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Kfz-Kaskoversicherung – durch Brand zerstörten Wohnwagen

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 51/17 – Urteil vom 09.05.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.9.2017 – Az. 14 O 184/16 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.900 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt eine Teilkaskoentschädigung für einen seit dem 21.1.2015 bei der Beklagten versicherten und am 6.4.2015 abgebrannten Wohnwagen. Der Brand ereignete sich nachts auf einem Wiesengrundstück eines Herrn W. R.. Dort war ein weiterer Wohnwagen einer am Rechtsstreit nicht beteiligten Eigentümerin abgestellt, der ebenfalls ausbrannte. Nach den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen war von Brandstiftung auszugehen (polizeilicher Vermerk vom 24.4.2015, Bl. 30 d.A.). Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.

Im Versicherungsschein (Nr. …, Bl. 5 d.A.) war als Fahrzeughalter der Kläger bezeichnet. Nach den dort eingetragenen „Fahrzeug-Daten“ handelte es sich bei dem versicherten Gegenstand um einen Wohnwagenanhänger des Herstellers Fendt mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … und dem amtlichen Kennzeichen … mit Erstzulassung am 23.5.2007.

Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung zu Grunde (im Folgenden: AKB, Anlagenband Beklagte). Diese enthalten für die Kaskoversicherung folgende Klauseln:

„A.2.1 Was ist versichert?

A.2.1.1 Ihr Fahrzeug

Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko). […]

[…]

A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert?

Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

A.2.2.1 Brand und Explosion

Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag […]“

Nach Nr. A.2.6.1 AKB hat der Versicherer im Fall der Zerstörung des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

Der Kläger verwies den in der Brandsache ermittelnden Polizeibeamten an den Zeugen Sch., der sich um die Angelegenheit kümmern werde. Der Zeuge ist der Schwager des Klägers. Er ist wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl, schweren Bandendiebstahls, Hehlerei und unerlaubten Waffenbesitzes vorbestraft (Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.5.2007, 8 A – 5/07, Staatsanwaltschaft Saarbrücken 5 Js 130/06: viereinhalbjährige Freiheitsstrafe).

Kfz-Kaskoversicherung – durch Brand zerstörten Wohnwagen
(Symbolfoto: Von Pack-Shot/Shutterstock.com)

Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Kaskoentschädigung. Diese forderte ihn mit Schreiben vom 20.4.2015 auf, ihr die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs mitzuteilen und Unterlagen zum Fahrzeug und zum Nachweis der Kaufpreiszahlung zu übersenden. Der Kläger füllte einen Fragebogen aus und übersandte die Kopie einer Kaufvertragsurkunde. Darin sind als Verkäufername „R. M.“ eingetragen, als Kaufpreis 13.200 €, als Ort und Datum „Homburg, 03.10.2014“.

Die K. Sachverständigen-GmbH ermittelte in ihrem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Kaskogutachten vom 14.4.2015 auf der Grundlage der technischen Daten des Fahrzeugscheins einen nach DAT-System geschätzten Wiederbeschaffungswert für den Wohnwagen von 13.050 €. Von diesem selbst war infolge des Brandes praktisch nichts übrig geblieben (Lichtbilder Bl. 23 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 29.12.2015 bestritt die Beklagte den vom Kläger behaupteten Versicherungsfall und lehnte die Erbringung versicherungsvertraglicher Leistungen ab.

Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, er sei „ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil 2 und Teil 1 vom 21.1.2015“ Eigentümer des Wohnwagens gewesen. Der Kläger war der erste in der Bundesrepublik Deutschland erfasste Halter (Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 24.4.2015, Bl. 82 d.A). Zu den Umständen des Fahrzeugerwerbs und dem Zweck, dem es dienen sollte, hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits wechselnde und widersprüchliche Angaben gemacht (Sitzungsniederschriften über die persönliche Anhörung am 9.2.2017 und am 2.8.2017).

