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Kfz-Kaskoversicherung – Entreicherung des Versicherungsnehmers

Ein Mann baut für einen Umzug die Sitze aus seinem VW Transporter aus – und erlebt eine böse Überraschung, als diese gestohlen werden. Seine Versicherung weigert sich zu zahlen, da ausgebaute Sitze nicht über die Teilkasko versichert sind. Nun muss der Mann die irrtümlich erhaltene Entschädigung zurückzahlen und bleibt auf dem Schaden sitzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stendal
  • Datum: 16.08.2017
  • Aktenzeichen: 23 O 341/16
  • Verfahrensart: Zivilverfahren über eine Kfz-Kaskoversicherung
  • Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Versicherungsgesellschaft, die Zahlungen für einen Kfz-Versicherungsschaden zurückfordert. Sie argumentiert, dass kein Versicherungsfall vorlag, da der Versicherungsschutz für die entwendeten, ausgebauten Fahrzeugteile nicht bestand.
  • Beklagter: Der Versicherungsnehmer, der den Betrag erhalten hat, den er an den Halter des Fahrzeugs weitergegeben haben soll. Er behauptet, die Garage sei verschlossen gewesen und bestreitet die Rückzahlungspflicht, da der Betrag zur Fahrzeugreparatur verwendet wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beklagte meldete der Klägerin den Diebstahl von Fahrzeugsitzen aus einer Garage, nachdem er diese aus einem Transporter ausgebaut hatte. Die Versicherung zahlte daraufhin 6.043,01 EUR an den Beklagten. Die Klägerin fordert diese Summe zurück, da ihrer Ansicht nach keine Deckung durch die Versicherung bestand.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Klägerin die Versicherungszahlung zurückfordern kann, da laut ihren Bedingungen kein Versicherungsschutz für ausgebaute Teile besteht und ob die Entreicherung durch Weiterleitung des Geldes an den Fahrzeughalter als Argument gilt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, 6.043,01 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten an die Klägerin zurückzuzahlen.
  • Begründung: Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB zu, weil die Sitze nicht versichert waren und der Beklagte nicht entreichert ist, da die Weiterleitung an den Fahrzeughalter nicht im Wege der Entreicherung gilt. Auch der Einwand der Verjährung wurde abgelehnt, da die Verjährung noch nicht eingetreten war.
  • Folgen: Der Beklagte muss die Rückzahlung einschließlich Zinsen leisten und die entstandenen Verfahrenskosten tragen. Das Urteil machte deutlich, dass keine Versicherung für nicht versicherte Fahrzeugteile besteht, und Entreicherungseinwände nicht greifen, wenn die Leistung weitergeleitet wurde, um den ursprünglichen Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen.

Gerichtsurteil beleuchtet Rechte von Kfz-Versicherungsnehmern bei Schäden

Die Kfz-Kaskoversicherung schützt Fahrzeugbesitzer vor finanziellen Verlusten, die durch Schäden an ihrem eigenen Fahrzeug entstehen können. Es gibt hauptsächlich zwei Arten von Kaskoversicherungen: die Teilkasko und die Vollkasko. Während die Teilkasko bei bestimmten Schadensfällen, wie Diebstahl oder Naturalgewalt, greift, bietet die Vollkasko einen umfassenderen Versicherungsschutz, der auch selbstverschuldete Schäden abdeckt.

Da viele Versicherungsnehmer sich oft unsicher sind, welche Policen am besten geeignet sind, spielt der Vergleich von Versicherungsbedingungen und Prämienhöhen eine entscheidende Rolle bei der Wahl der richtigen Kfz-Versicherung. Um den Anspruch auf Entschädigung im Schadensfall zu wahren, müssen zudem Regelungen zur Selbstbeteiligung und zur Schadensregulierung beachtet werden. Ein aktuelles Gerichtsurteil wirft nun ein Licht auf die Entreicherung des Versicherungsnehmers in diesem Zusammenhang und bietet wertvolle Einblicke in die komplexen rechtlichen Aspekte.

