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Kfz-Kaskoversicherung – Aufklärungsobliegenheitsverletzung bei Verkehrsunfallflucht

Ein Autofahrer verursachte einen Unfall und flüchtete vom Tatort. Doch genau diese Unfallflucht kostete ihn jetzt den Schutz seiner Kaskoversicherung. Denn die Flucht verhinderte eine wichtige Prüfung, etwa auf Alkohol am Steuer. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte nun diese harte Konsequenz.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 123/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Hier ist die Zusammenfassung des Urteilstextes:

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung, der nach einem Unfall Versicherungsleistungen beanspruchte.
  • Beklagte: Kfz-Kaskoversicherer des Klägers, der die Leistung verweigerte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger verursachte mit seinem Auto einen Unfall mit Fremdschaden und entfernte sich danach vorsätzlich vom Unfallort. Er benachrichtigte die Polizei erst mehr als 22 Stunden später. Ein Strafverfahren wegen Unfallflucht wurde später gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Der Kläger forderte Leistungen aus seiner Kaskoversicherung, was der Versicherer ablehnte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob der Kaskoversicherer die Leistung verweigern kann, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall vorsätzlich flüchtet und dadurch die zeitnahe Feststellung einer möglichen Fahruntüchtigkeit verhindert wird, auch wenn ein Strafverfahren eingestellt wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die Klage auf Versicherungsleistungen wurde damit endgültig abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht begründet dies damit, dass der Kläger vorsätzlich gegen seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag (Obliegenheiten) verstoßen hat, indem er Unfallflucht beging. Durch die Flucht verhinderte er, dass zeitnah geklärt werden konnte, ob er zum Unfallzeitpunkt fahruntüchtig war (z.B. durch Alkohol oder Drogen), was die Leistungspflicht des Versicherers hätte beeinflussen können. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass sein Verhalten keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht hatte.
  • Folgen: Der Kläger erhält keine Versicherungsleistungen für den entstandenen Schaden.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm: Kein Versicherungsschutz aus Kaskoversicherung nach Unfallflucht trotz später eingestelltem Strafverfahren – Vereitelung der Alkoholprüfung wiegt schwer

Ein Autofahrer, der nach einem selbstverschuldeten Unfall mit Sachschaden vorsätzlich vom Unfallort flüchtet und dadurch eine zeitnahe Überprüfung seiner Fahrtüchtigkeit, beispielsweise auf Alkohol- oder Drogeneinfluss, verhindert, verliert seinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Kaskoversicherung.

Beschädigtes Auto fährt von Unfallort weg, Trümmer und verbogene Pfosten am Gehweg
Autofahrer prallt gegen Metallpfosten auf Gehweg und fährt ohne anzuhalten weiter – Unfall, Schäden, Flucht. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dies gilt auch dann, wenn das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Unfallflucht später aufgrund geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück, da dieser seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherer vorsätzlich verletzt habe und den erforderlichen Gegenbeweis, dass diese Pflichtverletzung folgenlos geblieben sei, nicht erbringen konnte.

Ausgangssituation: Unfall mit Fahrerflucht und die späte Meldung an die Polizei als Knackpunkt für die Kaskoversicherung

Der Fall begann mit einem Verkehrsunfall, bei dem der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und zwei Metallpfosten auf einem Gehweg beschädigte. Dabei entstand ein Fremdschaden in Höhe von 520,54 Euro. Obwohl der Autofahrer den Unfall bemerkt hatte, entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort, ohne die Feststellung seiner Personalien und der Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Erst am Abend des darauffolgenden Tages, also mehr als 22 Stunden nach dem Unfallgeschehen, meldete er den Vorfall der Polizei.

Aufgrund dieser vorsätzlichen Unfallflucht, einem Vergehen nach § 142 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB), erließ das Amtsgericht Dortmund zunächst einen Strafbefehl gegen den Mann. Nachdem der Autofahrer Einspruch gegen diesen Strafbefehl eingelegt hatte, wurde das Strafverfahren gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldbuße wegen geringer Schuld eingestellt.

