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Kfz-Kaskoversicherung – Ausweichen auf der Autobahn bei winterlichen Straßenverhältnissen

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 9666/13 – Urteil vom 02.06.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.548,41 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, nimmt den Beklagten auf Ersatz eines Teils des Schadens in Anspruch, den jener als Fahrer am angemieteten Kraftfahrzeug verursacht hat.

Kfz-Kaskoversicherung - Ausweichen auf der Autobahn bei winterlichen Straßenverhältnissen
Symbolfoto: Von Frederic Legrand – COMEO/Shutterstock.com

Am 11.11.2012 mietete der Beklagte zusammen mit seiner Arbeitgeberin, der Firma M, bei der Klägerin einen unbeschädigten Opel Astra, amtliches Kennzeichen … . Die Parteien vereinbarten im Mietvertrag eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 550 € pro Schadensfall. Die allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin wurden wirksam in den geschlossenen Mietvertrag einbezogen. In diesen AGB der Klägerin ist bei „I: Haftung des Mieters, Nr. 2.“ unter anderem Folgendes bestimmt:

„Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. (…) Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (…)“

Am 30.11.2012 gegen 7 Uhr war der Beklagte mit dem von der Klägerin angemieteten Fahrzeug auf der A 7 Richtung Kempten unterwegs. Er fuhr bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 – 70 km/h auf der linken Spur. Als ein Fuchs vom rechten Fahrbahnrand nach links auf die Spur des Beklagten einlief, vollzog der Beklagte eine leichte Ausweichbewegung. Er kam dabei vom linken Fahrstreifen ab und schrammte an der Mittelleitplanke entlang, wodurch das Fahrzeug der Klägerin an der gesamten linken Fahrerseite beschädigt wurde. Zu einer Kollision mit dem querenden Fuchs kam es nicht. Der Beklagte meldete der Klägerin den eingetretenen Schaden.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei mit dem in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeug einem Kleintier ausgewichen. Der Schaden, der durch eine Kollision mit einem Fuchs entstanden wäre, sei bei weitem geringer als der durch das ausgeführte Ausweichmanöver tatsächlich entstandene. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Ausweichen des Beklagten vor dem Fuchs auf der Autobahn sei deshalb sowohl objektiv als auch subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. Daher greife die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung nicht und der Beklagte habe jedenfalls 50% des eingetretenen Schadens zu ersetzen. Die Klägerin behauptet, ihr sei durch den Unfall ein Gesamtschaden von 13.096,81 € entstanden. Die im Rahmen der Reparaturkostenkalkulation zugrunde gelegten Stundenverrechnungsgrundsätze seien ortsüblich und angemessen. Auch sei die Höhe der Wertminderung am beschädigten Fahrzeug richtig bemessen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten ihres Sachvortrags zur Quote und zur Schadenshöhe wird auf die Klage vom 02.01.2014 (Bl. 12 d.A.) und das Schreiben vom 17.03.2014 (Bl. 34 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt: Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin 6.548,41 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an Zinsen hieraus seit dem 29.03.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin am angemieteten Fahrzeug; diese sei daher nicht aktivlegitimiert. Der Beklagte meint, es handele sich bei einem Fuchs nicht mehr um ein Kleintier, wie es beispielsweise ein Hase oder Kaninchen sei, sondern um ein größeres Tier. Eine Kollision mit einem solchen stelle eine erhebliche Gefährdung dar und führe zu einem erheblichen Schaden. Bei einem Zusammenstoß mit einem Fuchs könne es nur dann zu geringen Fahrzeugbeschädigungen kommen, wenn der Fuchs unmittelbar unter das Fahrzeug gezogen werde. Er ist der Ansicht, das Ausweichen vor einem Fuchs auf der Autobahn bei mittlerer Geschwindigkeit stelle eine objektive Rettungshandlung dar. Es sei daher nicht als grob fahrlässiges Verhalten anzusehen. Zumindest scheitere seine Haftung an der subjektiven Vorwerfbarkeit grober Fahrlässigkeit. Er könne sich daher auf seine Haftungsfreistellung berufen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten seines Sachvortrags wird auf die Klageerwiderung vom 20.02.2014 (Bl. 26 d.A.) Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 28.04.2014 (Bl. 40 d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Der Klägerin steht gem. §§ 280 Abs. 1, 535 BGB und § 823 Abs. 1 BGB kein (weiterer) Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Berechtigung der Klägerin, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, greift nicht ein. Der Beklagte hat den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt.