Der Fall vor Gericht


Versicherer erhält 6.043 Euro für nicht versicherte Autositze zurück

Leerer Garagenboden mit Anzeichen von geklauten VW Transporter-Sitzen und lose Schrauben.
Rückforderung irrtümlicher Zahlungen bei Kfz-Versicherung | Symbolfoto: Ideogram gen.

Die Versicherungsgesellschaft kann eine irrtümlich geleistete Zahlung von 6.043,01 Euro für gestohlene Autositze zurückfordern. Das Landgericht Stendal entschied, dass für ausgebaute Fahrzeugteile kein Versicherungsschutz bestand und gab damit der Versicherung Recht.

Ausgebaute Sitze ohne Kaskoversicherungsschutz

Ein Versicherungsnehmer hatte einen VW Transporter Multivan über eine Teilkaskoversicherung versichert, der im Eigentum einer dritten Person stand. Im Rahmen eines Umzugs baute er die Sitze des Fahrzeugs aus und lagerte sie in einer Garage in Stendal. In der Nacht vom 12. auf den 13. November 2013 wurden die Sitze gestohlen. Die Versicherung zahlte zunächst 6.043,01 Euro an den Versicherungsnehmer.

Rückzahlungspflicht wegen fehlender Versicherungsleistung

Nach den geltenden Versicherungsbedingungen waren ausgebaute Fahrzeugteile nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Versicherungsschutz umfasst. Da die Sitze lediglich für Transportarbeiten ausgebaut wurden und nicht etwa für eine Reparatur, bestand kein Versicherungsschutz. Die irrtümliche Zahlung erfolgte laut Gericht aufgrund der „Nichtkenntnis der eigenen Versicherungsbedingungen“ durch die Versicherung.

Weiterleitung der Zahlung schützt nicht vor Rückforderung

Der Versicherungsnehmer argumentierte, er habe das Geld bereits an die Fahrzeughalterin und Eigentümerin weitergeleitet. Das Gericht sah darin jedoch keine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Der Versicherungsnehmer war verpflichtet, das Fahrzeug im unbeschädigten Zustand zurückzugeben. Die Zahlung diente der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und befreite ihn von seiner Schuld gegenüber der Eigentümerin. „Der Bereicherungsgrund besteht allerdings fort“, stellte das Gericht fest.

Zeitnahe Rückforderung der Versicherung

Die Versicherung forderte die Zahlung bereits im Juli/August 2014 zurück, nachdem sie den Betrag im Januar 2014 geleistet hatte. Eine erneute Zahlungsaufforderung folgte im September 2016. Das Gericht sah darin keine Verwirkung des Anspruchs, da die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen war. Neben der Rückzahlung muss der Versicherungsnehmer auch Zinsen seit dem 11. August 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro zahlen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass ausgebaute Fahrzeugteile nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen vom Versicherungsschutz einer Kfz-Kaskoversicherung erfasst sind. Wurde eine Versicherungsleistung zu Unrecht erbracht, muss diese zurückgezahlt werden – auch wenn das Geld bereits an Dritte weitergegeben wurde. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Versicherungsschutz für ausgebaute Teile nicht automatisch besteht und die Versicherungsbedingungen genau beachtet werden müssen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Versicherungsnehmer müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie Fahrzeugteile ausbauen und separat lagern. Nur wenn der Ausbau aufgrund einer Reparatur erfolgt, besteht in der Regel Versicherungsschutz – nicht aber bei anderen Gründen wie einem Umzug. Prüfen Sie vor dem Ausbau von Fahrzeugteilen unbedingt Ihre Versicherungsbedingungen. Bekommen Sie irrtümlich eine Versicherungsleistung ausgezahlt, müssen Sie diese zurückzahlen – auch wenn Sie das Geld bereits weitergegeben haben. Im Zweifelsfall sollten Sie vor dem Ausbau von Teilen Rücksprache mit Ihrer Versicherung halten.