Bei der polizeilichen Vernehmung, die erst am späten Abend des 27. März 2016 gegen 20:35 Uhr stattfand, gab der Fahrer an, er habe die Kurve falsch eingeschätzt. Eine Beteiligung Dritter oder überhöhte Geschwindigkeit schloss er aus. Die bei dieser späten Gelegenheit durchgeführten Alkohol- und Drogenschnelltests verliefen negativ, hatten aber aufgrund des großen zeitlichen Abstands zum Unfallzeitpunkt keine Aussagekraft mehr bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung während der Fahrt. Als der Versicherungsnehmer anschließend Leistungen aus seiner Kfz-Kaskoversicherung, die unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2016) abgeschlossen wurde, beanspruchte, verweigerte der Versicherer die Zahlung. Er berief sich dabei auf eine Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer. Das Landgericht hatte die Klage des Autofahrers auf Versicherungsleistung bereits abgewiesen.

Streitpunkt: Versicherer verweigert Zahlung wegen vorsätzlicher Unfallflucht und Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß AKB 2016

Der Kern des Streits lag in der Frage, ob die Kfz-Versicherung berechtigt war, die Leistung aus der Kaskoversicherung zu verweigern. Der Versicherer argumentierte, der Autofahrer habe durch seine Vorsätzliche Unfallflucht seine vertraglichen Pflichten, die sogenannten Obliegenheiten, verletzt. Speziell ging es um die Aufklärungspflicht gemäß E 1.2 a) der AKB 2016, die den Versicherungsnehmer unter anderem dazu verpflichtet, nach einem Unfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört insbesondere, am Unfallort zu bleiben und die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.

Der Autofahrer hingegen war der Ansicht, ihm stünden die Versicherungsleistungen zu, zumal das Strafverfahren wegen Unfallflucht ja eingestellt worden war. Er musste jedoch beweisen, dass seine Pflichtverletzung – die Unfallflucht – keine Auswirkungen auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers hatte. Gelingt dieser sogenannte Kausalitätsgegenbeweis nicht, kann der Versicherer leistungsfrei sein.

Entscheidung des OLG Hamm: Kein Versicherungsschutz nach vorsätzlicher Unfallflucht – Berufung des Autofahrers zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich der Auffassung des Landgerichts an und kündigte an, die Berufung des Autofahrers gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen. Der Senat war einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Damit wurde die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt, und dem Autofahrer steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus seiner Kaskoversicherung zu. Das Gericht sah keinen Anlass für eine mündliche Verhandlung, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine solche erfordere.

Begründung des Gerichts: Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß E 1.2 a) AKB als zentraler Punkt

In seiner ausführlichen Begründung legte der Senat dar, dass das Landgericht die Klage zu Recht und mit überzeugenden Argumenten abgewiesen habe. Dem Autofahrer stehe gegen seine Kfz-Versicherung kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den AKB 2016 zu. Zwar seien das Bestehen des Versicherungsvertrages und der Eintritt des Versicherungsfalles an sich unstreitig.

Die Versicherung sei jedoch gemäß E 7.1 AKB 2016 von ihrer Leistungspflicht befreit. Der entscheidende Grund hierfür sei, dass der Autofahrer seine Aufklärungspflicht gemäß E 1.2 a) AKB vorsätzlich verletzt habe. Darüber hinaus sei ihm der nach E 7.2 AKB erforderliche Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen.

Die vorsätzliche Unfallflucht als klare und bewusste Pflichtverletzung nach § 142 StGB

Das Gericht warf dem Autofahrer eine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung vor. Diese liege in der vorsätzlichen Unfallflucht gemäß § 142 StGB. Er habe sich, obwohl durch die Beschädigung der Metallpfosten ein nicht unerheblicher Fremdschaden von 520,54 Euro entstanden war und er den Unfall auch bemerkt hatte, entgegen der klaren gesetzlichen Verpflichtung aus § 142 Absatz 1 Nummer 1 StGB vom Unfallort entfernt. Die Tatsache, dass er die Polizei erst am Abend des folgenden Tages informierte, unterstreiche dieses Verhalten.