Der Kläger hat in erster Instanz die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihm in Höhe von 13.050 € Versicherungsschutz zu gewähren habe, ferner die Verurteilung zur Zahlung von 12.900 €.

Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Sie hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger schon im Rahmen der vorgerichtlichen Kommunikation Fragen teilweise gar nicht, teilweise nur unzureichend beantwortet und auch keine aussagekräftigen Nachweise vorgelegt habe. Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf ein Bruttojahreseinkommen des Klägers von nur ca. 23.000 € sowie den Umstand, dass dieser nicht einmal einen als Zugfahrzeug in Betracht kommenden PKW besaß, hat die Beklagte schon den angeblichen Kauf des Wohnwagens für 13.200 € bestritten.

Das Landgericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 62 UJs 430/15 beigezogen, ebenso das Strafurteil des Landgerichts Saarbrücken betreffend den Zeugen Sch. (8 A – 5/07). Es hat den Kläger persönlich angehört und den Zeugen Sch. vernommen (Sitzungsniederschriften vom 9.2.2017 und vom 2.8.2017).

Mit dem am 7.9.2017 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Landgericht den Feststellungsantrag abgewiesen und die Beklagte auf den Leistungsantrag verurteilt, an den Kläger 12.900 € zu zahlen. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kläger selbst den Brand gelegt habe. Zwar bestünden schwerwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben sowohl des Klägers als auch des wegen Vermögensdelikten erheblich vorbestraften Zeugen Sch., die einander in beinahe allen Punkten widersprochen hätten. Das lasse sich aber damit begründen, dass der Wohnwagen gestohlen oder gehehlt worden sei. Der Schluss auf eine Eigenbrandstiftung sei allein auf dieser Grundlage indessen nicht zulässig.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt.

Nach ihrer Ansicht ist nur bewiesen, dass ein Wohnwagen abgebrannt ist, nicht aber, dass es sich dabei um den angeblich vom Kläger gekauften Wohnwagen mit dem auf der Basis seiner eigenen Angaben im Gutachten der K. Sachverständigen GmbH angenommenen Wert gehandelt habe. Die Beklagte meint, der Kläger müsse beweisen, dass ihm ein Fahrzeug mit der genannten Fahrzeugidentifikationsnummer zu den behaupteten Konditionen tatsächlich verkauft und übergeben worden sei und dass eben dieses durch den Brand zerstört wurde. Mit Blick auf die Annahme des Landgerichts, der Wohnwagen sei wohl gestohlen oder gehehlt worden, macht die Beklagte darauf aufmerksam, dass unter dieser Prämisse kein versichertes Sachinteresse vorgelegen hätte.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.9.2017 – Az. 14 O 184/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die landgerichtliche Entscheidung für richtig.

Was sein Eigentum am Wohnwagen anbelangt, beruft er sich auf die zur Akte gereichte Zulassungsbescheinigung vom 21.1.2015. Zu den vom Landgericht konstatierten Widersprüchen in seiner eigenen Schilderung sowie in den Angaben des Zeugen Sch. hebt er hervor, dass auch der unredliche Versicherungsnehmer einmal Opfer einer Brandstiftung werden könne. Zugleich wertet er die Feststellungen zu einem kriminellen Hintergrund des Fahrzeugerwerbs als spekulativ.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 9.2.2017 und vom 2.8.2017 und des Senats vom 25.4.2018 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 7.9.2017.

II.

Die Berufung ist begründet.

1.

Das Landgericht hat dem Kläger Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall zu Unrecht zugesprochen.

Allerdings hegt der Senat ebenso wie das Landgericht massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben sowohl des Klägers als auch des Zeugen Sch..