I. Die Parteien haben am 11.11.2012 eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung für das streitgegenständliche Fahrzeug i.S.d. § 535 BGB vereinbart. Die Klägerin ist auch Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Sie hat den erforderlichen Beweis durch Vorlage der entsprechenden Einkaufsrechnung bei der Firma Opel AG zur Überzeugung des Gerichts geführt.

1. Es entspricht st. Rspr. des BGH, dass bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung gegen Entgelt in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, der Mieter – gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer – darauf vertrauen darf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde (z.B. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011  – VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150 ff.; BGH, Urteil vom 20. Mai 2009  – XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 ff. m.w.N.). Orientiert sich die Haftungsfreistellungsklausel – wie hier – am gesetzlichen Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG, bestehen gegen ihre Wirksamkeit keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011  – VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150 ff.). Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit trägt – wie bei § 81 Abs. 2 VVG – der Vermieter/Versicherer (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011  – IV ZR 225/10, r+s 2011, 376).

2. Der Beklagte hat bei der Kollision mit der Mittelleitplanke infolge des Ausweichens vor dem Fuchs das Eigentum der Klägerin (§ 823 Abs.1 BGB) – und damit zugleich eine vertragliche Nebenpflicht (vgl. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) – jedenfalls einfach fahrlässig verletzt (§ 276 Abs. 2 BGB).

a) Die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens ist zwischen den Parteien streitig. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß I Nr. 2 S. 2 AGB besteht aber ohnehin nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 550 €. Diese ist nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – insoweit allerdings nicht protokolliert – bereits bezahlt worden. Ein Schadensersatzanspruch, der über diese 550 € hinausgeht, steht der Klägerin nicht zu, denn es liegt keine grob fahrlässige Schadensverursachung durch den Beklagten vor. Damit greift die Berechtigung der Klägerin, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens des Beklagten entsprechenden Verhältnis zu kürzen, nicht ein.

b) Für eine grob fahrlässige Schadensverursachung wäre erforderlich, dass der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und dabei das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit sind bei einem grob fahrlässigen Verhalten auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Es muss sich also auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007  – XII ZR 197/05, r+s 2007, 410).

c) Der Klägerin ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte die Kollision mit der Mittelleitplanke infolge des Ausweichens vor dem Fuchs grob fahrlässig verschuldet hat.

Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagte beim streitgegenständlichen Ausweichmanöver objektiv grob fahrlässig gehandelt hat. Jedenfalls scheitert hier die grobe Fahrlässigkeit an einem fehlenden subjektiv erheblich gesteigerten Fehlverhalten des Beklagten. Es liegt jedenfalls im Streitfall beim Ausweichen vor einem Fuchs und einer anschließenden Kollision mit der Mittelleitplanke kein in subjektiver Hinsicht völlig unentschuldbares Fehlverhalten des Beklagten vor, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.

Der Beklagte hat glaubhaft geschildert, dass er bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einer Geschwindigkeit von 60 – 70 km/h auf der linken Spur der A 7 unterwegs gewesen sei, als ein Fuchs die Fahrbahn gekreuzt habe. Er habe daraufhin reflexartig ein Ausweichen nach links in Richtung Mittelleitplanke vorgenommen, weil er davon ausging, dass dies weniger gefährlich sei. Dieses Verhalten rechtfertigt nicht die Annahme eines erheblich gesteigerten Verschuldens des Beklagten. Nach der Rspr. des BGH dürfte beim Befahren einer Autobahn mit 120 km/h um 4.00 Uhr nachts ein reflexartiges abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer scharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, in der Regel auch subjektiv als grob fahrlässig begangener Fahrfehler zu bewerten sein (BGH, Urt. v. 11.07.2007  – XII ZR 197/05, r+s 2007, 410).

Hier hat der Beklagte – jedenfalls ist nichts anderes belegt – ein derart ruckartiges Ausweichmanöver aber nicht ausgeführt. Er ist auch deutlich langsamer gefahren (60 bis 70 km/h), so dass von einem Lenken eine wesentlich geringere Gefahr – für eine Autobahnfahrt sogar eine äußerst unterdurchschnittliche – ausging. Der Beklagte hat auf der winterlichen Autobahn gerade kein abruptes Bremsmanöver oder unkontrolliertes Ausweichmanöver eingeleitet, bei dem er schnell die Kontrolle über das Fahrzeug hätte verlieren können. Der Beklagte hat schlüssig und in sich glaubhaft vorgetragen, nur eine leichte Ausweichbewegung getätigt zu haben. Er war nur mit einer vergleichsweise geringen Geschwindigkeit unterwegs, bei der ein leichtes Ausweichen nicht als besonders riskant und gefährlich und damit als in subjektiver Hinsicht völlig unentschuldbar anzusehen ist. Das kontrolliert eingeleitete Ausweichmanöver war eine adäquate Reaktion. Dass diese adäquate Reaktion nicht zu einem Erfolg geführt hat, ist ohne Belang.