Auch der Umstand, dass das Amtsgericht Dortmund zwar zunächst einen Strafbefehl wegen dieses Vorfalls erlassen, das Verfahren dann aber später gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt hatte, ändere nichts am Vorwurf der Obliegenheitsverletzung im versicherungsrechtlichen Sinne. Die Einstellung eines Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen, wie es bei § 153a StPO der Fall ist (wegen geringer Schuld), bedeute nicht, dass die Tat nicht begangen wurde oder kein rechtswidriges Verhalten vorlag. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle nicht zu verlassen, um Feststellungen zur Person und zur Unfallbeteiligung zu ermöglichen, sei jedem Kraftfahrer bekannt und grundlegend. Daher wertete das Gericht die Verletzung dieser zentralen Aufklärungsobliegenheit als eindeutig vorsätzlich.

Fehlender Gegenbeweis: Unfallflucht verhinderte die Aufklärung einer möglichen Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder Drogen

Der entscheidende Punkt, warum der Autofahrer letztlich leer ausging, war das Scheitern am Kausalitätsgegenbeweis gemäß E 7.2 AKB. Nach dieser Klausel bliebe der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass seine vorsätzliche Pflichtverletzung (die Unfallflucht) weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Genau diesen Nachweis konnte der Autofahrer nach Ansicht des Gerichts nicht erbringen.

Das Landgericht habe, so das OLG Hamm, zutreffend ausgeführt, dass dieser Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt sei. Die Versicherung wäre nämlich möglicherweise von ihrer Leistungspflicht ganz oder teilweise frei geworden oder hätte diese zumindest im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Autofahrers kürzen können, wenn dieser den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Eine solche grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Fahrer zum Unfallzeitpunkt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stand und sich somit im Zustand der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit befand.

Der Autofahrer hatte jedoch nicht unter geeigneten Beweis gestellt, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht unter einem solchen Einfluss stand. Die Benennung von Zeugen, die angeblich das „gesamte Unfallgeschehen mitbekommen“ hätten, reiche hierfür nicht aus. Solche Zeugen könnten allenfalls Angaben zum äußeren Verhalten des Fahrers oder zum Unfallhergang machen, nicht aber verlässlich darüber aussagen, ob eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit oder eine Beeinflussung durch Substanzen vorgelegen habe. Allein ein von Polizeibeamten zeitnah nach dem Unfallereignis durchgeführter Alkohol- und/oder Drogentest hätte hierfür aussagekräftige Anhaltspunkte liefern können.

Das Gericht hielt es für sehr wahrscheinlich, dass solche Tests bei einer zeitnahen Benachrichtigung der Polizei noch am Unfalltag durchgeführt worden wären. Die tatsächlich erst am Abend des Folgetages – also mehr als 22 Stunden nach dem Unfall – durchgeführten Tests hatten für das Unfallgeschehen am Vortag keinerlei Aussagekraft mehr, da eventuell vorhandene Substanzen im Körper bis dahin längst abgebaut gewesen wären.

Da somit nicht auszuschließen sei, dass der Autofahrer unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss gefahren war, und ebenso nicht auszuschließen sei, dass entsprechende Tests bei einer unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei durchgeführt und möglicherweise positiv ausgefallen wären, habe der Autofahrer den erforderlichen Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht. Die vorsätzliche Unfallflucht verhinderte somit effektiv die Aufklärung einer möglicherweise leistungsschädlichen Unfallursache, nämlich einer groben Fahrlässigkeit durch Intoxikation. Durch sein Verhalten habe der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Möglichkeit genommen, entlastende Umstände oder Gründe für eine Leistungskürzung oder -verweigerung festzustellen.

Keine grundsätzliche Bedeutung und Hinweis des Gerichts zur Berufungsrücknahme und Kostenersparnis

Abschließend wies das OLG Hamm darauf hin, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung erfordere. Eine mündliche Verhandlung sei auch sonst nicht geboten. Um dem Autofahrer weitere Kosten zu ersparen, machte das Gericht ihn auf die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung bei einer Rücknahme der Berufung gemäß Kostenverzeichnis Nummer 1222 des Gerichtskostengesetzes (KV Nr. 1222 GKG) aufmerksam.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Hamm entschied, dass ein Autofahrer nach vorsätzlicher Unfallflucht seinen Kaskoversicherungsschutz verliert, selbst wenn das Strafverfahren später eingestellt wurde. Die Schlüsselerkenntnis liegt darin, dass durch die verspätete Unfallmeldung (erst 22 Stunden später) eine zeitnahe Überprüfung auf Alkohol oder Drogen unmöglich wurde, wodurch der Fahrer den erforderlichen Nachweis, dass seine Pflichtverletzung keine Auswirkungen auf den Versicherungsanspruch hatte, nicht erbringen konnte. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, nach einem Unfall am Unfallort zu bleiben und unverzüglich die Polizei zu verständigen, um Versicherungsansprüche nicht zu gefährden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Aufklärungsobliegenheit bei einer Kaskoversicherung und welche Pflichten umfasst sie?