Das Landgericht hat insoweit zutreffend hervorgehoben, dass die Angaben des Klägers und des Zeugen über die Anschaffung des Wohnwagens und den angeblich geplanten Urlaub einander in nahezu sämtlichen Punkten sowohl des Kern- als auch des Randgeschehens widersprochen hätten und auch in sich inkonsistent gewesen seien, ohne dass der Kläger oder der Zeuge dies hätten erklären können. Ebenso hat das Landgericht im Ausgangspunkt richtig beurteilt, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, welche gemäß § 81 VVG eine Leistungsfreiheit der Beklagten begründet hätte, prinzipiell in deren Darlegungs- und Beweislast liegt.

Der Senat meint aber, dass die gravierenden Defizite in der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens und die fehlende Beweiskraft der Zeugenaussagen sich nicht erst auf der Ebene des Risikoausschlusses nach § 81 VVG auswirken. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund schon das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht festgestellt werden.

a.

Ein versicherungsvertraglicher Leistungsanspruch des Klägers käme dem Grunde nach nur dann in Betracht, wenn der bei dem Brandereignis vom 6.4.2015 zerstörte Wohnwagen überhaupt im Eigentum des Klägers gestanden hätte und als solches unter den Schutz des streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrags gefallen wäre. Das ist eine Frage der primären Risikobeschreibung, die nach allgemeinen Grundsätzen in der Beweislast des klagenden Versicherungsnehmers steht.

(1)

Die Fahrzeugversicherung deckt als reine Schadensversicherung regelmäßig das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1988 – IVa ZR 241/87 – VersR 1988, 949; OLG Karlsruhe, VersR 1982, 485; Armbruster in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 88 Rdn. 2). Dementsprechend ist in Nr. A.2.1.1 der dem hiesigen Vertrag zu Grunde liegenden AKB „Ihr Fahrzeug“ als versicherter Gegenstand bezeichnet. Soweit Versicherungsnehmer und Eigentümer auseinanderfallen können, wenn Ersterer den Vertrag für fremde Rechnung abgeschlossen hat (§ 43 VVG) – wie etwa in dem in Nr. A.2.4 AKB erwähnten Fall eines Fahrzeugleasings (vgl. BGH, Urt. v. Urt. v. 8.10.2014 – IV ZR 16/13 – VersR 2014, 1367) -, behauptet der Kläger solches im Streitfall selbst nicht, sondern nimmt für sich die Position des ausschließlich sein eigenes Interesse versichernden Eigentümers in Anspruch.

Der Kläger hätte demnach schlüssig vortragen und beweisen müssen, dass er Eigentum am zerstörten Wohnwagen innehatte (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1982, 485; zur den Versicherungsnehmer treffenden Beweislast für die positiven Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs allgemein Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 1 Rdn. 192, und Einleitung, Rdn. 352 f.).

(2)

Er ist beweisfällig geblieben.

Die Beklagte hatte ihn schon im Rahmen ihrer zur Feststellung des Versicherungsfalles und des etwaigen Umfanges der Leistung notwendigen Erhebungen (§ 14 VVG) berechtigter Weise aufgefordert, nähere Angaben zum Erwerb des Fahrzeugs zu machen und hierzu Unterlagen vorzulegen. Der Kläger beschränkte sich auf die Einreichung der Kopie einer Vertragsurkunde.

Auch im Prozess hat die Beklagte unter Hinweis auf das Missverhältnis zwischen dem Einkommen des Klägers und dem angeblich gezahlten Kaufpreis sowie den Umstand, dass er kein geeignetes Zugfahrzeug besaß, von Beginn an bestritten, dass es das behauptete Erwerbsgeschäft tatsächlich gegeben habe. Gleichwohl hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt schlüssig vorgetragen bzw. belegt, dass und wie er den Wohnwagen vom berechtigten Voreigentümer gekauft, sich mit ihm über den Eigentumsübergang geeinigt und die tatsächliche Sachherrschaft erlangt habe (§ 929 Satz 1 BGB). Sowohl was die Umstände des angeblichen Kaufvertrags anbelangt als auch im Zusammenhang mit dessen sachenrechtlichem Vollzug ist das gesamte Vorbringen des Klägers schon für sich genommen vage, inkonsistent, widersprüchlich und damit unschlüssig. Die Angaben des nach seinem Vortrag in das Geschehen maßgeblich involvierten Zeugen Sch. stifteten zusätzliche Verwirrung.