Unsicherheiten beim Versicherungsschutz?

Das Urteil zeigt, wie schnell es zu Missverständnissen über den Umfang des Versicherungsschutzes kommen kann. Gerade bei Sonderfällen wie dem Ausbau von Fahrzeugteilen ist die Sachlage oft komplex. Um Ihre Rechte zu wahren und teure Fehlentscheidungen zu vermeiden, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung essentiell. Wir helfen Ihnen, Ihre Versicherungsbedingungen zu verstehen und im Schadensfall optimal abgesichert zu sein. Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihr Kfz-Versicherungsrecht.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fahrzeugteile sind durch die Kaskoversicherung geschützt?

Die Kaskoversicherung bietet Schutz für verschiedene Fahrzeugteile, abhängig von deren Art und Einbauzustand. Sie unterscheidet sich von der Haftpflichtversicherung, die nur Schäden an Dritten abdeckt, indem sie auch Schäden am eigenen Fahrzeug versichert. Es gibt zwei Haupttypen der Kaskoversicherung: Teilkasko und Vollkasko.

Teilkasko

  • Fest eingebaute Teile: Dazu gehören Teile, die fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, wie eingebaute Navigationsgeräte, Lautsprecher oder die Anhängerkupplung. Diese Teile sind standardmäßig versichert, wenn sie straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind.
  • Nachträglich eingebaute Teile: Diese können unter Umständen ebenfalls versichert sein, jedoch hängt dies oft von der individuellen Versicherungspolice ab. Typische Beispiele sind Hi-Fi-Anlagen oder spezielle Radaufbauten. Für solche Teile gibt es häufig eine Deckungssumme für „Sonderzubehör“.
  • Lose Teile im Fahrzeug: Gegenstände wie mobile Navigationsgeräte oder persönliche Gegenstände im Auto sind in der Regel nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckt. Hier könnte jedoch eine Hausratversicherung greifen.

Vollkasko

Die Vollkaskoversicherung umfasst alle Leistungen der Teilkasko und bietet zusätzlichen Schutz für:

  • Selbstverschuldete Unfallschäden: Schäden, die durch eigenes Verschulden entstehen.
  • Vandalismusschäden: Schäden durch mutwillige Zerstörung durch Dritte.

Rechtliche Grundlagen

Die Kaskoversicherung ist in Deutschland eine freiwillige Versicherung und unterliegt den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Diese regeln die genauen Bedingungen und den Umfang des Versicherungsschutzes.

Wenn Sie überlegen, welche Fahrzeugteile durch Ihre Kaskoversicherung abgedeckt sind, sollten Sie Ihre individuelle Versicherungspolice genau prüfen und bei Bedarf zusätzliche Vereinbarungen für Sonderzubehör treffen. Dies hilft Ihnen, potenzielle Deckungslücken zu erkennen und sicherzustellen, dass alle wichtigen Teile Ihres Fahrzeugs ausreichend geschützt sind.


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Unter welchen Bedingungen kann eine Versicherung bereits gezahlte Leistungen zurückfordern?

Versicherungen können unter bestimmten Umständen bereits gezahlte Leistungen zurückfordern. Dies betrifft Sie als Versicherungsnehmer direkt und kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

Obliegenheitsverletzungen

Eine häufige Grundlage für Rückforderungen sind Obliegenheitsverletzungen. Wenn Sie als Versicherungsnehmer Ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen, kann die Versicherung leistungsfrei werden und bereits gezahlte Beträge zurückfordern. Beispiele für solche Verletzungen sind:

  • Falsche Angaben bei Vertragsabschluss
  • Nichtmeldung von Gefahrerhöhungen
  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Stellen Sie sich vor, Sie verschweigen bei Abschluss einer Kfz-Versicherung eine Leistungssteigerung Ihres Fahrzeugs. Kommt es später zu einem Unfall, kann die Versicherung die Leistung verweigern oder zurückfordern.