Die Aufklärungsobliegenheit ist eine wichtige Pflicht, die Sie als Versicherungsnehmer in Ihrem Kaskoversicherungsvertrag haben. Stellen Sie sich vor, es ist ein Unfall passiert oder Ihr Auto wurde beschädigt. Die Versicherung muss wissen, was genau passiert ist, um prüfen zu können, ob und wie viel sie bezahlen muss. Die Aufklärungsobliegenheit bedeutet, dass Sie der Versicherung dabei helfen müssen, den Schadenhergang aufzuklären.

Für Sie bedeutet das im Wesentlichen, dass Sie nach einem Schadenfall bestimmte Dinge tun müssen:

  • Den Schaden unverzüglich melden: Sie müssen Ihre Kaskoversicherung so schnell wie möglich über den Schaden informieren, nachdem Sie davon erfahren haben. „Unverzüglich“ heißt nicht sofort auf die Minute, aber ohne schuldhafte Verzögerung.
  • Wahrheitsgemäße Angaben machen: Sie müssen der Versicherung richtige und vollständige Informationen darüber geben, wie, wann und wo der Schaden entstanden ist. Das betrifft zum Beispiel die Umstände eines Unfalls, die Höhe des Schadens oder wer am Steuer saß. Es ist entscheidend, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen.
  • Bei der Aufklärung mitwirken: Sie müssen der Versicherung helfen, die genauen Umstände des Schadens herauszufinden. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Sie Fragen der Versicherung beantworten, Unterlagen vorlegen oder Ihr Fahrzeug begutachten lassen.

Was passiert, wenn Sie diese Pflichten nicht erfüllen?

Die Aufklärungsobliegenheit ist keine Kleinigkeit. Sie ist eine vertragliche Pflicht. Wenn Sie gegen diese Pflichten verstoßen – zum Beispiel, weil Sie den Schaden zu spät melden, bewusst falsche Angaben machen oder die Aufklärung behindern – dann kann das dazu führen, dass Ihre Kaskoversicherung die Zahlung kürzt oder sogar ganz verweigert.

Die Versicherung prüft dann, ob Ihr Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit die Prüfung des Schadenfalls beeinflusst hat. Je nachdem, wie schwerwiegend der Verstoß war und welche Auswirkungen er hatte, kann dies ernste Konsequenzen für Ihren Versicherungsschutz haben. Es ist also in Ihrem eigenen Interesse, die Versicherung zeitnah, wahrheitsgemäß und umfassend über den Schaden zu informieren und bei der Aufklärung zu kooperieren.


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Unter welchen Umständen kann Unfallflucht zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes führen?

Unfallflucht, also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 Strafgesetzbuch), kann tatsächlich Folgen für Ihren Kaskoversicherungsschutz haben, führt aber nicht automatisch dazu, dass die Versicherung die Leistung verweigert.

Der Hintergrund ist, dass Sie als Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten gegenüber Ihrer Kaskoversicherung haben. Eine wichtige Pflicht ist die Mitwirkungspflicht: Sie müssen dem Versicherer helfen, den Schadenfall aufzuklären. Wenn Sie sich nach einem Unfall, bei dem Ihr eigenes Fahrzeug beschädigt wurde, unerlaubt entfernen, verletzen Sie diese Mitwirkungspflicht.

Die entscheidende Frage für den Versicherungsschutz ist: Hat die Unfallflucht die Aufklärung des Schadensfalls für Ihre Kaskoversicherung erschwert oder sogar unmöglich gemacht?

