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Kfz-Kaskoversicherung – Deckungsklage – Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 264/12 – Urteil vom 10.07.2014

Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 21.02.2013 zu 9 O 264/12 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt nicht für die durch die Säumnis der Beklagten in dem Termin am 21.02.2013 entstandenen Kosten. Diese fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Kaskoversicherungsvertrag auf Zahlung in Anspruch.

Kfz-Kaskoversicherung - Deckungsklage - Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers
Symbolfoto: Von khunkorn /Shutterstock.com

Der Kläger war am 22.01.2011 Eigentümer und Halter eines PKW des Herstellers Daimler Chrysler mit der Typbezeichnung 209 und der Verkaufsbezeichnung CLK 320 mit dem amtlichen Kennzeichen … Für eben diesen PKW bestand am 22.01.2011 bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung nebst Kaskoversicherung. Der Zeuge B. B., der am 22.01.2011 Leasingnehmer eines Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen … und als solcher berechtigt war, Ansprüche wegen Beschädigungen des Fahrzeuges in eigenem Namen geltend zu machen, nahm vor dem Amtsgericht Wiesbaden zu 93 C 1586/11 (31) den hiesigen Kläger als Fahrer und Halter und die hiesige Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 22.01.2011 in der F. Straße in W. auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht Wiesbaden gab der Klage des Zeugen B. B. gegen die hiesigen Parteien nach Beweiserhebung mit Urteil vom 06.06.2012 weit überwiegend statt. Als der Kläger mit Rücksicht auf Vorstehendes bei der Beklagten auch einen Kasko-Versicherungsfall meldete, gab die Beklagte ein Gutachten in Auftrag, welchem zufolge die Kosten der Reparatur des Klägerfahrzeugs sich auf 6.822,56 EUR netto belaufen. Den Schaden an dem Klägerfahrzeug zu regulieren, lehnte die Beklagte bislang ab. Die Selbstbeteiligung innerhalb des streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrages beläuft sich auf 300,00 EUR.

Der Kläger behauptet, er sei am 22.01.2011 um die Mittagszeit mit seinem PKW in der F. Straße in W. von der Straße Im R. kommend in Richtung H.-straße unterwegs gewesen. Nach der Einmündung der Sch. Straße sei ihm ein anderer PKW entgegengekommen. Da der Lenker dieses Fahrzeugs keine Anstalten gemacht habe, aus der Fahrtrichtung des Klägers betrachtet nach links auszuweichen, vielmehr mit unverminderter Geschwindigkeit auf den PKW des Klägers zugefahren sei, habe er, der Kläger, zwecks Meidung einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug seinerseits in Richtung auf die am rechten Straßenrand geparkten Fahrzeuge ausweichen müssen. Dabei habe er mit seinem PKW den am Straßenrand geparkten PKW des Zeugen B. B. gestreift und beschädigt. Nach der Kollision habe er, der Kläger, sein Fahrzeug angehalten und versucht, den Fahrer beziehungsweise Eigentümer des beschädigten PKW zu ermitteln. Hierzu habe er Passanten angesprochen. Als dies erfolglos geblieben sei, habe er an dem beschädigten PKW einen Zettel mit seinen Kontaktdaten hinterlassen und sei weitergefahren, weil er es eilig gehabt habe. Der Zeuge B. B. habe sich sodann etwa eine halbe Stunde später bei ihm, dem Kläger, telefonisch gemeldet. Von einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit oder gar von Unfallflucht könne mit Rücksicht auf Vorstehendes keine Rede sein. Insbesondere sei das Hinzuziehen der Polizei zur Feststellung des Sachverhalts weder geboten noch erforderlich gewesen. Soweit Schäden an dem klägerischen Fahrzeug nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen seien, belaufe sich der Aufwand für Ersatzteile und Arbeitslohn auf insgesamt 495,98 EUR brutto. Im übrigen sei die Beklagte aber zur Regulierung auf Grundlage des von ihr selbst eingeholten Gutachtens verpflichtet.

Die in der Sitzung vom 21.02.2013 trotz ordnungsgemäßer Ladung säumige Beklagte hat das Gericht auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil selben Datums verurteilt, an den Kläger 6.522,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 23.11.2012 zu zahlen. Gegen das ihr am 14.03.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 18.03.2013 Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 hat der Kläger die ursprünglich auf Zahlung von 6.522,56 EUR gerichtete Klage in Höhe von 495,98 EUR zurückgenommen. Die Beklagte hat in der Sitzung vom 08.05.2014 zu Protokoll des Gerichts erklärt, daß sie in die teilweise Klagerücknahme nicht einwillige.

Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 21.02.2013 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 21.02.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, von dem klägerischerseits geschilderten Vorfall sei ihr aus eigener Anschauung nichts bekannt. Diesen müsse sie ebenso in Abrede stellen wie den Umstand, daß es sich vorgeblich um ein unfreiwilliges Schadensereignis gehandelt habe. Die Vielzahl der Indizien lasse auf das Gegenteil schließen, namentlich darauf, daß der Kläger und der Zeuge B. B. einvernehmlich gehandelt hätten. Ohnehin sei sie aber wegen der dem Kläger anzulastenden Aufklärungsobliegenheitverletzung leistungsfrei, denn der Kläger müsse sich vorhalten lassen, Unfallflucht begangen zu haben. Vollumfänglich abzuweisen sei die Klage im übrigen auch deshalb, weil nicht alle der von dem Kläger geltend gemachten Schäden dem von ihm behaupteten Schadensereignis zugeordnet werden könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25.04.2013 verwiesen, in welcher der Kläger informatorisch gehört worden ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. B. und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.04.2013 und auf das Gutachten des Dipl.-Ing. Th. F. vom 24.02.2014 Bezug genommen.

Die von dem Gericht beigezogenen Akten des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Wiesbaden zu 93 C 1586/11 (31) waren Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2013.

Entscheidungsgründe

Auf den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruch hin war das Versäumnisurteil des Gerichts vom 21.02.2013 aufzuheben (§ 343 ZPO) und die Klage abzuweisen, weil dem Kläger gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrag mit Rücksicht auf den klägerischerseits behaupteten Versicherungsfall kein Anspruch auf Zahlung von 6.522,56 EUR zusteht. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 08.05.2014 erklärte teilweise Klagerücknahme ist irrelevant. Mangels Einwilligung der Beklagten ist sie unwirksam (§ 269 ZPO).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens steht zunächst einmal zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, daß keineswegs alle der klageweise geltend gemachten Schäden aus dem klägerischerseits behaupteten Schadensereignis herrühren können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat insoweit nämlich ausgeführt, daß eine Kollision zwischen dem Daimler Chrysler und dem Ford Galaxy entsprechend der Schilderung des Klägers sich zwar grundsätzlich ereignet haben kann. Allerdings könnten nicht alle der an den beiden Fahrzeugen feststellbaren Schäden einem solchen Ereignis zugeordnet werden. Damit bei dem klägerischerseits behaupteten Ereignis an dem Daimler Chrysler neben der Frontschürze auch die Schwellerverkleidung bricht, bedarf es eines Maßes der Annäherung der beiden Fahrzeuge, daß gleichzeitig auch Anstoßspuren des linken Außenspiegels des Ford Galaxy an der A-Säule des Daimler Chrysler zu erwarten gewesen wären. Solche konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige indes ebensowenig feststellen wie Schäden im Bereich der rechten Spiegelkonsole des Daimler Chrysler, die angesichts des vorgeschilderten Maßes der Annäherung ebenfalls zu erwarten gewesen wären. Können aber nicht alle Schäden an dem Fahrzeug des Klägers dem von ihm behaupteten Schadensereignis zugeordnet werden, so ist die Klage allein aus diesem Grund abzuweisen. Als Anspruchsteller hat der Kläger nämlich darzulegen und zu beweisen, daß das von ihm behauptete Schadensereignis überhaupt stattgefunden hat und die klageweise geltend gemachten Schäden aus eben diesem resultierten. Eine solche Feststellung zu treffen, sieht sich das erkennende Gericht mit Rücksicht auf vorstehend Erörtertes indes außerstande: Wenn es eine Annäherung der beiden Fahrzeuge nach Art der klägerischerseits behaupteten am fraglichen Ort und in der fraglichen Weise gegeben haben würde, so hätte entsprechend den Feststellungen und Schlußfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen insbesondere das Schadensbild an dem Klägerfahrzeug ein anderes sein müssen als das von dem Sachverständigen tatsächlich festgestellte. Dies