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Kfz-Kaskoversicherung – Aufklärungsobliegenheitsverletzung bei Verkehrsunfallflucht

OLG Hamm – Az.: 6 U 123/18 – Beschluss vom 05.11.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zutreffend und mit überzeugender Begründung abgewiesen. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus § 1 VVG in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen AKB 2016 zu.

1.

Zwar ist sowohl das Bestehen eines Kfz-Kaskoversicherungsvertrages als auch der Eintritt des Versicherungsfalles zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte ist aber – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – gemäß E 7.1 AKB 2016 von der Verpflichtung zur Leistung befreit, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht gemäß E1.2 a) AKB vorsätzlich verletzt hat und ihm der Kausalitätsgegenbeweis gemäß E 7.2 nicht gelungen ist.

a)

Dem Kläger ist eine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung vorzuwerfen, da er eine vorsätzliche Unfallflucht gem. § 142 StGB begangen hat.

Er hat sich entgegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz eines Fremdschadens an zwei auf dem Gehweg befindlichen Metallpfosten in Höhe von 520,54 € vom Unfallort entfernt und erst am Abend des nächsten Tages die Polizei benachrichtigt, obwohl er den Unfall bemerkt hatte.

Das Amtsgericht Dortmund hat aufgrund dieses Vorfalls auch zunächst unter dem 16.07.2016 einen Strafbefehl erlassen, dieses Verfahren wurde erst nach Einspruchseinlegung gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Der Kläger hat seine Aufklärungsobliegenheit auch vorsätzlich verletzt, da das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle nicht zu verlassen jedem Kraftfahrer bekannt ist.

b)

Die Beklagte ist nicht gem. Ziff. E.7.2 der Bedingungen zur Leistung verpflichtet, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass seine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich war.

Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt ist.

Die Beklagte wäre gegebenenfalls von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden bzw. hätte diese in einem der Schwere des Verschuldens des Klägers entsprechenden Verhältnis kürzen können, wenn der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte, indem er unter Drogeneinfluss oder im Zustand der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit gefahren wäre.

Dass der Kläger hier zum Unfallzeitpunkt nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, hat er schon nicht unter geeigneten Beweis gestellt.

Es ist bereits fraglich, ob man die Benennung der Zeugen B und L im Schriftsatz vom 19.04.2018, die dafür benannt wurden, das „gesamte Unfallgeschehen mitbekommen zu haben“, als Beweisantritt dafür werten kann, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder Drogen gestanden hat.

Aber selbst, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die Zeugen hierfür benannt hat, können die Zeugen nur zum äußeren Verhalten des Klägers Angaben machen. Zur tatsächlichen Fahrtüchtigkeit oder zum Vorliegen einer alkoholischen Beeinflussung hätte letztlich nur ein von den Polizeibeamten zeitnah nach dem Unfallereignis durchgeführter Alkohol- und/oder Drogentest Anhaltspunkte ergeben.

Dass ein solcher Test bei Benachrichtigung der Polizei noch am Abend des Unfalls durchgeführt worden wäre, ist als sehr wahrscheinlich anzusehen, da die am 27.03.2016 gegen 20.35 Uhr herbeigerufenen Polizeibeamten nach der Einlassung des Klägers, er habe, ohne dass eine Drittbeteiligung vorgelegen habe und ohne dass er zu schnell gefahren sei, die Kurve falsch eingeschätzt, einen Alkoholtest sowie einen Drogenschnelltest durchgeführt haben.

Der Kläger hat auch dadurch, dass die Tests vom 27.03.2016 negativ verliefen, nicht den Beweis dafür erbracht, dass er nicht unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss gefahren ist, da die Tests mehr als 22 Stunden nach dem tatsächlichen Unfallereignis durchgeführt wurden und somit für das Unfallgeschehen am Vortag keine Aussagekraft hatten.

Da somit nicht auszuschließen ist, dass der Kläger unter Drogen- und Alkoholeinfluss gefahren ist und auch nicht auszuschließen ist, dass entsprechende Tests bei zeitnaher Benachrichtigung der Polizei durchgeführt worden wären, hat der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht.

2.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

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