  • Wenn durch die Unfallflucht die Klärung des Hergangs, der Unfallursache oder des genauen Schadensausmaßes erheblich behindert wird, kann Ihr Kaskoversicherer ganz oder teilweise von seiner Zahlungspflicht befreit sein. Man spricht dann davon, dass der Versicherer „leistungsfrei“ ist.
  • Stellen Sie sich vor, durch Ihr Entfernen kann die Versicherung zum Beispiel nicht mehr nachvollziehen, wie der Schaden an Ihrem Fahrzeug entstanden ist (war es ein selbstverschuldeter Unfall, Vandalismus, Wildunfall?). Ohne diese Klärung kann die Versicherung nicht prüfen, ob der Schaden überhaupt unter Ihren Kaskoschutz fällt.

Es kommt also stark auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn die Unfallflucht die Aufklärung kaum beeinträchtigt hat (z.B. weil der Schaden auch so eindeutig war oder Sie sich nur für sehr kurze Zeit entfernt haben und dann zurückgekehrt sind), hat dies möglicherweise geringere oder keine Auswirkungen auf den Kaskoschutz. War die Unfallflucht aber schuldhaft und hat sie die Aufklärung entscheidend erschwert, kann der Schutz entfallen.

Wichtig ist: Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Unfallflucht kann dazu führen, dass die Kaskoversicherung die Übernahme der Reparaturkosten für Ihr eigenes Fahrzeug ganz oder teilweise ablehnt.


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Was bedeutet „Kausalitätsgegenbeweis“ und wie kann ich ihn erbringen, wenn mir eine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen wird?

Im Zusammenhang mit Versicherungen oder anderen Verträgen gibt es manchmal sogenannte Obliegenheiten. Das sind bestimmte Pflichten, die Sie erfüllen müssen. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine solche Pflicht – eine Obliegenheitsverletzung – nicht beachtet zu haben, kann das Folgen haben und zum Beispiel dazu führen, dass eine Leistung gekürzt oder verweigert wird.

Was ist Kausalität in diesem Zusammenhang?

Kausalität bedeutet ganz allgemein, dass es einen Ursachenzusammenhang gibt. Im juristischen Sinn fragt man: Hat ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen (hier: die Verletzung Ihrer Obliegenheit) eine bestimmte Folge (hier: eine Schwierigkeit bei der Schadensfeststellung oder der Berechnung der Leistung) tatsächlich verursacht?

Der Kausalitätsgegenbeweis

Wenn Ihnen eine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen wird und daraus Nachteile entstehen sollen, geht man oft davon aus, dass Ihre Pflichtverletzung die Ursache für diese Nachteile war.

Der Kausalitätsgegenbeweis ist nun Ihre Möglichkeit zu zeigen: Meine Pflichtverletzung war NICHT die Ursache für den Nachteil. Das bedeutet, Sie versuchen zu beweisen, dass die Tatsache, dass Sie eine bestimmte Regel nicht eingehalten haben, keinen Einfluss darauf hatte, ob der Schaden richtig festgestellt werden konnte oder wie hoch die Leistung ausfiel.

Warum ist das wichtig für Sie?

Wenn Sie diesen Beweis führen können – also nachweisen, dass Ihre Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Schadens oder die Leistungshöhe irrelevant war –, dann kann es sein, dass die Nichterfüllung der Pflicht keine negativen Folgen für Sie hat und Sie trotzdem die Leistung erhalten.

Wie kann dieser Beweis erbracht werden?

Diesen Beweis zu erbringen bedeutet, Tatsachen darzulegen und nach Möglichkeit zu belegen, die zeigen, dass der Ablauf auch bei korrekter Einhaltung der Pflicht nicht anders gewesen wäre oder dass die Feststellung des Schadens/der Leistungshöhe ohnehin eindeutig war.

Beispiele dafür, wie ein solcher Beweis aussehen könnte, sind:

  • Zeugenaussagen: Wenn Zeugen bestätigen können, dass der Schadenhergang oder -umfang völlig unabhängig von Ihrer Pflichtverletzung war.
  • Dokumente: Schriftstücke, Fotos oder andere Unterlagen, die den Schaden und seine Ursache bereits so klar belegen, dass Ihre Pflichtverletzung keine zusätzliche Erschwernis bei der Feststellung bedeutete.
  • Gutachten: Fachliche Einschätzungen, die darlegen, dass die Art und Weise, wie Sie gehandelt oder nicht gehandelt haben (Ihre Pflichtverletzung), nachweislich keinen Einfluss auf die Bewertung des Schadens hatte.