spricht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts sowohl gegen die klägerische Schilderung des Vorfalls als auch dagegen, daß die von dem Kläger geltend gemachten Schäden uneingeschränkt aus dem von ihm behaupteten Ereignis herrührten. Ist aber auch nur ein Teil der geltend gemachten Schäden nicht mit dem behaupteten Schadenshergang zu vereinbaren, so entfällt jegliche Regulierungsverpflichtung der Beklagten. Insbesondere ist für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO in einem solchen Fall wegen wissentlicher Falschangaben kein Raum. Das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 08.05.2014 vermag daran nichts zu ändern. Dieses ist nämlich verspätet und damit unbeachtlich (§ 411 Abs. 4 i. V. m. § 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat den Parteien mit Beschluß vom 04.03.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 24.02.2014 binnen zwei Wochen eingeräumt. Da der Beschluß vom 04.03.2014 den klägerischen Prozeßbevollmächtigten samt Gutachten am 27.03.2014 zugestellt wurde, war die zweiwöchige Stellungnahmefrist aus dem Beschluß vom 04.03.2014 am 08.05.2014 als dem Tag, an welchem der Schriftsatz selben Datums dem Gericht und dem Beklagtenvertreter überreicht wurde, längstens abgelaufen, weshalb di Beklagte in der Sitzung vom 08.05.2014 mit Recht insoweit Verspätung rügte. Hiervon abgesehen entbehrt das Vorbringen in dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.05.2014 jeder Plausibilität. Es ist dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts jenseits aller Wahrscheinlichkeit und Lebenserfahrung angesiedelt, wenn der Kläger entsprechend seinem Vortrag in dem Schriftsatz vom 08.05.2014 unausgesprochenermaßen geltend machen will, erst nach Vorlage des gerichtlich eingeholten Gutachtens darüber Klarheit erlangt zu haben, daß nicht alle der von ihm klageweise geltend gemachten Schäden aus dem von ihm behaupteten Ereignis resultierten. Soweit der Kläger mit eben diesem Vortrag für den Bereich der seitlichen Überdeckung des vorderen Stoßfängers und der Schwellerverkleidung nunmehr das Vorhandensein von Vorschäden an seinem PKW einräumen will, vermag dies den Ausschluß einer Einstandspflicht der Beklagten auch für diejenigen Schäden, in bezug auf welche eine Plausibilität nicht ganz von der Hand zu weisen ist, nicht zu beseitigen. Steht nämlich fest, daß nicht alle der geltend gemachten Schäden dem behaupteten Ereignis zuzuordnen sind, so kann der Kläger als Anspruchsteller nicht wenigstens Ersatz für diejenigen Schäden verlangen, die möglicherweise auf das behauptete Ereignis zurückzuführen sind. Bei gegenteiliger Handhabung würden Manipulationen im Bereich des Schadenumfangs Tür und Tor geöffnet. Allein dies rechtfertigt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts die vollumfängliche Klageabweisung, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch kompatible Schäden nicht durch das behauptete, sondern durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind. Hinzu kommt, daß zahlreiche andere Indizien zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ebenfalls in die Richtung weisen, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis weniger um einen Verkehrsunfall als vielmehr um ein fingiertes beziehungsweise manipuliertes Geschehen handelt. Neben dem Umstand, daß der Kläger ungeachtet der an beiden Fahrzeugen seinem Vortrag zufolge Kollisionsbedingt eingetretenen nicht unerheblichen Schäden darauf verzichtete, die Polizei hinzuzuziehen, obwohl der dem Kläger bis dahin tatsächlich oder vermeintlich unbekannte Zeuge B. B. als Unfallgegner ortsabwesend und der Kläger selbst als Unfallbeteiligter zwecks Meidung einer Strafverfolgung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen der von ihm als Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung zu beobachtenden Aufklärungsobliegenheiten gerade gut daran getan hätte, wenigstens den Versuch zu unternehmen, die Polizei herbeizuzitieren, zumal nach dem Klägervortrag insbesondere auch der Lenker des ihm, dem Kläger, in der F. Straße verkehrswidrig entgegenkommenden Fahrzeugs seinerseits im Verdacht eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort stand, sind hier vor