Rücktritt vom Vertrag

Die Versicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und gezahlte Leistungen zurückfordern. Dies ist möglich bei:

  • Arglistiger Täuschung
  • Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Wenn Sie beispielsweise bei einer Lebensversicherung wissentlich falsche Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand machen, kann die Versicherung den Vertrag anfechten und Leistungen zurückfordern.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

In seltenen Fällen kann eine Rückforderung auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgen. Dies tritt ein, wenn sich die Umstände, die Grundlage für den Vertragsschluss waren, nachträglich gravierend ändern.

Grenzen der Rückforderung

Es gibt jedoch auch Grenzen für Rückforderungen:

  • Vertrauensschutz: Hat die Versicherung den Eindruck erweckt, die Leistung sei endgültig, kann eine spätere Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoßen.
  • Zeitliche Begrenzung: Rückforderungen sind oft an Fristen gebunden, etwa bei der Neubemessung von Invaliditätsleistungen.
  • Entreicherung: Wenn Sie als Versicherungsnehmer die erhaltene Leistung gutgläubig verbraucht haben, können Sie sich unter Umständen auf Entreicherung berufen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für Rückforderungen finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Besonders relevant sind:

  • § 19 VVG: Anzeigepflicht
  • § 28 VVG: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
  • § 812 BGB: Herausgabeanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung

Beachten Sie, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist. Die genauen Umstände, Ihre Versicherungsbedingungen und die aktuelle Rechtsprechung spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung von Rückforderungsansprüchen.


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Welche Fristen gelten für Rückforderungen der Versicherung?

Bei Rückforderungen der Versicherung gilt grundsätzlich eine reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Versicherung von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Unterschiedliche Fristen bei Obliegenheitsverletzungen

Bei vorvertraglichen Obliegenheitsverletzungen muss die Versicherung ihre Regressforderung innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Verletzung geltend machen. Für nachvertragliche Obliegenheitsverletzungen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Begrenzung der Regresshöhe

Die Höhe der Regressforderung ist gesetzlich begrenzt. Bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Schadensereignis darf die Forderung maximal 5.000 Euro betragen. Wenn die Pflichtverletzung erst nach dem Versicherungsfall geschah, liegt die Grenze bei 2.500 Euro.

Besonderheiten bei Invaliditätsleistungen

Wenn Sie Invaliditätsleistungen von der Versicherung erhalten haben, kann die Versicherung sich eine erneute Prüfung innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall vorbehalten. Eine Rückforderung kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn die Versicherung zuvor den Eindruck erweckt hat, die Leistungshöhe endgültig festzulegen.

Die Verjährungsfrist beginnt stets mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung fällig geworden ist – nicht mit dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wenn Sie beispielsweise im März 2024 einen Unfall haben und die Versicherung im Juni 2024 leistet, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2024.


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Was bedeutet Entreicherung im Versicherungsrecht?

Entreicherung liegt vor, wenn ein erlangter Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers vorhanden ist und auch kein anderer auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr existiert.

Voraussetzungen der Entreicherung

Der Wegfall der Bereicherung tritt ein, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen ist oder verschenkt wurde. Wenn Sie beispielsweise eine irrtümliche Überweisung für Luxusaufwendungen wie einen nicht geplanten Urlaub verwendet haben, kann eine Entreicherung vorliegen.

Grenzen des Entreicherungseinwands

Der Entreicherungseinwand ist ausgeschlossen, wenn Sie:

  • Eine Klage oder einen Mahnbescheid wegen der Bereicherung erhalten haben
  • Von der Rückgabepflicht wussten oder sich der Einsicht bewusst verschlossen haben
  • Das Geld für normale Anschaffungen oder zur Tilgung von Schulden verwendet haben

Besonderheiten im Versicherungsrecht

Im Versicherungskontext ist der Entreicherungseinwand besonders relevant bei Rückforderungen von Versicherungsleistungen. Die Entreicherung führt nicht zum Wegfall des Rückforderungsanspruchs, wenn die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach § 819 Absatz 1 BGB vorliegen. Dies ist der Fall, wenn Sie als Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Erhalt der Leistung kannten.