Es geht also darum zu zeigen: Auch wenn ich diese eine Pflicht nicht erfüllt habe, hatte das keine Auswirkung darauf, wie der Fall hätte beurteilt werden müssen.


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Welche Rolle spielt der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Meldung bei der Beurteilung einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung?

Der zeitliche Abstand zwischen einem Unfall und der Meldung dieses Schadens an Ihre Versicherung ist sehr wichtig. Er spielt eine entscheidende Rolle dabei, wie die Versicherung den Fall prüfen kann und ob Sie bestimmte Pflichten, die Sie gegenüber der Versicherung haben, erfüllt haben. Eine dieser Pflichten ist die Aufklärungsobliegenheit.

Stellen Sie sich vor, die Versicherung ist wie ein Detektiv, der genau herausfinden muss, was passiert ist. Um das tun zu können, braucht der Detektiv (die Versicherung) zeitnah Informationen und die Möglichkeit, Spuren zu sichern.

Wenn Sie einen Unfall erst sehr spät melden, kann das die Aufklärung des Falles für die Versicherung erheblich erschweren. Manche wichtigen Informationen oder Beweise sind nur kurze Zeit nach dem Unfall verfügbar oder leicht zu sichern.

Ein klares Beispiel ist der mögliche Nachweis von Alkohol- oder Drogenkonsum zum Zeitpunkt des Unfalls. Substanzen im Körper werden abgebaut oder verändert, je mehr Zeit vergeht. Eine späte Meldung kann bedeuten, dass Tests, die zur Klärung dieser Frage wichtig wären, nicht mehr aussagekräftig sind oder gar nicht mehr durchgeführt werden können. Damit fehlt der Versicherung ein wichtiges Mittel zur Aufklärung.

Wenn durch Ihre verspätete Meldung die notwendige Klärung des Sachverhalts durch die Versicherung behindert oder unmöglich gemacht wird, kann die Versicherung dies als Verletzung Ihrer Aufklärungsobliegenheit werten.

Die Folge einer solchen Pflichtverletzung kann sein, dass die Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang zahlen muss. Das hängt oft davon ab, wie sehr die verspätete Meldung die Aufklärung beeinflusst hat und ob Sie die Verzögerung zu vertreten haben.

Viele Versicherungsverträge schreiben vor, dass ein Schaden „unverzüglich“ gemeldet werden muss. Das bedeutet in der Regel: melden Sie den Schaden so schnell wie möglich, ohne schuldhaftes Zögern, sobald Sie davon wissen. Auch wenn es immer auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommt, ist eine schnelle Meldung grundsätzlich geboten, um die Aufklärung zu ermöglichen und mögliche Nachteile für Sie zu vermeiden.


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Inwieweit beeinflusst die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Unfallflucht den Anspruch auf Leistungen aus der Kaskoversicherung?

Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Unfallflucht hat nicht automatisch zur Folge, dass Ihre Kaskoversicherung den Schaden übernimmt. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtsbereiche, die unabhängig voneinander betrachtet werden:

  1. Das Strafverfahren: Dieses Verfahren prüft, ob Sie eine Straftat (hier: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich Unfallflucht) begangen haben. Eine Einstellung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, zum Beispiel weil die Schuld als gering angesehen wird, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder die Beweise nicht ausreichen. Wenn das Strafverfahren eingestellt wird, bedeutet dies lediglich, dass der Staat keine strafrechtlichen Konsequenzen gegen Sie verfolgt.
  2. Der Anspruch gegenüber der Versicherung: Hier geht es um das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Kaskoversicherung. Die Versicherung prüft, ob Sie gegen Pflichten verstoßen haben, die im Versicherungsvertrag festgelegt sind (sogenannte Obliegenheiten).

Warum die Einstellung des Strafverfahrens nicht entscheidend ist

Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, kann die Versicherung prüfen, ob Sie gegen eine vertragliche Pflicht verstoßen haben. Eine wichtige Pflicht im Zusammenhang mit einem Unfall ist oft, den Schaden der Versicherung unverzüglich zu melden und am Unfallort die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen (was bei einer „Unfallflucht“ gerade nicht geschieht).

