das Schlüsselgutachten ist nicht geeignet zu belegen, dass der Kläger falsche Angaben zu den Schlüsselverhältnissen gemacht hat. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass die Schlüssel nicht zur Schließanlage des Fahrzeuges passten oder dass der Kläger diese Schließanlage ausgetauscht hat.

bb) Der Kläger hat zwar trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten weder den Kaufvertrag, noch Reparaturbelege bezüglich der Vorschäden, noch das Wertgutachten im Original der Beklagten zur Verfügung gestellt. Damit kommt eine Verletzung der Sachaufklärungsobliegenheit in Betracht. Diese ist jedoch folgenlos geblieben, denn die Beklagte hat keine Regulierung vorgenommen. Arglist scheidet aus, denn das Verhalten des Klägers war gerade nicht geeignet, die Regulierungsentscheidung der Beklagten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es lag vielmehr auf der Hand, dass die Beklagte die Regulierung von der Erfüllung der Auflage abhängig machen würde.

d) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann zwar am 1. 1. 2014 zu laufen und endete damit grundsätzlich am 31. Dezember 2016, § 199 Abs. 1 BGB. Der Lauf der Verjährungsfrist war jedoch gehemmt, bis dem Kläger die Entscheidung der Beklagten in Textform zuging, § 15 VVG. Hierzu hat die Beklagte nicht vorgetragen. Da die Beklagte mit Schreiben vom 22. August 2014 noch an die Erledigung der Auflage vom 6. Januar 2014 erinnerte (Bl. 58 d. A), ist nicht vor einem Ende der Hemmung im September 2014 zu rechnen. Der Mahnbescheid ist bereits am 30. Dezember 2016 zugestellt worden. Damit war die Verjährung des Anspruchs gemäß § 204 Nr. 3 BGB gehemmt. Deshalb konnte die Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem der Kläger die letzte Verfahrenshandlung vornahm und danach das Verfahren nicht mehr betrieb. Hier sind am 21. Juli 2017 die Gerichtskosten vollständig bezahlt worden. Das Landgericht hat die Sache an das Landgericht abgegeben. Am 4. September 2017 ist die Aufforderung zur Klagebegründung erfolgt. Damit konnte die Hemmungswirkung frühestens am 3. März 2018 enden. Die Anspruchsbegründung ist jedoch am 2. März 2018 beim Landgericht eingegangen und war damit rechtzeitig. Die vergangene Zeit bis zur Zustellung beruhte auf gerichtsinternen Vorgängen.

4) Zur Höhe des streitigen Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges ist anzumerken, dass der Kläger nur einen Nettobetrag geltend machen kann, weil er den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges mit Zahlung von Mehrwertsteuer nicht nachgewiesen hat.

Aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. H… vom 23. März 2013 lässt sich entnehmen, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer von 6.300,- EUR hatte (K 6 = Bl. 86 d. A.). Dies entspricht bei 19% Mehrwertsteuer rund 5.294,12 EUR netto. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 134.810 km und eine Lackierung in der Farbe “gruen metallic”.

Am 27. Juni 2013 wies das Fahrzeug eine neue Lackierung in “schwarz metallic” auf. Die Laufleistung war auf 143.863 km angestiegen. Als Sonderzubehör war ein “Faceliftumbau: Neue Lackierung: Kühlergrill Irmscher: Dachreling Pol.” vermerkt (Bl. 18 d. A.). Der Händlerverkaufswert soll netto nunmehr 8.326,– EUR betragen haben. Ob der Händlerverkaufswert netto dem Wiederbeschaffungswert entspricht ist schon fraglich, denn es kommt auch der private Gebrauchswagenmarkt als Quelle der Wiederbeschaffung in Betracht. Ob die genannten Arbeiten ohne Nachweis der Kosten tatsächlich zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Fahrzeuges geführt haben, erscheint fraglich.

Für eine gütliche Einigung sollte ein Fahrzeugwert von 7.000,- EUR angesetzt werden.

II.

Der Vergleichsvorschlag kann wegen der beiderseitigen Risiken nur auf der Basis der Hälfte erfolgen. Abzuziehen ist dann noch die Selbstbeteiligung von 150,- EUR. Der Vergleichsvorschlag lautet:

1. Die Beklagte zahlt zum Ausgleich der Klageforderung an den Kläger einen Betrag von 3.350,- EUR.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen der streitigen Entwendung des Pkw Opel Omega mit der FZ-Ident-Nr. W…942 und dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 45 ausgeglichen sind und die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeuges ist, sollte dieses wieder aufgefunden werden.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu den rechtlichen Hinweisen und zum Vergleichsvorschlag innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Sollte eine vergleichsweise Lösung scheitern, wird dem Kläger aufgegeben, die Unterlagen gemäß den obigen Hinweisen zu I. 3) a) und c) bb) einzureichen.

 

 

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