(a)

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 2.8.2017 angegeben, der Kaufvertrag sei in Landau geschlossen worden, wo der Wohnwagen auch gestanden habe. Warum in der Kaufvertragsurkunde eine französische Adresse des Verkäufers stehe, wisse er nicht. Jedenfalls sei der Vertrag beim Verkäufer zu Hause unterschrieben worden. Ob das in Frankreich gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Das alles müsse man den Zeugen Sch. fragen. Auf weitere Nachfrage hat der Kläger dann erklärt, der Zeuge habe ihm den Kaufvertrag gebracht und er habe ihn unterschrieben. Das sei beim Zeugen Sch. gewesen. Ihm habe er auch das Geld für den Kaufpreis mitgegeben. Der Zeuge Sch. hat die Angaben des Klägers explizit als unzutreffend bezeichnet. Der Wohnwagen habe sich nicht in Landau, sondern in Frankreich befunden. Dort habe der Kläger persönlich auch den Kaufvertrag unterschrieben, und zwar im Auto. Er selbst sei sich „1000“-prozentig sicher (Seite 8 der Sitzungsniederschrift vom 2.8.2017, Bl. 156 d.A.). Betrachtet man die Eintragungen in der Kopie der Urkunde des angeblichen Vertrags, wäre der Vertrag weder in Landau noch in Frankreich unterzeichnet worden, sondern in Homburg.

(b)

In ähnlicher Weise unklar und widersprüchlich waren die für die Frage der Übergabe im Sinne des § 929 Abs. 1 BGB relevanten Erklärungen des Klägers und des Zeugen Sch. zur Übernahme (von wem?) und zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Wohnwagen.

Einer vorgerichtlichen Rückfrage der Beklagten an den Kläger (Schreiben vom 20.4.2015) lässt sich entnehmen, dass dieser sich auf die unbestimmte Erklärung beschränkt hatte, der Wohnwagen sei „ca. im Februar“ auf dem Stellplatz abgestellt worden. In seiner persönlichen Anhörung am 2.8.2017 führte er aus, er selbst sei nicht dabei gewesen, als der Zeuge Sch. den Wohnwagen auf das Wiesengrundstück verbracht habe. Demgegenüber bekundete der Zeuge Sch., er wisse noch ganz genau, dass er das gemeinsam mit dem Kläger getan habe.

(c)

Hinzu kommen die Ungereimtheiten bei der Darstellung des angeblichen Anschaffungsmotivs. Diese sind zwar nicht unmittelbar für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Eigentumserwerbs relevant, wohl aber für die Bewertung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens insgesamt.

In seiner ersten persönlichen Anhörung am 9.2.2017 hatte der Kläger behauptet, er habe acht Jahre lang auf den Wohnwagen gespart, um mit seiner Schwester und seinem Schwager nach Frankreich in Urlaub zu fahren. In der zweiten Anhörung am 2.8.2017 hat er dann angegeben, er habe den Wohnwagen für einen im Jahr 2017 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder geplanten Urlaub angeschafft.

Es ist zudem schwer nachvollziehbar, warum der Kläger, ohne einen PKW zu besitzen, bereit gewesen sein sollte, jahrelang (auch) im Interesse anderer Familienmitglieder auf einen Wohnwagen zu sparen und dafür einen Kaufpreis zu zahlen, der die Hälfte seines Jahreseinkommens überstieg.

(d)

In Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten in den verschiedenen Versionen zu Hintergrund, Ablauf und Zweck des Erwerbs ist der Senat nicht davon überzeugt, dass dem Kläger der Wohnwagen auf regulärem Wege von einem berechtigten Voreigentümer übereignet und übergeben wurde.