Stellen Sie sich vor: Sie verursachen einen kleinen Schaden, entfernen sich vom Unfallort. Später wird ein Strafverfahren wegen Unfallflucht eingeleitet. Dieses wird vielleicht eingestellt, weil der Schaden sehr gering war („Geringfügigkeit“).

Für Ihre Versicherung bedeutet das: Die Einstellung des Strafverfahrens sagt nichts darüber aus, ob Sie Ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt haben. Die Versicherung wird prüfen, ob Sie sich ordnungsgemäß verhalten haben, nachdem der Unfall passiert ist – unabhängig davon, ob der Staat Sie strafrechtlich verfolgt oder nicht.

Was die Versicherung prüft

Die Kaskoversicherung prüft vor allem, ob Sie durch Ihr Verhalten eine sogenannte Obliegenheitsverletzung begangen haben. Das bedeutet, ob Sie gegen eine wichtige Verpflichtung aus Ihrem Versicherungsvertrag verstoßen haben. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann eine solche Obliegenheitsverletzung darstellen, weil Sie dadurch der Versicherung die Möglichkeit nehmen, den Unfallhergang und die Schadenhöhe schnell und einfach zu ermitteln.

Eine solche Verletzung kann dazu führen, dass die Versicherung die Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern darf – selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wurde.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Entscheidung des Staates im Strafverfahren und die Entscheidung Ihrer Versicherung über die Schadenregulierung sind zwei Paar Schuhe. Die Einstellung des einen Verfahrens schützt Sie nicht automatisch vor Konsequenzen durch das andere.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vorsätzliche Unfallflucht

Vorsätzliche Unfallflucht liegt vor, wenn sich ein Fahrzeugführer nach einem Unfall bewusst und absichtlich vom Unfallort entfernt, ohne die vorgeschriebene Feststellung seiner Personalien und der Unfallumstände zu ermöglichen. Nach § 142 Absatz 1 Nummer 1 StGB ist dieses Verhalten strafbar, weil es die Ermittlung der Unfallursache und die Schadenregulierung erschwert oder verhindert. Im versicherungsrechtlichen Kontext führt vorsätzliche Unfallflucht häufig zum Verlust des Versicherungsschutzes, da sie als eine bewusste Pflichtverletzung (Obliegenheitsverletzung) gewertet wird.

Beispiel: Nach einem Parkrempler kurz am Schadenfahrzeug stehen bleiben und die Kontaktdaten austauschen ist erlaubt; einfach wegfahren, ohne sich zu melden, ist Unfallflucht.


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Aufklärungsobliegenheit

Die Aufklärungsobliegenheit ist eine vertragliche Pflicht des Versicherungsnehmers nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die ihn verpflichtet, nach einem Unfall oder Schadenfall alles zu tun, was der Versicherung die genaue Ermittlung des Schadenshergangs und die Bestimmung des Leistungsumfangs ermöglicht. Das umfasst insbesondere die unverzügliche Meldung des Schadens, wahrheitsgemäße Angaben und aktive Mitwirkung bei der Aufklärung. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann die Versicherungsleistung ganz oder teilweise ausschließen.

Beispiel: Nach einem Unfall müssen Sie der Versicherung zeitnah und wahrheitsgemäß mitteilen, was passiert ist, sonst riskieren Sie, dass sie nicht zahlt.


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Kausalitätsgegenbeweis

Der Kausalitätsgegenbeweis ist im Versicherungsrecht eine Beweismöglichkeit des Versicherungsnehmers, um nachzuweisen, dass seine Obliegenheitsverletzung (z. B. Unfallflucht) nicht ursächlich für eine erschwerte oder fehlgeschlagene Schadensfeststellung bzw. Leistungserbringung ist. Gelingt dieser Gegenbeweis, bleibt der Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehen, auch wenn eine Pflichtverletzung vorlag. Der Nachweis erfolgt durch Belege, die zeigen, dass der Ablauf auch ohne Pflichtverletzung gleich gewesen wäre.