Die bloße Kenntnis von Tatsachen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes beruht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, dass Sie als durchschnittlich erfahrener Laie objektiv hätten erkennen müssen, dass kein Recht zum Behalten der Leistung bestand.


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Welche zusätzlichen Kosten können bei einer Rückforderung entstehen?

Bei einer Rückforderung durch die Kfz-Kaskoversicherung können neben dem eigentlichen Rückzahlungsbetrag weitere Kosten auf Sie zukommen:

Verzugszinsen

Wenn Sie die Rückzahlung nicht rechtzeitig leisten, können Verzugszinsen anfallen. Diese betragen in der Regel 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Der Zinslauf beginnt meist mit dem Zugang der Rückforderung.

Rechtsverfolgungskosten

Sollten Sie der Rückforderung nicht nachkommen, kann die Versicherung rechtliche Schritte einleiten. In diesem Fall müssen Sie möglicherweise die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverfolgung tragen. Dazu gehören:

  • Anwaltskosten der Versicherung für die Geltendmachung der Forderung
  • Gerichtskosten, falls es zu einem Prozess kommt
  • Ihre eigenen Anwaltskosten, wenn Sie sich rechtlich vertreten lassen

Mahngebühren

Viele Versicherungen erheben Mahngebühren, wenn Sie auf die erste Zahlungsaufforderung nicht reagieren. Diese können je nach Versicherung variieren.

Vollstreckungskosten

Kommt es zu einem Gerichtsurteil gegen Sie, können zusätzlich Kosten für die Zwangsvollstreckung entstehen, etwa für einen Gerichtsvollzieher.

Beachten Sie, dass diese Kosten den ursprünglichen Rückforderungsbetrag erheblich erhöhen können. Wenn Sie eine Rückforderung erhalten, ist es daher ratsam, zeitnah zu reagieren und gegebenenfalls eine Ratenzahlung oder einen Vergleich mit der Versicherung anzustreben, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


 

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Herausgabeanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung):
    Wer durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine Versicherungsleistung erhalten, obwohl kein Versicherungsschutz für ausgebaute Fahrzeugteile bestand. Der Anspruch ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Zahlung ohne vertragliche Grundlage vorgenommen hat, was sie rückforderungsfähig macht.
  • § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherung):
    Der Bereicherungsschuldner kann sich auf Entreicherung berufen, wenn der erlangte Gegenstand nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Im Fall konnte der Beklagte nicht nachweisen, dass er durch die Weiterleitung der erhaltenen Summe an den Dritten vollständig entreichert ist. Seine Verpflichtung zur Rückzahlung bleibt daher bestehen.
  • § 195 BGB i.V.m. § 199 BGB (Regelverjährung):
    Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Da die Rückforderung erstmals 2014 geltend gemacht wurde und die Verjährung frühestens am 01.01.2018 eingetreten wäre, war der Anspruch der Klägerin noch nicht verjährt.
  • AGB der Kraftfahrtversicherung, Punkt A.2.1.2:
    Die Versicherungsbedingungen schließen den Schutz für ausgebaute Fahrzeugteile aus, es sei denn, diese wurden im Rahmen einer Reparatur entnommen oder es liegt ein bestimmter Lagerungsschutz vor. Da die Sitze lediglich aus Transportgründen ausgelagert wurden und nicht reparaturbedingt, bestand kein Versicherungsschutz. Dies begründet die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung.
  • § 286 Abs. 1 BGB (Verzug des Schuldners):
    Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er trotz Mahnung eine fällige Leistung nicht erbringt. Der Beklagte wurde mehrfach zur Rückzahlung aufgefordert, zuletzt durch anwaltliche Mahnung im September 2016. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er Verzugszinsen sowie die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das vorliegende Urteil


LG Stendal – Az.: 23 O 341/16 – Urteil vom 16.08.2017


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