Die für den (früheren) Besitzer streitende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1, Abs. 2 BGB kommt dem Kläger nicht zugute. Diese gilt prinzipiell zwar auch für den Nachweis des Eigentums – und damit des versicherten Interesses – gegenüber einem Kaskoversicherer (OLG Karlsruhe, VersR 1982, 485; Gursky in: Staudinger, BGB, 2012, § 1006 Rdn. 29, 30). Sie kommt hier aber deshalb nicht zum Tragen, weil wegen der massiven Zweifel daran, ob, wo und in welcher Weise der Kläger überhaupt jemals die tatsächliche Sachherrschaft über den Wohnwagen auszuüben vermochte, schon die Vermutungsgrundlage des Besitzes nicht mit einer dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO genügenden Gewissheit festgestellt werden kann.

Was die die im landgerichtlichen Urteil nahegelegte und in der Berufung aufgegriffene Prämisse anbelangt, dass es sich bei dem Wohnwagen wohl um Diebesgut oder Hehlerware gehandelt habe, an welcher der Kläger Eigentum selbst bei Gutgläubigkeit nicht hätte erwerben können (§ 935 BGB), stellt der Kläger jene Annahme in seiner Berufungserwiderung nicht einmal mit Substanz infrage. Vielmehr wird dort vorgetragen, allein „die falschen Angaben oder sich widersprechenden Angaben des Klägers und des Zeugen Sch.“ hätten nach Ansicht des Erstgerichts nicht dazu geführt, von seinem Verschulden an der Brandlegung auszugehen, und, wie das Erstgericht zutreffend ausführe, könne auch der unredliche Versicherungsnehmer einmal Opfer einer Brandstiftung werden (Seite 3 der Berufungserwiderung).

b.

Unabhängig davon scheitert die Leistungspflicht der Beklagten auch aus einem weiteren Grund:

Selbst wenn man unterstellen wollte, der Kläger hätte tatsächlich im Oktober 2014 einen Wohnwagen von einer Person namens R. M. erworben und ihn mit dem streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrag wirksam versichert, so stünde nicht fest, dass es sich bei den Überresten des am 6.4.2015 niedergebrannten Fahrzeugs um jenen Wohnwagen handelte.

Für die Beurteilung der hierauf bezogenen Beweislast können die für den Versicherungsfall der Entwendung geltenden Grundsätze herangezogen werden, weil es auch dort darauf ankommt, ob ein zu entschädigendes Gut sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses an einem bestimmten Ort befand und davon betroffen wurde. Anerkanntermaßen muss der Versicherungsnehmer in den Entwendungsfällen – ungeachtet gewisser anderweitiger Beweiserleichterungen – jedenfalls voll beweisen, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl an der angegebenen Stelle vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (KG, Beschl. v. 7.1.2014 – 6 U 142/13 – juris).

Überträgt man das auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall, so hätte, wie von der Beklagten in der Berufung zutreffend angenommen, der Kläger den Nachweis zu erbringen, dass das im Versicherungsvertrag bezeichnete Fahrzeug vor dem Brandereignis auf dem Wiesengrundstück stand und dass es sich bei einem der beiden Wracks um die Rückstände eben jenes Fahrzeug handelte. Auch das ist ihm nicht gelungen. Der Kläger selbst konnte hierzu aus eigener Wahrnehmung gar nichts sagen. Er hat erklärt, weder wisse er genau, wann der Wohnwagen abgestellt worden sei, noch sei er selbst dabei gewesen. Überdies gibt es auch in diesem Punkt nicht miteinander vereinbare Versionen des Klägers einerseits und des von ihm benannten Zeugen Sch. andererseits. Dieser hat ausgesagt, er habe den Wohnwagen gemeinsam mit dem Kläger zum Abstellplatz gebracht.