Beispiel: Wenn Sie beweisen können, dass die späte Meldung keinen Einfluss darauf hatte, ob der Schaden richtig festgestellt worden wäre, erfüllt das die Anforderungen des Kausalitätsgegenbeweises.


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Obliegenheitsverletzung

Obliegenheitsverletzung bezeichnet die schuldhafte Nichtbeachtung von vertraglich festgelegten Nebenpflichten (Obliegenheiten) durch den Versicherungsnehmer, die den Zweck haben, dem Versicherer die Risikobewertung und Schadensabwicklung zu erleichtern. Solche Verletzungen können insbesondere die verspätete Schadensmeldung oder die Behinderung der Schadensaufklärung umfassen. Im Ergebnis kann eine Obliegenheitsverletzung den Anspruch auf Versicherungsleistungen ganz oder teilweise entfallen lassen, wenn der Versicherer dadurch benachteiligt wurde.

Beispiel: Melden Sie einen Unfallschaden erst Wochen später und erschweren deshalb die Ermittlung des Unfallhergangs, dann liegt eine Obliegenheitsverletzung vor.


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Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO

Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) bedeutet, dass das Verfahren ohne Urteil eingestellt wird, meist gegen Zahlung einer Geldbuße, wenn die Schuld als gering angesehen wird und keine öffentliche Verfolgung mehr erforderlich ist. Diese strafrechtliche Entscheidung berührt aber nicht automatisch die zivilrechtlichen Folgen, insbesondere die Pflichten im Versicherungsvertrag. Eine eingestellte Strafverfolgung verhindert also nicht, dass der Versicherer wegen Vertragsverletzungen Leistungen ablehnen kann.

Beispiel: Auch wenn das Strafverfahren wegen Unfallflucht eingestellt wird, kann Ihre Versicherung dennoch die Zahlung verweigern, wenn Sie ihre Vertragspflichten verletzt haben.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 142 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch (StGB): Regelt die Unfallflucht, also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ohne Feststellung der Personalien oder Ermöglichung der Aufklärung. Dies ist eine Straftat, die vorsätzlich begangen werden muss und verpflichtet den Unfallverursacher zur sofortigen Benachrichtigung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Fahrer hat gegen diese Pflicht verstoßen, indem er den Unfallort trotz Schadens bemerkt verließ und die Polizei erst nach mehr als 22 Stunden informierte, was eine vorsätzliche Unfallflucht darstellt.
  • Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2016), insbesondere E 1.2 a): Diese Klausel legt die Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers nach einem Unfall fest, speziell die Pflicht, den Unfallort nicht zu verlassen und zur Klärung der Unfallumstände beizutragen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Durch das Entfernen vom Unfallort und die Behinderung der Alkohol- und Drogenprüfung hat der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt.
  • § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Definiert den Entstehungstatbestand des Versicherungsverhältnisses und regelt die Grundlage für den Anspruch auf Versicherungsleistungen, der an die Einhaltung von Obliegenheiten geknüpft ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz Vorliegens des Versicherungsvertrags und eines Schadensfalles entfällt der Leistungsanspruch, weil der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat.
  • AKB 2016, E 7.1 und E 7.2 (Leistungsfreiheit und Kausalitätsdeckung): E 7.1 führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung, während E 7.2 dem Versicherungsnehmer ermöglicht, mit einem Kausalitätsgegenbeweis die Leistungsfreiheit abzuwenden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Versicherungsnehmer konnte nicht nachweisen, dass die Pflichtverletzung (Unfallflucht) nicht ursächlich für die Nichtfeststellung möglicher Fahruntüchtigkeit war, weshalb die Versicherung leistungsfrei bleibt.
  • § 153a Strafprozessordnung (StPO): Erlaubt die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße bei geringer Schuld ohne Feststellung einer Verurteilung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Einstellung des Verfahrens ändert nichts an der zivilrechtlichen Bewertung der Pflichtverletzung und dem Ausschluss der Versicherungsleistung.
  • § 522 Absatz 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Erlaubt dem Gericht die Zurückweisung einer Berufung, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Hamm hat die Berufung des Versicherungsnehmers mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, womit die Ablehnung der Versicherungsleistung rechtskräftig wurde.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 6 U 123/18 – Beschluss vom 05.11.2018


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