Das erfolgte reflexartige nach links Lenken kann jedem sorgfältigen Fahrer eines Kraftfahrzeugs unterlaufen. Wenn urplötzlich ein Tier vor dem Auto auftaucht, noch dazu auf einer Autobahn, darf ein reflexartiges Ausweichen nicht zu grober Fahrlässigkeit führen. Ein Wildwechsel auf der Autobahn ist – anders als auf einer Bundesstraße – kein gewöhnliches Ereignis. Das Ausweichen in einer derartigen Situation ohne Überlegungszeit stellt bestenfalls ein kurzzeitiges Augenblicksversagen des jeweiligen Fahrers dar. Er wählt nachvollziehbar die von ihm im Moment als konkret beste angesehene Handlungsmöglichkeit, um möglichst wenig Schaden anzurichten. Es entspricht einer natürlichen Reaktion eines Menschen, von einem plötzlich auftauchenden Hindernis wegzusteuern, um einen Zusammenstoß zu verhindern (Ebert, jurisPR-BGHZivilR 39/2007 Anm. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Kürze der Zeit das Tier gar nicht hinreichend sicher identifiziert werden kann. So hat auch der Beklagte – die Klägerin hat zuletzt ebenfalls nur mehr von einem Fuchs gesprochen (Schriftsatz vom 17.03.2014 S. 3; Gerichtsakte S. 36) – angegeben, nur davon ausgegangen zu sein, dass es sich um einen Fuchs gehandelt haben müsse.

Ein Fuchs ist kein kleines Tier, das bei zielgerichtetem Überfahren mit einer Geschwindigkeit von 60 – 70 km/h die sichere Gewähr dafür bietet, keinen erheblichen Sach-, eventuell sogar Personenschaden nach sich zu ziehen. Das natürliche Reagieren vom Hindernis weg ist zwar ex-post betrachtet möglicherweise als nicht besonders sinnvoll und jedenfalls als fahrlässig anzusehen; es ist aber hier kein subjektiv völlig unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.

d) Die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Wertung zitierte Rechtsprechung zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Die Entscheidungen befassen sich allesamt (BGH Urt. v. 08.07.1992 – IV ZR 223/91, r+s 1992, 292 betrifft einen nicht streitgegenständlichen Rotlichtverstoß) mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von sog. Rettungskosten nach §§ 82, 83, 90 VVG. Auch der im „Parallelverfahren“ des Landgericht München I gegen den Arbeitgeber des hier Beklagten als Mitmieter geschlossene Vergleich beruht auf Erwägungen zu Rettungskosten. In diesem Zusammenhang wäre tatsächlich danach zu fragen, ob ein Irrtum über das Bestehen, den Beginn, die Tauglichkeit oder die Angemessenheit einer Rettungsmaßnahme grob fahrlässig zustande kam (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, r+s 1997, 98 zu §§ 62, 63 VVG a.F. und OLG Koblenz r+s 2012, 67). Um eine solche Situation geht es im Streitfall aber nicht. Zu beurteilen ist hier alleine, ob die konkrete Schadensverursachung – also das Ausweichmanöver – grob fahrlässig erfolgte (vgl. dazu ausdrücklich OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.10.2005, 10 U 53/05 wie in der dieses Urteil bestätigenden Entscheidung des BGH – Urt. v. 11.07.2007  – XII ZR 197/05, r+s 2007, 410 – unter I. zitiert). DAS ist im Streitfall zu verneinen. Eine Abwägung zwischen möglichen Fahrzeugschäden – je nach Reaktion auf das auftauchende Wild: Überfahren oder Ausweichen – ist dabei anders als bei der Frage nach dem Ersatz von Rettungskosten nicht erforderlich oder geboten. Es geht hier um die Frage des (vertraglich vereinbarten) Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen, nicht um die Kürzung von Ansprüchen gegen einen Versicherer. An dieser Sichtweise kann auch die inhaltliche Gleichstellung von vertraglich vereinbarter Haftungsfreistellung und Kaskoversicherung nichts ändern.

III. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen.

B.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

 

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