Berücksichtigt man, dass der Zeuge die Situation auf dem Grundstück dahin beschrieben hat, dass auf der „ihm gut bekannten“ Wiese immer mehrere Wohnwägen stünden, auch die „von der Familie und auch von Bekannten“ (Seite 9 der Sitzungsniederschrift vom 2.8.2017), und nimmt man hinzu, dass von dem Wohnwagen nach dem Brand praktisch nichts mehr übrig und keinerlei identifizierende Merkmale erkennbar waren, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Senat sich eine Überzeugung dazu bilden sollte, dass gerade ein Wohnwagenanhänger des Herstellers Fendt mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zerstört worden sein sollte.

Anderes gälte nicht einmal dann, wenn man dem Kläger die grundsätzliche Vermutung der Redlichkeit des Versicherungsnehmers zugute halten wollte (vgl. dazu – betreffend den Fall einer behaupteten Entwendung – OLG Hamm, VersR 2017, 1332). Da er nach seinem Sachvortrag am Abstellen des Wohnwagens gar nicht selbst beteiligt gewesen sein will, sind seine eigenen Angaben, selbst wenn er insoweit subjektiv die Wahrheit gesagt haben sollte, von vornherein nicht geeignet, die Annahme zu tragen, das Fahrzeug habe sich zum Schadenszeitpunkt am Schadensort befunden.

c.

Die dargestellten Unsicherheiten führen zugleich dazu, dass es an tragfähigen Anhaltspunkten fehlt, die eine Bemessung der Entschädigung in Höhe eines Wiederbeschaffungswerts von 13.050 € zulassen würden. Die Beweislast trägt auch insoweit der Kläger als Versicherungsnehmer (vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1510; zur Beweislast für die Anspruchshöhe allgemein Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, Einleitung, Rdn. 353).

Auch unter diesem Gesichtspunkt scheitert die Klage, weil der Kläger seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht schlüssig darzulegen vermochte (vgl. Senat, Urt. v. 20.1.2016 – 5 U 10/15 [kein Anspruch auf Kaskoentschädigung mangels Nachweises eines von einem unstreitigen Vorschaden abgrenzbaren Schadens]; OLG Hamburg, Urt. v. 18.4.2017 – 14 U 74/16 – BeckRS 2017, 119501).

(1)

Gemäß Nr. A.2.6.1 AKB ist die Beklagte bei Zerstörung der versicherten Sache zum Ersatz des Wiederbeschaffungswerts verpflichtet

Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bezahlen muss, um sich einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Das ist bei versicherten gebrauchten Sachen eine Sache von gleicher Art, Güte und Funktion in vergleichbarem Zustand (Armbruster in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 88 Rdn. 3). Der vom Versicherungsnehmer in der Vergangenheit für die zerstörte Sache aufgewandte Betrag ist insoweit zwar nicht maßgeblich, er kann aber im Prozess als Indiz für den Wiederbeschaffungspreis gewürdigt werden (Armbruster in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 88 Rdn. 16).

(2)

Im Streitfall war das einzige Kriterium, anhand dessen der Kläger seinen Anspruch beziffert hat, der sachverständig angegebene Wiederbeschaffungswert. Dieser wiederum orientierte sich an den Daten der Fahrzeugpapiere (Alter und Modell). In welchem konkreten Zustand der Wohnwagen sich befunden haben soll, ist unbekannt. Es wäre aber Sache des Klägers, den konkreten Zustand des als zerstört behaupteten Gegenstands, dessen Wiederbeschaffungswert er von der Beklagten ersetzt haben will, unter Berücksichtigung allgemein wertbildender Merkmale näher zu konkretisieren (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 18.4.2017 – 14 U 74/16 – BeckRS 2017, 119501). Auch der vom Kläger behauptete Anschaffungspreis kann nicht als Indiz herangezogen werden, weil aufgrund der oben aufgezählten Unstimmigkeiten nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger ihn gezahlt hat.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 12.900 €.

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