allem die Art der beteiligten Fahrzeuge, das Schadensbild an diesen und die insoweit erfolgte Regulierung zu nennen. Während es sich bei dem klägerischen PKW, einem Daimler Chrysler, um einen solchen der oberen Mittelklasse handelt, ist in bezug auf das andere beteiligte Fahrzeug, einen Ford Galaxy, in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Wiesbaden zu 93 C 1586/11 (31) ein Wiederbeschaffungswert von 6.000,00 EUR festgestellt worden. Derlei Wertgefälle sind aber zur Überzeugung des erkennenden Gerichts für Unfallmanipulationen geradezu typisch, wohingegen ein fingiertes Unfallgeschehen unter Beteiligung entweder zweier Luxuskarossen oder aber zweier sprichwörtlicher Rostlauben der Praxis fremd zu sein scheint. Nichts anderes gilt wegen der geltend gemachten Schäden. Die stoßstreifende Verursachung eben dieser ist zwar Garant für namhafte Kalkulationsbeträge in den Kfz-Schadensgutachten, gleichzeitig aber, da tragende Fahrzeugstrukturen bei stoßstreifenden Beschädigungen regelmäßig nicht tangiert zu werden pflegen, willkommene Grundlage einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, da die Art des Schadensbildes ohne weiteres eine weitaus kostengünstigere Reparatur in Eigenregie unter Vereinnahmung eines namhaften Differenzbetrages ermöglicht. Ebenfalls typisch im Sinne eines manipulierten oder gar inszenierten Geschehens ist der Umstand, daß die stoßstreifenden Beschädigungen aus einem Unfall im Sinne eines Parkschadens resultieren sollen, für den es ungeachtet der mitgeteilten Unfallzeit und des Unfallortes – der Unfall soll sich nach den Angaben des Klägers an einem Samstag um die Mittagszeit im innerstädtischen Bereich von W. ereignet haben – angeblich keine Zeugen gibt. Letzteres ist um so bemerkenswerter als der Kläger bei seinem Bemühen, den Fahrer oder Eigentümer des Ford Galaxy ausfindig beziehungsweise namhaft zu machen, seinem eigenen Bekunden zufolge gerade auch Passanten angesprochen haben will. Daß er keinen einzigen von diesen nach dessen Personalien gefragt haben soll, um wenigstens für die nachkollisionäre Unfallkonstellation im Bedarfsfall einen Zeugen zu haben, stellt eine weitere Ungereimtheit dar, die sich letztlich zu Lasten des Klägers auswirkt. Desgleichen der Umstand, daß der seinem eigenen Bekunden zufolge mit einem modernen Mobilfunktelefon mit Kamerafunktion ausgestattete Kläger, der durch das von ihm behauptete Ausweichmanöver an den beiden hier interessierenden Fahrzeugen einen Schaden in immerhin fünfstelliger Höhe verursacht hatte, vor dem Verlassen der vermeintlichen Unfallstelle von eben dieser, insbesondere der Endstellung der Fahrzeuge und möglichen Spuren auf der Fahrbahn, keine einzige Fotografie gefertigt haben soll. Derlei liegt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts jenseits aller Wahrscheinlichkeit und Lebenserfahrung und nimmt dem klägerischen Vorbringen jede Plausibilität. Daß der Kläger aus Anlaß seiner informatorischen Anhörung im übrigen kundtat, von dem Zeugen B. B. in seinem Ladengeschäft noch am Unfalltag aufgesucht worden zu sein, wo ihm der Kläger den Unfallhergang erläutert und im übrigen eine Pizza mitgegeben haben will, wohingegen der Zeuge B. B. aus Anlaß seiner zeugenschaftlichen Vernehmung keinen Hehl daraus machte, daß er, der Zeuge B. B., seit dem Unfalltag regelmäßig ein- bis zweimal die Woche die Pizza in dem Ladengeschäft des Klägers hole, was der Kläger wiederum für nicht weiter erwähnenswert hielt, spricht ebenfalls für sich und bei Würdigung aller getroffenen Feststellungen und erkennbaren Indizien für ein manipuliertes Geschehen, weshalb die Klage nach allem unter Aufhebung des Versäumnisurteils vollumfänglich abzuweisen war, ohne daß es daneben entscheidungserheblich auf die Frage ankam, ob in dem Verhalten des Klägers ein zur Leistungsfreiheit der Beklagten führendes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beziehungsweise damit einhergehend eine ebenfalls leistungsbefreiende Aufklärungsobliegenheitverletzung zu sehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften des § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 6.522,56 EUR.

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